B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-860/2015
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat an-
fangs November 2014 mit einem Schiff von Lagos in Richtung Europa ver-
liess und nach einer ihm nicht genau bekannten Zeitspanne an einem ihm
unbekannten Ort in Europa ankam,
dass er in der Folge mit einem Zug mit Hilfe eines Senegalesen und mit
einem senegalesischen Pass unter Umgehung der Grenzkontrolle am
16. November 2014 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ vom 2. De-
zember 2014 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 10. Dezem-
ber 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens
und habe von Geburt an in der Stadt C._______ (Bundesstaat Oyo) gelebt,
dass er vor fünf bis sieben Jahren in den Norden, nach D._______ (Yobe
State), gegangen sei, wo er (…) gearbeitet habe,
dass er etwa vor sieben Monaten noch mit anderen Leuten von der Islamis-
tengruppe Boko Haram entführt und zum Kämpfer ausgebildet worden sei,
um Leute zu töten,
dass er zweimal am Tag habe Tabletten einnehmen müssen, um ihn einer
Hirnwäsche zu unterziehen,
dass diese Tabletten sein Gehirn zerstört hätten,
dass er bei der Entführung der 300 nigerianischen Mädchen habe mitma-
chen müssen,
dass er eines Tages die Tabletten nicht mehr geschluckt und Boko Haram
mitgeteilt habe, nicht mehr mitmachen und Leute umbringen zu wollen, wo-
rauf sie ihn geschlagen und eingesperrt hätten,
dass sie ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt hätten, um seine Meinung
zu ändern, ansonsten sie ihn umbringen würden,
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dass er während dieser Zeit noch mit einem anderen Gefangenen die
Flucht geplant habe,
dass sie eines Tages, als der Grossteil der Sicherheitsleute abwesend ge-
wesen sei, einen Wachmann überwältigt hätten und geflüchtet seien,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Eindruck vermitteln, dass er das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt habe,
dass seine Aussagen verschiedentlich Ungenauigkeiten und Unplausibili-
täten aufweisen würden,
dass er D._______ und den (…), wo er mehrere Jahre gearbeitet haben
solle, oberflächlich und unsubstanziiert beschrieben habe, obschon er
dazu eingehend befragt worden sei,
dass er den Namen des (…) nicht gekannt habe und auch dessen Standort
nicht habe nennen können,
dass er jedoch befremdlicherweise von seiner Heimatstadt C._______
zwei (…) haben nennen können, obschon er seit vielen Jahren nicht mehr
dort gelebt habe,
dass die Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls äusserst unsubstan-
ziiert ausgefallen seien,
dass er die Entführung durch die Boko Haram oberflächlich geschildert
habe und weder das Datum noch den Ort der Entführung habe angeben
können,
dass er den Fragen über dieses einschneidende Erlebnis ausgewichen sei,
dass er auch weder zur Entführung der Mädchen noch zur Einnahme der
Medikamente Realitätsnahes zu berichten gewusst habe,
dass die geographischen Angaben über die Orte, in welchen er bei der
Boko Haram gewesen sei, falsch seien,
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dass seine Aussage nicht plausibel sei, er habe nach gelungener Flucht
das Land verlassen und gar nicht in Erwägung gezogen, die Behörden um
Schutz zu ersuchen,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb er das Heimatland ver-
lassen habe, obschon er in Gebieten habe leben können, wo die Boko Ha-
ram nicht aktiv sei,
dass daher die Schilderungen des mehrjährigen Aufenthalts in D._______
und der Entführung durch die Boko Haram nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell
sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerdefrist
möglich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 m.w.H.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Beschwerde-
führer lediglich den als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt nochmals
wiederholt,
dass es entgegen der Behauptung in der Eingabe nicht zutrifft, die nigeria-
nischen Behörden hätten ihm gegen die Boko Haram nicht geholfen, da er
sich ja nach seiner Flucht in den Süden des Landes, also ausserhalb des
Einflussgebietes dieser Terrororganisation, begeben haben soll,
dass im Übrigen seine Teilnahme an der Entführung der 300 Mädchen
gänzlich unglaubhaft ausgefallen ist, zumal er nebst seiner oberflächlichen
Schilderung weder den Zeitpunkt noch den Ort, wo sie entführt worden
sind, gewusst hat,
dass auch seine angebliche Weigerung, weiterhin bei der Gruppierung zu
arbeiten und sich eine zweiwöchige Bedenkzeit auszubedingen, sich kaum
so abgespielt haben kann, da diese Terror-Sekte durch beispiellose Bruta-
lität bekannt ist und den Beschwerdeführer, hätte er sich tatsächlich öffent-
lich geweigert mitzumachen, ohne Gnade und irgendwelche Bedenkzeit
umgebracht hätte,
dass diese völlig realitätsferne Einschätzung der Situation den Schluss er-
laubt, dass der Beschwerdeführer nie mit den Terroristen dieser Gruppie-
rung in Kontakt gekommen ist,
dass schliesslich anzumerken ist, dass der bald (…)-jährige Beschwerde-
führer, der zudem ein Christ ist, gar nicht in das Rekrutierungsprofil der
Boko Haram gepasst hätte,
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dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem
Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Ausreisegründe davon ausgegangen werden kann, dass
er im Süden Nigerias, in seiner Heimatstadt C._______, über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilf-
lich sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: