Abtei lung V
E-8644/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber ,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Mazedonien,
wohnhaft zur Zeit c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8644/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger al-
banischer Volkszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 6. Novem-
ber 2007 den Heimatstaat verliess und via Serbien und durch ihm un-
bekannte Länder in einem Laderaum eines Lastwagens versteckt in
die Schweiz einreiste, wo er am 12. November 2007 um Asyl nach-
suchte,
dass er am 21. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom BFM summarisch und am 7. Dezember 2007 einge-
hend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, hauptsächlich aus wirtschaft-
lichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein,
dass er in einem sehr kleinen Haus mit mehr als (...) Personen (...)
gewohnt habe,
dass er generell sehr schlechte Lebensbedingungen und keine ver-
nünftige Lebensperspektive in Mazedonien erfahren habe,
dass er nach dem Abschluss der (...)schule aus finanziellen Gründen
keine Schulen mehr besuchen könne und aufgrund seines
Ausbildungsstandes immer noch arbeitslos sei,
dass ihm die notwendigen Beziehungen fehlen würden, um vom maze-
donischen Staat unterhalten oder gefördert zu werden oder im Privat-
sektor eine Arbeitsstelle zu finden,
dass er auch nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren möchte, weil
er bei entfernten Verwandten Schulden gemacht habe,
dass unfallbedingt sein linkes Bein nur eingeschränkt belastbar sei,
dass er sich im Übrigen politisch oder religiös nicht betätigt und keine
Probleme mit den mazedonischen Behörden gehabt habe, auch nicht
wegen der albanischen Volkszugehörigkeit,
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dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sach-
verhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Dezem-
ber 2007 in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es
die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung festlegte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34
Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehö-
rigen aus Mazedonien nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die wi-
derlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
weil die Asylvorbringen vorwiegend mit wirtschaftlichen Gesichts-
punkten (schlechte wirtschaftliche Situation und schwierige Lebensbe-
dingungen) begründet worden seien,
dass massgebend für die Beurteilung in einem Land die aktuelle poli-
tische Lage und die Menschenrechtssituation seien, letztere werde an
dem in der International Covenant on Civil and Political Rights der
UNO vom 16. Dezember 1966 umschriebenen Menschenrechtsstan-
dard gemessen,
dass ein Grossteil der mazedonischen Bevölkerung von der schlechten
Wirtschaftslage in Mazedonien betroffen sei, und sich aus dem Um-
stand einer schwierigen Wirtschaftslage keine Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten liessen,
dass keine erheblichen Vollzugshindernisse erkennbar seien, die dem
jungen Beschwerdeführer, der im Juni 2007 die Wirtschaftsmittelschule
abgeschlossen habe, verunmöglichen würden, im Heimatland, wo sei-
ne Angehörigen leben würden, eine Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfol-
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ge beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug nicht durchführbar
sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Be-
schwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separa-
ten Verfügung darüber zu orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2007 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
Ausnahme siehe nachstehend - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(vgl. Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Mazedonien
zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
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dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende
Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit wider-
legt werden kann,
dass im Übrigen auch Frankreich und Grossbritannien Mazedonien als
safe country bezeichnet haben, und namentlich nach britischem
Rechtsverständnis Mazedonien darum ein sicherer Herkunftsstaat ist,
weil dort aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetz-
liche Vermutung besteht, dass dort - solange nicht glaubhaft gemachte
Tatsachen eine politische Verfolgung aufzeigen - weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung bestehen,
dass gemäss hiesiger Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein
weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernst-
hafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20; vgl. dazu die nach Art. 14a ANAG betreffende und auch für
Art. 83 AuG zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 sowie
2004 Nr. 5),
dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine
Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind,
dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen
greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und
die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr.
35 E. 4.3. S. 247 f.),
dass festzustellen ist, dass die von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG gefor-
derte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden
ist,
dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Beschwer-
deführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
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dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen
des Beschwerdeführers an Hinweisen auf eine Verfolgung (im Sinne
des Art. 3 und 7 AsylG) mangelt, weshalb auf ihre Ausführungen ver-
wiesen werden kann,
dass die bloss pauschal gehaltenen Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers in der Eingabe vom 20. Dezember 2007 an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, da sie in Beachtung und Ergänzung der
bisherigen Ausführungen vom 21. November und 7. Dezember 2007
zum Asylgesuch wiederum klar erkennen lassen, dass er vorwiegend
aus sozialen, arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Beweggründen in
die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss
anführte, seit dem Jahr 2001 bestehe eine dauerhafte Krise in
Mazedonien und er könne sich dort ohne Furcht vor Nachteilen nicht
mehr unbekümmert bewegen, beispielsweise wegen der generellen
Gewaltsituation nach den jüngsten Ereignissen in Mazedonien,
eventueller Zwangsrekrutierung und befürchtetem Einsatz gegen
Landsleute,
dass auch die zu erwartende schwierige Lage im Kosovo die Situation
in Mazedonien verschärfen dürfte,
dass der Beschwerdeführer jeweils am Schluss seiner Anhörungen un-
terschriftlich bestätigte, alle seine Asylgründe genannt zu haben, und
nun die erwähnten Gründe ohne weitere vertiefende Begründung erst-
mals in dieser Art auf Beschwerdestufe vorbringt und nicht weiter be-
legt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zudem ausführte, der
obligatorische Militärdienst in Mazedonien werde demnächst
aufgehoben (vgl. A 14, S. 3), und irgendwelche Schwierigkeiten mit
den mazedonischen Behörden ausdrücklich und generell in Abrede
stellte (vgl. A 14 S. 4 unten und 5 oben),
dass er auch geltend machte, aus ethnischen Gründen keine Nachteile
erlitten zu haben (vgl. A 1, S. 5: "A.: Es gibt Probleme in Mazedonien,
die uns Albaner betreffen. F.: Wie waren Sie betroffen? A.: Ich war per-
sönlich nicht betroffen..."),
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dass somit mit der vorstehend angeführten Argumentation keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dargetan wird, und es sich bei
den neu ins Feld geführten Beweggründen, die nicht auf wirtschaftli-
chen Gründen basieren, um Schutzbehauptungen handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG und
unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder
eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch
keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behand-
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lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere sich die Lage im Gebiet von Tetovo und Kumanovo
und im Grossraum Skopje seit der Einigung auf einen Friedensplan
beruhigt hat und keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt
besteht,
dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers im Heimatland leben, mithin ein soziales Be-
ziehungsnetz im Heimatland besteht,
dass dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Wirtschaftsmittel-
schule (Sommer 2007) zuzumuten ist, weitere Anstrengungen zum
Auffinden einer Arbeitsstelle zu unternehmen,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei nach den er-
lebten Unfällen (...) in der Arbeitsfähigkeit dermassen eingeschränkt,
dass er nicht mehr arbeiten könne oder nach wie vor medizinische
Behandlung in Anspruch nehmen müsse,
dass er eigenen Angaben zufolge indessen unfallbedingt eine einge-
schränkte Belastbarkeit (...) zu berücksichtigen habe,
dass auch der Umstand von Schulden bei nicht näher definierten "ent-
fernten Verwandten" (vgl. A 14, S. 6) nicht geeignet ist, den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen,
dass zudem eine (...) der Mutter in der Schweiz wohnhaft sei, die ihn
bei einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls unterstützen könnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
zugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Dezember 2007 abgelehnt hat, womit in formaler Hinsicht die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. a-d AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständi-
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gen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM jedoch anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG auf dessen erneuten Antrag hin eine eventu-
ell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-d AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen
zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der
Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein
Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die
Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwer-
deführers notwendig ist, ihm einen Anwalt bestellt,
dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ein-
wandfrei ausgewiesen ist, und das Verfahren aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer allfällige der zu-
ständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten auf
dessen nochmaligen Antrag hin offen zu legen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie)
- D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Mazedonien,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...), Postfach, CH-3000 Bern 14,
zuzustellen.
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