B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-862/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und die gemeinsame Tochter
C._______, geboren (…), Ägypten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Ägypten am
12. Februar 2012 verliessen und auf dem Luftweg nach Holland gelang-
ten, wo sie um Asyl nachsuchten,
dass sie nach Ablehnung ihres Asylgesuchs Holland am 3. Januar 2013
verliessen und in die Schweiz gelangten, wo sie am 4. Januar 2013 um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2013 zur Person, zum Rei-
seweg und zum Asylverfahren in Holland befragt wurden, nicht jedoch zu
den Gründen, wieso sie Ägypten verlassen hatten,
dass ihnen zur Möglichkeit, dass Holland für die Behandlung ihres Asyl-
gesuches zuständig sein dürfte, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2013 – eröffnet am 11. Feb-
ruar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Beschwerdeführenden nach Holland wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2013 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
sinngemäss beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylge-
such in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2013 den Vollzug
der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2012 eine Tochter namens
Eleanor Matys gebar und diese in das vorliegende Verfahren aufgenom-
men wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM
die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 30. Januar 2013 Holland aufgrund von Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden bat,
dass Holland mit Schreiben vom 4. Februar 2013 der Übernahme der Be-
schwerdeführenden zustimmte,
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dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Holland als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Holland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Holland sich
vorliegend nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren und in
der Beschwerdeschrift vorbringen, wenn sie nach Holland überstellt wür-
den, müssten sie nach Ägypten zurückkehren, wo ihr Leben bedroht sei,
dass sie auf Beschwerdeebene Kopien von Dokumenten (samt deut-
schen Übersetzungen) einreichten unter Geltendmachung, diese wür-
den ihre Gefährdung belegen,
dass sie insbesondere ein Dokument des Strafgerichts von (…), datiert
vom (…), einreichten, aus dem hervorgehe, dass gegen den Beschwer-
deführer ein strafrechtliches Verfahren wegen Verleumdung der islami-
schen Religion laufe,
dass dieses Vergehen mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedroht
sei und am (…) ein Urteil gefällt werde,
dass jedoch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die holländischen
Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ordnungs-
gemäss geprüft hätten oder dass sie den völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen des Landes nach der Rückübernahme der Beschwerdeführenden
nicht nachkommen würden,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, die neuen Beweismittel
nach ihrer Überstellung nach Holland bei den zuständigen holländischen
Behörden einzureichen und, je nach nationalem Verfahrensrecht, die
Wiedererwägung ihres Gesuchs zu beantragen oder ein zweites Asylge-
such zu stellen,
dass diese Vorbringen damit keine rechtsgenügenden Gründe gegen
eine Überstellung nach Holland darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK
garantierten Rechte durch Holland noch für humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei
der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Hol-
land zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: