Abtei lung V
E-8601/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am
7. März 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen Si-
cherheitslage im Irak als unzumutbar erachtete, ordnete es vorläufige
Aufnahme an. Der Kanton A._______ wurde mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung erwuchs am
13. April 2007 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 17. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erach-
te nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation
im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleymania und Erbil grundsätzlich als zumutbar. Ange-
sichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem
damit verbunden Wegweisungsvollzug.
D.
Am 30. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum,
von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall auf, die Schweiz bis zum 6. Februar 2008 zu verlassen, und
beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2007 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
unentgeltliche Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
eine Sozialhilfebestätigung der B._______, vom 19. Dezember 2007
zu den Akten.
G.
Am 28. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den
Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige
Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzulässig- oder allenfalls
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzu-
heben ist.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6).
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Su-
leymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Di-
rektflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er eigenen
Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt und als Auto-
mechaniker in der Industriezone gearbeitet hat. Zudem verfügt er im
Irak mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie weiteren Verwand-
ten mütterlicher- und väterlicherseits in C._______ über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Angesichts seines Alters (geb. 1985) und
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seiner Berufserfahrung ist entgegen den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder integrieren können, und ihm
dabei seine Familie behilflich sein wird. Des Weiteren wird ihm die
Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundla-
ge erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit
dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung
vom 3. April 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt
hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf
sie einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die
Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwer-
deführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tra-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen,
weshalb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrens-
kosten von Fr. 600.-- zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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