Abtei lung V
E-8647/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 12. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8647/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 19. April 2003 in der
Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer
am 6. September 2004 Beschwerde und beantragte die vollumfängli-
che Aufhebung der Verfügung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 hob
das BFM in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung vom 27. August 2004 auf, erachtete den Vollzug der Wegweisung
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt
als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Mit Urteil
vom 24. März 2006 wies die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) die Beschwerde ab, soweit sie nicht als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wurde. Damit erwuchs die Ver-
fügung vom 27. August 2004, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den war, bezüglich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie
der Abweisung des Asylgesuches in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Er habe seine gesamte Kindheit und Jugend-
zeit in der Provinz Dohuk verbracht und bis zur Ausreise dort gewohnt.
Er verfüge dort mit seiner Mutter und seiner Schwester auch über ein
gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
D.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
hierzu Stellung und machte geltend, eine Aufhebung der vorläufigen
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E-8647/2007
Aufnahme erschiene nicht angemessen und nicht verhältnismässig.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, entgegen der Annah-
me der Vorinstanz verfüge er in der Provinz Dohuk nicht über ein gutes
Beziehungsnetz, da seine Mutter am (...) gestorben sei und seine
Schwester nach ihrer Heirat vom (...) zu ihrem Ehemann nach Mosul
gezogen wäre. Im Weiteren stelle sich die allgemeine Lage im Nordirak
nicht derart dar, als dass ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar wäre. Zudem verwies er auf seinen fast fünfjährigen
Aufenthalt in der Schweiz, wobei auch zu beachten sei, dass er hier
bestens integriert sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbe-
sondere ein Todeszeugnis bezüglich seiner Mutter und einen Ehe-
schein seiner Schwester zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die
Schweiz zu verlassen.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 12. November 2007 sei aufzuheben und es sei die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise nicht aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 überwies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur Einreichung einer
Stellungnahme.
H.
In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Bundesamtes schriftlich
Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
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Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte am 11. Februar 2008
in Ergänzung seiner Beschwerde und der Stellungnahme das Original
des Todesscheines seines Bruders samt deutscher Übersetzung zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
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ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Zentraler Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin beste-
hender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder
diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer - ohne dies jedoch nä-
her zu begründen - auch geltend macht, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht zulässig und nicht möglich, sind auch diese Fragen des Weg-
weisungsvollzuges zu prüfen.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herr-
sche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situati-
on allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug
der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumut-
bar. Es würden sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der
Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ergeben.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei
im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den
grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei
er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunfts-
region bestens vertraut. Er verfüge überdies offenbar über eine über-
durchschnittlich gute Schulbildung und erste Berufserfahrung im Hei-
matland. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau ei-
ner neuen Existenz im Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der un-
bestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers gehe das BFM demnach davon aus, dass Hilfeleis-
tungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorgani-
sationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer
Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Das Angebot des Rückkehrhilfepro-
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gramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleich-
tern dürfen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er in den drei nordiraki-
schen Provinzen über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen würde,
könne nicht geglaubt werden. Seine Angaben, wonach sein Bruder er-
mordet und sein Vater inhaftiert worden sei, seien im Entscheid vom
27. August 2004 als unsubstanziiert, unplausibel und konstruiert beur-
teilt worden und die entsprechenden Erwägungen seien von der Be-
schwerdeinstanz vollumfänglich bestätigt worden. Es sei folglich davon
auszugehen, dass sich der Vater nicht im Gefängnis befinde und sein
Bruder noch lebe und sich beide in der Heimatregion aufhalten wür-
den. Bereits anlässlich der Erstbefragung hätten sich erhebliche Zwei-
fel bezüglich seiner Angaben zu seinen Angehörigen ergeben, die dar-
auf hindeuten würden, dass er sein tatsächliches familiäres Umfeld be-
wusst verschleiern würde. Es erübrige sich demnach, die als Beweis-
mittel für den geltend gemachten Tod seiner Mutter und den Wegzug
seiner Schwester nach Mosul eingereichten Dokumente näher zu prü-
fen.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten guten Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz verwies das BFM auf Art. 14 Abs. 2
AsylG.
Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Verfügung des
BFM zu verweisen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2007 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug
in die nördlichen Provinzen des Iraks sei aufgrund einer aktuellen
Kriegsgefahr nach wie vor unzumutbar.
Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung würden
auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprechen. Trotz des rechtskräftigen Entscheides der Vorin-
stanz vom 27. August 2004 könne nicht geschlossen werden, die
Darlegungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Beziehungsnetz
im Nordirak seien unglaubhaft. Mit seiner Stellungnahme vom 5.
November 2007 habe er nachgewiesen, dass seine Mutter am (..)
gestorben sei und dargelegt, dass seine Schwester nach ihrer Heirat
in Mosul lebe, wo faktisch Bürgerkrieg herrsche.
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Die Vorinstanz stütze sich auf unzulässige Mutmassungen, wenn sie
bloss behaupte, es könne davon ausgegangen werden, dass weitere
Verwandte des Beschwerdeführers im Nordirak leben würden. Sein
Bruder sei tot und sein Vater befinde sich im Gefängnis. Es könne sehr
wahrscheinlich in Kürze der entsprechende Todesschein und allenfalls
auch eine Bescheinigung des Gefängnisaufenthaltes nachgereicht
werden. Er habe keine Bekannten oder Verwandten, die ihn beim Auf-
bau einer Existenz im Nordirak unterstützen könnten. Die Beschaffung
und Zusendung eines Dokumentes habe lediglich eine kleine Dienst-
leistung von Bekannten dargestellt.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ein Vollzug der Wegwei-
sung seien demnach unzulässig und unverhältnismässig und zudem
auch nicht möglich.
4.3 In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 bekräftigte die
Vorinstanz im Wesentlichen ihre Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und führte im Zusammenhang mit den in Aussicht gestellten
Beweissmitteln aus, derartige Dokumente könnten gemäss Erkenntnis-
sen des BFM problemlos käuflich erworben werden, weshalb diese an
der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer sein familiäres Umfeld
den Asylbehörden bewusst habe verschleiern wollen, nichts ändern
könnten.
4.4 In der Stellungnahme vom 28. Januar 2008 verwies der Beschwer-
deführer erneut auf die drohende Kriegsgefahr im Nordirak.
Weiter führte er aus, aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission betreffend den Beschwerdeführer, welches vor ein paar
Jahren gefällt worden sei, könne nicht auf seine generelle Unglaub-
würdigkeit geschlossen werden. Zudem dürften Dokumente aus einem
anderen Land nicht entwertet werden mit der allgemeinen Behaup-
tung, diese könnten dort käuflich erworben werden. Die eingereichten
Dokumente seien echt und die in der Beschwerde angekündigten Do-
kumente würden voraussichtlich in den nächsten Tagen eintreffen.
4.5 Mit der Eingabe vom 11. Februar 2008 reichte der Beschwerdefüh-
rer das Original des Todesscheines betreffend seinen Bruder samt
Übersetzung zu den Akten und bekräftigte, im Nordirak kein familiäres
Netz zu haben. Den notwendigen Nachweis, dass ein Dokument nicht
echt und käuflich erworben worden sei, könne die Vorinstanz vorlie-
gend nicht erbringen. Es gehe nicht an, mit der pauschalen Behaup-
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tung der Käuflichkeit von Dokumenten zu versuchen, diese Bescheini-
gungen zu entkräften.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 27. August 2004, in der die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das
Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der Be-
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schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerich-
tes BVGE 2008/4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, auf-
grund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und
Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist
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die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von
Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
6.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Voll-
zug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakische Provin-
zen nicht generell unzumutbar.
6.7 Im Weiteren sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu bestätigen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers, sein Bru-
der sei ermordet und sein Vater inhaftiert worden, im Entscheid vom
27. August 2004 als unsubstanziiert, unplausibel und konstruiert beur-
teilt und die entsprechenden Erwägungen von der Beschwerdeinstanz
vollumfänglich bestätigt worden seien. Dass der geltend gemachte
diesbezügliche Sachverhalt insgesamt nicht glaubhaft gemacht wor-
den ist, ist durch das Urteil der ARK vom 24. März 2006 rechtskräftig
festgestellt.
6.8 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraus folgerte,
es sei davon auszugehen, sein Vater befinde sich nicht im Gefängnis
und sein Bruder lebe noch. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
wonach sich bereits anlässlich der Erstbefragung erhebliche Zweifel
bezüglich seiner Angaben zu seinen Angehörigen ergeben hätten, die
darauf hindeuten würden, dass er sein tatsächliches familiäres Umfeld
bewusst verschleiern würde und angenommen werden dürfte, dass
sich auch weitere Verwandte im Nordirak aufhalten würden. Die in der
Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 zwar grundsätzlich zutreffende
Feststellung der käuflichen Erhältlichkeit von Todesbescheinigungen,
Ehescheinen und anderen amtlichen Dokumenten und derer zwangs-
läufig reduzierten Beweistauglichkeit ist vorliegend demnach nicht ent-
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scheidrelevant. Auch wenn sein Bruder sein Leben tatsächlich verloren
hat und seine Mutter gestorben ist, ist dennoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ein soziales Netz und ein existenzsi-
cherndes Gefüge vorfinden würde. Dass sein Vater sich im Gefängnis
aufhalten würde, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
zumindest über ein taugliches Beziehungsnetz verfügt, das gewillt und
fähig ist, ihn mit Ratschlägen und Dienstleistungen zu unterstützen.
6.9 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er ei-
nen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines
Alters sollte es ihm möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Auch ist
frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen. Zudem stammt der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aus guten finanziellen
Verhältnissen, zumal die Familie auch zwei Geschäfte besitze, die ver-
mietet würden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiederein-
stieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind
keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlos-
sen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als
unzumutbar zu bezeichnen ist.
6.10 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). Die Voraussetzung für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
Seite 11
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zugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiter-
führung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bezüglich der geltend gemachten guten Integration in der Schweiz hat
die Vorinstanz zu Recht auf Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis
3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zur
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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