Abtei lung V
E-8616/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
und dessen Ehefrau
Y._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlingswesen (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 14. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8616/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2003 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Am 9. September 2003 fand in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
A._______ die Kurzbefragung statt, worauf er für den weiteren Verlauf
des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde. Eine
mit dem Beschwerdeführer durchgeführte landeskundlich-kulturelle
beziehungsweise linguistische Analyse vom 10. September 2003 er-
gab, dass er eindeutig nicht – wie von ihm behauptet – aus der Provinz
Kosovo stamme, sondern möglicherweise im Nordwesten Serbiens,
entlang der serbisch-kroatischen oder serbisch-bosnischen Grenze,
sozialisiert sei. Zu diesem Abklärungsergebnis und zu den Nachteilen
einer allfälligen Wegweisung in sein Heimatland wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. September 2003 im Hinblick auf die allfällige
Ausfällung eines Entscheids gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche
Gehör gewährt.
A.b Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte das Migrationsamt
des Kantons B._______ dem BFF mit, der Beschwerdeführer sei aus
der Empfangsstelle A._______ verschwunden beziehungsweise habe
sich beim Migrationsamt zwecks Zuweisung einer Unterkunft am
12. September nicht gemeldet.
A.c Mit Verfügung vom 25. September 2003 trat das BFF auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es
aus, indem der Beschwerdeführer am 14. September 2003 aus der
Empfangsstelle A._______ verschwunden sei, ohne seinen Aufent-
haltsort mitzuteilen oder einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, über
den er hätte erreicht werden können, habe er seine Mitwirkungspflicht
schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben,
dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei.
Daher sei ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzu-
sprechen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau am 29. Juli 2007 ihren Heimatstaat und reisten am
31. Juli 2007 von Deutschland und Frankreich her kommend in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 8. August
2007 fanden im EVZ C._______ die summarischen Befragungen zur
Person statt, und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens wurden
sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 30. August 2007 erlitt der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und wurde operiert, weswegen
die Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde erst am
16. Oktober 2007 erfolgten.
B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe aus E._______ (damals
Provinz Kosovo) beziehungsweise aus F._______ (Kroatien) und habe
ungefähr vom 1. Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise am 28. Juli 2007
mit seiner Frau im Dorf G._______, (Serbien), gewohnt. Aus seiner
ersten Ehe habe er zwei minderjährige Kinder. Er habe an der Uni -
versität (...) gemacht und danach bis zum Kriegsausbruch im Jahr
1990 in einer staatlichen Schule unterrichtet. Nach seiner Rückkehr
aus dem Wehrdienst habe er einen eigenen (...) geführt, wo er (...)
verkauft habe. Während des Krieges im ehemaligen Jugoslawien habe
er unter anderem bei der serbischen Freiwilligengarde "weisser Adler"
unter dem Befehlshaber Arkan gekämpft und sich an zahlreichen
Aktionen in Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Kosovo beteiligt.
Danach habe er für den serbischen Geheimdienst in Belgrad ge-
arbeitet, wo er junge Leute für die Eliminierung missliebiger Personen
im In- und Ausland instruiert habe. Daneben habe er seinen (...)
weitergeführt. Über die Tätigkeiten für den Geheimdienst habe seine
Frau nichts gewusst. Da er aufgrund seines schlechten Gesundheits-
zustandes die Aktivitäten für die Garde "weisser Adler" nicht mehr
habe ausüben können, sei er ausgetreten, weswegen er von Un-
bekannten behelligt worden sei. Vor diesem Hintergrund und aus
Angst um ihrer beiden Leben, hätten sie am 28. Juli 2007 ihr Heimat-
land verlassen.
B.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei
ethnische Roma und habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann im
Dorf G._______ gelebt. In ihrem Heimatland lebten auch ihre Eltern
und ihre (...) Geschwister. Ihr Heimatland habe sie wegen der
Probleme ihres Mannes verlassen und sei deshalb mit ihm in die
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Schweiz gereist. Abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer Volkszu-
gehörigkeit zu den Rom in Serbien nicht erwünscht sei, habe sie mit
den staatlichen Behörden ihres Heimatlands keine Probleme gehabt.
Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden mehrere Arzt-
berichte in Kopie, die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers betreffend, zu den Akten.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. Dezember 2007 trat das BFM
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Für die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erhoben die Beschwerde-
führenden mit einer Eingabe vom 19. Dezember 2007 – Datum Post-
stempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragten in materieller Hinsicht, der Entscheid (recte: die Entscheide)
des BFM seien aufzuheben und mit der verbindlichen Anweisung an
das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und sie
seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurden eine Vielzahl an medizinischen Unterlagen betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten gereicht.
Auf die Begründung wird auch hier, soweit für den vorliegenden Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, mangels
Originalunterschriften ihre Eingabe zu verbessern. Die Beschwerde-
verbesserung erfolgte am 28. Dezember 2007.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
stellte er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zu.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, aktuelle und detaillierte ärztliche Zeug-
nisse beizubringen, welchen eine Diagnose seiner physischen und
psychischen Gesundheitsstörungen sowie eine Prognose über den
Heilungsverlauf und über allenfalls notwendige Folgeuntersuchungen
respektive Nachbehandlungen zu entnehmen seien.
I.
I.a Am 18. Dezember 2008 – Datum Poststempel – reichte der Be-
schwerdeführer eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen sowie
eine Vielzahl medizinischer Dokumente zu den Akten.
I.b Am 23. Dezember 2008, 15. Januar 2009 und 2. Juni 2009 (Datum
Poststempel) legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den
Akten.
J.
Mit Datum vom 26. November 2008, 22. und 23. September 2009
sowie vom 2. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen
geringfügigen Diebstahls zur Anzeige gebracht.
K.
K.a Mit Eingabe vom 9. November 2009 teilte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht die Trennung von seiner Frau mit und
ersuchte um getrennte Behandlung der Asylverfahren.
K.b Am 8. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht aufgefordert, entsprechende Beweismittel beizu-
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bringen, ansonsten das Verfahren vorderhand gemeinsam weiter-
geführt werde. Die gesetzte Frist verstrich ungenutzt.
L.
Mit Datum vom 15. Februar 2010 und 4. Juni 2010 liess der Be-
schwerdeführer erneut zwei Arztberichte ins Recht legen. Im erst -
genannten Austrittsbericht des Spitals H._______ wurden die
Diagnosen nach stationärer Abklärung und Behandlung vom
30. November 2009 bis am 15. Januar 2010 wie folgt aufgelistet:
"Diagnosen (nach ICD-19)
1. Schwere depressive Episode (F32.2)
2. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(F62.0) und (F43.1)
3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen (F45.41)
4. St. n. H1N1-Infektion mit respiratorischer Dekompensation bei
Eintritt U69.20
5. Metabolisches Syndrom (E88.9)
6. Hypertensive und koronare Herzkrankheit I11.9
7. Diabetes mellitus Typ 2 E11.2
8. Unklare neuaufgetretene intermittierende Schmerzen ventraler
Oberschenkel rechts, DD Krämpfe, Meralgia parästhetica,
somatoform M79.65
9. PAVK Stadium I beidseits I73.9
10. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.31)
11. St. n. durchgemachter Hepatitis B
Nebendiagnosen:
- Allergie auf Penicillin"
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 108a des damals gültigen Asyl-
gesetzes und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Aufgrund der nicht mit amtlich beglaubigten Dokumenten belegten
Trennung der Beschwerdeführenden, rechtfertigt es sich, die Be-
schwerdeverfahren vereint weiterzubehandeln und ein gemeinsames
Urteil zu erlassen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge -
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treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage
der Wegweisung und deren Vollzugs entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht demgegenüber uneingeschränkt.
3.2 Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichtein-
tretensentscheid des BFM, wie dem hier zu beurteilenden, besteht die
Besonderheit, dass das Bundesamt im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft (vgl. BVGE 2007/8).
4.
4.1 Zur Begründung der Nichteintretensentscheide betreffend den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau machte die Vorinstanz in Bezug
auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asyl -
gesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und habe
keine entschuldbaren Gründe, die es ihm verunmöglicht hätten, solche
einzureichen, glaubhaft machen können. So habe er anlässlich der
Befragungen realitätsfremde Angaben zu den Umständen und Ge-
gebenheiten seiner Papierlosigkeit gemacht, indem er angegeben
habe, seine Ausweise, Wertsachen und Gepäckstücke im Fahrzeug
des Schleppers zurückgelassen zu haben. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer einerseits erklärt, einen serbischen Flüchtlingspass
zu haben, um bei der Bundesanhörung zu Protokoll zu geben, einen
gültigen serbischen Reisepass zu besitzen. Realitätsfremd erscheine
ferner seine Angabe, dass er wegen seiner Kriegsteilnahme über
keinen kroatischen Reisepass verfüge, obwohl er kroatischer Herkunft
sei. Des Weiteren seien seine Schilderungen zum Reiseweg in die
Schweiz angesichts der Kontrollen nicht nachvollziehbar. Keine ent-
schuldbaren Gründe für das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren
lägen schliesslich vor, weil der Beschwerdeführer bis heute keine Be-
weise für seine nunmehr vorgebrachte Identität eingereicht habe, ob-
wohl er sich bereits seit Ende Juli 2007 in der Schweiz aufhalte.
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Sodann verwies die Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers und qualifizierte die geltend ge-
machte Verfolgung als unglaubhaft. So seien seine Aussagen be-
treffend seine angebliche Verfolgung durch die serbischen Behörden
und seine Ausreisegründe offensichtlich unglaubhaft, hypothetisch,
vage und knapp ausgefallen, demzufolge sei insgesamt von einer
konstruierten Verfolgungsgeschichte auszugehen. Zudem habe er sich
bezüglich seiner Tätigkeit innerhalb des serbischen Geheimdienstes
widersprochen, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben
habe, im Ausland habe er sich nur als Tourist aufgehalten, um sich
dann während der direkten Anhörung dahingehend zu korrigieren, er
habe für den serbischen Geheimdienst ins Ausland geflohene
Personen aufgespürt, weshalb er in verschiedene europäische Länder
gereist sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt, indem er sich geweigert habe, vor dem BFM die
Namen solcher geflohener Personen anzugeben. Aufgrund der
zweifelhaften Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit
im Geheimdienst könne nicht geglaubt werden, dass er überhaupt
jemals im Dienst des serbischen Sicherheitsamts gestanden habe.
Schliesslich würden seine vagen Aussagen zu seinem Reiseweg in die
Schweiz den Eindruck erwecken, er wolle die schweizerischen Be-
hörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz täuschen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich, weshalb auf sein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. Zudem qualifizierte
das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers trotz
dessen aktenkundigen Krankheitsbildes als zulässig, zumutbar und
möglich, zumal den Arztberichten zufolge nicht von einer dauerhaften
Reiseunfähigkeit auszugehen sei und keine Gefährdung im Sinne (des
damals gültigen) Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) vorliege.
4.2 Bezüglich der Ehefrau führte das BFM in der entsprechenden
Verfügung aus, auch sie habe innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht und habe keine entschuldbaren Gründe,
die es ihr verunmöglicht hätten, solche einzureichen, glaubhaft
machen können. So habe sie anlässlich der Bundesanhörung aus-
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gesagt, alle ihre Dokumente vor einem Jahr neu ausgestellt zu haben,
um dann während der Erstbefragung zu Protokoll geben, sie kenne
das Ausstellungsdatum ihres Reisepasses nicht. Zudem seien ihre
Schilderungen zum Reiseweg in die Schweiz angesichts der
Kontrollen nicht nachvollziehbar. Als weiteres Indiz für die Verheim-
lichung ihrer Identität spreche, dass sich die Beschwerdeführerin bis
heute in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapieren
bemüht habe. Ihren Vorbringen könnten keine Verfolgungsmass-
nahmen aus den in Art. 3 und Art. 7 AsylG genannten Gründen ent-
nommen werden, weshalb sie als nicht asylbeachtlich gewertet werden
müssten. Es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses erforderlich. Auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sei nicht einzutreten. Zudem sei der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich.
5.
Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asyl -
suchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Im Rahmen der vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahren
wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
der Asylgesuche keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
geben.
Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von
entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschriften
verneint und das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
begründet hat, werden von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechts-
mitteleingabe offensichtlich nicht substanziiert widerlegt. So führten
sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2007 lediglich aus,
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wöchentliche telefonische Anfragen in ihrem Heimatland hätten bis
anhin nichts gebracht. Eine Cousine werde nun über die Festtage nach
Serbien fahren und sich vor Ort um den Erhalt sachdienlicher
Dokumente bemühen. Die Beschwerdeführenden reichten aber bis
heute weder entsprechende Papiere ein noch machten sie glaubhaft
geltend, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage,
womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist. Die an-
gefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt offensichtlich nicht zu
beanstanden.
6.2 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das BFM habe
Bundesrecht verletzt, indem es nicht auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden eingetreten sei, obgleich weitere Abklärungen
medizinischer Art im Sinne vom Art. 32 Abs. 3 Bst. c Asyl angezeigt
gewesen wären. Entgegen der Meinung des BFM sei eine Rückkehr
nach Serbien für den Beschwerdeführer viel zu gefährlich, zumal auf-
grund seines Krankheitsbildes jederzeit mit Komplikationen gerechnet
werden müsse. Wie aus den zahlreichen Arztberichten hervorgehe,
müsse er ferner jeden Tag zahlreiche Medikamente einnehmen und
leide unter massiven Gehbehinderungen. Der Nichteintretensentscheid
sei deshalb ungerechtfertigt. Die Sache sei deshalb mit verbindlicher
Anweisung zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an das BFM
zurückzuweisen.
6.3 Festzuhalten ist, dass die Relevanz von gesundheitlichen Be-
schwerden von Asylsuchenden üblicherweise bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt wird (Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; vgl. etwa EMARK 2003 Nr.
24). Nur unter ganz aussergewöhnlichen konkreten Verfahrens-
umständen sind medizinische Aspekte geeignet, sich – unter dem
Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) – auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung abgewiesener Asylsuchender auszuwirken (vgl. hierzu Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5 S. 211 ff. unter Hinweis
auf EMARK 2004 Nr. 6 sowie EMARK 2004 Nr. 7).
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6.3.1 Zusammenfassend wurde sodann in einem kürzlich ergangenen
Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2009/50, mit weiteren Hinweisen)
dazu einlässlich dargelegt, dass der Begriff des "Wegweisungsvoll -
zugshindernisses" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich
diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des
Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Ergibt sich aufgrund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt
dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt)
papierlosen Person. Hingegen sind asylsuchende Personen im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige
Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie inner-
halb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Macht eine asyl-
suchende Person, deren Wegweisung in Frage steht, im erstins-
tanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substan-
ziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem
Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein
können, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrund-
satz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sach-
verhaltselements abzuklären (vgl. BVGE a.a.O E. 10.2 f., S. 734 ff.).
6.4 Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme von ganz
aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen sich die
dargelegten Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs auswirken können. Allfällig vorzunehmende Ab-
klärungen betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und sind in Erwägung des oben Ausgeführten unter
dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Stellen der Asylgesuche ihre Reise- oder Identi-
tätspapiere abgegeben haben. Aufgrund der Anhörung konnte ihre
Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem Gesagten nicht
nötig. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche eingetreten.
Seite 12
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7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 53 f.).
Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105
AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 227 S. 205
ff.).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Der Beschwerdeführer machte bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend, an verschiedenen physischen und psychischen
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Problemen zu leiden und untermauerte diese Aussagen auch mit ärzt-
lichen Berichten. Die neusten Arztberichte datieren aus dem Jahre
2010 (vgl. bez. der aufgelisteten Diagnosen vorstehend Bst. L).
Das BFM stellte in seiner Verfügung diesbezüglich fest, dass sowohl
die somatischen als auch die psychischen gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers in Serbien behandelt werden könnten, wes-
halb ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht zwingend erforderlich
sei. In den eingereichten Arztberichten seien auch keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich, die gegen die Reisefähigkeit des Beschwerde-
führers sprächen. Angesichts des dargelegten Krankheitsbildes sei
eine dauerhafte Reiseunfähigkeit nicht anzunehmen. Zudem bestehe
die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehr-
hilfe.
8.3.2 Diese Einschätzung kann vom Bundesverwaltungsgericht – wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – nicht geteilt
werden:
Während der Neunzigerjahre führten in Serbien Sanktionen, Krieg,
ökonomischer Niedergang, hohe Unterbeschäftigung, Rückgang der
Löhne und des Lebensstandards sowie Hyperinflation zu Problemen
des Gesundheitssystems, die sich auch an sinkenden Gesundheits-
indikatoren ablesen liessen. Während dieser Zeit unterblieb die Teil-
nahme serbischer Ärzte an Aus- und Weiterbildung oder Konferenzen,
die ihnen erlaubt hätte, mit der internationalen Entwicklung Schritt zu
halten. Diese Entwicklung scheint noch heute in vielen medizinischen
Bereichen nicht flächendeckend abgeschlossen. Dem Menschen-
rechtskommissar des Europarats zufolge verfügt Serbien in den
grösseren Städten zwar über psychiatrische und neuropsychiatrische
Krankenhäuser, welche insgesamt rund 1'900 Patienten aufnehmen
können (vgl. /file_upload/470_1237291705_commdh-
2009-8-e.pdf). Die Behandlung psychisch kranker Menschen in
Serbien ist jedoch nicht sehr weit entwickelt und die Qualität
psychiatrischer Einrichtungen denkbar schlecht. Einem Bericht des
"Helsinki Committee for Human Rights in Serbia" zufolge seien die
Lebensbedingungen in psychiatrischen Kliniken Serbiens oft un-
genügend und das Personal nicht kompetent genug. In diesen Einrich-
tungen komme es zudem auch oft zu ernsten Missbrauchs- sowie Ver-
nachlässigungsfällen (vgl. www. /refworld/docid/
49a8f15720.html; www. /PDFs/reports/Serbia-rep-english.pdf,
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abgerufen am 16. Februar 2010). Obwohl gemäss dem serbischen
Krankenversicherungsgesetz auch verletzliche Personengruppen
(bspw. Menschen mit Behinderungen, Sozialhilfeempfänger, Personen
mit HIV/AIDS) versichert und zu Leistungen berechtigt sind, gilt dies
einzig für die Primärversorgung und die Notfalldienste, welche über
unzureichende Behandlungsmöglichkeiten verfügen (vgl. Brett D.
Nelson et al.: The Use of Qualitative and Quantitative Methodologies
for the Evaluation of Emergency Medicine in Post-conflict Serbia).
Diese Krankenhäuser sind häufig in einem heruntergekommenen Zu-
stand und der hygienische Standard meist schlecht. Private medi-
zinische Dienste, spezialisierte Kliniken und Apotheken bilden die
Alternative zum öffentlichen Gesundheitssystem, jedoch tragen die
Patienten die privaten Leistungen vollständig selbst. Diese Zwei-
Drittel-Gesundheitsversorgung hat dazu geführt, dass sich nur eine
gut verdienende Schicht die private spezialisierte Gesundheitsver-
sorgung leisten kann, während verletzliche Einheimische auf das
staatliche System angewiesen sind, wie schlecht es auch funktionieren
mag.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter
massiven psychischen und physischen Problemen litt und immer noch
leidet. Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt-
berichte, zeigen auf, dass sich seine gesundheitliche Situation bis
heute nicht verbessert hat. Ebenso ist ein erfolgreicher Neuanfang in
seinem Heimatland – selbst vor dem Hintergrund der eventuellen Be-
handelbarkeit im Rahmen einer Primärversorgung – fraglich. Weiter
lässt sich den Akten entnehmen, dass er täglich 16 verschiedene
Medikamente einnehmen muss (Stand 12. Februar 2010). Zudem
wurde eine ambulante Physiotherapie mit regelmässigem kardio-
vaskulärem Fitnesstraining eingeleitet. Der Beschwerdeführer muss
darüber hinaus periodisch psychologisch betreut werden und ist auf
unabsehbare Zeit auf fachärztliche Nachkontrollen angewiesen, was in
Serbien nur private medizinische Dienste und Kliniken gewährleisten
könnten, welche hingegen die Patienten vollständig selbst bezahlen
müssen.
In Anbetracht der dargelegten allgemeinen Umstände in Serbien sowie
namentlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer
Diabetes mellitus Typ 2, einer koronaren Herzkrankheit mit verschie-
denen schweren Folgekrankheiten, unter chronischen Schmerzstö-
rungen mit somatischen und psychischen Anteilen sowie an einer
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andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0,
F43.1) leidet, ist in Anbetracht des oben Ausgeführten davon
auszugehen, dass die Ärzte vor Ort in einer Klinik der Primär-
versorgung – wo die Leistungen durch die Krankenkasse übernommen
würden – keine Erfahrung in der Behandlung eines solch komplexen
Krankheitsbildes haben dürften. Hinzu kommt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der schwierigen Konjunkturlage und der langen
Absenz vom Arbeitsmarkt eine geringe Chance haben dürfte, in
Serbien ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, um sich die
medizinischen Dienste in einer privaten medizinischen Einrichtung zu
leisten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes voraussichtlich längerfristig nicht in
der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und überhaupt fraglich
ist, ob und in welchem Umfang er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit
nachgehen können wird. Der Beschwerdeführerin, welche zwar seit
ihrer Kindheit in Serbien gelebt hat und entsprechend mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut ist, wird es ebenfalls kaum möglich
sein, ein für sie und ihren Ehemann genügendes Einkommen zu
erwirtschaften, da sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es
muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im
Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien langfristig und
(nahezu) vollumfänglich auf finanzielle Unterstützung Dritter ange-
wiesen sein werden. Den gemäss Akten in Serbien lebenden (...) der
Beschwerdeführerin, wird es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
möglich sein, die kostspieligen medizinischen Behandlungen auf
unabsehbare Zeit finanziell zu tragen. Zwar könnten die
Beschwerdeführenden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe
stellen. Damit wären sie indes nur für eine Zeit von maximal sechs
Monaten finanziell abgesichert; eine Verlängerung der finanzierten
Behandlungsdauer ist nur möglich, wenn eine endgültige Heilung
erzielt werden kann, nicht aber auf unbestimmte Zeit (vgl. Art. 75 Abs.
1 und 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage wäre die
Finanzierung der auf unabsehbare Zeit andauernden medikamentösen
und fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers nicht
gewährleistet.
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien sich im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Aus-
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schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist sodann die Beschwerdeführerin als Ehefrau
ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Daran ändert auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen
Diebstahls mehrmals zur Anzeige gebracht wurde, nichts (vgl. I.b).
8.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) abzuweisen. Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen, als beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs
der Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Dezember 2007 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gut, weshalb den Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben sich für das Verfahren nicht vertreten
lassen, folglich sind ihnen keine Kosten erwachsen. Aus den Akten
gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher
ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügungen der Vorinstanz vom
14. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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