B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-861/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
eIN Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
17. Juli 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 25. Juli 2008 suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl nach. In der
Folge fand ein Transfer nach Chiasso statt, wo er am 18. August 2008
summarisch befragt wurde. Am 7. August 2009 erhielt er einlässlich Ge-
legenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asyl-
gründe des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 18. August 2008 reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachi-
ge Medienberichte sowie – laut seinen Angaben – ein Originalschreiben
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012, eröffnet am 18. Januar 2012, lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nur die politischen
Tätigkeiten untermauerten, welche vorliegend nicht in Frage gestellt wor-
den seien. Das BFM verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz. Den
Wegweisungsvollzug erklärte es sodann als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Gutheissung des Asylgesuches; es sei ihm Asyl oder
zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2012 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz
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abwarten. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies die Behandlung des Gesuches betreffend Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Originalseiten der einge-
reichten Zeitungsartikel zu den Akten zu reichen und den wesentlichen
Inhalt in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde er
aufgefordert, in Aussicht gestellte Dokumente den (...) betreffend im Ori-
ginal samt Zustellcouvert einzureichen.
F.
Am 23. März 2012 reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel
(teilweise in Kopie, teilweise im Original) sowie eine Übersetzung ins
Englische des die Entführung seines (...) betreffenden Artikels ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM
vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamili-
schen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfälli-
ge Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 17. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach ge-
genstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver-
fahren anwaltlich nicht vertreten war und daher nicht davon auszugehen
ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler