B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-86/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
E-86/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, syrische Kurden mit letztem Wohnsitz in
D._______, ersuchten am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), machte anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 27. Juni 2014 (nachfolgend: Befragung) im We-
sentlichen geltend, er habe die demokratische Partei Kurdistan-Syrien
(PDK-S) unterstützt und an Parteisitzungen teilgenommen. In Damaskus
sei er immer wieder vom politischen Sicherheitsdienst befragt, dem Richter
vorgeführt und kurzzeitig festgenommen, aber nie verurteilt worden. Es sei
ihm vorgeworfen worden, Kontakt zu den kurdischen Parteien zu haben.
Die Shabiha-Milizen hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert und die
Bekanntgabe der Namen der 45 kurdischen Familien in seinem Wohnort
verlangt. Er sei mit seiner Familie nach D._______ gegangen, nachdem er
gehört habe, dass er verhaftet werden sollte. In D._______ habe ihn die
PKK am nächsten Tag aufgesucht. Sein Bruder habe der PKK gesagt, er
sei noch in Damaskus. Er habe sich versteckt und noch in der gleichen
Nacht Syrien verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2015 (nach-
folgend: Anhörung) gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitskräfte
vom Yelda-Zentrum hätten ihn in Damaskus überwacht und gewollt, dass
er als Spitzel gegen die 70 kurdischen Familien im Quartier arbeite. Er sei
politisch aktiv gewesen, habe aber keine führende Rolle in der PDK-S ge-
habt. Zudem habe er vier Mal für die freie syrische Armee (FSA) Waffen
geschmuggelt. Der erste Waffentransport sei im April 2011 gewesen. Beim
letzten Mal, am (…), sei er durch Schüsse verletzt worden. In der (…) Mo-
schee habe er Kritik an der syrischen Regierung geübt. Danach habe er
sich bei einem Arbeitskollegen versteckt und sei am 15. Dezember 2012
nach D._______ gegangen. Dort habe ihn die PKK nach vier bis fünf Tagen
vorgeladen, woraufhin er ins irakische Kurdistan geflüchtet sei. Bei der er-
gänzenden Anhörung vom 16. Juli 2015 (nachfolgend: ergänzende Anhö-
rung) gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei Mitglied des Lokal-
komitees der PDK-S und für 70 bis 80 kurdische Familien zuständig gewe-
sen. Er habe die Parteisitzungen organisiert. Er habe drei Mal Waffen für
die FSA geschmuggelt. Das erste Mal sei ca. im Mai 2011 gewesen. Beim
letzten Mal sei er durch Splitter einer Rakete verletzt worden. Zwei bis drei
Tage nach seiner Ankunft in D._______ sei die PKK zu ihm gekommen, um
seine Tochter zu rekrutieren. Ungefähr zehn Tage später habe er einen
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Araber geschlagen, woraufhin dieser ihn bei der PKK angezeigt habe. Da-
raufhin habe er Syrien verlassen.
B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), machte anlässlich der Befragung zur Person am 27. Juni 2014
und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen geltend, in Damas-
kus habe es Anschläge gegeben. Ihr Mann sei Mitglied der demokratischen
Partei Kurdistan-Syrien, weshalb er immer wieder von den Behörden ver-
hört worden sei. Deshalb seien sie von Damaskus nach D._______ gezo-
gen. Nachdem ihr Mann von der PKK bedroht worden sei, sei er ca. einen
Monat nach der Ankunft in D._______ in den Irak gegangen. Die PKK habe
versucht, ihre Tochter zu rekrutieren. Sie hätten Syrien aus Angst vor der
PKK verlassen.
C._______, Sohn der Beschwerdeführer, machte anlässlich der Anhörung
vom 16. Juli 2015 im Wesentlichen geltend, sie hätten Damaskus aus
Angst vor den Detonationen verlassen. Sein Vater habe als Mitglied der
PDK-S Probleme gehabt. Männer in Zivil hätten nach ihm gefragt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Reisepass, die Identitäts-
karte, das FamiIienbüchlein sowie Bestätigungsschreiben der PDK-S und
der Syrian Democratic Union als Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin
reichte ihre Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde. Über das Asylgesuch der volljährigen Tochter E._______ entschied
das SEM mit separater Verfügung.
C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 stellte das SEM dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
Entscheides des SEM vom 7. Dezember 2015 und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die
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Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und der Sohn keine eige-
nen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerde-
schrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Be-
schwerdeführers Bezug genommen wird.
3.
3.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gesuch
nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, ist vorab zu beurteilen,
da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken
könnte.
3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient
sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vor-
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bringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachge-
rechte Anfechtung ermöglichte. Der Beschwerdeführer begründet seine
Rüge der unsorgfältigen Gesuchsprüfung denn auch nicht ansatzweise.
Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet und es
besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
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es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.)
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe in der Befragung einzig die Anwerbungsversuche
durch die Shabiha-Milizen als Asylgrund angeführt. Die regimekritische
Wortmeldung in der (...) Moschee und die Waffentransporte für die FSA
habe er erst in der Anhörung genannt. Der erste Waffentransport sei im
April oder Mai 2011 erfolgt, damals habe es aber die FSA noch gar nicht
gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Waffentransporten,
dem Zeitpunkt der Flucht aus Damaskus nach D._______ sowie dem Zeit-
punkt und den Gründen für die Ausreise in den Irak seien widersprüchlich.
Bei der Befragung sei er bereits am Tag nach seiner Ankunft in D._______
von der PKK vorgeladen worden und noch in derselben Nacht geflüchtet.
Bei der Anhörung habe ihn die PKK vier bis fünf Tage, bei der ergänzenden
Anhörung neun bis zehn Tage – nach einem Vorfall mit einem Araber –
nach seiner Ankunft in D._______ aufgesucht. Die Bestätigungsschreiben
der PDK-S und der Syrian Democratic Union seien reine Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Befragung nicht alle
Asylgründe genannt, weil er gestresst und müde gewesen sei, und ihm ge-
sagt worden sei, die Befragung sei kurz und er habe später die Gelegenheit
zur ausführlichen Schilderung der Asylgründe. Er sei behördlich gesucht
worden, was durchaus asylrelevant sei. Die FSA sei früher entstanden, als
öffentlich bekannt sei. Einige Monate nach Beginn der Unruhen in Syrien
seien bereits nahe der türkischen Grenze stationierte Militärangehörige de-
sertiert. Bezüglich des Zeitpunkts des Verlassens von D._______ habe er
umgangssprachlich ungefähre Angaben, vier bis fünf Tage, gemacht. Er
habe drei verschiedene Dolmetscher gehabt; es sei nicht ausgeschlossen,
dass einige Punkte falsch verstanden worden seien. Die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen müsse durch Fachpsychologen beurteilt werden. Die Be-
stätigungsschreiben seien keine Gefälligkeitsschreiben, sondern belegten
sein nicht ungefährliches Engagement für die kurdisch-syrische Opposi-
tion. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sei durch regelmässige
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Teilnahmen an politischen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen das
syrische Regime in der Schweiz gewachsen.
5.3 Für die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der Befra-
gungen gestresst und müde gewesen und die Dolmetscher hätten Vorbrin-
gen falsch übersetzt, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Bei
der Anhörung gab er anfangs zwar an, er sei aufgeregt, aber etwas später
gab er zu Protokoll, es gehe ihm gut; solange man frei reden könne, sei es
gar nicht anstrengend. Die Hilfswerkvertretung hat denn auch nie Ein-
wände angebracht. Bei den ersten beiden Anhörungen erklärte der Be-
schwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut. Bei der ergänzenden
Anhörung gab er sogar an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut, da er
genau seinen Dialekt spreche. Zudem hat der Beschwerdeführer die Voll-
ständigkeit und Korrektheit der Protokolle schriftlich bestätigt. Der Beizug
von Fachpsychologen erweist sich als unnötig; die Vorinstanz als Fachbe-
hörde in der Beurteilung von Asylgesuchen ist durchaus in der Lage, Aus-
sagen zu werten und widersprüchliches Aussageverhalten aufzudecken.
Der Beschwerdeführer vermag glaubhaft darzulegen, dass er Mitglied der
PDK-S war, zumal die Beschwerdeführerin und sein Sohn dies in ihren Be-
fragungen bestätigen. Seine übrigen Angaben zum Asylgrund sind aber
voll von Widersprüchen und Ungereimtheiten. In der Befragung gab er an,
er sei von den Sicherheitskräften immer wieder kurzzeitig befragt und in-
haftiert worden. In der Anhörung gab er an, letztmals im Jahr 1999 inhaftiert
worden zu sein. Zu seiner Rolle in der Partei gibt er anfangs an, er sei
normales Parteimitglied gewesen und habe an Parteiversammlungen teil-
genommen. In der Anhörung war er Mitglied des Lokalkomittees, habe die
Parteisitzungen organisiert und die Kontrolle über ca. 70 Kurdenfamilien
gehabt. Die regimekritische Wortmeldung in der (…) Moschee und die Waf-
fentransporte für die FSA gab der Beschwerdeführer erst in der Anhörung
als Asylgrund an. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe wegen
der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde
mehrmals nach den Asylgründen gefragt und aufgefordert, diese zu präzi-
sieren. Dass es der Beschwerdeführer dennoch unterlassen hat, derartig
wichtige Gründe zu nennen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass
sie lediglich nachgeschobene, erfundene Schutzbehauptungen sind. Tat-
sachenwidrige und widersprüchliche Aussagen über die Waffentransporte
bestätigen diese Vermutung. Der Beschwerdeführer soll erstmals im April
oder Mai 2011 einen Waffentransport für die FSA getätigt haben. Die Vo-
rinstanz stellt zu Recht fest, dass es die FSA zum damaligen Zeitpunkt
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noch gar nicht gegeben hat. Die Gründung der FSA wurde am 29. Juli 2011
öffentlich bekannt gegeben (vgl.
sche_Armee, Stand: 28.07.2016). Es mag zutreffen, dass nahe der Türkei
erste Desertionen von der syrischen Armee bereits früher stattgefunden
haben, jedoch ist es unglaubhaft, dass diese Deserteure bereits in der
Lage waren, im entfernt gelegenen Damaskus schon im April/Mai 2011
Waffenschmuggel zu organisieren. Genauso unglaubhaft ist es, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Waffentransporte hätte unbehelligt aus-
führen können, obwohl er nach eigenen Angaben ständig vom Geheim-
dienst überwacht worden sei. Zudem macht der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zur Zahl und zum Zeitpunkt der Waffentransporte. In
Bezug auf das Verlassen von D._______ gab der Beschwerdeführer bei
der Befragung an, die PKK habe ihn einen Tag nach seiner Ankunft in
D._______ zu kontaktieren versucht; er habe sich versteckt. In der gleichen
Nacht sei er geflüchtet. In der Anhörung sagte er, die PKK sei erst nach
vier bis fünf Tagen gekommen. In der ergänzenden Anhörung gab er an,
zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in D._______ sei die PKK gekom-
men, um seine Tochter zu rekrutieren. Ungefähr zehn Tage später habe er
einen Araber geschlagen, woraufhin dieser ihn bei der PKK angezeigt
habe. Daraufhin habe er Syrien verlassen. Diese immer neuen Versionen
des Beschwerdeführers entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit. Insgesamt
kann gesagt werden, dass die Aussagen hinsichtlich seiner tragenden
Rolle in der PDK-S, der Waffentransporte, der Wortmeldung in der (...) Mo-
schee und der Gründe für das Verlassen von D._______ als unglaubhaft
einzustufen sind. Was an glaubhaften Aussagen übrig bleibt, ist seine Par-
teimitgliedschaft und die Aufforderung der Shabiha-Milizen zur Zusammen-
arbeit. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer indes selbst aus, die Mi-
lizen hätten alle Kurden in seinem Quartier zur Zusammenarbeit angefragt.
Gründe, welche nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers deuten und die meisten kurdischen Familien am Wohnort des Be-
schwerdeführers in ähnlicher Weise betreffen, genügen jedoch nicht als
Asylgrund.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
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fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
6.2 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeit handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund; es fehlt somit
die Asylrelevanz. Zudem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei Beweismittel für seine angebliche exilpolitische Tätigkeit eingereicht
hat, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzuzweifeln ist.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember
2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz ange-
ordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Die Beschwerdeführer ersuchen um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren der Beschwerdefüh-
rer nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgewiesen ist, ist dem Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: