B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-863/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 10. Mai 2014. Er reiste via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien
am 17. Juni 2014 auf dem Landweg in die Schweiz ein, wo er gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Aus-
reisegründen befragt. Das BFM erklärte in der Folge das Dublin-Verfahren
am 22. Juli 2014 für beendet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte
der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass die im EVZ registrierte Identität
falsch sei, denn er heisse B._______. Das BFM hörte ihn am 21. November
2014 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Punjabi pakistanischer Staatsange-
hörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, erklärte, sich in seinem Leben
insgesamt zweimal im Ausland aufgehalten und dort gearbeitet zu haben:
2002 bis 2006 in (…Staat Nr. 1…) und 2007 bis 30. Juli 2013 in (…Staat
Nr. 2…). (…Staat Nr. 1…) habe er verlassen, weil er das Visum nicht mehr
habe bezahlen können. In (…Staat Nr. 2….) seien seine zwei Asylgesuche
(29. August 2009 und 13. Juli 2011) abgelehnt worden. Er sei nach jedem
seiner Auslandaufenthalte wieder nach Pakistan zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs geltend,
sein (...ein Verwandter....) sei politisch tätig, weshalb er ihm bei den Wahlen
im Jahr 2002 geholfen habe. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit
Angehörigen der gegnerischen Partei gekommen, in deren Verlauf er (Be-
schwerdeführer) bedroht worden sei. Daher sei er nach Griechenland aus-
gereist. Nachdem er wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei, habe er
Probleme mit (...andere Verwandte....) gehabt, da sein Vater ein Grund-
stück geerbt habe. Sie hätten ihn (Beschwerdeführer) deshalb bedroht. Die
Polizei sei nicht vertrauenswürdig und würde nur auf Bestechung hin aktiv,
weshalb er sie in dieser Sache nicht bemüht habe. Zudem sei die Lage in
Pakistan gefährlich, wo die Taliban aktiv seien und es Bombenanschläge
gebe.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM keine Beweismittel ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. Februar 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung er-
heben und die Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht auf die
Wegweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz beantragen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters.
Mit der Eingabe wurden Kopien der angefochtenen Verfügung sowie
fremdsprachiger Schreiben aus dem Heimatland, darunter eines Partei-
ausweises, eingereicht.
D.
Das Gericht bestätigte am 12. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus pro-
zessökonomischen Gründen und wegen der offenkundigen Aussichtslosig-
keit der Beschwerde ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf das Einfor-
dern von Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel
(s. Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde: ein Parteiausweis und zwei Schreiben
aus dem Heimatland) verzichtet.
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So bestehen aufgrund der Aktenlage und der Rechtsmitteleingabe keine
Zweifel und Unsicherheiten am rechtserheblichen Sachverhalt. Der Be-
schwerdeführer ist aktuell durch einen in Asylangelegenheiten erfahrenen
Rechtsanwalt professionell vertreten, der den drei fremdsprachigen Be-
weismitteln, die lediglich in Form von Kopien vorliegen, kaum drei Zeilen
widmet. Dabei werden – mit Ausnahme einer rudimentären Aussage über
das Einreichen eines Parteiausweises und zweier Schreiben sowie nicht
datierter Fahndungszeitpunkte der Polizei (vor und nach der Ausreise) – in
der Kurzbegründung die eingereichten Beweismittel weder vollständig be-
zeichnet, noch ihre Kernaussagen aus den eingereichten Beweismitteln in
Bezug auf den Beschwerdeführer genannt, und darüber hinaus nicht ein-
mal erwähnt, was er aus den Beweismitteln zu seinen Gunsten ableiten will
(vgl. Beschwerde S. 4). Solche Aussagen dürfen aber von einer Partei im
Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht unaufgefordert erwartet
werden (vgl. dazu BVGE 2009/50 Ziff. 10.2.1 ff.). Zudem ist dem Parteiaus-
weis eine Relevanz für das vorliegende Verfahren abzusprechen (vgl. dazu
E. 4). Das Gericht hat keine Veranlassung, diese drei Beweismittel einer
näheren Prüfung zu unterziehen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da
ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte. So behauptet er, sein rechtlicher Gehörsan-
spruch sei verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt (zum Wegwei-
sungsvollzug) unvollständig abgeklärt worden sei. Es sei beispielsweise
kein Botschaftsbericht angefordert worden. Ausserdem habe sich die Vo-
rinstanz mit seinen klaren Äusserungen zur Verfolgung aus politischen
Gründen nicht auseinandergesetzt, weshalb sie die ihr obliegende Begrün-
dungspflicht verletzt habe.
Im vorstehenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer die Protokolle stets nach Rückübersetzungen in eine ihm
geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen
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Aussagen zu behaften ist und sich unterlassene Äusserungen und Proto-
kollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1
AsylG). Ferner entpuppt sich die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik an
der vorinstanzlichen Abklärungs- und Begründungspraxis als offensichtlich
aufgesetzt. So sind die Hinweise auf politische Auseinandersetzungen und
die damit in Zusammenhang stehende Todesdrohung vorliegend ohne eine
erkennbare flüchtlingsrechtliche Relevanz, weil die damalige Sachlage seit
über dreizehn Jahren abgeschlossen ist (SEM-Akten A15 F40) und somit
mangels eines Kausalzusammenhangs nicht zur Ausreise geführt haben
kann. Die angegebenen erbrechtlichen Streitigkeiten und die allenfalls da-
mit zusammenhängenden strafrechtlich relevanten Vorgehensweisen der
(...andere Verwandte....) gegenüber der Familie des Beschwerdeführers
können auf dem Rechtsweg (pakistanische Ämter, Polizei und Justiz) defi-
nitiv geklärt und sanktioniert werden (vgl. dazu auch E. 4 m.w.H.). Es be-
steht aufgrund des festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts somit
weder eine Veranlassung zu einer Botschaftsabklärung noch zu einer Ein-
forderung von Übersetzungen der auf Beschwerdestufe eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel (s. dazu E. 1.2). Die Vorinstanz hat in den
Anhörungen seinem Persönlichkeitsprofil ausreichend Rechnung getra-
gen. Die Rügen des ungenügend festgestellten Sachverhaltes und einer
Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich als nicht stichhaltig.
Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf
eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung er-
kennbar. Der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung zwecks
Neuaufrollung des Verfahrens ist demzufolge abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern
keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer o-
der innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des
Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im
Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht umzustossen. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
die geltend gemachten politischen Auseinandersetzungen rund dreizehn
Jahre zurückliegen. Da es seit diesem Zeitpunkt keine Auseinandersetzun-
gen mehr gegeben hat, ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Ver-
folgung und Ausreise nicht gegeben. Ausserdem sind die damaligen Aus-
einandersetzungen nicht in einer asylrelevanten Intensität ausgefallen.
Weiter sind die Drohungen seitens der (...andere Verwandte....) als Über-
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griffe von Dritten zu werten, die von den pakistanischen Behörden auf An-
zeige hin grundsätzlich geahndet werden. Daran ändert die Behauptung
des Beschwerdeführers nichts, wonach die Polizei nur auf Bestechung hin
aktiv werde, da er sich an die nächst höhere Instanz hätte wenden können.
Schliesslich sind Nachteile, die auf allgemeinen politischen und sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat beruhen, keine asylbeachtlichen Ver-
folgungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die eingereichten Beweismittel kön-
nen daran offensichtlich nichts ändern.
Zusammenfassend sind die Asylangaben des Beschwerdeführers flücht-
lingsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers, der keine verfolgte Person ist, zu Recht und mit einer
zutreffenden Begründung abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten
individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des 36-jährigen, le-
digen und mehrsprachigen Beschwerdeführers nach Pakistan als unzu-
mutbar erscheinen. Seiner Rückkehr stehen keine individuellen Gründe
politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen.
Daran ändern dessen globale Behauptungen einer Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts (vgl. Beschwerde S. 5). Er findet im Heimat-
land immer noch ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten
SEM B4 S. 4) vor. Er kann daher zu den Verwandten zurückkehren, womit
seine Wohnsituation als gesichert gelten kann, und er zumindest am An-
fang auf Unterstützung zählen kann. Angesichts seines Alters, seines weit-
gehend intakten Gesundheitszustandes (vgl. Akten SEM A4 S. 9) und sei-
ner jahrelangen fundierten Erfahrungen in mehreren Berufssparten im Aus-
land ist davon auszugehen, dass er sich im pakistanischen Arbeitsmarkt
problemlos integrieren kann. Mithin findet er in Pakistan eine gesicherte
Existenz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Üb-
rigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
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nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosig-
keit zu belegen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen
Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 110a Abs. 2
AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt.
Da die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist und
die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es an den Vo-
raussetzungen, weshalb die Begehren abzuweisen sind.
8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: