B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-860/2014
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
B._______ und
ihre Tochter C._______
Beschwerdeführende,
alle Eritrea,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea letztmals
2005 und die Beschwerdeführerin im Juni 2011 oder 2012 verlassen und
im Sudan gelebt hätten, bis sie am 14. Januar 2014 mit dem Flugzeug über
D._______ und E._______ in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt wurden,
dass sie dort im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich
einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland
vorbrachten, sie möchten nicht dorthin, denn es bestehe die Gefahr, dass
sie wieder nach Eritrea zurückkehren müssten, falls Deutschland sie aus-
schaffe,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) er-
gab, dass den Beschwerdeführenden von Deutschland ein vom 23. De-
zember 2013 bis am 6. Januar 2014 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM die deutschen Behörden am 5. Februar 2014 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
10. Februar 2014 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, von Deutschland ein Vi-
sum erhalten zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am
15. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit in englischer Sprache gehaltener For-
mularbeschwerde vom 19. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien ge-
fährdet, falls Deutschland sie ins Heimatland ausschaffe und der Be-
schwerdeführer habe eine in der Schweiz lebende Schwester,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie weiter beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wurde,
dass aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine
Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegeh-
ren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die
Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005; Art. 31a
Abs. 1‒3 AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012), die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin-II-VO) durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und
mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-gehalten wurde, die
Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-läufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 vorbehal-
ten bleibt,
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dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zu Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerde bestreiten, ein von den deutschen
Behörden ausgestelltes Visum zu haben,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erach-
tet hat und daran auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermögen,
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dass die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe, die Schwester des Beschwerdeführers wohne in der Schweiz,
offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal diese weder
zu ihrer Kernfamilie gehört noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zu ihr geltend macht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem ihn Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, inwiefern Deutschland ih-
nen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten würde, und sie sich bei einer vorü-
bergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Be-
hörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die
Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen, weshalb allfällige Vollzugshindernisse
gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass vor diesem Hintergrund auch auf das Rechtsbegehren, es sei unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der
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Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, nicht einzutreten
ist,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung
der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können,
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind,
dass dies angesichts des vorliegenden Endentscheides auch für den An-
trag gilt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, es sei die Be-
schwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den – abzuweisen sind, da die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einrei-
chung der entsprechenden Anträge als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
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Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Der Antrag, es sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weiterge-
leitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewie-
sen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für
Migration (…).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: