B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-863/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) legal mit
seinem Pass und reiste mit einem Auto von D._______ aus nach Istan-
bul. Nach einem Aufenthalt von etwa 12 Tagen gelangte er auf dem Luft-
weg über ein ihm unbekanntes afrikanisches Land am (…) in die
Schweiz. (…) suchte er um Asyl nach. Am 29. April 2011 wurde er befragt
und am 6. Mai 2011 angehört.
Er brachte zur Begründung seines Gesuches vor, er habe am (…) zu-
sammen mit zwei Freunden gegen die E._______ gerichtete Parolen an
die Wand (…) geschrieben. Am (…) hätten sie die Aktion wiederholt. Da-
bei sei einer der Freunde festgenommen worden, er und der andere
Freund hätten fliehen können. Er habe sich direkt zu einer Tante und am
folgenden Tag zu einer anderen Tante nach D._______ begeben. Am (…)
habe er von seiner Familie erfahren, dass die Behörden an seinem
Wohnsitz und an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht hätten.
Auf Ausweispapiere angesprochen gab er an, sein (echter) Pass sei beim
Schlepper geblieben. Er gab seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit am 22. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
19. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern 1–3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde waren mehrere Fotos und ein Ausdruck seines Face-
book-Accounts beigelegt.
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D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Februar
2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Haft-
beziehungsweise Suchbefehl des E._______ vom (…) (in Kopie) ein.
F.
Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 12. März 2014 Gelegenheit
zur Vernehmlassung ein; diese ging am 17. März 2014 beim Gericht ein.
G.
Das Gericht erhielt die Replik des Beschwerdeführers am 27. März 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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Seite 4
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht
dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar
2014 in Kraft getreten).
3.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes be-
finden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Anbringens
von Parolen und der Festnahme eines Freundes würden keinerlei Reali-
tätskennzeichen aufweisen. Individualisierte Aussagen, welche die per-
sönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers oder ein persönlich gefärb-
tes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlten. Seine Aus-
sagen würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form
ohne weiteres von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. Im
Weiteren müssten seine Aussagen bezüglich der behördlichen Suche als
unsubstanziiert qualifiziert werden. Er habe keine Aussage darüber ma-
chen können, wann die Behörden bei ihm zu Hause nach ihm gefragt
oder was diese seinen Eltern mitgeteilt hätten. Zudem habe er keine An-
gaben über den Verbleib jenes Freundes machen können, welcher eben-
falls die Flucht ergriffen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich
nicht nach ihm erkundigt habe, da der Verblieb seines Freundes ihm Auf-
schluss über seine eigene Gefährdungssituation gegeben hätte. Seine
Aussagen seien insofern auch widersprüchlich, als er bei der Anhörung
geltend gemacht habe, als er und seine Freunde am (…) Parolen an (…)
geschrieben hätten, seien in Zivil gekleidete Personen aus dem (…) ge-
kommen und hätten einen seiner Freunde festgenommen; auf Nachfrage
hin habe er indessen angegeben, nur einen Mann gesehen zu haben und
dann geflüchtet zu sein.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmittel-
schrift entgegen, die Polizei – und zwar die F._______ – sei immer wieder
zu seinen Eltern nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Im
(…) habe sie einen Haft- beziehungsweise einen Suchbefehl hinterlas-
sen, worin geschrieben stehe, dass er gesucht werde, weil er Mitglied
(…) sei. Seine Verwandten würden ihm dieses Dokument in der kom-
menden Woche in die Schweiz schicken (Anmerkung des Gerichts: Mit
Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
des G._______ zu den Akten). Wie auf den mit der Beschwerde einge-
reichten Fotos zu sehen sei, habe er an diversen Demonstrationen gegen
das Syrische Regime in der Schweiz teilgenommen. Auf seinem Face-
book-Account habe er zudem immer wieder Anti-Assad-Parolen und -
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Bilder gepostet. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Geheim-
dienst von seinem Engagement in der Schweiz Kenntnis erhalten habe.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Schreiben
des G._______ handle es sich um eine Kopie, welche überdies deutliche
Manipulationsspuren aufweise. Betreffend die vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten mache der Beschwerdeführer nicht geltend, sich dabei
durch führende Aufgaben exponiert zu haben. Die eingereichten Fotos
würden lediglich die Teilnahme an einer Demonstration belegen.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, das G._______ gebe
immer nur Kopien und keine Originale heraus. Sein Name sei auf jenem
Dokument nicht verändert oder manipuliert worden. Über die Botschaft
könnten Abklärungen gemacht werden; er sei auf dem Amt registriert.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt als ausreisebegründendes und damit für
die Beurteilung seins Asylgesuchs gewichtiges Ereignis vor, am (…) zu-
sammen mit zwei Freunden Parolen gegen (…) auf die Wand (…) ge-
schrieben zu haben und dabei entdeckt worden zu sein. Das Gericht er-
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achtet dieses Vorbringen als unglaubhaft und hält in Übereinstimmung mit
dem BFM vorab fest, dass die betreffenden Schilderungen keinerlei Reali-
tätskennzeichen aufweisen und vage sowie oberflächlich geblieben sind.
Sie beinhalten zudem mehrere, nicht auflösbare Widersprüche und sind
in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar. So führte der Beschwerde-
führer bei der Befragung auf Nachfrage aus, die Festnahme seines
Freundes H._______ sei erfolgt, während dieser am Schreiben gewesen
sei; er und der andere Freund hätten fliehen können (vgl. BFM-Akten
A5/11 S. 6). Vor dem behaupteten Hintergrund, dass die drei Freunde in
flagranti erwischt worden sein sollen, ist zu erwarten, dass der Be-
schwerdeführer klare Aussagen zum Verfolger machen kann. Seine dies-
bezüglichen Angaben bei der Anhörung sind jedoch unbestimmt und
betreffend die Anzahl der verfolgenden Person(en) widersprüchlich aus-
gefallen (vgl. A7/10 F37–40: "ein paar Leute waren in (…), sie erfuhren
davon und kamen heraus" bzw. "ich weiss es nicht genau, sie waren in
Zivil" bzw. "ich sah nur einen Mann, in Zivil …ich flüchtete aus Angst").
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vage vor, er sei "erst später"
über die Festnahme H._______s informiert worden beziehungsweise ihm
sei die Festnahme "klar gewesen", weil die Behörden bei ihm zuhause
nach ihm gefragt hätten und er in jener Nacht mit H._______ zusammen
gewesen sei (vgl. A7/10 F40–44). Wie das BFM zutreffend ausgeführt
hat, sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der be-
hördlichen Suche nach ihm unsubstanziiert. Er konnte keine Angaben da-
zu machen, wann die Behörden bei ihm zu Hause und im Restaurant
nach ihm gefragt oder was sie seinen Eltern mitgeteilt haben. In Anbet-
racht dessen, dass er seine Ausreise ausschliesslich mit den behaupteten
Aktivitäten vom (…) begründet und sich ansonsten politisch nicht enga-
giert hat (vgl. A5/11 S.7), kann erwartet werden, dass er jene Ereignisse
und auch die Folgen daraus detailliert zu schildern vermag. Schliesslich
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien mit seinem
Reisepass legal verlassen hat, gegen ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise
bestehendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden.
Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Haft- beziehungsweise
Suchbefehl vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Abgesehen
davon, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt, wird weder
dargelegt noch ergibt sich aus den Akten, weshalb der Beschwerdeführer
das angeblich im (…) ausgestellte Dokument nicht früher zu den Akten
gereicht oder zumindest erwähnt hat.
E-863/2014
Seite 8
5.3 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rück-
kehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden be-
fürchten zu müssen.
6.2
6.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E-863/2014
Seite 9
6.2.4 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vor-
gebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts
der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
6.2.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkei-
ten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So wer-
den nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoliti-
sche Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpoli-
tisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag
auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der
blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon
auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Si-
cherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel
nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflä-
chigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
6.2.6 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, es sei zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öffent-
lichkeit (Internet bzw. Facebook, Teilnahme an Demonstrationen) die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe.
Es kann offenbleiben, ob dem so ist, denn für das Gericht steht fest, dass
diese Aktivitäten des Beschwerdeführers für das syrische Regime nicht
von Interesse sind. Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vor-
gebrachten Weise tätig. Der Fokus der syrischen Sicherheitskräfte richtet
sich jedoch nicht auf Mitläufer, sondern auf Kader der Opposition, und ein
solches Profil ist vorliegend in keiner Weise auszumachen. Von entschei-
dender Bedeutung ist die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlich-
keit, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusse-
ren Form des Auftretens und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, er stelle eine ernsthafte Gefahr für die Regierung
in Syrien dar (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
E-7282/2013 vom 28. Februar 2014). Diese Voraussetzungen sind in ca-
su nicht erfüllt.
6.2.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.3 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt,
so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erüb-
rigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
E-863/2014
Seite 11
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-863/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: