Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8604/2010
E8605/2010
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien 1. A._______, Beschwerdeführerin (E8605/2010),
und
2. B._______,
Beschwerdeführer (E8604/2010),
Mongolei,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 6. Dezember 2010 /
N (…) und N (…).
E8604/2010
E8605/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz gestellt hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2001 auf dieses Gesuch nicht
eingetreten war und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie den
Vollzug verfügt hatte,
dass die Beschwerdeführerin eine bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde am
30. Oktober 2004 zurückgezogen hatte, weil sie in ihr Heimatland
zurückkehren wollte, worauf die ARK das Beschwerdeverfahren am 25.
November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte,
dass die kontrollierte Ausreise nach Ulaanbaatar am 26. November 2004
erfolgt war,
II.
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge den Heimatstaat im
Frühling 2006 erneut verlassen und in Österreich ein Asylgesuch gestellt
hatte,
dass sie auch dieses zweite Asylgesuch im März 2009 zurückgezogen
hatte und im April 2009 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt war,
III.
dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2010 in der Schweiz zusammen
mit dem Beschwerdeführer, ihrem Sohn, ein erneutes Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2010 anlässlich der
Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
respektive der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2010 zur
Begründung des erneuten Asylgesuchs ausführte, sie habe in der
Mongolei wieder Schwierigkeiten bekommen, weil sie (…) Jahre zuvor
E8604/2010
E8605/2010
Seite 3
mitgeholfen habe, (…) zu ermöglichen, in die Mongolei zu reisen und sich
dort als Lehrer zu betätigen,
dass in der Regierung vertretene Mitglieder der Kommunistischen Partei
von ihr verlangt hätten, diese (…) wieder ausser Landes zu schaffen, sie
dies jedoch nicht habe tun können, weil sie nicht gewusst habe, wie
vorzugehen sei,
dass am (…) zwei in Zivil gekleidete Männer bei ihr zu Hause
vorgesprochen und versucht hätten, ihr eine Vorladung zu übergeben,
dass sie sich geweigert habe, die Vorladung entgegenzunehmen, worauf
sie nach einem mit Handgreiflichkeiten verbundenen Streit abgeführt und
in Untersuchungshaft gesetzt worden sei,
dass sie während der Haftzeit krankheitshalber ins Gefängnisspital
verlegt und schliesslich mit der Auflage entlassen worden sei, sich den
Behörden zur Verfügung zu halten und das Land nicht zu verlassen,
dass sie indessen nach der Entlassung sofort ihre Ausreise vorbereitet,
die Mongolei am (…) 2010 verlassen und in der Folge nach China gereist
sei, wohin sie ihren Sohn (Beschwerdeführer) habe nachkommen lassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 19. August
2010 und 1. Dezember 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er habe in der Mongolei Schwierigkeiten wegen
der Probleme seiner Mutter gehabt,
dass er jeweils bei seiner Grossmutter gewohnt habe, wenn die Mutter
ausser Landes gewesen sei, und dorthin wiederholt unbekannte
Personen angerufen und sich nach seiner Mutter erkundigt hätten,
dass ihn einmal – im Jahr 2009 oder 2010 – auf dem Schulweg
unbekannte Personen angesprochen und ihn nach dem Aufenthaltsort
seiner Mutter sowie nach ihrer Telefonnummer gefragt hätten,
dass er indessen die verlangten Auskünfte verweigert habe, worauf jene
Personen wütend geworden seien, ihn geschlagen und ihm dabei unter
anderem die Nase gebrochen hätten, worauf er sich in Spitalpflege habe
begeben müssen,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden China Ende (…) 2010 verlassen hätten
und auf dem Transitweg durch die Mongolei nach Moskau gereist seien,
wo sie sich bis Anfang Juni 2010 aufgehalten hätten, und sie nach der
Weiterreise durch die Ukraine sowie andere, ihnen angeblich unbekannte
Länder schliesslich am 13. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangt seien,
wo beide am 19. Juli 2010 ein Asylgesuch stellten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Dezember 2010 – eröffnet jeweils
am 10. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese
Asylgesuche nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Bezeichnung eines Lands als "Safe Country" die
Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
wobei es sich um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden könne,
dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, weil die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin lebensfremd seien und einen
konstruierten Eindruck hinterlassen würden und ihr Verhalten nicht
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche,
dass die zu den Akten gereichte angebliche Vorladung formale
Fälschungsmerkmale aufweise und sich auch inhaltlich nicht mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lasse,
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen von denjenigen seiner
Mutter ableite und die Schilderung seiner angeblichen Erlebnisse
widersprüchlich und unsubstanziiert sei,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2010 Beschwerden gegen
diese Verfügungen erhoben haben,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 5
dass sie dabei inhaltlich die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom
6. Dezember 2010, die Rückweisung der Sache zwecks materieller
Entscheidung der Asylgesuche, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisungen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen des
Instruktionsrichters vom 20. Dezember 2010 – unter Hinweis auf Art. 42
AsylG – den Eingang der Beschwerden bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 einen
Arztbericht der Integrierten Psychiatrie C._______ vom 10. Dezember
2010 nachreichte, gemäss welchem sie unter chronischen Schmerzen
sowie unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung
leide, weshalb eine entsprechende Therapie in Betracht gezogen werde
und ihre Reisefähigkeit in Frage gestellt sei,
dass das BFM mit Vernehmlassungen vom 24. Dezember 2010 (den
Beschwerdeführenden am 6. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht)
festhielt, die Beschwerdeschriften enthielten keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen würde, und unter Verweis auf die
Erwägungen in seinen Verfügungen die Abweisung der Beschwerden
beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2011
Fürsorgebestätigungen nachreichten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
E8604/2010
E8605/2010
Seite 6
i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
(unter dem im Folgenden erwähnten Vorbehalt) einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf die Beschwerdeanträge auf Gewährung von Asyl und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 7
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Mongolei sind, der
Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "Safe
Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die
Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter
Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile
umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen
Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch
einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die
nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247,
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM mit überzeugender Begründung die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als völlig unglaubhaft bezeichnet hat,
dass vorab auf die Erwägungen des BFM in den angefochtenen
Verfügungen vom 6. Dezember 2010 verwiesen werden kann, denen die
Beschwerdeführenden offensichtlich nichts Überzeugendes
entgegenzuhalten vermögen,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der
Beschwerdeführerin für realitätsfremd und konstruiert hält, diese hätte
persönlich mehrere (mit Aufenthaltsbewilligungen ausgestattete) (…) aus
der Mongolei ausschaffen sollen, nur weil sie (…) Jahre zuvor deren
Einreise unterstützt habe,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 8
dass die in der Beschwerde als nachvollziehbar bezeichnete Entlassung
aus dem Gefängnisspital (das mangels medizinischer Versorgung
eigentlich gar keines gewesen sei) die angebliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht
plausibler macht, zumal der dargelegte Geschehnisablauf insgesamt
unrealistisch erscheint,
dass die als Beweismittel eingereichte Vorladung offensichtlich die
angebliche Verfolgung in der Mongolei nicht zu belegen vermag, wie das
BFM zu Recht feststellte,
dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument nämlich in der
vorgelegten Form (mit Empfangsquittung) gar nicht besitzen dürfte und
das Papier auch inhaltlich nicht mit dem von ihr vorgebrachten
Sachverhalt zusammenzuhängen scheint,
dass der geschilderte Reiseweg von China nach Russland über das
Hoheitsgebiet des angeblichen Verfolgerstaats klar gegen eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin in diesem Land spricht,
dass eine tatsächlich verfolgte Person sich nach – angeblich unter
Verletzung der Auflagen ihrer bedingten Haftentlassung – erfolgter
Landesflucht zweifellos nicht dem unnötigen Risiko einer wiederholten
Kontrolle durch die Grenzbehörden des Verfolgerstaats aussetzen würde,
dass im Übrigen darauf verwiesen werden darf, dass die
Beschwerdeführerin bereits zwei Asylverfahren in einem
westeuropäischen Staat erfolglos durchlaufen hat,
dass bereits das erste vorinstanzliche Verfahren in der Schweiz im
Wesentlichen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin scheiterte und diese jene Qualifikation durch die
freiwillige Rückreise in den angeblichen Verfolgerstaat während des
hängigen Beschwerdeverfahren faktisch bestätigte,
dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung von den Asylvorbringen der
Mutter ableitet und das BFM in seinen Erwägungen zu Recht auch auf
krasse Aussagewidersprüche, Unstimmigkeiten und die
Unsubstanziiertheit der protokollierten Angaben – bezüglich Zeitpunkt
und Ort der angeblich persönlich erlittenen Übergriffe sowie
Spitalaufenthalt – hingewiesen hat,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 9
dass die Vorbringen in seiner Beschwerde nicht geeignet sind, diese
klaren Haltlosigkeitsindizien glaubhaft zu erklären,
dass – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen
Auffassung – die Asylvorbringen vorliegend nicht als unglaubhaft,
sondern als von vornherein haltlos (vgl. zu diesem Begriff EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) qualifiziert werden mussten und
müssen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem keine Ansprüche auf
Erteilung einer solchen bestehen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen stehen und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E8604/2010
E8605/2010
Seite 10
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss
keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105)
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen
würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass auch die im Arztbericht vom 10. Dezember 2010 beschriebenen
körperlichen und psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
(Schlafstörungen, beeinträchtigte physische und psychische
Befindlichkeit aufgrund traumatisierender Erfahrungen im Herkunftsland,
weshalb eine Anmeldung an einem psychiatrischen Ambulatorium
geplant gewesen sei) dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegenzustehen vermögen,
dass das im Bericht beschriebene Krankheitsbild angesichts des oben
Gesagten nach Auffassung des Gerichts nicht mit den zur Begründung
des (dritten) Asylgesuchs geltend gemachten Umständen
zusammenhängen kann,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 11
dass die medizinische Versorgungslage in Ulaanbaatar als für die
Behandlung dieser Probleme genügend bezeichnet werden kann und es
der Beschwerdeführerin erforderlichenfalls zuzumuten ist, im Heimatland
um medizinische Betreuung nachzusuchen,
dass der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Kanton den
psychischen Problemen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit der
Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben wird,
dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung verfügt und
gemäss eigenen Angaben in der Heimat den Beruf einer
Fremdsprachenlehrerin und Dolmetscherin (…) ausgeübt hat, so dass es
ihr zuzumuten ist, in ihrer Heimat wieder eine neue Existenz aufzubauen,
dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in der Heimat eine gute Schulbildung
(Volksschule und […]) genossen hat, über gute EnglischKenntnisse
verfügt, (…) studiert hat (vgl. EVZProtokoll S. 4) und in der Mongolei
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. EVZProtokoll S. 5), so
dass es auch ihm zuzumuten ist, in seine Heimat zurückzukehren,
dass den Akten keine Hinweise keine Hinweise auf eine langfristige (vgl.
hierzu EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 mit weiteren Hinweisen) Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu entnehmen
sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat unter den gegebenen Umständen auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen oder
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
E8604/2010
E8605/2010
Seite 12
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteln
einzugehen, weil diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen
vermöchten,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, weshalb diese
Gesuche gutzuheissen und keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E8604/2010
E8605/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E8604/2010 und E8605/2010 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: