Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8597/2010
Urteil vom 22.Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 /
N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 28. Juni 2006 verliess und am 25. September 2008 illegal nach Italien
(...) gelangte, wo er am 11. November 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass er sich unterwegs acht Monate in B._______und anderthalb Jahre in
C._______ aufgehalten habe,
dass er nach einem Jahr und gut sieben Monaten Aufenthalt in Italien am
9. Mai 2010 über D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch stellte,
dass mit Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer nach Italien
weggewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 nach Italien
überstellt wurde,
dass er am 18. Oktober 2010 erneut in die Schweiz gelangt sei und
gleichentags sein zweites Asylgesuch einreichte,
dass eine durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der
Beschwerdeführer von den italienischen Behörden am 29. Oktober 2008
und 11. November 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, wobei er am 11.
November 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in D._______ vom
26. Oktober 2010 im Wesentlichen lediglich geltend machte, er habe in
Italien einen negativen Asylentscheid erhalten, der eine Wegweisung zur
Folge habe, und habe dagegen Beschwerde erhoben, über die noch nicht
entschieden worden sei,
dass er zudem an den im ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend
gemachten Asylgründen festhalte,
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dass er beispielsweise damals schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei
der Massob in der Schweiz um Asyl ersucht habe,
dass ihm in der gleichen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine
Aussagen sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch unter
Umständen nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 26. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und er erklärte, dass er in Italien weder
Arbeit und Unterkunft habe,
dass das BFM am 11. November 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 26. November 2010 nicht
zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
ihnen mitteilte, infolge Verfristung gehe es von deren stillschweigenden
Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum ersuchte,
die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - eröffnet am
9. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete
und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68] sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon
auszugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt worden,
wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis zum 26. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26.
Oktober 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen
sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
zuständig zu erklären,
dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss beantragte,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2010 das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Telefax anwies, bis zum definitiven
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Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu Recht annehmen durfte, Italien
stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass deshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Situation in
Italien sei schwierig, zumal es keine Arbeit, keine Unterkünfte und kaum
Zugang zu medizinischer Versorgung gebe, keine rechtsrelevanten
Gründe gegen seine Rücküberstellung nach Italien darstellen,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach
Art. 29 a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von
Vollzugshindernissen in Bezug auf Italien festgestellt hat,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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