B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-86/2011
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien bzw. Kosovo,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N (…).
E-86/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 17. August 1993 anerkannte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; nunmehr BFM) den Beschwerdeführer – einen eth-
nischen Albaner aus dem Kosovo – als Flüchtling an und gewährte ihm
Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. März 2004 teilte das BFF dem Beschwerde-
führer mit, da den Akten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer
im (…) 2002 nach Kosovo gereist sei, gehe das BFF davon aus, dass er
sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe
und damit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und einen Asylwiderruf gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werde
das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internatio-
nalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) widerrufen. Gemäss Ziff. 1 der erwähnten Be-
stimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn
sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dem Beschwerdeführer wurde Ge-
legenheit gegeben, zum erwähnten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
B.b Mit Antwortschreiben vom 30. März 2004 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass er nach mehr als acht Jahren erstmals im Kosovo gewesen
sei. Da Kosovo unter der Administration der Vereinten Nationen stehe, sei
er dort nicht gefährdet. Er sei dort gewesen, um seine Familie und insbe-
sondere seine Mutter, welche sehr alt sei, zu besuchen; er wisse nicht, ob
er sie jemals wiedersehen werde. Im Übrigen sei er aufgrund der in Ko-
sovo herrschenden politischen Lage nicht mehr daran interessiert, dorthin
zu reisen.
B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hielt das BFF fest, dass die Rück-
kehr in den Machtbereich jenes Staates, in welchem der Flüchtling ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde, dass die Gründe,
welche Anlass zur Flucht gegeben hätten, nicht mehr vorhanden seien.
Dem Beschwerdeführer wurde wiederum Gelegenheit geboten, zur beab-
sichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf
Stellung zu nehmen.
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Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer erneuten Stel-
lungnahme unbenutzt verstreichen.
B.d Mit Beschluss vom 23. August 2004 stellte das BFF das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer betreffend Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylwiderruf ein und hielt fest, der Beschwerdeführer blei-
be weiterhin als Flüchtling anerkannt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. August 2010 führte das BFM aus, dass sich
die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in den letzten Jah-
ren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die sei-
nerzeit die Flucht des Beschwerdeführers verursacht beziehungsweise
zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus Gründen nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1-6 FK widerrufen. Gemäss Ziff. 5 der zuletzt erwähnten Bestimmung
falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie nach
Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wor-
den sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates
in Anspruch zu nehmen. Das BFM sei deshalb laufend daran, bei allen
anerkannten Flüchtlingen aus Kosovo die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gege-
ben, hierzu Stellung zu nehmen. Zudem wurde er darauf hingewiesen,
dass sein Reiseausweis für Flüchtlinge bei einem Asylwiderruf eingezo-
gen würde. Um zu vermeiden, dass er im Falle eines Widerrufs des Asyls
und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft über keine Reisepapiere
mehr verfüge, riet ihm das BFM, sich frühzeitig an die heimatliche Vertre-
tung in der Schweiz zu wenden und einen neuen Reisepass zu beantra-
gen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Stellungnah-
me unbenutzt verstreichen.
C.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 9. Dezember
2010 – aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK die Flüchtlingseigen-
schaft und widerrief das ihm am 17. August 1993 gewährte Asyl.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Januar 2011 (Datum Poststempel: 6. Januar 2011) beim Bundesver-
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Seite 4
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Asylwi-
derruf sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei ihm nicht abzu-
erkennen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung entfalte, der Beschwerdeführer für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens weiterhin als Flüchtling gelte und asylberechtigt
sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63
Abs. 4 VwVG verzichtet werde. Ferner führte es aus, dass der Ausgang
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Auswirkung auf die Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, für welche die kantonale
Migrationsbehörde zuständig sei, haben könne. Im Übrigen forderte es
den Beschwerdeführer auf, innert Frist den jüngsten Entscheid betreffend
seine IV-Rente einzureichen, andernfalls das Beschwerdeverfahren auf-
grund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht legte
der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: Mitteilung der [So-
zialversicherungsanstalt] vom (…) 2009 betreffend unveränderte IV-Rente
des Beschwerdeführers, Verfügung [Sozialversicherungsanstalt] vom (…)
2010 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente sowie Berechnungs-
blatt für die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente vom (…) 2010.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2012, welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung der vorinstanzlichen Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer sei in der Republik
Kosovo nicht gefährdet, was seine Besuche im Heimatland und die Aus-
stellung eines kosovarischen Reisepasses bestätigen würden. Ausser-
dem habe der Asylwiderruf keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilli-
gung des Beschwerdeführers.
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I.
Mit Verfügung vom 12. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, vorliegend sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer mit der Aus-
stellung des kosovarischen Passes und den Reisen in den Kosovo freiwil-
lig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Das Gericht
räumte ihm aus diesem Grunde Gelegenheit ein, sich zu Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK zu äussern, welcher besagt, dass der Umstand, dass sich ein
Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nach sich ziehen kann.
J.
Mit Eingabe vom 23. August 2013 nahm die neu mandatierte Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers hierzu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG , Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG ).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendi-
gungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Per-
son unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet
ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund de-
ren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann,
den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst. C
Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylwiderrufs und der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, die politische
Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht
des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe.
Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt, wobei
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen sei. Mit der UNMIK (United Nations Interim Admi-
nistration Mission in Kosovo) und der EU würden zwei internationale Mis-
sionen in Kosovo bestehen. Die am 9. Dezember 2008 unter dem Schirm
der Vereinten Nationen offiziell gestartete EULEX-Mission sei statusneut-
ral. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) wür-
den die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politi-
schen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom
6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
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bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine
Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es
nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen, sei vorliegend erfüllt. Durch die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den Asylwiderruf unterstehe der Beschwerdeführer
nicht mehr der FK, weshalb der gestützt auf dieses Abkommen ausge-
stellte Reiseausweis zurückzugeben sei beziehungsweise eingezogen
bleibe.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebe-
ne entgegen, er sei vor zwei Jahren (mithin 2008/2009) nach Kosovo ge-
reist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe
er noch einen Antrag auf einen kosovarischen Pass gestellt und diesen
erhalten. Die Zeit in Kosovo habe er auch für seine Reintegration genutzt,
was ihm jedoch nicht gelungen sei, da alles anders gewesen sei als vor-
her. Insbesondere störe ihn die herrschende Korruption und Ungerechtig-
keit. Zwar habe sich die Situation in Kosovo generell verbessert, aber
nicht dermassen, dass er sich dort sicher fühle. Andererseits habe er sich
während beinahe 20 Jahren bemüht, sich in die hiesige Gesellschaft zu
integrieren. Im Jahr 2010 sei er nochmals nach Kosovo gegangen, um
bei der Beerdigung seiner verstorbenen Mutter anwesend zu sein. An-
schliessend sei er wieder in die Schweiz geflogen. Als er am Flughafen in
Zürich angekommen sei, habe er den hiesigen Grenzbehörden seinen
Schweizer Reisepass abgeben müssen. Seither gehe es ihm sehr
schlecht und er finde keine Ruhe mehr. Auch die regelmässigen Thera-
pien würden ihm nicht helfen. Er habe notfallmässig sogar hospitalisiert
werden müssen. Sodann sei er seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und
IV-Rentner (man habe ihm aufgrund eines (…)-Invaliditätsgrades eine In-
validenrente zugesprochen). Die Folterungen in den serbischen Gefäng-
nissen hätten Spuren hinterlassen und als Folge davon sei er krank ge-
worden. Weil die Gesundheitsvorsorge in Kosovo in einem katastrophalen
Zustand sei, mache er sich Sorgen um seine angeschlagene Gesundheit.
Der Entzug des Asyls würde einen harten Schlag für ihn darstellen und
eine Unsicherheit bei ihm auslösen. Er befürchte, dass seine schwere
Depression, unter welcher er nach einer Erkrankung stark gelitten habe,
wiederkehren würde. Ausserden habe er nicht den Mut, seine Verwand-
ten in Kosovo zu kontaktieren, weil er nicht wisse, wie sie mit Rückkeh-
rern umgehen würden. Im Übrigen habe er zum Schreiben vom 23. Au-
gust 2010 keine Stellungnahme eingereicht, da er gedacht habe, dies sei
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Seite 8
lediglich ein Informationsschreiben, welches alle Albaner aus Kosovo er-
halten hätten.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2012 hielt das BFM
fest, die Besuche des Beschwerdeführers im Heimatland und die Ausstel-
lung eines kosovarischen Reisepasses würden bestätigen, dass er in der
Republik Kosovo nicht gefährdet sei. Ausserdem habe der Asylwiderruf
keinen Einfluss auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers.
4.4 Die in der Stellungnahme vom 23. August 2013 aufgeführten Entgeg-
nungen erschöpfen sich überwiegend in Wiederholungen der auf Be-
schwerdeebene bereits geltend gemachten Vorbringen. Ferner wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der letzten Zeit
erfolgten Verschlechterung seines Gesundheitszustands mehrmals not-
fallmässig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Sodann
wurde nochmals betont, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft einen harten Schlag für den Beschwerdeführer
bedeuten würden, da seine ganze Familie hier in der Schweiz lebe und er
sich Sorgen um seine Gesundheit mache, denn die kosovarische Ge-
sundheitsversorgung befinde sich in einem katastrophalen Zustand; er
habe grosse Angst und fürchte sich von einer wiederkehrenden schweren
Depression.
5.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, sondern gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK hätte aberkennen dürfen.
E-86/2011
Seite 9
6.
6.1 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers abzuerkennen und das ihm am 17. August 1993 ge-
währte Asyl zu widerrufen ist. Damit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK zur Anwen-
dung gelangt, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der
Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getre-
ten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8).
6.2 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Ver-
folgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Ver-
folgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähn-
ten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine der
Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2 mit
Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7).
6.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszu-
gehen, dass er sich etwa im 2008/2009 in Kosovo aufgehalten hat sowie
im Jahr 2010 nochmals in seinen Heimatstaat gereist ist, um bei der Be-
erdigung seiner verstorbenen Mutter anwesend zu sein. Bei diesem Be-
such liess er sich von den heimatlichen Behörden ausserdem einen ko-
sovarischen Reisepass ausstellen.
Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbe-
schaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutz-
stellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fallen kann
(vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren
Hinweisen). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf
schliessen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner
Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Bewei-
se vorbringen, die diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf, September 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003
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Seite 10
[nachfolgend: UNHCR Handbuch], Erläuterungen zu Art. 1 Bst. C FK,
Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese Handlung in der Absicht vorge-
nommen haben, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz
seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin aus-
serhalb dieses Landes zu bleiben. Entscheidend ist indessen, dass er mit
dem Erhalt eines solchen Dokumentes normalerweise aufhört, ein Flücht-
ling zu sein (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Rz. 123, S. 33). Als Unter-
schutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächliche Schutzbean-
spruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspruchung und Benut-
zung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und Verwenden ei-
nes heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Beantragung eines kosovarischen Passes hat sich der Beschwer-
deführer erneut und bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates ge-
stellt.
6.4 Weiter bedingt das Kriterium der Freiwilligkeit, dass der Akt des
Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusse-
ren Zwang – weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Be-
hörden des Heimatstaate – geschieht. Namentlich fehlt es an der Freiwil-
ligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der
Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung
seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepas-
ses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a). Mit dem Kriterium der Ab-
sicht der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flücht-
ling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapie-
re oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt
(EMARK 1998 Nr. 29 E. ).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, sich einen Pass für die Teilnahme
an der Beerdigung seiner Mutter beschafft zu haben, sondern er führte
aus, im Jahr 2010 an der Bestattung seiner Mutter in Kosovo teilgenom-
men und im Rahmen dieses Besuches in seinem Heimatland den koso-
varischen Pass beantragt zu haben. Sodann wurde der Beschwerdefüh-
rer von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich einen
heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Er hätte vielmehr von den
schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für eine Reise ins
Heimatland bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen können. Ein
beachtlicher Grund für die Beschaffung des kosovarischen Passes liegt
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Seite 11
jedenfalls nicht vor. Das Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstel-
lung ist somit vorliegend erfüllt.
6.5 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimat-
staat effektiv Schutz gewährt worden sein. Indem dem Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge von den kosovarischen Behörden tatsächlich
ein Reisepass ausgestellt worden ist, ist auch dieses Kriterium als erfüllt
zu betrachten (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. ).
6.6 Im Übrigen erweist sich die Verfügung auch als angemessen und ver-
hältnismässig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungs-
bewilligung in der Schweiz. Der Ausgang des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens hat keine Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers, für welche die kantonale Migrationsbehörde zustän-
dig ist. Das BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder
die Wegweisung noch den Vollzug des Wegweisung angeordnet. Der
Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer den diplo-
matischen Schutz seines Heimatlandes Kosovo in Anspruch zu nehmen
hat, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland ge-
zwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6f). Ein solcher Kontakt mit
den heimatlichen Behörden – sei es auch nur mit der kosovarischen Bot-
schaft in der Schweiz – kann vom Beschwerdeführer trotz seiner geäus-
serten Bedenken (herrschende Korruption und Ungerechtigkeit) verlangt
werden; seinen Angaben gemäss sei ihm von den Behörden Kosovos ein
Pass ausgestellt worden. Ausführungen zu allfälligen Reaktionen der
Verwandtschaft auf Rückkehrer und zur medizinischen Versorgungslage
in Kosovo im Zusammenhang mit der angeschlagenen Gesundheit des
Beschwerdeführers erübrigen sich vorliegend, da eine Rückkehr nach
Kosovo nicht in Frage steht.
6.7 Gestützt auf die Aktenlage ist mithin davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist und sich
dort mit der Annahme eines kosovarischen Reisepasses konkret dem
Schutz des kosovarischen Staates unterstellt hat. Somit sind sämtliche in
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf
die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ein-
zugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerru-
fen.
6.8 Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hat
zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
sowie dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unter-
steht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf eine Kostenauf-
erlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: