B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-86/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 /N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______, stellte am
8. Juli 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit
Verfügung vom 22. Juni 2009 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
24. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Feb-
ruar 2012 ab.
Ein Gesuch vom 13. März 2012 um Wiedererwägung der angefochtenen
Verfügung wies das Bundesamt mit Verfügung vom 16. März 2012 ab.
B.
Am 9. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer (…) ein zweites Asyl-
gesuch. Am 29. Oktober 2012 erfolgte die Befragung zu Person (BzP)
und am 30. November 2012 die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Zur Begründung machte er geltend, er sei (…) in einem Cargo-Fahrzeug
durch ihm unbekannte Länder in die Türkei zurückgekehrt, wo er zu-
nächst bei seinen Schwestern sowie Verwandten in C._______ gewohnt
habe und danach zu seinen Eltern nach D._______ gegangen sei. Am
(…) sei ein Dorfschützer ermordet worden; in der Folge seien bewaffnete
Dorfschützer zu seinen Eltern gegangen und hätten ihn beschuldigt, die
Guerilla zu unterstützen. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei der Schafherde
gewesen. Sein Vater habe einen Mann geschickt, um ihn über die Razzia
zu informieren, worauf er die Schafe zurückgelassen, sich vier Tage lang
im Wald versteckt habe und danach nach E._______ zu seinem Bruder
gegangen sei. Am gleichen Tag sei er nach C._______ zu seiner Schwes-
ter gefahren und ungefähr eine Woche später in einem LKW durch ihm
nicht bekannte Länder in die Schweiz zurückgekehrt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des Dorfvorste-
hers (…) ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am 8. Dezember 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 9. Oktober 2012 ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die An-
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erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, auf eine Prüfung
der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden.
D.
In seiner Beschwerde vom 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein SPIEGEL-Artikel (12/2012) bezüg-
lich der Türkei (in Kopie) zu den Akten gereicht und die Nachreichung
weiterer Beweismittel "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, lehnte das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte ihn auf, bis zum 25. Januar 2013 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung (…) zu den Akten, wonach er gemäss deren Wissen er-
werbs- und mittellos sei.
Am 22. Januar 2013 leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Er sei beim Vor-
fall (…) weder selbst dabei noch in greifbarer Form darin verwickelt ge-
wesen, und es sei keine individuelle Exponierung ersichtlich, weshalb
sich keine begründete Furcht vor Verfolgung daraus ableiten lasse.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber lediglich ausgeführt,
B._______ gehöre zu den am meisten umkämpften Provinzen der Türkei,
und nach dem Mord an einem Dorfschützer vom (…) habe es grossflä-
chige und gewaltsame Dorfdurchsuchungen gegeben, wobei der Be-
schwerdeführer wegen früherer Ereignisse sofort verdächtigt und gesucht
worden sei. Die Vorbringen in der Beschwerde sind indessen oberfläch-
lich, allgemein sowie unsubstanziiert geblieben und beschränken sich
weitgehend auf Wiederholungen der erstinstanzlichen Aussagen, weshalb
sie die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen.
Wie das Bundesamt richtig festhält, steht dem Beschwerdeführer zudem
die Möglichkeit offen, sich in einen anderen Landesteil – insbesondere in
der Region Istanbul – niederzulassen und sich so lokalen Problemen zu
entziehen. Seine diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene kön-
nen an dieser Einschätzung nichts ändern.
Die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel sind bis zum heuti-
gen Datum nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
4.3 Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, der Beschwerdeführer wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo-
tiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnte in abseh-
barer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerde offensichtlich unbe-
gründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, sind das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer geriete bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal er jung und gesund ist und über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 22. Januar 2013 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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