Abtei lung V
E-8586/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht
Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A_______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Okto-
ber 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8586/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Ge-
suchstellers – ein ethnischer Tamile mit Geburtsort in
B_______/Batticaloa und letztem Wohnsitz in Colombo – mit
Verfügung vom 12. März 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine am 11. April 2007
beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 10. Oktober 2007 ab.
B.
Am 14. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller über seinen Rechts-
vertreter beim BFM eine mit „Neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe mit
diversen Beweismitteln ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM
ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch
weitergeleitet wurde.
C.
Mit Telefax vom 19. Dezember 2007 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller das
Original eines der bereits eingereichten Beweismittel beim Bundesver-
waltungsgericht nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 setzte das Gericht den
Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und forderte den Gesuchsteller auf, seine Eingabe
vom 14. Dezember 2007 im Lichte des Revisionsverfahrens zu ergän-
zen.
F.
Der Gesuchsteller ergänzte mit Eingabe vom 29. Januar 2008 fristge-
recht sein Gesuch vom 14. Dezember 2007 und ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sein Urteil vom
Seite 2
E-8586/2007
10. Oktober 2007 in Revision zu ziehen. Dabei beantragte er zur
Hauptsache, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers fest-
zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumut-
barkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen.
G.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 reichte der Gesuchsteller ein in sei-
ner Eingabe vom 29. Januar 2008 in Aussicht gestelltes Beweismittel
nach.
H.
Am 20. Juni 2008 beantragte der Gesuchsteller, das BFM sei unter
Hinweis auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Sri Lanka (E-2775/2007) zu einer Vernehmlas-
sung zur Frage des Wegweisungsvollzugs aufzufordern.
I.
Am 30. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ge-
mäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote
für das Revisionsverfahren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwen-
dung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
Seite 3
E-8586/2007
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich er-
fahrenen Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundenen,
entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend (vgl.
Eingabe vom 29. Januar 2008, Ziff. 1) und zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (vgl. Eingabe vom 29. Januar
2008, Ziff. 3). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frü-
heren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen
Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven
(vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7).
3.2 Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsa-
chen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständli-
che Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutref-
fender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen
(vgl. VON WERDT, A.A.O., S. 526 f., RN 10 ff.; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zü-
rich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5).
Seite 4
E-8586/2007
3.3 Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen
und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O.,
S. 229, RN 4, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Mit seinen Eingaben vom 14. Dezember 2007 an das BFM, sowie
vom 24. Dezember 2007 und 30. Januar 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den
Akten:
- Schreiben des srilankischen Rechtsanwalts P. B. vom 10. Dezem-
ber (recte: September) 2007 in Kopie (am 14. Dezember 2007)
und im Original (am 24. Dezember 2007);
- Vorladung der Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 zu Handen des
Vaters des Gesuchstellers in Kopie;
- fremdsprachige Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom
21. September 2007, in beglaubigter Kopie, mit Übersetzung;
- Auskunft von T. T. – ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling –,
welche am 6. Dezember 2007 vor dem Rechtsvertreter schriftlich
festgehalten wurde, im Original;
- fremdsprachiger Zeitungsartikel vom 3. April 2004, in Kopie, mit
Übersetzung;
- fünf Internet-Artikel aus , ausgedruckt am 2., 3. und
12. Dezember 2007, sowie am 27. Januar 2008.
4.2 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Ge-
suchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Vorladung der
Karuna-Gruppe vom 18. Juni 2007 an seinen Vater und die beglaubig-
te Kopie der Akten des Magistrate's Court Batticaloa vom 21. Septem-
ber 2007 Mitte Oktober von seinem Vater zugestellt erhalten, somit
seien ihm diese neuen Beweismittel und Tatsachen erst nach dem
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. Oktober 2007 bekannt ge-
worden. Mit der erwähnten Vorladung der Karuna-Gruppe an den Vater
Seite 5
E-8586/2007
würde diese indirekt auf den Gesuchsteller Druck ausüben, damit
dieser seine Strafanzeige wegen der Vorfälle um seine Entführung im
April 2004 zurückziehe. Diese Bedrohung durch eine politische
Gruppierung, welche als para-staatliche Organisation faktisch Macht in
Sri Lanka ausübe, sei dem Gesuchsteller bisher nicht bekannt gewe-
sen und stelle eine neuartige Gefährdungslage dar. Da der entspre-
chende Sachverhalt nie Gegenstand des mit Urteil vom 10. Oktober
2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens
gewesen sei, habe der Gesuchsteller ihn zuerst als zweites
Asylgesuch vor das BFM gebracht. In den Akten des Magistrate's
Court Batticaloa vom 21. September 2007 werde der ganze Verlauf
des vom Gesuchsteller durch seine Strafanzeige ausgelösten Strafver-
fahrens gegen namentlich bekannte Mitglieder der Karuna-Gruppe bis
zum 31. August 2007 dokumentiert. Daraus – und aus dem Schreiben
des srilankischen Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 10. Sep-
tember 2007 – ergebe sich nicht nur, dass das durch den Gesuchstel-
ler eingeleitete Strafverfahren noch hängig sei und dass es sich bei
den Tätern gemäss Erkenntnissen der Polizei und des Gerichts um na-
mentlich bekannte Anhänger der Karuna-Gruppe handle, sondern
auch, dass Familienangehörige des Gesuchstellers unter Druck ge-
setzt würden. Unabhängig davon, ob das vom Gesuchsteller angezeig-
te Delikt (insbesondere Entführung, mehrtägige Festhaltung und
Raub) einen politischen oder vermögensrechtlichen Hintergrund habe,
würden diese neuen Beweismittel dokumentieren, dass die Karuna-
Gruppe, welche in Batticaloa über so grosse Macht verfüge, dass sie
unterdessen offizielle Vorladungen verschicke, alles zur Beseitigung
des gegen ihre Mitglieder eingeleiteten Strafverfahrens unternehmen
und dabei auch nicht vor erneuter Verschleppung, Folterungen und so-
gar Tötung zurückschrecken würde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Okto-
ber 2007 die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers durch Angehö-
rige der Karuna-Fraktion in Zweifel gezogen und die Schilderungen
des Gesuchstellers als widersprüchlich, unsubstantiiert und teilweise
lebensfremd erachtet. Überdies stellte es sich auf den Standpunkt, es
sei eher davon auszugehen, der Gesuchsteller sei Opfer einer lokalen
kriminellen Gruppe gewesen. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich
um Angehörige der Karuna-Fraktion gehandelt habe, seien weder ein
flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv noch eine konkrete Gefahr zu-
künftiger landesweiter Verfolgung festzustellen (vgl. Urteil vom 10. Ok-
tober 2007, E. 4.2).
Seite 6
E-8586/2007
5.
Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorliegenden
Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. oben
E. 4.1) rechtzeitig geltend gemacht und als erheblich zu bewerten
sind.
5.1 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller die einge-
reichten Beweismittel nicht früher einreichen konnte. Das srilankische
Gericht, welches für das vom Gesuchsteller eingeleitete Strafverfahren
in Batticaloa zuständig ist, und der Vater des Gesuchstellers, welcher
ihm bei der Beibringung von Beweismitteln behilflich sein konnte, be-
finden sich in einer Gegend Sri Lankas, welche ständigen Konflikten
zwischen der Regierung und der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam), beziehungsweise deren Splittergruppe unter Karuna ausge-
setzt ist. Es erscheint somit glaubhaft, dass es dem Gesuchsteller an-
gesichts der erschwerten Kommunikation aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war, die eingereichten Dokumente früher beizubrin-
gen.
5.2 Hätten die Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren vor-
gelegen, hätten sie zudem grundsätzlich geeignet sein können, die
Vorbringen des Gesuchstellers in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen, mithin zu einem anderen Beschwerdeentscheid, namentlich
hinsichtlich der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zu
führen; es kommt ihnen damit auch die revisionsrechtlich erforderliche
Erheblichkeit zu.
6.
Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober
2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen
ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfah-
ren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
7.2 Dem Gesuchsteller ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
(i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art.
7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 7
E-8586/2007
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen. Der in der Kostennote
des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2008 ausgewiesene zeitliche Auf-
wand von 24,38 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermassig
komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht vollumfänglich ange-
messen und ist auf 16 Stunden zu kürzen. Beim ausgewiesenen Stun-
denansatz von Fr. 230.- und den ausgewiesenen Auslagen von Fr.
46.10 ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 4'010.- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-8586/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben und das Be-
schwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'010.-- entrich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 9