Abtei lung V
E-8589/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
und ihre Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
7. November 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8589/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an den schweizerischen Bot-
schafter in Colombo gerichteter Eingabe vom 21. September 2006 um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie mehrere fremdsprachige Doku-
mente sowie Auszüge aus dem Geburtsregister betreffend sie und ih-
ren Ehemann, einen Auszug aus dem Sterberegister, betreffend ihren
Ehemann und einen Obduktionsbericht betreffend ihren Ehemann vom
26. Juli 2006, alle in Kopie, ein.
B.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Schweizerische Bot-
schaft die Beschwerdeführerin dazu auf, ihre Asylvorbringen detaillier-
ter auszuführen und Beweismittel einzureichen.
C.
Mit bei der schweizerischen Botschaft am 2. November 2006 einge-
gangener Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem fol-
gende Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Identitätskarte ihres Ehemannes
- durch das IKRK am 30. Oktober 2006 ausgestellte Bestätigung
eines Schutzersuchens der Beschwerdeführerin
- Schreiben der schweizerischen Botschaft an den Ehemann der
Beschwerdeführerin vom 23. August 2002, betreffend dessen Asyl-
verfahren
- Eheschein der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, ausge-
stellt am 12. Oktober 1983
- Unterstützungsschreiben eines Abgeordneten des Parlaments von
F._______, vom 18. Oktober 2006
- Kondolenzschreiben des Urban Council G._______, vom 1. August
2006
- Bericht der Polizei an das Magistrate Court in G._______, vom
18. Juli 2005
- Protokoll der Zeugenaussage von C,_______ vom 31. Juli 2006
- vom „Inquirer of Death“ ausgestellte Sterbeurkunde, vom 31. Juli
2006
- Ermittlungsbericht der Polizei G._______ vom 18. September 2006
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D.
Am 14. März 2007 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin und
am 17. Oktober 2007 eine Befragung des Sohnes C._______ durch
die Schweizer Vertretung in Colombo statt.
E.
Den Gesuchseingaben der Beschwerdeführer sowie den eingereichten
Beweismitteln lassen sich folgende Angaben zum Sachverhalt entneh-
men:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder sei am
23. Juni 2006 telefonisch von unbekannten Personen zur Bezahlung
einer Summe von 500'000 Rupien aufgefordert worden. Am 26. Juli
2006, drei Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, sei er auf offener Stras-
se erschossen worden. Sein ältester Sohn, C._______, sei Zeuge der
Ermordung seines Vaters gewesen, habe die drei Täter aber nicht
erkennen können. Anlässlich der polizeilichen Ermittlungen sei er am
31. Juli 2006 als Zeuge befragt worden. In der Folge hätten sie telefo-
nische Todesdrohungen erhalten. Daraufhin hätten sie sich bei einer
befreundeten Familie in H._______ aufgehalten. Aus beruflichen
Gründen sei die Beschwerdeführerin mit den beiden jüngeren Kindern
nach G._______ zurückgekehrt, verbringe aber jeweils die Wochen-
enden in H._______. Die beiden älteren Kinder seien seit November
2006 in H._______ registriert. Der Sohn C._______ befürchte, dass
die Personen, welche ihn in G._______ bedroht hätten, seinen Aufent-
haltsort in H._______ ausfindig machen könnten.
F.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2007 - den Be-
schwerdeführern mit eingeschriebener Postsendung vom 21. Novem-
ber 2008 zugestellt - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwer-
deführer ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führer nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen seien. Es
sei ihren Ausführungen zu entnehmen dass sich ihre Situation nach
dem Umzug nach H._______ weitgehend beruhigt habe. Es sei davon
auszugehen, dass die Familie heute mehrheitlich in H._______ lebe,
wo sie nach eigenen Angaben von keinen wesentlichen Nachstellung-
en betroffen gewesen seien, und es bestehe kein Grund zur Annahme,
dass sie dort in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätten. Zudem könnten sie nötigen-
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falls den Schutz durch die heimatlichen Behörden in Anspruch neh-
men. Allfällige Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in
H._______ hätten gemäss ständiger Praxis keine Relevanz bezüglich
der Frage der Einreisebewilligung.
G.
Mit undatierter Eingabe - bei der schweizerischen Botschaft in Colom-
bo am 3. Dezember 2007 eingegangen - erhoben die Beschwerdefüh-
rer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Zur
Begründung verwiesen sie darauf, dass es offenbar anlässlich der
Befragungen zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie lebten
nach wie vor in G._______, wo die Beschwerdeführerin immer noch
als Lehrerin arbeite. Diese Situation sei jedoch nicht haltbar. Am 3. No-
vember 2007 seien unschuldige junge Personen entführt und ermordet
worden. Sie befürchteten, dasselbe Schicksal zu erleiden.
H.
Mit Eingaben vom 12. Februar 2008 und 2. März 2008 ergänzten die
Beschwerdeführer ihre Vorbringen und reichten die Bestätigung einer
Anzeige des Polizeipostens in G._______ vom 28. Februar 2008 ein.
In letztgenannter Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe
im September 2007 und Januar 2008 weitere Drohanrufe erhalten,
wobei nach ihrem Sohn C._______ gefragt worden sei. Ferner habe
sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe jedoch geraten, sie
sollten selber ihren Schutz sicherstellen.
I.
In einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2008 legte die Beschwer-
deführerin dar, ihre Tochter habe zwischenzeitlich geheiratet. Deren
Ehemann sei ebenfalls bedroht und schliesslich entführt und gefoltert
worden. Sie sei gewarnt worden, ihr würde dasselbe geschehen, falls
sie bei der Polizei oder einem Nichtregierungsorganisation um Hilfe
ersuche. Schliesslich hätten ihre Bekannten, bei denen der Sohn
C._______ lebe, mitgeteilt, dass sie diesen nicht mehr beherbergen
könnten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
2.2 Der älteste Sohn C._______ der Beschwerdeführerin - geboren
(...) - sowie die Tochter B._______ - geboren (...) - waren bereits im
Zeitpunkt der Einreichung des schriftlichen Asylgesuches durch die
Beschwerdeführerin volljährig. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom
7. November 2007 beziehen sich neben der Beschwerdeführerin auf
die vier Kinder und somit auch auf den volljährigen Sohn und die
volljährige Tochter. Obschon diese die Beschwerde nicht mitunter-
zeichnet haben und überdies ihre Mutter nicht zur Einreichung der am
4. Dezember 2007 eingegangenen Beschwerde bevollmächtigt haben,
ist aus prozessökonomischen Gründen sowie unter Berücksichtigung
der Kann-Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 VwVG auf die Einforderung
einer Vollmacht zu verzichten und aufgrund der Aktenlage davon
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auszugehen, dass die Beschwerde auch im Namen und mit Einver-
ständnis der volljährigen Kinder eingereicht wurde.
2.3 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redak-
tioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 Erw. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
3.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
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bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abge-
wiesen hat. Die Beschwerdeführer konnten keine konkreten Angaben
zur Identität und den Motiven ihrer Verfolger machen. Aufgrund ihrer
Ausführungen scheint aber ein Zusammenhang mit der Erpressung
des Ehemannes beziehungsweise Vaters, welche sich kurz vor dessen
Ermordung ereignete, und damit ein krimineller Hintergrund, wahr-
scheinlich. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den
von ihnen vorgebrachten Drohungen eines der in Art. 3 AsylG ab-
schliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zu Grunde liegt, weshalb
ihre Asylvorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen.
Im Weiteren dürfte es sich gemäss Aktenlage bei den Verfolgern um
private Dritte handeln, deren Einflussbereich lokal begrenzt ist, und es
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführer derart exponiert hätten, dass sie im ganzen Land
bekannt wären. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass
sie keine landesweite Verfolgung zu befürchten haben, sondern es
ihnen offensteht, allfälligen Nachstellungen in ihrem Herkunftsort
durch Wohnsitznahme in einer anderen Region Sri Lankas auszuwei-
chen. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Sohn
C._______, gegen welchen sich die Drohungen in erster Linie richten,
nach eigenen Angaben seit zwei Jahren in H._______ lebt, ohne dass
er dort Behelligungen in relevantem Ausmass ausgesetzt gewesen
wäre. Der vorgebrachte Umstand, dass er seinen bisherigen Wohnsitz
in H._______ verlassen müsse, vermag an dieser Einschätzung im
Übrigen nichts zu ändern, ist es doch dem volljährigen Beschwerde-
führer zuzumuten, sich an diesem oder einem sonstigen sicheren Ort
eine andere Unterkunft zu suchen.
4.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführern vorliegend nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung in ihrem Heimatstaat darzutun. Unter diesen Umstän-
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den erübrigt es sich, auf die weiteren, auf Beschwerdeebene geäu-
sserten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. A
VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier, ad (...); in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
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Kurt Gysi Nicholas Swain
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