B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-86/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Emilia Anontioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
E-86/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger assyrischer Eth-
nie und christlichen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben im August 2015 in Richtung B._______. Am 27. Juni 2016
reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Als
Gründe für sein Asylgesuch gab er dabei an, die Christen seien als Min-
derheit im Irak gefährdet. Niemand habe etwas für sie getan oder ihnen
helfen wollen. Er habe mit den irakischen Behörden keine Probleme ge-
habt. Als er aber im Jahr (…) mit seiner Familie am Fluss gefischt und gril-
liert habe und sie dabei beschossen worden seien, sei nachdem sie An-
zeige erstattet hätten, nichts weiter geschehen. Viele seiner Verwandten
seien getötet worden und viele Häuser im Dorf würden leer stehen. Im Jahr
2013 sei die Schule geschlossen worden. Sie seien arm, daher habe ein
Cousin aus C._______ der Familie manchmal Hilfsgüter geschickt.
A.b Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 12. August 2016 statt.
Er führte dabei im Wesentlichen aus, im Jahr 2013 sei die Schule in seinem
Heimatdorf geschlossen worden. Er hätte im Nachbardorf zur Schule ge-
hen müssen. Da es aber keinen öffentlichen Verkehr gegeben habe und
andere Leute keinen Platz im Auto gehabt hätten, um ihn mitzunehmen,
sei er zu Hause geblieben. Sein Vater sei krank, habe aber gearbeitet bis
es nicht mehr möglich gewesen sei. Nur weil ein Onkel aus D._______
manchmal „Unterstützungen“ schicke, könne sich die Familie über Wasser
halten. Da sein Vater seit ungefähr 15 Jahren krank sei, hätten sie nicht
fliehen können. Sie hätten in Angst gelebt und seien ständig bedroht wor-
den. Die Regierung habe nichts machen können, sondern ihnen sogar ge-
raten, ins Ausland zu gehen. Da alle Angst hätten, würden nur noch arme
Leute dort leben. Leute wie sie, die kein Geld und kein Auto gehabt hätten,
hätten im Dorf bleiben müssen, auch als der IS (Islamischer Staat) nur fünf
Minuten von ihrem Dorf entfernt gewesen sei. Sein Vater habe ihn eigent-
lich schon (…) ins Ausland schicken wollen, es habe aber keine Gelegen-
heit gegeben. Im Sommer (…) habe er dann mit einem Sohn eines Freun-
des seines Vaters zusammen ausreisen können. Seine Eltern und seine
jüngeren Geschwister würden nach wie vor in E._______ leben.
E-86/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid
des SEM vom 30. November 2016 sei im Punkt der nicht erfüllten Flücht-
lingseigenschaft und Asyl aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualtier
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig auf-
zunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragt er, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gut und
bestellte lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner lud
sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und wies darauf hin, dass es Sache des Beschwerdefüh-
rers sei, die Behörden über allfällige Wegweisungshindernisse zu informie-
ren.
F.
Mit Replik vom 20. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer neue Hin-
weise über den Aufenthaltsort seiner Familie und brachte vor, er habe sich
in psychologische Behandlung begeben.
E-86/2017
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort sei-
ner Familie zu geben und setzte ihm Frist für die Einreichung eines ärztli-
chen Zeugnisses.
H.
Am 18. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit,
sie habe kurzzeitig den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren, da dieser
die Schweiz auf der Suche nach seiner Mutter und seiner Schwester ver-
lassen habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Bildes, welches
ihm gezeigt worden sei, gedacht, diese befänden sich in F._______. In der
Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer zurück in der Schweiz. Er habe
herausgefunden, dass seiner Familie die Weiterreise nicht gelungen sei
und sie aus B._______ in den Irak habe zurückkehren müssen. Sie hätten
aktuell Zuflucht in einer Kirche in E._______ gefunden.
I.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, (…) vom 22. August 2018 ein. Dr. G._______ diagnosti-
zierte beim Beschwerdeführer eine depressive Störung, derzeit mittelgra-
dige Episode.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2018 lud die Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
K.
In der Stellungnahme vom 24. September 2018 verwies die Vorinstanz auf
Behandlungsmöglichkeiten und Einrichtungen in H._______ und
I._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-86/2017
Seite 5
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die schwierige
Lage der Christen und die mangelnde Aussicht auf Arbeit und Bildung als
E-86/2017
Seite 6
Gründe für die Ausreise genannt. Zudem habe er Vorfälle aus seiner Kind-
heit erwähnt, bei denen er benachteiligt und geschlagen worden sei. Er
habe jedoch keine gezielten und gegen ihn gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen geltend gemacht und habe offensichtlich auch keine Benachteili-
gungen aufgrund seines christlichen Glaubens erlitten. In seinem Fall liege
daher keine persönliche Verfolgungssituation vor, weswegen seine Vor-
bringen nicht als relevant im Sinne des Asylgesetzes zu beurteilen seien.
Im Übrigen lebe seine ganze Familie offenbar weiterhin unbehelligt im Hei-
matstaat.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die BzP habe ohne
Vertrauensperson stattgefunden. An der Anhörung sei diese zwar dabei
gewesen, es habe aber kein Vorbereitungsgespräch stattgefunden. Der
Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zur Vertrauensperson sei daher
vorab nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit der
gesamten Situation schlecht zu Recht gekommen und in der Unterkunft,
einer Schutzanlage, habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Allfällige
Unklarheiten seien unter Berücksichtigung dieser Umstände zu würdigen.
Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wegen Diskriminie-
rungen, Gewalt und der Tatsache, dass er aus Sicherheitsgründen das
Haus kaum habe verlassen können, unter massivem Stress gelitten. Der
in Art. 3 AsylG genannte „unerträgliche psychische Druck“ müsse altersge-
recht ausgelegt werden, wobei den kinderspezifischen Aspekten bei der
Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung zu tragen sei.
Misshandlungen, die bei einem Erwachsenen noch nicht das Ausmass ei-
ner Verfolgung erreichen würden, könnten bei einem Kind unter gewissen
Umständen bereits eine Verfolgung darstellen.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden. Dem Beschwerdeführer
ist demnach auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass vor der Anhörung
kein Kontakt zu seiner Vertrauensperson aufgebaut werden konnte. Dem
Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Anhörung nicht altersgerecht
durchgeführt worden wäre und es geht aus dem Protokoll auch nicht her-
vor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, die Fragen
zu beantworten. Ferner haben weder die zur Beobachtung und Sicherstel-
lung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung noch die
E-86/2017
Seite 7
Vertrauensperson entsprechenden Feststellungen gemacht. Die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wurde denn auch nicht be-
zweifelt.
5.2 Was die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/12 E. 9.4
festgehalten hat, dass im Irak keine Kollektivverfolgung gegen Christen im
Allgemeinen vorliegt und dies in nachfolgenden Urteilen bestätigt wurde
(vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-5557/2017 vom 8. Dezember 2017).
Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten dann
als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht,
der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person un-
zumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung sys-
tematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte
durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor
Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine der-
artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr
möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6,
2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei
immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahr-
scheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei
dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive
erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den ge-
sellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem
Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Ange-
hörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen beson-
ders darunter leiden.
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine gezielte und ge-
gen ihn gerichtete Verfolgung zu belegen vermögen. Er spricht hauptsäch-
lich von Behelligungen, welche die ganze christliche Bevölkerung betroffen
haben. Zwar nennt der Beschwerdeführer einen Vorfall, beim dem sein Va-
ter aufgrund seines christlichen Glaubens entführt worden sei und nennt
auch einzelne persönliche Vorfälle aus seiner Kindheit. Dabei ist jedoch
unklar, ob die Vorfälle tatsächlich im Zusammenhang mit seiner Religions-
zugehörigkeit stehen. Jedenfalls reichen diese auch unter angemessener
Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht
aus, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen.
E-86/2017
Seite 8
5.4 Da der Beschwerdeführer demnach die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat die Vorinstanz sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-86/2017
Seite 9
8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, fast die ge-
samte Familie des Beschwerdeführers lebe noch in seinem Heimatort in
der Autonomen Region Kurdistan. In H._______ lebe zudem ein Onkel vä-
terlicherseits, welcher dem Beschwerdeführer angeboten habe, bei ihm zu
wohnen. Er verfüge damit über ein breites Familiennetz. Mit dem Onkel
zusammen habe er das Land der Familie bestellt, diese würde zudem fi-
nanziell von Verwandten in D._______ unterstützt. In seinem Alter habe er
bei einer Rückkehr die Wahl, eine Ausbildung anzustreben oder arbeiten
zu gehen.
8.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2017 bringt der Beschwer-
deführer vor, gemäss seinen Informationen habe seine Familie das Land
ebenfalls verlassen, womit ihm dort das erforderliche Beziehungsnetz
fehle. In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland noch über weitere
Verwandte, insbesondere den Onkel väterlicherseits, welcher ihm bereits
vor seiner Ausreise vorgeschlagen habe, bei ihm zu wohnen. Im Februar
2017 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Familie befinde sich inzwi-
schen in J._______ und im Juni 2018 erklärte er, die Familie habe wieder
in den Irak zurückkehren müssen. Da ihr Haus zerstört worden sei, habe
sie Zuflucht und Schutz in einer Kirche in E._______ gefunden. Ihre Situa-
tion sei prekär, sie seien abhängig von der finanziellen Unterstützung durch
die Kirche, da der Vater nicht arbeiten könne.
8.4 Im ärztlichen Bericht der K._______ vom 22. August 2018 wird beim
Beschwerdeführer eine depressive Störung, derzeit mittelgradige depres-
siven Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert und eine fachärztliche Be-
handlung als indiziert erachtet. In der Vernehmlassung vom 24. September
2018 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf mehrere ambulante und sta-
tionäre Behandlungsmöglichkeiten fest, der Beschwerdeführer könne sich
in seiner Herkunftsregion behandeln lassen.
8.5
8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provin-
zen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im
Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorge-
nommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der
E-86/2017
Seite 10
Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. a.a.O.
E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
8.5.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bestätigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich
überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei aller-
dings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015
E. 7.4.5).
8.5.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum über
die Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September
2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhän-
gigkeit abgehalten wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer
E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.3 m.w.H.). Die Abstimmung war
zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeichnet und von Nachbar-
staaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung ihrer eigenen natio-
nalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden. Ende September 2017 wur-
den Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus dem KRG-Gebiet
vorgenommen, die immer noch in Kraft sind. Eine faktische Wirtschaftsblo-
ckade hatte bisher erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssituation
im kurdischen Autonomiegebiet. Im Oktober 2017 rückte die irakische Ar-
mee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdischen Peshmerga be-
setzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämpfen kam; im Rahmen
dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die Hoheit über weite
Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der offiziellen Autono-
mieregion wieder entzogen. Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische
Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS
für beendet.
E-86/2017
Seite 11
8.5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten,
dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS
vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des
kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally
Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durch-
führung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repres-
siven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbar-
staaten B._______ und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung
der ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat. Im Ergebnis ist
deshalb die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 – wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizu-
messen ist – heute nach wie vor als aktuell und wird vom Bundesverwal-
tungsgericht denn auch weiterhin angewendet (vgl. u.a. die Urteile
E-5124/2017 vom 1. März 2018 und E-6430/2016 vom 31. Januar 2018
E. 6.4.4 f. m.w.H.).
8.6
8.6.1 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass er gemäss ärztlichem Bericht vom 22. August 2018 seit dem 17. Juli
2018 bei der K._______, einem Zentrum für Psychotraumatologie in Be-
handlung ist. Zur Diagnose wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige
das vollständige Krankheitsbild der mittelgardigen depressiven Episode
(…). Hinzu kämen permanente starke (…). Aufgrund der starken Schmer-
zen und der gedrückten Stimmung könne der Beschwerdeführer trotz gros-
ser Motivation nur schwer den täglichen Verpflichtungen (z.B. Deutsch-
kurs) nachkommen und ziehe sich als Folge der (…) und (…) sozial zurück.
Traumafolgestörungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Eine tages-
klinische Behandlung sei aus fachärztlicher Sicht empfehlenswert. Eine
ambulante Behandlung sei notwendig und werde in die Wege geleitet. Eine
Besserung sei mit Hilfe therapeutischer Massnahmen längerfristig möglich.
Diesbezüglich verwies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Sep-
tember 2018 auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Behand-
lungsmöglichkeiten in H._______ und I._______.
8.6.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 24. September
2018 aus, in H._______ gebe es verschiedene Behandlungsmöglichkeiten,
welche der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne. Diese allgemei-
nen Ausführungen betreffend die grundsätzliche Behandelbarkeit sind für
E-86/2017
Seite 12
sich betrachtet durchaus richtig. Indes scheint die Vorinstanz zu überse-
hen, dass im Verfahren des Beschwerdeführers nicht in erster Linie die
Frage der Behandelbarkeit der konkreten gesundheitlichen Beschwerden
respektive diejenige nach dem Standard der medizinischen Versorgung im
KRG-Gebiet interessiert, sondern, ob begünstigende Faktoren im Sinn der
erwähnten Gerichtspraxis gegeben sind.
Der Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem Bericht an einer mittelgra-
digen Depression. Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der
Re-Integrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das
Gegenteil davon zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den
gegebenen Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs zusätzlich begünstigende individuelle Zusatzfaktoren voraussetzen,
welche die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöch-
ten. Derart starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer
nicht vor. Das bei seiner Ausreise noch intakte familiäre Beziehungsnetz
muss inzwischen als nicht mehr tragfähig erachtet werden. Die verbleiben-
den Familienmitglieder (Vater, Mutter, eine (…)-jährige Schwester und ein
(…)-jähriger Bruder), die sich ebenfalls auf die Flucht begeben hatten, sind
zwar in der Zwischenzeit wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt, indes sei
das Haus der Familie zerstört worden und sie würden in der Kirche leben.
Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fa-
milie erneut versuchen wird, auszureisen. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers ist krankheitshalber nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Die Familie
sei finanziell von der Kirche abhängig, bei welcher die Mutter manchmal
(…) und (…). Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und die ge-
sundheitliche Problematik dürften auch die Möglichkeiten des Ausübens
einer eigenen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit erheblich erschweren,
zumal er nur über eine (…)jährige Schulbildung und über keinerlei berufli-
che Erfahrungen verfügt. Schliesslich gilt vorliegend auch zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht der kurdischen
Ethnie angehören und sie christlichen Glaubens sind. Unter diesen Um-
ständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Demnach lie-
gen keine begünstigenden Faktoren vor und der Vollzug der Wegweisung
ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Den Akten sind keine Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen.
9.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. No-
vember 2016 ist bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben. Die
E-86/2017
Seite 13
Vorinstanz ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anzuordnen. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälf-
tigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Ver-
fahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes
wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die Beschwerde sowie die
ergänzenden Ausführungen und ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar
von pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen) angemessen. Infolge des hälftigen
Obsiegens hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer folglich eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 450.– auszurichten.
10.4 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und lic. iur. Monique Bremi als amt-
liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ausgehend vom hälftigen Unterliegen
ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 450.– festzusetzen. Dieser Be-
trag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-86/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Ver-
fügung des SEM vom 30. November 2016 werden aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.–
auszurichten.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 450.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: