B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-859/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…), F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
E-859/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2014 befragte das BFM sie zur Per-
son und summarisch zu ihren Asylgründen und gewährte ihnen das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Lettland im Rahmen ei-
nes Dublinverfahrens.
A.b Am 21. Januar 2014 ersuchte das BFM die lettischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Dublin-III-VO. Die-
sem Gesuch wurde am 3. Februar 2014 entsprochen.
A.c Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (eröffnet am 14. Februar 2014) trat
das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an, forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu und übermittelte ihnen die editionspflichtigen Akten.
B.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben und
das BFM anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten.
In der Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2014 brachten sie zudem
vor, die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe hospitalisiert werden
müssen, da sie in Ohnmacht gefallen sei. Aus der beigelegten ärztlichen
Bestätigung gehe hervor, dass sie in stationärer Abklärung sei und bis auf
Weiteres hospitalisiert bleibe.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug einstweilen aus.
D.
Am 3. März 2014 stellten die Beschwerdeführenden dem Gericht erneut
eine Beschwerdeergänzung mit mehreren Beilagen zu.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführenden zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts be-
züglich der Beschwerdeführerin auf, sah von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und liess den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 18. März 2014 über
ihren neu mandatierten Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dominik Schorno)
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
H.
Vom Spital (...) wurden dem Gericht zwei ärztliche Berichte, datiert vom 21.
und vom 25. März 2014, und vom Psychiatriezentrum (...) ein vom 24. März
2014 datierter Untersuchungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin
übermittelt, welche vom damaligen Rechtsvertreter am 8. April 2014 ein-
gereicht wurden, zusammen mit einem Kurzaustrittsbericht des Spitals (...)
vom 19. März 2013.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein. Dieses nahm am 22. Mai 2014 zur Beschwerde Stel-
lung und beantragte deren Abweisung. Ihrer Replik vom 24. Juni 2014 leg-
ten die Beschwerdeführenden ihre Flugtickets vom 30. Dezember 2013 mit
dem Routing (...) bei und kündigten die Nachreichung eines Berichts eines
wegen Erkrankung der Kinder an Windpocken in (...) konsultierten Kinder-
arztes an.
J.
Am 15. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass
sie ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten.
K.
Am 25. September 2014 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über sein Mandat und
machte ergänzende Eingaben zur Replik.
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Seite 4
L.
Aus einem am 23. Oktober 2014 eingereichten Arztzeugnis geht hervor,
dass der Beschwerdeführer wegen (...) als invalide zu gelten habe. Er teilte
dem Gericht mit, dass am (...) mittels Kaiserschnitt auf die Welt gekommen
sei, und reichte verschiedene Berichte zum Asylsystem in Lettland ein. Er
stellte die Einreichung einer Austrittsbestätigung und eines Arztberichts in
Aussicht, sobald seine Frau aus dem Spital entlassen werde.
M.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2015 wi-
derriefen die Beschwerdeführenden die Vollmacht ihres damaligen Rechts-
vertreters. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden zwei weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 [Das jüngste Kind] wird in das vorliegende Asylverfahren einbezogen.
E-859/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.2 Seit dem 1. Januar 2014 ist in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar
(Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). In einem Notenaustausch vom 14. August
2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die
Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Be-
sitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die
Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatli-
che Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 2013 hielt er zudem fest, die Dublin-III-VO werde ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2,
Art. 27 Abs. 3 und Art. 28.
Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den
Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.
3.3 Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2013 in der
Schweiz um Asyl nach, weshalb sich die Zuständigkeit für die Prüfung des
Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5–14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO an-
zuwenden sind.
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Seite 6
4.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem von den lettischen Behör-
den ausgestellten Schengen-Visum am 25. Dezember 2013 nach Lettland
und reisten damit in den Dublin-Raum ein. Das BFM ersuchte die lettischen
Behörden am 21. Januar 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden
nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, welche dem Gesuch am 3. Februar 2014
zustimmten. Die Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden ist damit grundsätzlich gegeben.
5.
Die Schweiz kann nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn sie nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht
für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, sie
befürchteten, in Lettland kein Asyl zu erhalten, da die dortigen Behörden
immer wieder versuchten, Asylsuchende ohne Durchlaufen eines Asylver-
fahrens zurückzuschaffen, und diese damit keinen tatsächlichen Zugang
zum Asylsystem hätten. Aufgrund (...) hätten die (...) Behörden und Politi-
ker [des Heimatlandes der Beschwerdeführenden] gute Beziehungen zu
ihren Kollegen in Lettland. Letztere würden in F._______ Informationen zur
Person des Beschwerdeführers einholen, worauf das Regime in F._______
von der Asylgesuchstellung in Lettland erfahren und falsche Informationen
übermitteln würde. Der Beschwerdeführer würde deshalb als Krimineller
nach F._______ ausgeliefert, wo ihm körperliche Übergriffe und im Extrem-
fall gar der Tod drohten, weshalb eine Wegweisung nach Lettland unzuläs-
sig und unzumutbar sei.
Zum Belege dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden meh-
rere Dokumente bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers in sei-
nem Heimatland ein und verwiesen auf einen Bericht des UNHCR zum
Asylsystem in Lettland von 2010 und auf einen Bericht von Amnesty Inter-
national zur Lettland von 2013 (Submission by the United Nations High
Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Hu-
man Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Latvia, No-
vember 2010; Amnesty International Annual Report 2013: Latvia). In ihren
späteren Eingaben brachten sie zudem vor, die lettische Gesetzgebung
biete keinen umfassenden Refoulement-Schutz im Sinne der Flüchtlings-
konvention, da das lettische Asylgesetz vorsehe, dass die Regeln des Non-
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Refoulement keine Gültigkeit hätten, wenn die Behörden Gründe zu haben
glaubten, dass eine Person die nationale Sicherheit oder die öffentliche
Ordnung von Lettland bedrohe. Der UN-Menschenrechtsausschuss mache
zudem auf verschiedene Fälle von Ausschaffungen aufmerksam, bei de-
nen die Migrationsbehörden das Urteil des Gerichts über eine hängige Be-
schwerde nicht abgewartet hätten, sondern die Abschiebung sogleich voll-
zogen hätten. Die Beschwerdeführenden würden deshalb befürchten, im
Fall einer erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylgesuchs in Lettland direkt
nach F._______ abgeschoben zu werden, da die Beschwerde gegen einen
solchen Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe, worüber sich auch
der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt gezeigt habe. Als zusätzliche Be-
weismittel gaben sie eine Übersetzung des lettischen Asylgesetzes und
verschiedene Berichte internationaler nichtstaatlicher Organisationen zu
den Akten.
5.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass die-
ser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
anerkennt und schützt.
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung
nach Lettland sind insgesamt unbegründet.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen oder belegen nicht weiter, in-
wiefern ihnen durch die angeblich engen Beziehungen zwischen den letti-
schen und den (...) Behörden [des Heimatlandes der Beschwerdeführen-
den] eine Rückschiebung oder Auslieferung nach F._______ in Verletzung
des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohe. Es
liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie in Lettland kein
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren bekommen würden oder ihnen eine
völkerrechtswidrige Rückschiebung in ihr Heimatland drohen würde. Die
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beiden als Belege angeführten Berichte führen zwar aus, es gebe in Lett-
land Probleme mit dem Zugang zum Territorium und zum Asylsystem.
Diese Probleme betreffen allerdings Personen, die über die Grenze nach
Lettland gelangen, vom Grenzschutz aufgegriffen werden und nicht aus-
drücklich um Asyl ersuchen. Bei diesen Personen scheint die Gefahr zu
bestehen, dass ihnen den Zugang zum Asylsystem erschwert oder verwei-
gert wird oder sie bereits an der Grenze zurückgewiesen werden. Von die-
sen Problemen werden aber die Beschwerdeführenden bei ihrer Überstel-
lung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Lettland nicht betroffen sein,
insbesondere da die lettischen Behörden ihre Zuständigkeit in ihren Schrei-
ben vom 3. Februar 2014 ausdrücklich anerkannt haben.
5.3.2 Das lettische Asylgesetz vom 30. Juni 2009 (L-AsylG; einsehbar auf
[zuletzt besucht am: 27. No-
vember 2014]; L-AsylG) statuiert in Art. 3 das Refoulement-Verbot explizit
bezüglich der (anerkannten) Flüchtlingen (Abs. 2) und der Asylsuchenden
(Abs. 1). Als Asylsuchende gelten auch Personen, deren Asylgesuch erst-
instanzlich abgelehnt wurde, und die gegen diesen Entscheid eine Be-
schwerde eingereicht haben (Art. 30 Abs. 1 L-AsylG). Die einzige Aus-
nahme dazu ist in Art. 32 Abs. 2 L-AsylG statuiert und betrifft Mehrfachge-
suche. Damit kann – entgegen den nicht weiter begründeten Befürchtun-
gen des UN-Ausschusses gegen Folter (siehe Committee against Torture,
Concluding Observations on the combined third to fifth periodic review of
Latvia, 23. Dezember 2013, CAT/C/LVA/CO/3-5, Ziff. 17) – davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Lettland während ihres
Asylverfahrens, inklusive eines allfälligen Beschwerdeverfahrens, vor einer
Rückschaffung in ihr Heimatland geschützt sind.
Art. 3 L-AsylG sieht eine Ausnahme vom Refoulement-Schutz vor, wenn
(u.a.) die begründete Befürchtung besteht, dass die asylsuchende Person
eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Diese Bestimmung und ihre Umsetzung wird unter an-
derem vom UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert (Human Rights Com-
mittee, Concluding observations on the third periodic report of Latvia,
11. April 2014, CCPR/LVA/CO/3, Ziff. 5). Die Beschwerdeführenden ma-
chen nicht geltend, inwiefern diese Bestimmung auf sie anwendbar sein
könnte. Da auch in den Akten keine Hinweise darauf zu finden sind, dass
der Beschwerdeführer in Lettland als eine Gefahr für die nationale Sicher-
heit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden
könnte, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführen-
den diesbezüglich keine Gefahr droht.
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5.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das lettische Asylgesetz in
Art. 5 Abs. 1 die Weitergabe von Informationen über Asylsuchende verbie-
tet und Art. 5 Abs. 3 L-AsylG in Verbindung mit Art. 25 L-AsylG festhält,
dass die Behörden eines mutmasslichen Verfolgerstaates nicht darüber in-
formiert werden dürfen, dass eine bestimmte Person in Lettland um Asyl
ersucht habe, und dass Informationen nur auf eine Weise beschafft werden
dürfen, welche die Asylsuchenden und ihre Familienmitglieder nicht ge-
fährde. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich Lettland nicht an
diese Bestimmungen – die im Übrigen auch in Art. 30 Verfahrensrichtlinie
enthalten sind – hält, kann davon ausgegangen werden, dass den Be-
schwerdeführenden auch diesbezüglich keine Gefahr droht.
5.4 Insgesamt sind – auch nach Sichtung der am 19. März 2015 nachge-
reichten Berichte von UNHCR und Amnesty international von Anfang 2015
– keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK, der FoK
und der FK garantierten Rechte durch Lettland erkennbar, weshalb die
Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt aus menschen- und flüchtlingsrecht-
lichen Gründen verpflichtet ist. Daran ändert der Umstand, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in F._______ kei-
neswegs unglaubhaft klingen, nichts, zumal es sich beim Dublin-Verfahren
um eine blosse Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen europäischen Landes handelt.
5.5 Die Beschwerdeführerin hatte zu Beginn ihrer Schwangerschaft ge-
sundheitliche Probleme und musste zweimal wegen einer Kreislaufstörung
hospitalisiert werden. Sie litt zudem an starkem Schwangerschaftserbre-
chen. Seit sie am 10. April 2014 das Spital verlassen konnte, machte sie
gegenüber dem Gericht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Ge-
mäss dem Austrittsbericht war aus gynäkologischer Sicht keine weitere Be-
handlung notwendig; es bestehe eine gute Prognose, bezüglich Angststö-
rungen und Existenzangst sei im Verlaufe der psychiatrischen Betreuung
eine deutliche Besserung erfolgt und die diagnostizierte Anpassungsstö-
rung bedürfe keiner medikamentösen Therapie. Gemäss dem Bericht des
Psychiatrie-Zentrums (...) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpas-
sungsstörung (ICD-10: F43.2). Sie habe jedoch in einem ausgeglichenen
seelischen Zustand aus der stationären Behandlung entlassen werden
können und die Frage nach einer weiteren Betreuung sei noch offen. Am
(…) brachte sie (…) zur Welt. Den angekündigten Austritts- und Arztbericht
haben die Beschwerdeführenden bis heute nicht eingereicht, was so zu
verstehen ist, dass nunmehr nichts Mitteilungswürdiges besteht.
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Damit liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen eine Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Lettland sprechen würden. Ergän-
zend kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung ver-
wiesen werden, wonach gemäss zusätzlichen Abklärungen bei den letti-
schen Behörden Asylsuchende, die im Rahmen von Dublin-Verfahren nach
Lettland überstellt würden, und insbesondere Familien grundsätzlich in der
offenen Empfangsstruktur – im Asylbewerberempfangszentrum Mucenieki
– untergebracht würden, wo sie jeden Tag Zugang zu medizinischem Per-
sonal hätten. Bei Bedarf würden auch psychologische Konsultationen an-
geboten.
Anzumerken ist, dass das SEM nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Dub-
lin-III-VO die lettischen Behörden über die Existenz des Neugeborenen
und die potentiell relevanten gesundheitlichen Daten und medizinischen
Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren hat.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich für die Schweiz keine Pflicht zu einem
Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Lettland der für die
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Lettland ist verpflichtet, das Asylverfahren
gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Die Vorinstanz ist zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
Da die Wegweisung sowie das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG bilden, sind die Voraussetzungen der Wegweisung und allfäl-
lige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10, und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene
Verfügung zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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