B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-862/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte gemeinsam mit ihren Kindern am
31. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. April 2011 wurde
sie summarisch und am 10. Januar 2014 vom Bundesamt für Migration
(BFM) zu den Asylgründen befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend,
somalische Staatsangehörige zu sein und aus D._______ zu stammen.
Als ausgebildete Krankenschwester habe sie von 2001 bis 2010 im dorti-
gen Spital E._______ gearbeitet. Sie und das Spitalpersonal seien
mehrmals von Al-Shabab-Anhängern im Spital angegriffen und geschla-
gen worden. Man warf ihnen vor, Ungläubige zu behandeln. Im Dezember
2009 sei sie zu Hause von Al-Shabab-Anhängern aufgesucht und mit ei-
nem Gewehrkolben geschlagen worden. Im Januar 2010 sei sie noch-
mals zu Hause von Al-Shabab-Anhängern aufgesucht worden. Am 7. April
2010 habe sie aufgrund dieser Vorfälle mit ihren Kindern Somalia verlas-
sen und sei zunächst nach Kenia gelangt, wo sie fast ein Jahr lang gelebt
habe. Am 28. März 2011 habe sie mit ihren Kindern Kenia verlassen und
sei gleichentags illegal in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin gab eine Kopie ihrer Heiratsurkunde, ihr Kran-
kenschwesterdiplom, Kopien diverser Bestätigungen früherer Arbeitgeber
sowie einen Arztbericht und eine Arztbestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz an. Wegen Unzu-
mutbarkeit verfügte das BFM den Aufschub der Wegweisung zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf S. 10 genannten Be-
weismittel, Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe-
ben, sie und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die un-
entgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdefüh-
rerin bis zum 11. März 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– auf.
E.
Am 27. Februar 2014 leistete die Beschwerdeführerin den verlangten
Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Asylpunkt,
mithin gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ab-
lehnung der Asylgesuche. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und ihn im vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht. Sie
gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin infolge widersprüchlicher und ungereim-
ter Angaben unglaubhaft seien. In der Tat gab die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Erstbefragung an, die von den Schlägen mit dem Gewehrkol-
ben stammenden Nackenverletzungen im Spital behandelt zu haben. Bei
der Anhörung sagte sie aber, die Kollegen aus dem Spital seien für die
Behandlung heimlich zu ihr gekommen. Weiter erklärte sie in der Erstbe-
fragung, von den Al-Shabab Anhängern zwei Mal – zunächst im Oktober
2009, dann im Januar 2010 – zu Hause aufgesucht worden zu sein. An-
lässlich der Anhörung sagte sie jedoch, dass Al-Shabab sie im Dezember
2009 zu Hause aufgesucht habe, gemäss Angaben der Nachbarn aber
während ihrer Abwesenheit noch weitere Male bei ihr zu Hause aufge-
taucht seien. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefra-
gung zu Protokoll, sie habe nach den Vorfällen bis zur Ausreise wieder im
Spital gearbeitet, da sie für die Familie habe aufkommen müssen. Bei der
Anhörung jedoch sagte sie, sie sei nicht mehr arbeiten gegangen, sei
aber weiterhin angestellt gewesen und habe ihren Lohn erhalten.
3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz konnte die Beschwerde-
führerin diese Widersprüche nicht in überzeugender Weise bereinigen. In
ihrer Rechtsmitteleingabe setzt sie sich mit ihnen nur insofern auseinan-
der, als sie der Vorinstanz aufgrund des dreijährigen Abstandes (recte:
zweidreiviertel Jahre) zwischen Erstbefragung und Anhörung ein Selbst-
verschulden vorhält. Bei dieser langen Zeit seien Erinnerungsverluste
normal, weshalb es auch zu Widersprüchen kommen könne. Entspre-
chend unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
auch, die Widersprüche sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch hin-
sichtlich der Anzahl ihrer persönlichen Begegnungen mit den Shabab-
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Anhängern bei sich zu Hause zu erklären. Auch wenn der Beschwerde-
führerin in Bezug auf den Einwand der langen Zeit zwischen den Befra-
gungen zuzustimmen ist, muss doch festgehalten werden, dass dieser
Umstand sie nicht davon entbindet, bei den entscheidenden Elementen
ihrer Asylvorbringen übereinstimmend auszusagen. Dass es sich bei der
tätlichen Konfrontation mit Al-Shabab in ihrem Zuhause um ein wesentli-
ches Moment ihrer Asylbegründung handelt, steht ausser Zweifel. Ebenso
wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich
ihrer Arbeitstätigkeit im Anschluss an die Vorfälle nicht widersprochen hät-
te.
3.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf
den Vorwurf, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt und
einen Grossteil des Sachverhalts ignoriert. Die Vorinstanz hat weder den
Bombenanschlag auf eine Examensfeier mit zahlreichen Toten und Ver-
letzten vom 3. Dezember 2009 noch die Ausbildung der Beschwerdefüh-
rerin als Krankenschwester oder ihre Tätigkeit im Spital in Frage gestellt,
sondern einzig bezweifelt, dass sie die vorgebrachte persönliche Verfol-
gung tatsächlich erlebt habe. Es ist zudem nicht an der Vorinstanz, son-
dern an der Beschwerdeführerin, ihre Verfolgung glaubhaft darzutun. An
dieser bestehen jedoch aufgrund der auch mit der Beschwerdeschrift
nicht entkräfteten Unstimmigkeiten in Bezug auf wesentliche Elemente
der Asylvorbringen weiterhin überwiegende Zweifel.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder der rechtserhebliche
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Sie hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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