Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8621/2010
{T 0/2}
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 8.
Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2009 die
gegen diese Verfügung am 16. Januar 2009 eingereichte Beschwerde
abwies,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch bis im
(...) illegal in der Schweiz aufhielt, nach einem längeren Aufenthalt in
Frankreich am 4. November 2010 in die Schweiz zurückkehrte und
gleichentags im B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 23. No-
vember 2010 dieselben Gründe geltend machte wie bei seinem ersten
Asylgesuch,
dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil er sich mit seiner in
C._______ lebenden Freundin überworfen habe und ihn die
französischen Behörden anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs
aufgefordert hätten, in die Schweiz zurückzukehren,
dass er sich im (...) bei einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin das
Bein gebrochen habe und in Frankreich ärztlich behandelt worden sei,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid das rechtliche
Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen
Bericht vom (...) gleichentags auf der (...) untersucht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – eröffnet am 13.
Dezember 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das Bundesamt den Beschwerdeführer unter der Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache
dieselben Gründe wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahren geltend, weshalb sich eine erneute Auseinandersetzung
mit diesen Vorbringen erübrige,
dass sich die von ihm geschilderten Probleme in Frankreich auf einen
Dritt- und nicht auf den Herkunftsstaat bezögen, zumal Art. 3 Abs. 2
AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszulegen
sei, und demzufolge eine asylrelevante Gefährdung im Land des letzten
Aufenthaltes nur bei staatenlosen asylsuchenden Personen zu prüfen sei,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 26. Januar 2009
Ereignisse eingetreten und geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass folglich auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. No-
vember 2010 nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl-
gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass das Bundesamt hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anführte, der Beschwerdeführer leide gemäss
Bericht des (...) vom (...) an (...), welche mit (...) behandelt werde, eine
postoperative Verlaufskontrolle sei zwingend im Ursprungsspital
durchzuführen,
dass sich der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
geweigert habe, den Namen des Ursprungsspitals zu nennen,
dass er für sein Tun selber verantwortlich sei und es ihm unbenommen
bleibe, sich entweder im besagten Spital zu melden oder sich in seinem
Heimatland einer Kontrolle zu unterziehen,
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dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Rechtsmitteleingabe
vom 16. Dezember 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie des sich bei den Akten
befindlichen Berichts (...) und eine Anmeldung zum Arztbesuch (...)
betreffend Nachkontrolle am (...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer
präjudiziellen Wirkung verzichtet wird,
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Akten enthielten keine
Hinweise darauf, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die
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Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die mündlichen Aussagen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu
wiederholen, ohne indessen auch nur ansatzweise zu den Ausführungen
der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die im Bericht (...) erwähnte postoperative
Verlaufskontrolle vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch in Berücksichtigung der noch erforderlichen postoperativen
Verlaufskontrolle im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in
der Schweiz angewiesen,
dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
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Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die
Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: