B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-863/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil E-2499/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
(N …).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 1. November 2010 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2012 die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 vollum-
fänglich abwies,
dass das BFM eine Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Februar 2013
mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit der Begründung an das Bun-
desverwaltungsgericht weiterleitete, es würden darin keine Gründe gel-
tend gemacht, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe erklärte, er fürchte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben, da er von den sri-lankischen
Behörden gesucht werde,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen sowohl vorbestandene als
auch nach dem Urteil vom 20. August 2012 entstandene Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter am 20. Februar 2013 (per Telefax) in Anwen-
dung von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) die sofortige provisorische Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung verfügte,
dass er mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 feststellte, die Eingabe
des Gesuchstellers werde – soweit die vorbestandenen Beweismittel
betreffend – als Revisionsgesuch entgegengenommen,
dass er dem Gesuchsteller zudem eine Frist setzte, um eine Übersetzung
der fremdsprachigen (vorbestandenen) Beweismittel einzureichen und
Fragen des Gerichts zu beantworten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März 2013 dieser Aufforde-
rung nachkam,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 den
Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens definitiv
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aussetzte und dem Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses
Frist setzte,
dass der Kostenvorschuss am 18. April 2013 fristgerecht einbezahlt wur-
de,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und es ausserdem für die Beur-
teilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog
Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 65 ff.),
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dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund nach
Art. 121–123 BGG anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens im Sinn von Art. 124 BGG dazutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG),
dass der Gesuchsteller dem wesentlichen Sinngehalt nach den Revisi-
onsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, wonach die Revision in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insbesondere dann verlangt wer-
den kann, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 12. Februar 2013 sowohl
vorbestandene wie auch nachträglich entstandene Beweismittel einreich-
te,
dass es sich bei der Vorladung B._______ vom (…) 2012, der Bestäti-
gung von C._______ vom (…) 2012, der ärztlichen Bestätigung der
D._______ vom 2. Dezember 2012 sowie den vier Fotografien vom 30.
November 2012 um Beweismittel handelt, welche erst nach dem in Revi-
sion gezogenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Au-
gust 2012 entstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines gerichtsinternen
Koordinationsverfahrens kürzlich festgestellt hat, dass Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG dem Wortlaut entsprechend zu verstehen ist, weshalb
es sich bei nachträglich entstandenen Beweismitteln nicht um Revisions-
gründe handeln und das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsge-
such nicht eintreten kann, soweit es diese Beweismittel betrifft (vgl. auch
das Urteil 9F_3/2013 des Bundesgerichts vom 23. April 2013 E. 1),
dass der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller zur Beurteilung seiner
Eingabe zunächst das BFM anrief, welches sich unter Hinweis auf die
(bisherige) revisionsrechtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts als insoweit unzuständig bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer freisteht, die oben erwähnten nachträg-
lich entstandenen Beweismittel – unter Hinweis auf das insoweite Nicht-
eintreten des Gerichts – erneut dem BFM zur Prüfung zu unterbreiten,
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dass bei einigen der vorbestandenen Beweismittel aufgrund der zur Ver-
fügung stehenden Akten nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, zu
welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller diese erhalten hatte,
dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorbringen im Sinn von Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG aber letztlich offenbleiben kann, da diese – wie nach-
folgend dargelegt – revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant sind,
dass neue Tatsachen und Beweismittel nach Lehre und Praxis nur dann
einen Revisionsgrund bilden können, wenn der Gesuchsteller sie auch
bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht kennen oder bei-
bringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht
hat,
dass die nachträgliche revisionsweise Geltendmachung neuer Tatsachen
und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der Partei zu-
rückgehen und das ausserordentliche Revisionsverfahren nicht dazu die-
nen darf, vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers im früheren
Verfahren nachzuholen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 5
S. 81 f.),
dass der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darlegen konnte, aus wel-
chen Gründen er diese Beweismittel nicht bereits während der Dauer des
ordentlichen Asylverfahrens beigebracht hat,
dass das diesbezügliche Vorbringen, er habe seine Eltern wegen deren
Aufenthalt in Militärcamps nicht erreichen können, insbesondere in Anbe-
tracht des knapp zwei Jahre dauernden ordentlichen Asylverfahrens nicht
überzeugt,
dass zudem entsprechende Tatsachen und Beweismittel im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG praxisgemäss nur dann als erheblich gelten,
wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE
108 V 171 E. 1),
dass die Temporary ID Card der Schwester sowie die Geburtsurkunde der
Mutter offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang zur geltend ge-
machten Verfolgung des Gesuchstellers stehen,
dass auch hinsichtlich der übrigen eingereichten Kärtchen bzw. deren
Übersetzung der persönliche Bezug fehlt und sie keine Hinweise auf eine
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Gefährdung oder zukünftige Verfolgung geben, zumal die auf den Doku-
menten vermerkten Namen teilweise nicht mit den Angaben des Ge-
suchstellers zu seinen Anhörungen übereinstimmen,
dass auch die eingereichte CD-ROM und die Fotografien sri-lankischer
Soldaten keinen individuell-konkreten Bezug zum Gesuchsteller aufwei-
sen, sondern bestenfalls geeignet sind, dem Gericht bereits bekannte all-
gemeine Informationen zur Situation in Sri Lanka zu belegen,
dass das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers des Gesuchstellers
vom 18. Mai 2012 den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens hinterlässt,
weshalb diesem lediglich geringer Beweiswert zukommt,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, das Gericht wäre nicht
zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen,
hätten die zu beurteilenden vorbestandenen Beweismittel bereits vor Er-
lass des Beschwerdeurteils vorgelegen,
dass die "neuen Beweismittel" damit nicht als entscheidend im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren sind, womit ihnen die revisi-
onsrechtliche Relevanz abzusprechen ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten wurde, weil sich die eingereichten Beweismittel als un-
tauglich erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits
beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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