Abtei lung V
E-8611/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Andreas Fankhauser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8611/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus B._______
(Provinz Suleymaniya) verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 10. Juni 2002 und gelangte über den Iran und die
Türkei, wo er sich während sechs Monaten aufhielt, unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 9. Januar 2003 in die Schweiz. Gleichentags
suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum, EVZ) C._______ ohne Einreichung von Reise-
oder Identitätsdokumenten um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. Januar 2003 in der
Empfangsstelle sowie der einlässlichen Anhörung vom 23. Januar
2003 durch das Bundesamt machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe
keine politischen, sondern private Probleme. Sein Bruder sei ein
leitendes Mitglied der PUK gewesen und habe in den Bergen
gekämpft. Im Jahre 1989/90 sei er wegen einer Mission nach Hause
gekommen. Er sei von verfeindeten Leuten aus der Nachbarschaft, die
zur Ethnie der JAF gehört hätten, bedroht worden. Sie hätten ihn bei
der Regierung anzeigen wollen. Einmal sei der Streit mit ihnen
eskaliert und (...) Männer der verfeindeten Familie seien getötet
worden. Sein Bruder sei mit einer Verletzung davon gekommen.
Danach sei er verurteilt worden und bis zum (...) 2002 in Haft
gewesen. Als er aus der Haft entlassen worden sei, sei er zu den
Kämpfern der PUK zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe
dessen D._______ übernommen. Die feindlichen Nachbarn hätten sich
für den Tod ihrer Angehörigen rächen wollen und dem
Beschwerdeführer und seinem Bruder am 21. März 2002 eine Falle
gestellt. Es sei zwar zu einem Zusammenstoss gekommen, niemand
sei jedoch verletzt worden. Am (...) 2002 hätten sie ihnen eine weitere
Falle gestellt. Dabei seien sein Bruder und ein Onkel, der bei ihm
gewesen sei, getötet worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu
diesem Zeitpunkt im (...) in Suleymaniya aufgehalten. Da er
niemanden gehabt habe, der ihn hätte beschützen können, habe er
Angst bekommen, auch getötet zu werden, weshalb er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 (gleichentags eröffnet) stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es
forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 24. März 2003
zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug.
Sodann stellte es fest, dass der Vollzug in den zentralstaatlich
kontrollierten Teil Iraks zur Zeit ausgeschlossen sei. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. So seien keine Hinweise ersichtlich, dass die PUK den
Beschwerdeführer vor Übergriffen der verfeindeten Familie nicht
geschützt hätte, falls er sie um Hilfe ersucht hätte. Daher sei seine
Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet. Zur Frage des
Wegweisungsvollzuges führte das BFF im Wesentlichen aus, dieser
sei zumutbar zulässig und möglich, da der Nordirak von den beiden
quasistaatlichen Organisationen, der KDP und der PUK regiert werde.
C.
Gegen den Entscheid des BFF erhob der Beschwerdeführer am
26. Februar 2003 – beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvoll-
zuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache
die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges, wobei er zur Begründung auf eine unzu-
reichende Sicherheitslage im Nordirak verwies. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung –
um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2003 stellte die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK unter anderem fest, dass die
Verfügung des BFF vom 27. Februar 2003, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft
erwachsen sei.
E.
Im Rahmen des Schriftenwechsels, hob das BFM mit Verfügung vom
31. Januar 2006 den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung verwies es auf die allgemeine Sicher-
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E-8611/2007
heitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar
sei.
F.
Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 2. Februar 2006 das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
G.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Dabei
erklärte die Vorinstanz, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya aufgrund der
nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als
grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche dort keine Situation all-
gemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen, dass er von Geburt
an bis zur Ausreise in Suleymaniya gelebt habe, wo sich noch seine
Mutter und Schwester aufhalten würden.
H.
In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er sich in der Schweiz, wo er seit fünf
Jahren lebe und arbeite, wohl fühle und hier Schweizer Freunde habe.
Seine Probleme in Irak hätten sich nicht geändert.
I.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte ihm das BFM mit, dass
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] die an den Beschwerdeführer zugeschickten
Dokumente sichergestellt würden.
J.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 hob das BFM die mit Verfügung
vom 31. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 17. Januar 2008
zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit
dem Vollzug.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, dessen Asyl-
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gesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
verneint worden sei, in die drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich
zumutbar sei, weil dort aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Ausserdem stellte das BFM fest, dass sich auch das UNHCR nicht
grundsätzlich gegen eine Wegweisung in die genannten Provinzen
stelle. Die Einschätzung, dass der Wegweisungsvollzug in die drei
genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere
europäische Staaten teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser
Einschätzung unterstreiche.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, dieser sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er
habe weitaus den grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Suleymaniya verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. In der Schweiz arbeite er seit 2004 in
(...) und verfüge daher über berufliche Erfahrungen. weshalb er nach
seiner Rückkehr die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig
an die Hand werde nehmen können. Er habe im Heimatland noch
Familienangehörige und gewiss auch einen Bekannten– und
Freundeskreis, auf den er bei Bedarf ebenfalls werde zurückgreifen
können. Sodann wies das Bundesamt darauf hin, dass er vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die
Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den
Nordirak auch als möglich.
K.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 (Eingabe und Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
In der Begründung seiner Beschwerdeeingabe machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe Irak aus Furcht, Opfer einer
Blutrache zu werden, verlassen. Im Lichte der von der ARK
vorgenommenen Praxisänderung zur Schutztheorie (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2006 Nr. 18) sei festzuhalten,
dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach heute geltenden
Massstäben wohl anders beurteilt worden wären. Im Weiteren wurde
ausgeführt, seit dem Sturz der Baath-Regierung im Jahre 2003 sei die
Lage in den drei erwähnten Provinzen relativ stabil und ruhig im
Vergleich zu den übrigen Regionen im Irak. Die Sicherheitslage sei
jedoch weiterhin angespannt und die weitere Entwicklung nicht
vorhersehbar. Auch sozioökonomische Gründe wie die Korruption, die
Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht
funktionierende Infrastruktur würden regelmässig zu Unruhen führen.
Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in
der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten ständig
verschlechtert. In diesem Jahr (2007) seien bei Anschlägen der PKK-
Kämpfer auf die türkische Armee bereits 80 Soldaten umgekommen,
und die türkische Armee habe auch grenzüberschreitende
Operationen angedroht, falls die irakische oder die amerikanische
Armee nichts gegen die PKK-Lager im Nordirak unternehme. Zu seiner
persönlichen Situation hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in der
Schweiz arbeite und die Sprache gelernt habe. Er habe in seiner
Heimat kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, auf welches er bei der
Wiedereingliederung zurückgreifen könnte. Seine Mutter sei (...) jährig
und wegen (...) mehrmals operiert worden. Sie lebe bei einem ihrer
Brüder. Die (...) Schwester sei verheiratet, lebe an einem anderen Ort
und könne ihm keine Unterstützung bieten, da sie ihre eigene Familie
habe. Zusammenfassend sei daher der Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar
2008 wurde festgestellt, der Beschwerde komme aufschiebende
Wirkung zu und der Beschwerdeführer gelte bis zum Abschluss des
Verfahrens weiterhin als vorläufig aufgenommen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008, welche dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde, hielt die
Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde festgehalten, dass
es sich bei der Auffassung des Beschwerdeführers, man würde ihm
Seite 6
E-8611/2007
nach heutigen Vorstellungen Asyl gewähren, um eine Hypothese
handle. Zudem gehe er irrtümlicherweise davon aus, dass der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft bilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die vom
BFM vorgenommene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bedeute
nicht, dass das ursprüngliche Asylverfahren wieder auflebe und neu
beurteilt werde. Die Einreichung eines allfälligen zweiten Asylgesuch
müsste sich nach Art. 19 AsylG richten. Schliesslich bilde seine
Integration in der Schweiz kein Kriterium bei der Prüfung der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
N.
In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2008 hielt der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und wies auf die
instabile Lage in Nordirak hin. Gleichzeitig teilte er mit, dass seine
Integrationsbemühungen wenigstens insoweit zu berücksichtigen
seien, als dass der vorliegend zu fällende Entscheid mit den
Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit in
Einklang zu stehen habe. Schliesslich wurde im Hinblick auf das
pendente fremdenpolizeiliche Verfahren um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens ersucht.
O.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Rechtsanwalt Andreas
Fankhauser, dass ihn der Beschwerdeführer beauftragt habe, das vom
Rechtsanwalt (...) betreute Beschwerdeverfahren zu übernehmen und
ersuchte um Akteneinsicht.
P.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte der bisherige Rechtsvertreter
(...) mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurde der neue
Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 8. Juni 2009 dem
Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Aktenstücke er brauche
und warum er sich diesbezüglich nicht in die Verbindung mit
Rechtsanwalt Peter Frei gesetzt habe.
R.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
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E-8611/2007
an seinem Akteneinsichtsgesuch nicht mehr festhalte, weil er auf
anderm Weg die gewünschte Einsicht in die Akten bekommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs.2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für
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Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG
vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer
wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 gestützt auf Art.
44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war
demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden
Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen.
Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers -
zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 31. Januar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das
BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2003 festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der
Entscheid in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.3 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK -
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine
Bedrohungslage im Zusammenhang mit einer Blutrache nicht
gelungen. Das BFM verwies in der angefochtenen Verfügung vom
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22. November 2007 auf seine überzeugende und ausführliche
Begründung in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Januar 2003,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant
seien, da der Beschwerdeführer bei der PUK Schutz gegen allfällige
Übergriffe der verfeindeten Familie suchen könne. An dieser
Einschätzung vermag die vorliegende Beschwerde nichts zu ändern.
Das Entscheiddispositiv erwuchs unangefochten in Rechtskraft,
weshalb die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Ablehnung des Asylgesuchs – wie bereits in der Vernehmlassung vom
22. Januar 2008 zutreffend festgestellt wurde - nicht
Prozessgegenstand bilden können. Nicht in Rechtskraft erwächst
jedoch die Begründung eines Entscheides. Vorliegend wird nun
aufgrund der drohenden Blutrache sinngemäss eine drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugs-
hindernis geltend gemacht. Aufgrund der entsprechenden Vorbringen
schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass keine konkrete
Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer besteht. Zum einen hat
die Familie des Beschwerdeführers als "Täterfamilie" bereits den
gleichen Verlust erlitten wie die Opferfamilie. So wurden, gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers, bei einer Auseinandersetzung zwei
Mitglieder der verfeindeten Familie und mit seinem Bruder und Onkel
auch zwei Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers getötet.
Somit ist nach den Regeln der Blutrache die Blutbilanz ausgeglichen
(vgl. WOLFGANG HEINDEL, Irak: "Blutrache begründet keinen
Abschiebungsschutz", Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BBfA)
in Entscheidungen Asyl, 8/06). Zum anderen hat der
Beschwerdeführer denn auch explizit ausgesagt, vom verfeindeten
Clan weder schriftlich noch mündlich jemals bedroht worden zu sein
(vgl. A7/10 Antwort 42). Dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem
bekannt, dass die herrschenden Parteien im Nordirak in der
Vergangenheit bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Familien und
Clans öfters schlichtend eingegriffen und eine Aussöhnung
herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund ist zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer bei der PUK keinen Schutz hätte finden können
und ihm einzig die Möglichkeit der Emigration offen stand. Dies gilt
umso mehr, als er der PUK seine Loyalität als Bodyguard für seinen
Peschmergabruder hinreichend unter Beweis gestellt hatte. Den Akten
ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um
Schutz durch die Behörde der PUK bemüht hat, er somit nicht
behaupten kann, diese hätte ihm nicht geholfen. Daher sind im Falle
des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
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gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Nach
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) den
Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen
auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei
irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch
willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl.
dazu BVGE 2008/4).
4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi -
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
Seite 12
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4.2.2 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office,
Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über
die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht
vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen
Situation" in den kurdischen Provinzen. Die in der Beschwerdeschrift
vom 19. Dezember 2007 erwähnte fortgesetzte türkische
Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie
grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs, hätten
die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August
2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung betreffend der immer noch
instabilen Lage in den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleymaniya - welche auch vom UNHCR und der Amnesty
International beklagt werde - als nicht stichhaltig und die
diesbezüglichen Vorbingen vermögen nicht zu überzeugen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders
verletzlichen Gruppe (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak) für welche nach der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur
mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist.
4.2.4 Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende und - soweit aktenkundig -
gesunde, nunmehr 28-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleymaniya aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest
anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden
sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen
Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Allfällige
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wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen jedoch nach der weiterhin
gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er praktisch seit seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise Mitte 2002 in B._______ (Provinz Suleymaniya)
gelebt und im (...), das die Familie führte, gearbeitet, bevor er (...)
wurde. Somit hat er insbesondere die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und ist mit den dortigen
Lebensverhältnissen gut vertraut.
Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann
der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
zählen, welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen
Reintegration unterstützen könnte, selbst wenn diese, wie der
Grossteil der dort lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren
beeinträchtigt worden sind: so waren gemäss seinen Aussagen im
Zeitpunkt der Ausreise seine Mutter, seine Schwester, die mittlerweile
verheiratet ist, sowie diverse Onkel in Suleymaniya ansässig. Zudem
kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Im Rahmen der
Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungskriterien ist daher
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Provinz Suleymaniya in eine existenzbedrohende
Situation geraten wird.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze eines irakischen
Reisepasses (vgl. Schreiben der Sicherheitsdirektions des Kantons
E._______ vom 13. Juli 2010) weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Soweit der
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Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde
für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte
bedeuten, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen.
Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht
dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen
kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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