B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-862/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
E-862/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, Inguschetien – verliess ihre Heimat eigenen An-
gaben zufolge am 6. November 2014 und reiste am 11. November 2014 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 26. November 2014
wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt. Am 15. Dezember 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Anlässlich dieser beiden Befragun-
gen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei auf-
grund der Probleme ihrer beiden Söhne, welche bereits vor einigen Jahren
aus Russland geflohen seien (einer von ihnen in die Schweiz), wiederholt
von den inguschetischen Behörden behelligt worden. So sei ihr Haus im-
mer wieder durchsucht worden, wobei sogar Granaten in ihren Garten ge-
worfen worden seien. Ferner sei sie von den Sicherheitskräften wiederholt
vorgeladen und nach dem Verbleib ihrer Söhne befragt worden.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mit der Begründung ab, die von ihr geltend gemachte
Reflexverfolgung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Indes nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
C.a Auf die am 4. Juni 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 nicht ein,
mit der Begründung, sie sei verspätet und mithin nicht zulässig (vgl. Urteil
des BVGer E-3609/2015 vom 19. Juni 2015).
C.b Mit Eingabe vom 8. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht darum, das Verfahren fortzusetzen und von
einer Verfahrensabschreibung abzusehen, auf die Beschwerde einzutreten
und diese gutzuheissen. Mit Urteil vom 30. September 2015 wies das Ge-
richt diese als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch entgegenge-
nommene Eingabe ab (vgl. Urteil des BVGer E-5550/2015 vom 30. Sep-
tember 2015).
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Seite 3
II.
D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das
SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2015 und um Ge-
währung von Asyl, allenfalls um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie neue Ereignisse
und Beweismittel vorbringen könne, welche ihre Verfolgungssituation be-
legten. So bestätige Magomed Muzolgov – der Vorsitzende der Menschen-
rechtsorganisation MASHR in Inguschetien – in seinem beigelegten
Schreiben vom 18. Mai 2015 (vgl. B2, Beilage 5) ihre prekäre Situation.
Wie den ebenfalls beigelegten Berichten von Civil Rights Defenders und
Frontline Defenders vom 9. November 2015 sowie von Human Rights
Watch vom 10. November 2015 (vgl. B2, Beilagen 6-8) entnommen wer-
den könne, sei Magomed Muzolgov nun selbst Opfer von Repressionen
seitens der inguschetischen Behörden geworden. Ein auf der Webseite (...)
hochgeladener Beitrag vom 28. Mai 2014 und entsprechende Fotografien,
welche auch zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht
wurden (vgl. B2, Beilagen 9-10), belegten ihre Vorbringen anlässlich des
ordentlichen Verfahrens, wonach sie zusammen mit weiteren Eltern von
angeblichen inguschetischen Rebellen zu einem Treffen mit dem Staats-
chef von Inguschetien vorgeladen worden sei. Ein weiterer, ebenfalls ins
Recht gelegter Bericht des Cuacasian Knot vom (…) 2010 (vgl. B2, Bei-
lage 11) schildere zudem eindrücklich, wie sie sich für die Rechte ihrer ver-
folgten Söhne eingesetzt habe. Dieser Bericht könne unter anderem dazu
beigetragen haben, dass sie ins Fadenkreuz der Sicherheitskräfte geraten
sei. Des Weiteren leide sie seit den Ereignissen in Inguschetien an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradig de-
pressiven Episode. Im ebenfalls eingereichten Arztzeugnis ihres behan-
delnden Arztes vom 1. November 2015 (vgl. B2, Beilage 12) seien die Zu-
sammenhänge zwischen dem von ihr Erlebten und ihrem Gesundheitszu-
stand geschildert. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrem Wiedererwägungsgesuch einen Bericht von Amnesty Internatio-
nal vom November 2015 bezüglich der Menschenrechtssituation im Nord-
kaukasus ins Recht (vgl. B2, Beilage 13) und verwies auf die bisher beim
SEM eingereichten Unterlagen und das Beschwerdeschreiben vom 4. Juni
2015. In diesem Beschwerdeschreiben machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, das SEM habe den von ihr eingereichten USB-Stick,
auf dem sich unter anderem ein Video der Hausdurchsuchung [von Anfang
2014] befinde (vgl. A26, Beilage 9), nicht gewürdigt. Ferner reichte sie zu-
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sammen mit dieser Rechtsmitteleingabe einen bereits im ordentlichen Ver-
fahren eingereichten Ausdruck von Fahndungslisten betreffend ihre Söhne
ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab
und erklärte die Verfügung vom 24. März 2015 für rechtskräftig und voll-
streckbar. Ferner auferlegte es der Beschwerdeführerin eine Gebühr von
Fr. 600. und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
E.b Zur Begründung nahm das SEM zunächst Bezug zum Inhalt der Be-
schwerde vom 4. Juni 2015 (vgl. Bst. C.a), in der die Beschwerdeführerin
gerügt habe, es seien nicht alle ins Recht gelegten Beweismittel gewürdigt
worden, weshalb fälschlicherweise auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Verfol-
gungsvorbringen geschlossen worden sei. Dazu sei zu bemerken, dass die
in der Beschwerde bezeichneten Beweismittel – ein USB-Stick, auf dem
ein Video der Hausdurchsuchung [von Anfang 2014] abgespeichert sei
(A26, Beilage 9), und ein Fahndungsschreiben (A26, Beilage 8) – in der
SEM-Verfügung vom 24. März 2015 kurz erörtert worden seien. Folglich
seien sie nicht neu und könnten mithin nicht Gegenstand einer Revision
sein, diene diese doch nicht dazu, erneut eine Würdigung von Bekanntem
vorzunehmen.
E.c Neue Beweismittel zwecks Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
Wiedererwägungsverfahren seien demnach das Schreiben von Magomed
Muzolgov vom 18. Mai 2015 (B2, Beilage 5), die Berichte von Civil Rights
Defenders und Frontline Defenders vom 9. November 2015 sowie von Hu-
man Rights Watch vom 10. November 2015 (B2, Beilagen 6-8), der auf der
Webseite (...) hochgeladene Beitrag vom 28. Mai 2014 (B2, Beilage 9; die
damit eingereichten Fotos in Beilage 10 seien bereits im ordentlichen Ver-
fahren eingereicht worden) sowie der Bericht von Amnesty International
vom November 2015 (B2, Beilage 13). Die übrigen Beweismittel seien be-
reits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen oder tangierten Verfah-
rensfragen im ordentlichen Beschwerdeverfahren, auf das wegen verpass-
ter Beschwerdefrist nicht eingetreten worden sei.
Die Beilagen 6 bis 8 beträfen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb sie
als unerheblich zu qualifizieren seien, da sie nicht geeignet gewesen wä-
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ren, im ordentlichen Verfahren ein günstigeres Resultat für die Beschwer-
deführerin herbeizuführen. Die Beilagen 9, 10 und 13 verwiesen zwar auf
einen länderspezifischen Kontext, der jedoch im ordentlichen Verfahren
ebenso wenig zwingend auf eine andere Erwägung der Asylrelevanz hätte
führen müssen.
Das Beweismittel in Beilage 5 sei tatsächlich neu und erheblich, da es ge-
eignet sei, für die Beschwerdeführerin ein besseres Resultat zu erzielen.
So seien darin die von ihr im ordentlichen Verfahren ebenfalls vorgebrach-
ten Hausdurchsuchungen erwähnt. Zunächst sei aber festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin diese Durchsuchungen im ordentlichen Verfahren
überhaupt nicht habe glaubhaft machen können. Des Weiteren würden
diese in der Beilage 5 auch nur sehr vage auf den Sommer 2014 datiert.
Ebenso approximativ sei die darin angegebene Anzahl der involvierten Si-
cherheitskräfte. Ferner stammten die darin enthaltenen Angaben von
Nachbarn, ohne dass weitere Details genannt würden. Die von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Explosionen seien im Schreiben zudem gänz-
lich unerwähnt geblieben, obwohl davon auszugehen sei, dass ein solch
markantes Ereignis auch von Zeugen hätte wahrgenommen werden müs-
sen. Zusätzliche Informationen seien dem siebenzeiligen Bericht schliess-
lich nicht zu entnehmen. Folglich gebe dieser bloss einen schwachen Hin-
weis ab, den es anzuzweifeln gelte, da Beweismittel gerade im vorliegen-
den länderspezifischen Kontext käuflich erwerbbar und mithin nicht fäl-
schungssicher seien. Die inhaltlichen Ungereimtheiten bezüglich der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin und die krassen Unglaubhaftigkeitsele-
mente im ordentlichen Verfahren vermöchten damit in jedem Fall nicht ent-
kräftet zu werden. Demnach sei das vorgebrachte Beweismittel revisions-
rechtlich nicht erheblich.
Der Antrag auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund eines
medizinischen Leidens (PTBS) sei zudem unbehilflich, da die Beschwer-
deführerin in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommen worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und
es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. In prozessualer Hinsicht liess sie ferner darum ersuchen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es für sie nicht ver-
ständlich sei, weshalb das SEM auch in seinem Entscheid vom 8. Ja-
nuar 2016 an den geringfügigen Ungereimtheiten anlässlich ihrer im Rah-
men des ordentlichen Verfahrens durchgeführten Befragung zur Person
und ihrer Bundesanhörung festhalte. Sie sei bei den Ereignissen im Som-
mer 2014 unter Schock gestanden, weshalb von ihr nicht erwartet werden
könne, diese Vorfälle im Detail wiedergeben zu können. Fakt sei, dass Si-
cherheitspersonen bei ihr zu Hause gewesen seien und ihr damit gedroht
hätten, ihr Haus beim nächsten Mal in die Luft zu jagen. Dabei hätten sich
die Sicherheitsleute klar auf ihre beiden Söhne – welche aufgrund von ein-
deutigen Verfolgungsmotiven in der Schweiz und in [einem anderen euro-
päischen Land] Asyl erhalten hätten – bezogen. Die sich aus diesen Ereig-
nissen ergebende begründete Furcht vor weiterer Reflexverfolgung werde
auch durch den auf der Webseite (...) hochgeladenen Beitrag vom 28. Mai
2014 und die dazugehörigen Fotografien untermauert. Das SEM habe sich
weder in der ursprünglichen Verfügung vom 24. März 2015 noch im Ent-
scheid vom 8. Januar 2016 die Mühe gemacht, den durch diesen Bericht
vor Augen geführten Druck auf Familienangehörige in seine Begründung
einfliessen zu lassen. Ferner habe das SEM selbst erwähnt, dass es den
USB-Stick, der stichhaltige Beweise zur Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin enthalte, lediglich „kurz“ erörtert habe. Dies könne nicht einer rechts-
genüglichen Würdigung eines Beweismittels entsprechen. Schliesslich
wurde in der Beschwerdeschrift auf einen sich in Arbeit befindlichen Bericht
von Amnesty International zur Nordkaukasusregion verwiesen, in dem
auch eine Auseinandersetzung mit der Reflexverfolgung von Familienan-
gehörigen stattfinde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vom SEM
mit Verfügung vom 24. März 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme über
einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge. Ferner forderte es
die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwi-
schenverfügung das auf dem im ordentlichen Verfahren eingereichten, be-
schädigten und deshalb nicht einsehbaren USB-Stick abgespeicherte Da-
tenmaterial auf einem lesbaren Datenträger einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Gericht darum, ihr den beschädigten USB-Stick zukommen zu lassen, da-
mit sie versuchen könne, diesen zu reparieren. So befänden sich darauf
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einige für die Beweislage wichtigen, ansonsten verlorenen Videos – darun-
ter ein Video einer Hausdurchsuchung, auf dem in Übereinstimmung mit
ihren Ausführungen eine Explosion zu hören sei. Des Weiteren reichte die
Beschwerdeführerin einen neuen USB-Stick ein, auf dem sich ebenfalls ein
Video einer anderen Hausdurchsuchung befinde, das sie noch habe auf-
finden können. Ferner seien auf dem USB-Stick drei Fotoaufnahmen vom
Verwaltungsgebäude in Inguschetien abgespeichert, welche sie ihrer Ein-
gabe vom 23. Februar 2016 ebenfalls in ausgedruckter Form beilegte. Auf
diesen ungefähr Mitte Februar 2016 von einem Verwandten der Beschwer-
deführerin gemachten Aufnahmen sei zu erkennen, dass für sie und ihre
beiden Söhne ein Fahndungsschreiben beim Eingang dieses Verwaltungs-
gebäudes angebracht worden sei. Aus diesem Fahndungsschreiben gehe
hervor, dass ihr angelastet werde, sich der Beihilfe zu terroristischen Tätig-
keiten gemäss Art. 205.1 des russischen Strafgesetzbuches schuldig ge-
macht zu haben. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte gerne den Vorsteher
der Menschenrechtsorganisation MASHR damit beauftragt, dem Fahn-
dungsschreiben auf den Grund zu gehen und einen entsprechenden Be-
richt zu verfassen. Aufgrund der Schwierigkeiten, mit welchen MASHR sei-
tens der inguschetischen Regierung konfrontiert sei, habe davon aber bis-
her abgesehen werden müssen.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 hielt das Gericht fest,
dass auch der mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eingereichte USB-Stick
beschädigt sei, weshalb er an die Beschwerdeführerin retourniert werde.
Es räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu ein, das auf den am
23. Februar 2016 und im ordentlichen Verfahren eingereichten, beschädig-
ten USB-Sticks gespeicherte Datenmaterial innert Frist auf einem lesbaren
Datenträger nachzureichen. Bezüglich des Gesuchs um Herausgabe des
im ordentlichen Verfahren bei der Vorinstanz eingereichten USB-Sticks
verwies das Gericht die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und trat auf
das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Schliesslich forderte das Ge-
richt die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine deutsche Übersetzung
aller auf den mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eingereichten Fotografien
ersichtlichen Schriftzüge nachzureichen und Auskunft darüber zu erteilen,
wann und von wem diese Fotografien erstellt wurden, wo sich das auf den
Fotografien ersichtliche Verwaltungsgebäude genau befindet und wie
diese Fotografien – unter Beilage eines Zustellnachweises – zu ihr in die
Schweiz gelangt sind.
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Seite 8
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine CD-
Rom mit den auf dem mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ins Recht geleg-
ten USB-Stick enthaltenen Daten sowie eine Übersetzung aller wichtigen
Schriftzüge auf den mit Eingabe vom 23. Februar 2016 ins Recht gelegten
Fotografien ein. Zur Erläuterung führte sie aus, dass das Fahndungsschrei-
ben auf einem Verwaltungsgebäude der Russischen Föderation in der Re-
publik Inguschetien in B._______, (…), angebracht sei. Die Aufnahmen
stammten von einem Cousin der Beschwerdeführerin, dessen Identitäts-
karte in Kopie beiliege und der sich gelegentlich in B._______ aufhalte.
Mutmasslich seien die Fotografien um den 10. Februar 2016 herum ge-
macht worden und ihrem in der Schweiz lebenden Sohn eine Woche später
per WhatsApp zugestellt worden. Die Organisation MASHR sei nach wie
vor ausser Stande, Nachforschungen zum Fahndungsschreiben zu ma-
chen. Allerdings dürfte es wohl für eine Person einer Schweizerischen Ver-
tretung in Russland ein Leichtes sein, weitere Informationen zu ihrer Fahn-
dung ausfindig zu machen. Ferner teilte die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 7. März 2016 mit, dass sie den im ordentlichen Verfahren bei
der Vorinstanz eingereichten USB-Stick zwecks Wiederherstellung der da-
rauf enthaltenen Daten bestellt habe. Schliesslich machte sie – ohne die
entsprechenden N-Nummern anzugeben – auf weitere Familienangehö-
rige – das heisst auf ihre Tochter, C._______, und ihren Cousin, D._______
– aufmerksam, die ebenfalls wegen Reflexverfolgung im Zusammenhang
mit ihren Söhnen Asyl in der Schweiz erhalten hätten.
K.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
den im ordentlichen Verfahren eingereichten USB-Stick zwischenzeitlich
von der Vorinstanz zugestellt erhalten habe, diesen aber leider nicht repa-
rieren und die darauf enthaltenen Daten mithin nicht wiederherstellen
könne.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM unter ausdrücklichem Hinweis auf die Akten der Tochter der
Beschwerdeführerin (N […]) und deren Angaben anlässlich ihrer Befragun-
gen ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 10. Februar 2016 ein-
zureichen. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 führte das SEM
aus, dass der Tochter der Beschwerdeführerin nach erneuter Prüfung ihrer
Vorbringen im Beschwerdeverfahren Asyl gewährt worden sei. Das SEM
habe sich dabei im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass dem
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Ehemann der Tochter zwischenzeitlich Asyl gewährt worden sei. Da die
Vorbringen der Tochter sich grösstenteils mit denjenigen ihres Ehemannes
deckten, sei ihr ebenfalls originär Asyl gewährt worden. Es habe jedoch
keine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit stattgefunden. Zudem seien we-
der den Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin noch jenen ihres
Ehemannes Hinweise auf Nachteile seitens der Beschwerdeführerin – de-
ren Probleme erst im Jahr 2014 zu situieren wären – zu entnehmen. Be-
züglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst führte das SEM aus,
dass diese im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft taxiert worden seien
und im Wiedererwägungsverfahren keine neue Glaubhaftigkeitsprüfung
durchgeführt worden sei. Die im Wiedererwägungsverfahren geäusserte
Kritik, das SEM habe selbst zugegeben, dass der Inhalt des USB-Sticks
nur kurz erörtert worden sei, sei insofern nicht stichhaltig, als sich die For-
mulierung „kurz erörtert“ nicht auf den eigentlichen Prozess der Prüfung
bezogen habe, sondern bloss auf das knapp formulierte Resultat des irre-
levanten Inhalts. Die Behauptung in der Beschwerde vom 4. Juni 2015, das
SEM sei auf den Inhalt des USB-Sticks „mit keinem Wort“ eingegangen,
sei folglich falsch. Mit Bezug zu einer möglichen Reflexverfolgung lasse
sich aus jener Beschwerde vom 4. Juni 2015 (S. 4) zudem herauslesen,
dass die Beschwerdeführerin solche Nachteile selbst eingrenze. So spre-
che sie von Drohungen ihr gegenüber, die nicht auf sie selbst, sondern klar
auf ihre Söhne bezogen gewesen seien. Dass bei diesen Drohungen auch
erwähnt worden sei, dass ihr Haus beim nächsten Mal in die Luft gejagt
werde, stelle eher eine Reflexwirkung dar. Bei der Reflexwirkung stelle sich
bei der betroffenen Person der Schaden, in casu allenfalls die Zerstörung
des Hauses, als mittelbarer Schaden ein, bedingt durch die erfolglose Su-
che nach den Söhnen. Es handle sich dabei aber nicht um eine gezielte
Verfolgung und führe daher auch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft. Bezüglich des mit Eingabe vom 23. Februar 2016 neu einge-
reichten Videos lasse sich nur schwer erkennen, wann, wo und was genau
der Gegenstand der Hausdurchsuchung gewesen sei, falls es sich tatsäch-
lich um eine solche gehandelt habe, ebenso wenig, ob Maskierte die
Durchsuchung durchgeführt hätten oder diese von Explosionen begleitet
gewesen sei. Die Authentizität des als Fotografie eingereichten Fahn-
dungsschreibens betreffend die Beschwerdeführerin sei zudem nur schwer
überprüfbar. In vergleichbaren Fahndungsschreiben – so auf
d.ru/news/item/7621864 – seien die Angaben aber detaillierter ausgefallen,
sofern das Innenministerium und der Geheimdienst Autoren diese Schrei-
bens sein sollten. Schliesslich seien auf der vorerwähnten Internetseite
zwar die Söhne der Beschwerdeführerin ausgeschrieben, nicht aber die
Beschwerdeführerin selbst.
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M.
In ihrer Replik vom 10. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass
ihre gesamte Familie in Europa, darunter auch in der Schweiz, teilweise
wegen Reflexverfolgung, Asyl erhalten habe. Folglich erstaune es, weshalb
nicht auch sie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei soll. So
sei es bekannt und auch durch die zahlreichen während des Verfahrens
eingereichten Beweismittel belegt, dass Familienangehörige von Rebellen
und politisch Verfolgten in Russland und insbesondere im Nordkaukasus
tyrannisiert würden. Zur Vernehmlassung des SEM sei festzuhalten, dass
die Situation für sie, die Beschwerdeführerin, von vorneherein denkbar
schlecht sei, wenn das SEM weiterhin prinzipiell von der Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen ausgehe und diese nicht neu prüfe. Spätestens nach der
Erkenntnis, dass die neu eingebrachten Beweismittel nicht auf ihre Authen-
tizität überprüft werden könnten, sollte die Glaubhaftigkeit aber nochmals
in Erwägung gezogen und geprüft werden. Bezüglich des Verweises auf
die nicht nachvollziehbare Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin
zwecks Untermauerung der angeblichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen sei nochmals zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat
unter sehr traumatisierenden Umständen verlassen habe. Folglich wun-
dere es nicht, wenn sie zu ihrer Flucht teilweise verwirrte Angaben gemacht
habe. Anlässlich der Vorladung beim inguschetischen Sicherheitschef zu-
sammen mit Familienangehörigen anderer Rebellen habe man vorgege-
ben, einen gemeinsamen Weg zu finden, um die Rebellen dazu zu bringen,
die Waffen niederzulegen und sich wieder in die Gesellschaft einzuglie-
dern. Tatsächlich seien die vorgeladenen Personen jedoch unter Druck ge-
setzt und bedroht worden, was aus den eingereichten Fotografien zu die-
ser Veranstaltung ersichtlich sei. Schliesslich sei schwierig zu beurteilen,
ob – wie das SEM dies getan habe – von einem mittelbaren Schaden die
Rede sein könne, wenn das eigene Haus in die Luft gejagt werde, während
man darin lebe. Dass sie, die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen
nicht an Leib und Leben bedroht gewesen sein soll, sei nicht nachvollzieh-
bar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 11
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.).
Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einerseits dann einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Im Asylgesetz sind die ent-
sprechenden Tatbestände in den Art. 111b und 111c AsylG kodifiziert (vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/39).
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Seite 12
Andererseits können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss
Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a, 1998 Nr. 8).
3.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
4.
4.1 In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2015 verlangte die Beschwerde-
führerin mittels der von ihr eingereichten Beweismittel die Korrektur der ih-
rer Ansicht nach ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 24. März 2015,
welche nie gerichtlich materiell überprüft worden ist (vgl. oben Bst. C). Das
SEM hat diese Eingabe somit korrekterweise als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch entgegengenommen und nach Art. 66 ff. VwVG behan-
delt.
4.2 Aus den nachfolgenden Gründen gelangt das Gericht zum Schluss,
dass das SEM dieses qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht ab-
gewiesen hat.
4.2.1 Bezüglich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 ins Recht geleg-
ten Beweismittel ist dem SEM beizupflichten, dass diese keine asylrele-
vante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen vermögen. Die im
Bericht vom 28. Mai 2014, einschliesslich der dazugehörigen Fotografien
(B2, Beilagen 9 und 10), dargelegten Ereignisse und Behelligungen der
Beschwerdeführerin weisen nicht die vom Asylrecht geforderte Intensität
auf, stellen sie doch weder eine Bedrohung von Leib und Leben noch einen
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Entzug der Freiheit dar. So geht daraus lediglich hervor, dass die Be-
schwerdeführerin zusammen mit anderen Angehörigen angeblicher Terro-
risten vom Staatschef Inguschetiens zu einer Versammlung eingeladen
worden sei, anlässlich welcher alle Anwesenden aufgefordert worden
seien, ihre Kinder dazu zu bewegen, die Waffen niederzulegen und sich
den Behörden zu stellen, ansonsten die Durchsuchungen ihrer Häuser fort-
geführt würden. Ebenso wenig kann anhand des Geschilderten davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dadurch in die vom Asyl-
gesetz für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks gefor-
derte Zwangslage versetzt wurde und ihr deshalb ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert worden
wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Auch die im Schreiben der Organisa-
tion MASHR vom 18. Mai 2015 (B2, Beilage 5) von Magomed Muzolgov
geschilderten Ereignisse – die inguschetischen Sicherheitskräfte hätten
nach Angaben der Nachbarn der Beschwerdeführerin im Sommer 2014
eine Durchsuchung ihres Hauses durchgeführt und ihr dabei körperliche
Gewalt und die Sprengung ihres Hauses angedroht – sind aus asylrechtli-
cher Sicht nicht genügend intensiv. So lässt sich diesem Beweismittel keine
über die darin erwähnten Drohungen hinausgehende Verfolgung der Be-
schwerdeführerin an Leib und Leben entnehmen. Die Drohungen anläss-
lich der Hausdurchsuchung alleine vermögen auch nicht die zuvor be-
schriebene, geforderte Zwangslage herbeizuführen. An dieser Einschät-
zung ändern auch die drei, in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
richte der Organisationen Civil Rights Defenders, Frontline Defenders und
Human Rights Watch vom November 2015 (B2, Beilagen 6-8) betreffend
das Schicksal von Magomed Muzolgov nichts. So kann die Beschwerde-
führerin daraus insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sich diese
Berichte, wie vom SEM zu Recht angeführt, nicht auf ihre Person, sondern,
wie bereits gesagt, auf Magomed Muzolgov beziehen. Ähnlich verhält es
sich mit dem Bericht des Caucasian Knot vom (…) 2010, ist darin doch nur
davon die Rede, dass die Söhne der Beschwerdeführerin von den ingu-
schetischen Behörden verfolgt werden. Zwar wird darin erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin um Hilfe bezüglich der Verteidigung der Rechte ihrer
Söhne ersucht hat. Dass sie deswegen selbst in asylrelevanter Weise ver-
folgt worden wäre, lässt sich dem Artikel indes nicht entnehmen. Zudem
lagen die darin dokumentierten Vorfälle im Zeitpunkt der Flucht der Be-
schwerdeführerin mehrere Jahre zurück, so dass kein zeitlicher Kausalzu-
sammenhang mehr bestanden haben kann (B2, Beilage 11). Der Bericht
von Amnesty International vom November 2015 äussert sich lediglich all-
gemein zur Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführerin, indes nicht
zu deren spezifischer Situation (B2, Beilage 13). Das Arztzeugnis vom
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1. November 2015 (B2, Beilage 12), in dem attestiert wird, dass die Be-
schwerdeführerin an psychischen Problemen leidet, vermag schliesslich
auch keine asylrelevante Verfolgung zu belegen. So geht daraus einerseits
nicht eindeutig hervor (und lässt sich wohl auch nur schwer bestimmen),
was die Ursachen für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
sind. Andererseits erreichen die in der Anamnese nur sehr allgemein ge-
schilderten Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatland – Haus-
durchsuchungen und Drohungen seitens der inguschetischen Sicherheits-
kräfte – die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung, wie bereits zuvor
dargelegt, nicht.
Die Rüge, das SEM habe das Datenmaterial auf dem im ordentlichen Ver-
fahren eingereichten USB-Stick nicht richtig gewürdigt, konnte trotz ent-
sprechender Instruktion seitens des Gerichts von der Beschwerdeführerin
nicht beweiskräftig dargelegt werden. So beruft sich die Beschwerdeführe-
rin diesbezüglich auf ein untaugliches Beweismittel, ist der im ordentlichen
Verfahren eingereichte USB-Stick doch beschädigt, und mithin nicht mehr
einsehbar, und das Datenmaterial auch nicht mehr anderweitig verfügbar.
4.2.2 Das auf Beschwerdeebene auf einer CD-Rom eingereichte Video ist
zwar einsehbar, vermag aber ebenso wenig wie die bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Obwohl
es sich beim aufgenommenen Ereignis tatsächlich um eine Hausdurchsu-
chung handeln könnte, da vor der Eingangstüre und in der Nachbarschaft
stationierte Sicherheitskräfte ersichtlich sind, scheint diese – gemäss dem
auf dem Video Ersichtlichen – ruhig und ohne jegliche Gewalt abgelaufen
zu sein. Folglich ist es zu weit hergeholt, gestützt darauf eine Gefährdung
für Leib und Leben respektive einen unerträglichen psychischen Druck an-
zunehmen.
Die ebenfalls auf der CD-Rom abgespeicherten Fotoaufnahmen vom Ver-
waltungsgebäude in Inguschetien vermögen das Vorliegen einer asylrele-
vanten Verfolgung nicht plausibler zu machen. So leuchtet es nicht ein,
weshalb die inguschetischen Behörden Anfang 2016 noch mittels eines le-
diglich lokal wirksamen Anschlags am Verwaltungsgebäude nach den be-
reits im Jahr 2009 ausgereisten Söhnen der Beschwerdeführerin fahnden
sollten, dürfte es nach fast sieben Jahren doch auch den Behörden klar
geworden sein, dass sich die Söhne der Beschwerdeführerin nicht mehr in
ihrer Heimat befinden. Ferner erscheint es, wie vom SEM in seiner Ver-
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nehmlassung dargelegt, tatsächlich merkwürdig, dass die Söhne der Be-
schwerdeführerin auf der internetbasierten Fahndungsliste gefunden wer-
den konnten, die Beschwerdeführerin selbst indes nicht.
Dem auf Hinweis der Beschwerdeführerin beigezogenen N-Dossier ihrer
Tochter (N […]) ist zwar zu entnehmen, dass die inguschetischen Sicher-
heitsbehörden die Beschwerdeführerin immer wieder bei ihr zu Hause be-
helligt hätten. Da die Anhörung der Tochter aber bereits am 11. Novem-
ber 2013 stattgefunden hat, die Beschwerdeführerin indes erst am 6. No-
vember 2014 aus Inguschetien ausgereist ist, können die von der Tochter
erwähnten Vorfälle bereits mangels zeitlichem Kausalzusammenhang
nicht asylrelevant sein. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 7. März 2016 erwähnte Cousin konnte im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS) nicht gefunden werden.
Der auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellte, aktuelle Bericht von Am-
nesty International zur Nordkaukasusregion wurde bis heute nicht beim
Gericht eingereicht. Indes ist – wie bezüglich der bei der Vorinstanz einge-
reichten Lagebeurteilungen von Menschenrechtsorganisationen (vgl.
E. 4.2.1) – davon auszugehen, dass auch dieser Bericht sich lediglich all-
gemein zur Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführerin äussert, in-
des nicht zu deren spezifischer Situation.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorge-
tragene Rüge – es sei nicht verständlich, weshalb das SEM auch im ange-
fochtenen Entscheid an den geringfügigen Ungereimtheiten anlässlich der
im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durchgeführten Kurzbefragung
und der Bundesanhörung festhalte – nicht gehört werden kann. So wird
damit doch eine neue Würdigung von Tatsachen verlangt, die beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannt waren (vgl. E. 3.2).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Prozessausgang wären die Kosten des Rechtsmittelverfah-
rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem deren Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als von vorneherein
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aussichtslos bezeichnet werden mussten und aufgrund der Aktenlage von
ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das in der Beschwerdeein-
gabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind auf Beschwerdeebene
keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung ist nach den Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu
beurteilen, da Beschwerden in Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren
gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG ausdrücklich vom Anwendungsbereich von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgenommen sind.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE
122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6) und be-
sondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regel-
fall nicht erforderlich. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird hier praxisgemäss nur in den besonderen Fällen
gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen oder die Beschwerdeführenden sich aus Grün-
den, die in ihrer Person liegen, im Verfahren nicht alleine zurecht finden.
Dieses Vorgehen ist im ausserordentlichen Verfahren betreffend Anfech-
tung einer Wiedererwägungsverfügung erst recht angezeigt.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht von einer Komplexität im erwähnten Sinne geprägt.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Verfahren nicht alleine zurechtfinden sollte. Mangelnde Kenntnisse
der Verfahrenssprache reichen dazu praxisgemäss nicht aus. Folglich ist
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG für das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit abzuweisen,
weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistädung wird
abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: