B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8627/2010
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am [...],
B._______, geboren am [...],
C._______, geboren am [...],
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. Dezember 2010 / N [...].
E-8627/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge erstmals am 9. Juni 2008 verliessen und am
20. Juni 2008 – selbstverständlich ohne ihr damals ungeborenes Kind
C._______ – in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer damaligen Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, dass sie in der Heimat nie politisch tätig gewesen seien
und mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt hätten, bis
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am [...] 2008 bei
Bauarbeiten gemeinsam mit einem Freund auf wertvolle und
archäologisch bedeutsame [...] gestossen und trotz seiner unverzüglichen
Deklaration derselben bei den Polizeibehörden von diesen der
Fundunterschlagung respektive des Diebstahls bezichtigt worden sei,
dass er während rund einer Woche auf dem Posten festgehalten, verhört
und gefoltert sowie nach erfolgter Freilassung beobachtet und weiterhin
in verschiedener Weise benachteiligt worden sei, weshalb er sich
zunächst in den Bergen versteckt gehalten und später gemeinsam mit
seiner Ehefrau das Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 mit Urteil E-4174/2009 vom
15. Juli 2009 abwies,
dass am [...] das Kind C._______ zur Welt kam,
dass die Beschwerdeführenden gemäss den vorliegenden Akten am
13. August 2009 in E._______ um Asyl nachsuchten, worauf die dortigen
Behörden gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Dublin-
Übereinkommens die Schweiz um Rückübernahme der Beschwerde-
führenden ersuchten,
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Seite 3
dass diesem Ersuchen am 12. November 2009 entsprochen wurde, die
Beschwerdeführenden jedoch seit August 2009 unbekannten Aufenthalts
waren, weshalb das Dublin-Verfahren eingestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2010 in die Schweiz
einreisten und am 27. Mai 2010 erneut um Asyl nachsuchten,
dass sie dieses zweite Asylgesuch – in Ergänzung ihrer vormaligen
Vorbringen – mit exilpolitischen Aktivitäten in E._______ sowie mit auf
dieselben zurückzuführenden, gegen die in Syrien verbliebenden
Angehörigen gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen der heimat-
lichen Behörden begründeten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) –
auf die zweiten Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2010 mit Urteil E-4700/2010 vom
9. Juli 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 17. November 2010 mit einer als
"zweites [recte: drittes] Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM
gelangten,
dass sie zur Begründung zunächst geltend machten, sie hätten sich auch
nach der Rückkehr aus E._______ exilpolitisch betätigt,
dass der Beschwerdeführer zuletzt am 15. Oktober 2010 im [...]
Hauptbahnhof regimekritische Flugblätter verteilt und zwei Tage zuvor
gemeinsam mit der Beschwerdeführerin an einer entsprechenden
Kundgebung in F._______ teilgenommen habe,
dass ausserdem beide erwachsenen Beschwerdeführenden zum
christlichen Glauben konvertiert seien und regelmässig den arabischen
Gottesdienst besuchen würden, wobei ersteres offenbar ihren Ver-
wandten zur Kenntnis gelangt sei,
dass nämlich der Beschwerdeführer am [...] Oktober 2010 einen
Telefonanruf seines [...] erhalten habe und bedroht worden sei,
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dass der [...] der Beschwerdeführerin sogar damit gedroht habe, diese zu
töten,
dass ausserdem die Beschwerdeführerin seit dem negativen Entscheid
durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2009 an psychischen
Problemen leide und sich seither in psychiatrischer Behandlung befinde,
dass mit dem neuerlichen Asylgesuch sowie mit Schreiben vom
2. Dezember 2010 eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 – am folgenden Tag
eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die dritten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des am
9. Juli 2010 abgeschlossenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass hinsichtlich der angeblichen Behelligungen von in Syrien
verbliebenen Verwanden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten der
Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen sei, dass diese Sachverhalte
sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits
zweimal geprüft und als unglaubhaft eingestuft worden seien,
dass auch der Umfang der neu geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten nicht als derart qualifiziert einzustufen seien, als dass sich
hieraus eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten
liesse,
dass sich im Hinblick auf die Konversion zum christlichen Glauben der
Verdacht eines weiteren Versuchs zur Erlangung einer Aufenthalts-
regelung aufdränge, zumal erstaune, dass die Beschwerdeführenden erst
nach Ablehnung zweier Asylgesuche den Weg zum Christentum
gefunden haben sollten,
dass zudem der syrische Staat grundsätzlich gewillt sei, Christen vor
allfälligen Übergriffen seitens privater Dritter zu schützen, weshalb die
Konversion nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sei,
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dass zudem die angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen
konstruiert erschienen,
dass insbesondere in Bezug auf die eingereichte, einen Mitschnitt eines
Telefongesprächs enthaltende CD-ROM ausgesprochen realitätsfremd
erscheine, dass der Beschwerdeführer am [...] Oktober 2010 einen
Telefonanruf seines [...] erhalten habe und dieses Gespräch sogleich
aufgezeichnet habe,
dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, der [...] sei zu diesem Anruf
angewiesen worden, weshalb dem Beweismittel keine genügende
Beweiskraft zukomme,
dass auch die am 2. Dezember 2010 nachgereichten Beweismittel
betreffend den syrischen [...] keine Hinweise auf eine den
Beschwerdeführenden drohende Verfolgung enthielten, zumal sie keine
Angaben über dieselben enthielten und allein der Umstand, dass sie
diesen [...] kennen würden, keine sie betreffende Gefährdung zu
begründen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere die geltend gemachten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprächen, wobei zunächst mit Erstaunen festzustellen sei, dass
sie dieselben erst im Rahmen des zweiten, im Mai 2010 eingeleiteten
Asylverfahrens geltend gemacht habe,
dass zudem festzuhalten sei, dass das Gesundheitswesen in Syrien
vergleichsweise gut und eine entsprechende Infrastruktur zur Behandlung
der geltend gemachten Beschwerden vorhanden sei,
dass die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 16. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liessen, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 sei aufzuheben,
die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und anstelle desselben die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragt wurde,
dass am 16. Dezember 2010 ein ärztlicher Bericht der [Klinik] beim BFM
einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen und mit gleichentags ergangener prozessleiten-
der Verfügung festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
25. Januar 2011 weitere Beweismittel zu den Akten reichen liessen, auf
welche – soweit entscheidwesentlich – nachstehend eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 27. Januar 2011 zwei weitere Dokumente
(ärztliches Zeugnis der [Klinik] vom 27. Januar 2011,
Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde vom
17. Januar 2011) zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
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dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des
in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu
betrachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17),
dass das BFM – im Gegensatz zur Behauptung der
Beschwerdeführenden – in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr.
14, EMARK 2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht
überzeugenden Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine
Hinweise aktenkundig, wonach seit Abschluss des vorhergehenden Asyl-
verfahrens am 9. Juli 2010 Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sein könnten,
dass in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zunächst
überzeugend dargelegt wurde, weshalb die Ausführungen der
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Beschwerdeführenden zu den angeblichen Drohungen seitens ihrer
Familienangehörigen infolge ihres Übertritts zum Christentum den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die geltend gemachte Konversion durch nichts belegt ist und in den
vorhergehenden Asylverfahren, mithin bis Juli 2010 von einer christlichen
Gesinnung mit keinem Wort die Rede war, vielmehr die
Beschwerdeführenden in der Befragung vom 3. Juni 2010 einhellig
angegeben haben, sie seien sunnitische Muslime (B1 S. 2 und B2 S. 2),
dass vor diesem Hintergrund zumindest ein ernsthafter, von einer
religiösen Überzeugung getragener Übertritt weitestgehend ausgeschlos-
sen werden kann, mithin dem Schreiben des Pastors der G._______ vom
6. Januar 2011, wonach sich die Beschwerde-führenden bereits [in]
H._______ respektive in Syrien vom Islam abgewandt hätten, kein
Beweiswert beizumessen ist,
dass auch bei Wahrunterstellung des behaupteten Übertritts festzustellen
wäre, dass im Ausland erfolgte Glaubensbekenntnisse typischerweise
ungeeignet sind, die Aufmerksamkeit von Behörden oder Angehörigen in
der Heimat auf sich zu ziehen,
dass sich aus der Beschwerdeschrift und den eingereichten Dokumenten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden sich
innerhalb ihrer christlichen Religionsgemeinschaft eine exponierte, über
die blosse Teilnahme an Gottesdiensten hinausgehende, Stellung inne
hätten, womit umso unwahrscheinlicher erscheint, dass ihr allfälliger
Übertritt zum Christentum öffentlich bekannt geworden wäre,
dass die pauschale Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach die
Familie hiervon "erfahren habe", jedenfalls nichts zu Erhellung dieses
Sachverhalts beizutragen vermag,
dass mit Bezug auf die angebliche Drohung des […] nicht nachvollziehbar
erscheint, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des fraglichen
Telefongesprächs die technische Einrichtung zur Aufzeichnung desselben
zur Hand gehabt haben sollte, wäre die Durchführung dieses Gesprächs
nicht im Vorfeld geplant worden,
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dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
Beschwerdeführenden sich über die Gefahren einer Konversion im Klaren
seien und deshalb zum eigenen Schutz die Telefonate mit der Familie als
potenzielle Verfolger aufzeichnen würden, in keiner Weise zu überzeugen
vermag, zumal nicht einzusehen ist, welchen – über die Schaffung eines
Beweismittels im Asylverfahren hinausgehenden – Schutz eine solche
Aufzeichnung bewirken sollte,
dass entsprechend der folgerichtigen Erwägungen des BFM weitaus
wahrscheinlicher erscheint, dass es sich vorliegend um ein bewusst
hergestelltes Beweismittel handelt, weshalb erhebliche Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der hierin allenfalls geäusserten Drohungen bestehen,
dass dieser Eindruck durch die Nachreichung der Aufnahme eines
zweiten Telefongesprächs, diesmal mit dem […] des Beschwerde-führers,
nur noch verstärkt wird,
dass das eingereichte Gesprächsprotokoll, entgegen der Einschätzung in
der Eingabe vom 25. Januar 2011, wonach das Gespräch einen spon-
tanen Charakter aufweise, keineswegs den Eindruck eines authentischen
Gesprächsverlaufs vermittelt,
dass vielmehr gerade die vorliegend relevanten Elemente, die religiösen
Bekenntnisse des Beschwerdeführers ("Diese Religion ist die Religion der
Liebe […] der Islam denkt an nichts als Blutvergiessen") sowie die
Drohungen des Vaters ("Wir können […] unsere Ehre nicht wieder
erlangen ausser durch euren Tod"), übertrieben wirken und zudem ohne
jeden Anlass, mithin abseits des Gesprächsverlaufs geäussert werden,
dass bezeichnenderweise der Vater in einem umständlichen Schachtel-
satz ("I._______, der […] von B._______ hatte also tatsächlich recht als
er sagte, dass er nicht zur Ruhe kommen wird, bis er B._______
umgebracht hat!") auf eine weitere Bedrohung hinweist,
dass dieser Hinweis völlig aus dem Kontext der nämlichen Dialogstelle
fällt und geradezu unnötig erscheint, sodass sich der Eindruck eines
gestellten Dialogs verdichtet, zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb
dem Beschwerdeführer erläutert werden müsste, um wen es sich bei
I._______ handelt,
dass im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 gerügt wird, der
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Verzicht des BFM auf eine vorgängige Anhörung der Beschwerde-
führenden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass die zitierte Praxis in
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)
2009/53 dahingehend differenziert wurde, als die Darlegung exil-
politischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in
einem weiteren Asylgesuch mit der Pflicht zur Durchführung einer
förmlichen Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG nicht gleichzusetzen,
sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend
gemachten Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignete Hinweise ergeben (E. 6.1),
dass die formelle Rüge einer Gehörsverletzung nach dem Gesagten ins
Leere geht,
dass in materieller Hinsicht betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführenden und der hiermit begründeten Furcht vor staatlicher
Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien vorab auf die
Ausführungen in den vorhergehenden Asylverfahren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4174/2009 vom 15. Juli 2009 und E-
4700/2010 vom 9. Juli 2010) zu verweisen und festzustellen ist, dass
auch die neu eingereichten Beweismittel weder ein Politprofil noch eine
besondere Funktionsträgerschaft oder gar staatsuntergrabende Absichten
erkennen lassen,
dass angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa vorweg unwahrschein-
lich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen
Aktivitäten der Beschwerdeführenden (vgl. die eingereichten Beweis-
mittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese sie in der Schweiz
identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen
verfolgen würden,
dass zudem die Beschwerdeführenden im Rahmen der vorhergehenden
Asylverfahren jegliches politisches Engagement in der Heimat verneint
haben, sie mithin vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
respektive Nachrichtendienste geraten sind,
dass deshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass sie anlässlich der
Teilnahmen an Kundgebungen, an denen sie sich übrigens in keiner
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Weise von der Masse abgehoben haben, oder beim Verteilen von Flug-
blättern durch die syrischen Geheimdienste identifiziert worden wären,
zumal die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige
Registrierung voraussetzen dürfte,
dass schliesslich exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behör-
den als solche erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien
geahndet) werden, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit
erreichen und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet inter-
pretieren lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene
darstellt,
dass sich die Aktivitäten der Beschwerdeführenden klarerweise unterhalb
dieser Schwelle bewegen, weshalb sich die angebliche Furcht vor
künftiger Verfolgung auch in dieser Hinsicht als unbegründet erweist,
dass das Bestätigungsschreiben der K._______, worin die Beschwerde-
führenden als deren Sympathisanten bezeichnet werden, an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermag,
dass nach zutreffender Auffassung des BFM auch die am
2. Dezember 2010 nachgereichten Beweismittel zu keiner anderen
Beurteilung führen, zumal nicht einzusehen ist, welche die Beschwerde-
führenden betreffende Gefährdung aus dem Umstand fliessend soll, dass
einem ihnen bekannter […] die Ausreise aus Syrien verweigert werde,
dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
der Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz.
11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden
in Syrien droht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und weitgehend unbestrit-
tenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und
zunächst das Bestehen eines umfangreichen Beziehungsnetzes sowie
günstiger Erwerbsaussichten im Herkunftsgebiet hervorzuheben ist,
dass vorab – im Hinblick auf den mit dem jüngsten Asylgesuch gestellten
Antrag um Einholung eines amtlichen Arztberichts – festzustellen ist, dass
das BFM zwar aufgrund der das Verfahren beherrschenden Unter-
suchungsmaxime gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG),
dass in der Gesuchseingabe lediglich pauschal ausgeführt wurde, die
Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen, weshalb sich im
Entscheidzeitpunkt keine weiterer Abklärungen von Amtes wegen
aufdrängten, es mithin vielmehr Sache der Beschwerdeführenden
gewesen wäre, ihr Vorbringen unaufgefordert mit entsprechenden
Beweismitteln zu untermauern (BVGE 2009/50 E. 10.2),
dass selbst die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen oder die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. hierzu
die nachstehenden Erwägungen) die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ausgeschlossen
hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung der
auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse – keine
Veranlassung besteht, an den Erkenntnissen des BFM, wonach sich der
Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, zu zweifeln,
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dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf […]
hingewiesen wird,
dass die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Krankheitsbilder
jedoch einhellig auf ihre "psychosoziale Situation als Asylbewerberin"
(Zeugnis vom 31. August 2008), die "drohende Deportation" (Zeugnis
vom 7. Januar 2011) respektive auf die "befürchtete Situation in Syrien"
(Zeugnis vom 8. Dezember 2010) zurückgeführt werden,
dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich be-
vorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbe-
werbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet,
dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auf-
tretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit
zukommen kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
standes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer an-
gepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet
wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz not-
wendig ist,
dass demgegenüber der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in
Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen,
den Vollzug noch nicht unzumutbar erscheinen lässt, zumal vorliegend
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nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen
werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nämlich in Syrien auch psychotherapeutische Leistungen angeboten
werden, sodass der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einer
schweren depressiven Episode leidet und in psychiatrischer Behandlung
steht, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann,
dass an dieser Feststellung auch das jüngste ärztliche Zeugnis vom
27. Januar 2011 nichts zu ändern vermag, zumal hierin bekräftigt wird,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehe etwa seit
Beginn des Jahres 2010 mit fluktuierendem Verlauf,
dass der aktuell diagnostizierte […] auf einen Vorfall im
[Asylbewerberzentrum] zurückgeführt und festgestellt wurde, aus
ärztlicher Sicht sei eine alternative geeignete Unterbringung der
Beschwerde-führerin angezeigt,
dass sich hieraus keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechenden Gründe ergeben,
dass schliesslich die Assimilierung der […] alten Tochter klarerweise auf
ein enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern beschränkt ist, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblickauf das Kindeswohl
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: