Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8608/2007
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil R. Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2007 / N (…).
E8608/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem
gefälschten Reisepass Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg
und flog nach Italien, von wo aus er am 3. September 2007 in die
Schweiz gelangte. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7.
September 2007 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den
Ausreisegründen summarisch befragt. Am 19. September 2007 hörte ihn
das BFM zu den Asylgründen an.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tamilischer Ethnie und
habe seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in B._______
(Nordprovinz) gewohnt. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er
noch ein Kind gewesen sei. Vor zwei Jahren (2005) sei seine Mutter (N
[…]) verschwunden. Er habe nie Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt und sich politisch nicht betätigt. Er sei erstmals im Alter
von etwa sechzehn Jahren und in der Folge wiederholt von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, sich der
Organisation anzuschliessen. Mitte Juni 1997 sei er von einem Mitglied
der LTTE abgeführt und in eines ihrer Lager im Raum (...) gebracht
worden, wo er täglich Turnübungen habe absolvieren müssen.
Zusammen mit T. sei er im Juni 2007 aus dem Lager geflohen. Sie seien
zu Verwandten von T. in C._______ (Ostprovinz) gegangen. Am 8. Juli
2007 sei T. erschossen worden. Er selber sei darauf nach Colombo
gereist und habe Sri Lanka am 31. August 2007 auf dem Luftweg
verlassen. Er sei nach der Flucht von den LTTE gesucht worden.
A.c. Anfragen des BFM in Deutschland, Österreich und den Niederlanden
in Bezug auf einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers
wurden negativ beantwortet. Das BFM sah sich zur Nachfrage in diesen
Ländern veranlasst, weil er die deutsche Sprache verstanden, den
Reiseweg unglaubhaft geschildert und sein Verhalten auf einen längeren
Aufenthalt in Westeuropa hingedeutet habe.
A.d. Mit Verfügung vom 16. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
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Seite 3
B.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das
Verfahren an das BFM sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde der Eventualantrag
auf ergänzende Befragung des Beschwerdeführers von Amtes wegen
gestellt. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht und Kopien des
angefochtenen Entscheides und das Schreibens eines Onkels vom 12.
November 2007 eingereicht. Letzteres wurde am 17. Januar 2008 im
Original nachgereicht.
C.
C.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
C.b. In der Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an
der Beschwerde fest. Das BFM sei anzuweisen, die Behauptungen in
Bezug auf seinen angeblichen Grossonkel zu substanziieren, zumal keine
Aktenstelle existiere, die auf einen solchen Grossonkel Bezug nehme.
C.c. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2008 lud das
Bundesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf seine neue Praxis (BVGE
2008/2), das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses
machte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 Ausführung zum
Grossonkel und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest.
C.d. Die Duplik des Beschwerdeführers, in welcher er bekräftigte, den
besagten Grossonkel nicht zu kennen, und um Beizug und Offenlegung
des entsprechenden Befragungsprotokolls der Mutter nachsuchte, datiert
vom 27. Mai 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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Seite 4
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei verletzt worden. So sei der
rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM unvollständig abgeklärt und
der Beschwerdeführer in unzureichender Weise angehört worden,
wodurch Entscheidwesentliches nicht angesprochen und protokolliert
worden sei. Der Sachverhalt sei auch unrichtig erfasst worden. Mit dem
Vorhalt eines Aufenthalts in C._______ während der Zeit der Ausstellung
einer Identitätskarte in Colombo habe das BFM eine Gehörsverletzung
begangen. Die Befragungsweise sei Anlass zu knappen Antworten des
Beschwerdeführers gewesen. Mithin habe er die inhaltlich teilweise
oberflächlichen Aussagen nicht zu verantworten. Es sei deshalb
angebracht, die Angelegenheit zu einer ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an das BFM zurückzuweisen oder den
Beschwerdeführer ergänzend zu befragen.
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Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall eine
Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
2.2. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person
obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und
eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offenlegen, die
Asylgründe vollständig nennen und die verfüg beziehungsweise
beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die
asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den
Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar
aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die
Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet
die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können
sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende
Amtsermittlung und würdigung des Sachverhalts, wo es
sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
2.3.
2.3.1. Der rechtliche Gehörsanspruch wird selbstredend nicht schon
dadurch verletzt, dass das BFM eigene Schlüsse aus den vom
Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltangaben zieht (namentlich
aus dem Umstand eines Aufenthaltes im Osten Sri Lankas und der in die
gleiche Periode fallenden Ausstellung eines Identitätspapiers in
Colombo).
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Seite 6
2.3.2. Das vom BFM erst in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2008
verwendete Argument der Existenz eines Grossonkels stellt insofern
keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs dar, als der
Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte und das BFM seine Quellen
einwandfrei – eigene Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Befragung im EVZ sowie Zusammenfassung der Äusserungen der Mutter
während ihrer Befragungen – offengelegt hat. Er war dadurch
ausreichend in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Zudem ist er
professionell vor Gericht vertreten, hätte ohne weiteres seine Mutter
kontaktieren beziehungsweise von ihr die Beschaffung ihrer
Befragungsprotokolle verlangen können und hat nicht einmal die
Einwilligung der Mutter zur Einsicht in ihr Dossier eingereicht. Sein Antrag
auf Einsicht in deren Akten ist somit abzuweisen. Die Zusammenfassung
des BFM in seiner Stellungnahme vom 22. April 2008 ist korrekt
ausgefallen, und die Äusserungen der Mutter über den Grossonkel N. P.,
der einen Laden führt, lassen sich in ihren Befragungsprotokollen (vgl.
Verfahren N 475 369, A1 [S. 4] und A10 [S. 2, 4 f., 9]) finden. Da der
Beschwerdeführer selber in seiner Anhörung im EVZ erklärt hat, eine
seiner Bezugspersonen sei der jüngere Bruder seiner Oma (also ein
Grossonkel; vgl. A1 S. 2 ff.), und in der späteren Anhörung ausdrücklich
angab, er habe im Laden seines Grossonkels gearbeitet (vgl. A9 S. 2), ist
die auf Beschwerdestufe erhobene Behauptung des Beschwerdeführers,
keinen Grossonkel zu kennen, aktenwidrig. Dessen Existenz hat von ihm
als anerkannt zu gelten, was eine Offenlegung der Befragungsprotokolle
der Mutter erst recht obsolet macht.
2.3.3. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht konkret bezeichnet, an
welchen Orten das BFM falsche Protokollierungen vorgenommen haben
soll. Er hat jede Seite der beiden Protokolle nach erfolgter unterzeichnet
und am Schluss die Vollständigkeit und Richtigkeit unterschriftlich
bestätigt (vgl. A1 S. 8, A9 S. 10). Da auch der Hilfswerkvertreterin keine
Unregelmässigkeiten in der zweiten Anhörung (A9, Anhang) aufgefallen
sind, bestand für das BFM kein Anlass zu Korrekturen, weitergehenden
Befragungen oder Abklärungen. Es hat sich mit den wesentlichen
Asylbegründungen in rechtsgenüglicher Art und Weise
auseinandergesetzt. Dies gilt auch für den Aufenthalt in C._______ bei
gleichzeitiger Ausstellung der Identitätskarte in Colombo (Formulierung in
der Beschwerdeschrift, S. 4), zumal das BFM in der angefochtenen
Verfügung diese Gleichzeitigkeit, welche auf aktenkundigen Fakten
beruht, kundtat und dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eröffnet
hat, die rechtliche Würdigung als Widersprüchlichkeit im
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Seite 7
Beschwerdeverfahren zu rügen. Von einem Übersehen relevanter
Vorbringen oder Tatsachen, einer Falschprotokollierung oder einer
unausgewogenen Anhörung oder Prüfung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nicht die Rede sein, und es ist keine Gehörsverletzung
erkennbar. Ob der vom BFM in seinem Entscheid verwendete Ausdruck
"märchenhaft" für die geltend gemachte Finanzierung der Reise durch die
Familie des Fluchtgefährten besser durch den juristischen Begriff
"unglaubhaft" ersetzt worden wäre, bleibe dahingestellt.
2.3.4. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind somit nicht
stichhaltig, und es besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer
nochmals anzuhören, die Mutter als Zeugin oder Auskunftsperson zu
befragen oder die Akten zur Feststellung des vollständigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Anträge sind abzuweisen.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2.
3.2.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien widersprüchlich
und unglaubhaft; zudem sei der Beschwerdeführer wegen Bestehens
einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Die Widersprüche erkennt das BFM in der Darstellung der
Anfrage beziehungsweise Zwangsrekrutierung durch die LTTE sowie der
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Seite 8
Gleichzeitigkeit des Aufenthalts in C._______ (1. Juli bis 29. August
2007) und der Ausstellung der Identitätskarte in Colombo ([…] 2007). Zu
Einzelheiten im Lageralltag und den dort involvierten Personen habe er
trotz gezielter Nachfragen nichts sagen können. Seine angebliche
Zwangsrekrutierung durch ein Fahrrad fahrendes LTTEMitglied, die
geschilderte Flucht aus dem Lager der LTTE, die Bezahlung seiner
Ausreise durch Angehörige des erschossenen Fluchtgefährten und die
jahrelange Ungewissheit über den Aufenthaltsort seiner Mutter, welchen
er erst in der Schweiz erfahren haben will, werden vom BFM nicht
geglaubt.
3.2.2. In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die
Asylangaben zu Unrecht als unglaubhaft erachtet, diese hätten auf die
Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. So habe die LTTE von der
Grossmutter gefordert, den Enkel der Bewegung zur Verfügung zu
stellen; die Interpretation des BFM sei lebensfremd, wonach die LTTE sie
bloss um Erlaubnis angefragt habe. Zudem habe er die
Zwangsrekrutierung, den Alltag im Lager und die Flucht nachvollziehbar
geschildert, mithin auf eine Weise, die auf Erlebtes schliessen lasse.
Gleichzeitig spreche gerade das Aussergewöhnliche (Abholung durch ein
LTTEMitglied auf einem Fahrrad) für die Tatsächlichkeit des
Vorbringens. Weiter sei der Sachverhalt vom BFM falsch aufgefasst
worden, wonach die LTTE nichts unternommen hätten, Ausbrüche aus
dem Lager zu verhindern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe
nicht und der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar. Als Deserteur
und Verräter an der tamilischen Sache müsse der Beschwerdeführer mit
einer Bestrafung durch die LTTE rechnen. Zudem drohe ihm von
staatlicher Seite Verfolgung, weil er an den LTTETrainings
teilgenommen und die Familie – ein Cousin sei als LTTEKämpfer
gestorben – stets die LTTE mit Naturalien unterstützt habe.
Ein Onkel des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 11.
Dezember 2007, sein Neffe sei das Ziel von einigen terroristischen
Gruppen geworden und von diesen Gangs an seinem Geburtsort und an
der Adresse des Onkels intensiv gesucht worden. Auch seien
Einschüchterungsbriefe, datiert vom 24. August sowie 10. und 30.
September 2007, eingegangen. Dem Neffen drohe bei der Rückkehr die
Tötung.
3.2.3. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 stellte sich das BFM auf
den Standpunkt, das eingereichte Schreiben des Onkels sei zu allgemein
gehalten abgefasst. Es lasse weder Rückschlüsse auf die Verfolger noch
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auf deren Beweggründe zu. Weiter lägen die erwähnten drei
Drohschreiben nicht vor. Es bleibe offen, weshalb der Onkel zur
Überzeugung gelangt sei, dass sein Neffe in ganz Sri Lanka verfolgt sei.
Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers komme
diesem Schreiben ein geringer Beweiswert zu. Weiter sei bekannt, dass
ein vermögender Grossonkel des Beschwerdeführers (…) in Colombo
über eine aktenkundige Wohnanschrift verfüge. Der Beschwerdeführer
habe damit den nötigen Zugang zur in Colombo ansässigen tamilischen
Gesellschaft. Er könne vom persönlichen Netzwerk seines Grossonkels
und von einer finanziellen Starthilfe profitieren. Der Wegweisungsvollzug
sei zumutbar.
3.2.4. Mit Replik vom 25. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer dem
BFM entgegen, der Onkel äussere sich in seinem Schreiben in genügend
klarer Art und Weise. Die Drohschreiben würden nachgereicht.
Unzweifelhaft sei im besagten Schreiben von der LTTE die Rede, vor der
er geflohen sei. Im srilankischen Kontext werde unter "terrorist group"
stets die LTTE verstanden. Er habe kein Beziehungsnetz im Süden,
kenne keinen Grossonkel, und die aktuelle Lage lasse eine Rückkehr
nicht zu.
3.2.5. Im ergänzenden Schriftenwechsel vom 25. März 2008 verwies das
BFM auf die Erwähnungen des Grossonkels durch den Beschwerdeführer
selber. Seine Mutter habe ihn in ihrem Verfahren mehrfach erwähnt; sie
habe ihre Kinder stets über diesen Grossonkel kontaktiert.
3.2.6. Mit Duplik vom 27. Mai 2008 kündigte der Beschwerdeführer die
Nachreichung der versprochenen Beweismittel an. Der vom BFM
angesprochene Grossonkel sei ihm nicht bekannt. Die Voraussetzungen
für eine Rückkehr nach Colombo seien nicht erfüllt.
3.3. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist zu ermitteln, ob die für die
Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht,
wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
3.3.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in vielfacher
Hinsicht erschüttert: Seine Mutter ist nicht erst 2004 "verschwunden",
sondern sie lebte von 1998 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr
2005 in Deutschland. Der Beschwerdeführer verstand offensichtlich
bereits wenige Tage nach seiner Einreise in die Schweiz genügend
Deutsch, um bei den Anhörungen in Deutsch gestellte Fragen ohne
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Übersetzung zu beantworten; seine Aussage, noch nie in einem
deutschsprachigen Land gewesen zu sein, ist offensichtlich unwahr. Die
Mutter stand mit ihren Kindern über die Adresse des Grossonkels im
brieflichen Kontakt; die Unkenntnis des Beschwerdeführers über ihren
Aufenthaltsort in Deutschland beziehungsweise der Schweiz ist
unglaubhaft. Die Unkenntnis des besagten Grossonkels ist aktenwidrig.
Im Übrigen wird auf die verschiedenen vom BFM aufgezeigten
Widersprüche – die Ausstellung der Identitätskarte in Colombo zu einem
Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer in C._______ befunden hat,
wurde auf Beschwerdestufe nie erläutert – und Unglaubhaftigkeiten
verwiesen. Das Bild einer gänzlich unglaubwürdigen Person würde für
sich allein bereits die Abweisung des Asylgesuchs rechtfertigen, ist doch
dadurch die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes verunmöglicht.
3.3.2. Im Übrigen wären aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
Befürchtungen vor Verfolgungen durch die LTTE bei einer Rückkehr
ohnehin unbegründet. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
keine namhafte Rolle innerhalb dieser Organisation bekleidet hat, hätte er
selbst im Falle einer Untersuchung seitens der srilankischen Behörden
nichts zu befürchten.
3.3.3. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, stellt sich die
Fragen nach einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht. Immerhin ist die
(Eventual)Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des wohlhabenden
Grossonkels mit einer Wohnadresse in Colombo nachvollziehbar.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Seite 11
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und Art. 25 Abs. 3 BV). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, greift der
flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu
Recht festgestellt, vorliegend nicht.
5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf
ihren Status anzuwenden. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte
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Seite 12
für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche
Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen
Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die
Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht
aktenkundig.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich
demnach im asyl und völkerrechtlichen Sinn als zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
Situation im Jahr 2007, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den
Norden und Osten Sri Lankas wegen des schwelenden und seit Sommer
2006 eskalierenden Konflikts zwischen der srilankischen Regierung und
den LTTE stark erschwert und die Sicherheits und
Menschenrechtssituation habe sich im ganzen Land erheblich verschärft.
Dem Beschwerdeführer sei aber zuzumuten, sich beispielsweise im
Grossraum Colombo anzusiedeln, wo viele Tamilen leben.
5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Neubeurteilung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die
Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie
im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs
als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem
neuen Entscheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert
hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE
geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten
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Seite 13
Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort
allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert in E.
13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der
Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens und
Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren
(Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen sind.
Für die aus dem VanniGebiet stammenden Personen ist die
Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche
allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu
prüfen.
5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Bezirk (…)
(Nordprovinz, JaffnaHalbinsel), wo er seit Geburt bis angeblich 2007
gewohnt hat; ein persönlicher Bezug zum VanniGebiet besteht nicht.
Aufgrund der neuen Praxis sind die zu erwartenden Lebens und
Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu
prüfen.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 16. August 2007 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie hat Sri Lanka spätestens 1998
verlassen und sich bis Anfang 2005 in Deutschland aufgehalten; seither
lebt sie in der Schweiz. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Sri Lanka gelogen. Wie
lange er sich allerdings in Deutschland und/oder der Schweiz aufgehalten
hat, bevor er im September 2007 um Asyl nachgesucht hat, ist
unbekannt. Gemäss einer Aussage seiner Mutter befanden sich im März
2005 alle ihre drei Kinder auf dem Weg zu ihr in die Schweiz (N […], A10
S. 5).
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner
sechsjährigen Schulbildung berufliche Erfahrungen bis Juni 2007 im
Geschäft seines Grossonkels machen können (A9 S. 2). Weitere
berufliche Erfahrungen als (…) hat er in der Schweiz sammeln können.
Diese beruflichen Tätigkeiten – beziehungsweise seine Tätigkeiten nach
seiner tatsächlichen, vermutungsweise im Jahr 2005 erfolgten Ausreise –
werden ihm bei der Reintegration im Heimatland zweifellos
zugutekommen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist er zudem ein
gesunder junger Mann in erwerbsfähigen Alter. Er verfügt in Sri Lanka
über einen Grossonkel, welcher (…), Kontakte mit Colombo unterhält und
dort eine Anschrift verzeichnet. Mit diesem Grossonkel, bei welchem er
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nach eigenen Angaben bereits längere Zeit (…) arbeiten konnte (ca. 1997
bis 2007; vgl. A1 S. 2 f. und A9 S. 2), und einigen Onkeln und Tanten
verfügt er über ein Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins
Erwerbsleben erleichtern wird. Auch wenn die Reintegration nach
mehrjähriger – seinen Angaben entsprechend allerdings nur vierjähriger –
Ortsabwesenheit nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch
keine konkrete Gefährdung und keinen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs. Dass eine allfällige Integration in der Schweiz kein
Unzumutbarkeitskriterium darstellt, ergibt sich aus der geltenden
gesetzliche Regelung (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG).
Eine srilankische Identitätskarte ist vorhanden.
6.
Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Situation in Sri Lanka im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der
damaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestanden damals
intakte Chancen auf Gutheissung der Beschwerde. Von einer
Kostenauflage ist deshalb abzusehen (Art. 63 Abs. 1, in fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Anträge auf Einsicht in die Akten des Asylverfahrens der Mutter, um
ergänzende Sachverhaltsermittlung, um Befragung des
Beschwerdeführers und seiner Mutter (als Zeugin oder Auskunftsperson)
durch das Gericht und um Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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