Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8649/2007
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20.
November 2007 / N (…).
E8649/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz), reichte
erstmals am 23. Februar 1989 in Basel ein Asylgesuch ein. Dieses wurde
mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
22. August 1995 mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen. Am
27. September 1995 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverzichtserklärung. Die Verfügung des Bundesamtes
erwuchs damit in Rechtskraft. Am 17. Januar 1996 kehrte der
Beschwerdeführer kontrolliert auf dem Luftweg nach Colombo zurück.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Colombo am
8. Oktober 2007 erneut auf dem Luftweg und gelangte am 10. Oktober
2007 in die Schweiz. Gleichentags reichte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch ein.
Anlässlich der dortigen Befragung vom 30. Oktober 2007 gab er zu
Protokoll, er sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1997
zuerst zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Später sei er
dann nach C._______ (Nordprovinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise
wohnhaft gewesen sei und wo weiterhin seine Ehefrau und die fünf
Kinder wohnhaft seien. Zusammen mit einem seiner Söhne habe er ab
1998 mit seinem eigenen Minibus Personen transportiert, während sein
Sohn mit zwei dem Beschwerdeführer gehörenden LKWs Erde und
Steine transportiert habe. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, führte
der Beschwerdeführer Folgendes aus: Weil er drei Fahrzeuge besessen
habe, habe ihn die Armee verdächtigt, Kontakte zu den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) zu unterhalten. Die Armee habe deshalb sein
Haus durchsucht und seine Identitätskarte sowie diejenigen der Söhne
kontrolliert. Er selbst sei erstmals am 2. Mai 2007 ins ArmeeCamp
mitgenommen worden. Dort sei er nach seinem Beruf und allfälligen
Transporten für die LTTE, sonstigen Kontakten zu dieser Organisation
und deren Präsenz im Ort gefragt worden. Auch hätten sie den Grund
seiner kürzlich erfolgten Reise nach Colombo wissen wollen. Er habe
erklärt, dass er eine (…) Tochter habe, (…), und dass er zwecks einer
medizinischen Kontrolle dieser Tochter dorthin habe reisen müssen. Er
sei daraufhin freigelassen worden. Am nächsten Abend sei er von den
LTTE gefragt worden, weshalb er von der Armee mitgenommen worden
sei. Er habe diesen gesagt, dass ihn die Armee über die Fahrzeuge und
deren Verwendung ausgefragt habe. Nach einer halben Stunde seien sie
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wieder weggegangen. Noch in derselben Nacht hätten ihn
Armeeangehörige abgeholt und ins (...)Camp gebracht. Dort hätten sie
ihm ein Foto seiner verstorbenen Schwester vorgelegt, welche der LTTE
zugehörig gewesen sei. Er habe ihnen erzählt, dass diese (…) im Kampf
für die LTTE ums Leben gekommen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden,
dass er diesen Umstand nicht bereits am Vortag erwähnt habe. Mit einer
Zange hätten sie dann seine Zehe gequetscht, mit dem Ziel, dass er noch
mehr erzähle. Dann hätten sie auf die blutende Zehe eine Flüssigkeit
gegossen, die sehr gebrannt habe. Er sei gewarnt worden, nichts zu
erzählen, und dass er nötigenfalls wieder vorgeladen würde. Nach der
Freilassung habe er sich zu einem Arzt begeben, wo seine Zehe genäht
worden sei. Einen Monat später, am 31. Mai 2007, sei er von der Armee
erneut mitgenommen worden. Er sei gefragt worden, wo sich seine
Geschwister aufhielten. Er habe ihnen erzählt, dass sich diese in der
Schweiz aufhielten und auch er sich zuvor in der Schweiz aufgehalten
habe. Auch diesbezüglich sei ihm vorgehalten worden, dass er diesen
Umstand nicht bereits früher erzählt habe. Er sei weiter nach in der
Schweiz getätigten Spenden für die LTTE gefragt worden, was er
verneint habe. Sie hätten ihm dann die Beine gefesselt und daraufhin an
der linken Hand die Fingernägel ausgerissen. Er sei ohnmächtig
geworden und habe während zwei bis drei Stunden nichts mehr
wahrgenommen. Nachdem Wasser auf ihn gegossen worden sei, sei er
wieder zu sich gekommen. Er habe die Schmerzen nicht mehr ertragen
können und gebeten, dass man ihn erschiesse. Sie hätten ihm gesagt,
dass dies die LTTE erledigen werde.
Seine Freilassung hätten sie mit dem Umstand begründet, dass er ein
(…) Kind habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle irgendwohin fliehen, aber
niemandem vom Vorgefallenen erzählen. Gegen vier Uhr morgens sei er
in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Kein Arzt habe seine Finger
behandeln wollen. Sie hätten gesagt, dass sie sonst auch Probleme
bekämen. Ein Freund habe ihn zu einem Arzt in der Ortschaft D._______
gebracht. Danach sei er zu seinen Cousins nach E._______ gegangen,
weil er sich gefürchtet habe, die Leute zu Hause würden bei seiner
Rückkehr vom Vorfall erfahren. In dieser Zeit sei die Armee zweimal nach
Hause gekommen. Sie habe seine Familie aufgefordert, dass er sich
melde, sobald er nach Hause komme. Seine Frau habe ihn besucht und
gesagt, es sei wohl besser, wenn er sich ins Ausland begebe, da sonst
auch die Kinder Probleme bekommen könnten. Daraufhin sei er mit Hilfe
eines Schleppers, seinem eigenen und einem gefälschten Pass via
Malaysia nach Rom ausgereist und von dort unter Umgehung der
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Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Zum Beweis seiner Identität gab
der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie eine Geburtsurkunde zu
den Akten.
C.
Am 9. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich
zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte er im
Wesentlichen die im EVZ gemachten Angaben. Soweit für die
nachfolgende Urteilsbegründung von Bedeutung, wird auf die dortigen
Aussagen in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Entscheid vom 20. November 2007, eröffnet am 21. November 2007,
wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Die detaillierte Begründung ist den
nachstehenden Erwägungen zu entnehmen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin (Barbara FreiKeller) beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM vom 20.
November 2007 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
wegen Unzumutbarkeit auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Position
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Februar 2007, eine
UNHCRStellungnahme vom Januar 2007 zur Schutzbedürftigkeit von
Asylsuchenden aus Sri Lanka, ein Arztzeugnis von (...), Altdorf, vom 17.
Dezember 2007 betreffend die Spuren der angegebenen Folter, ein
Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zuhanden der französischen Regierung vom 23. Oktober 2007 betreffend
Verzicht auf die Wegweisung von abgewiesenen tamilischen
Asylbewerbern nach Sri Lanka sowie eine Fürsorgebestätigung bei.
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Seite 5
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 teilte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich seiner
übrigen Rechtsbegehren wurde der Beschwerdeführer auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
G.
In einer weiteren Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2008 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM
auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Im Ergebnis führte es aus, der Arztbericht
vermöge in keiner Weise zu überzeugen und sei daher nicht geeignet, die
Korrektheit der Erwägungen und Schlüsse des BFM zu erschüttern. Auf
den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Replik vom 3. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des BFM
Stellung. Für den Inhalt wird ebenfalls auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
J.
Am 6. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine
Beschwerdeergänzung und diverse Beweismittel zu den Akten. Sie
machte geltend, die Unterlagen seien ihr vom Beschwerdeführer bereits
vor längerer Zeit übergeben worden, hätten den Weg zum
Bundesverwaltungsgericht jedoch leider erst jetzt gefunden. Auf den
Inhalt der Eingabe und die Beweismittel wird ebenfalls nachstehend
eingegangen.
K.
Am 5. Januar 2011 lud die Instruktionsrichterin das BFM aufgrund der
Beschwerdeergänzung und der zahlreichen Beweismittel nochmals zur
Vernehmlassung ein.
E8649/2007
Seite 6
L.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde. Der Inhalt dieser
Vernehmlassung kann den nachstehenden Erwägungen entnommen
werden.
M.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 nahm die Rechtsvertreterin (Evelyn
Stokar) zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und machte
folgende Sachverhaltsergänzungen, die sich aus der langen
Verfahrensdauer ergeben hätten: Der älteste Sohn des
Beschwerdeführers sei im Sommer 2010 festgenommen worden und
gelte seither als verschwunden. Die Familie sei zudem wiederholt nach
dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Sie sei
jeweils aufgefordert worden, nach seiner Rückkehr umgehend die Armee
zu benachrichtigen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf diverse Internetberichte darauf hin, dass sich die Situation für
mutmassliche LTTESympathisanten nicht verbessert habe. Es komme
zu fortdauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee
gegen ehemalige LTTEMitglieder, die freigelassen und rehabilitiert
worden seien. Auch gebe es keine fairen Gerichtsverfahren und
unabhängigen Gerichte in Sri Lanka. Zurückkehrende tamilische
Asylbewerber, die Sri Lanka zur Kriegszeit verlassen hätten, bildeten
sodann eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen. Da im Falle des
Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er bei den Behörden als
LTTEUnterstützer gelte, sei ihm nach wie vor eine begründete Furcht vor
Verfolgung zu attestieren.
N.
Am 4. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Seite 8
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung abgewiesen, dass dessen Aussagen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und damit des erwähnten Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Staffelung der
Verhöre
(2. Mai, 2./3. Mai und 31. Mai 2007) wirke realitätsfremd. Es dürfe
nämlich mit Recht davon ausgegangen werden, dass die Behörden
bereits beim ersten Mal, sicherlich aber beim zweiten Mal, sämtliche
verwandtschaftlichen Beziehungen zu durchleuchten versucht hätten.
Ebenfalls als realitätsfremd wertete das BFM, dass die Soldaten bei der
ersten Festnahme die Identitätskarten der erwachsenen Söhne zwar
kontrolliert, diese jedoch zwecks weiterer Abklärungen nicht
festgenommen hätten, zumal einer der Söhne als Chauffeur tätig
gewesen sei. Schliesslich führte das BFM zur Begründung seines
negativen Entscheides an, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden
Befragungen unterschiedlich zu den Aussagen der Armeeangehörigen
anlässlich der Haftentlassung am 1. Juni 2007 geäussert. So habe er an
der ersten Befragung angegeben, die Soldaten hätten ihm gesagt, er
solle irgendwohin fliehen; bei der späteren Anhörung habe er dann zu
Protokoll gegeben, es sei ihm gesagt worden, dass er sich zur Verfügung
halten müsse. Angesichts der realitätsfremden Aussagen und der
aufgezeigten Widersprüche dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei
den Vorbringen um ein Konstrukt handle. Mangels Glaubhaftigkeit der
Verfolgung durch die Armee sei auch die geltend gemachte
Anschlussverfolgung durch die LTTE unglaubhaft. Die vorgezeigten
Spuren von Gewalteinwirkungen müsse sich der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten unter anderen als den geltend gemachten Umständen
zugezogen haben.
4.2.
Auf Beschwerdeebene hielt die Rechtsvertreterin diesen Erwägungen
Folgendes entgegen: Der Argumentation des BFM, wonach die
Schilderungen realitätsfremd ausgefallen seien, könne nicht gefolgt
werden. Es liege in der Natur willkürlicher, im Rahmen eines
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Bürgerkrieges erfolgter Akte wie Festnahmen, Entführungen und
Folterungen, dass diese grundsätzlich und damit auch nach
rechtsstaatlichen Überlegungen weder nachvollziehbar noch erklärbar
seien. Willkürliche Exzesse liessen sich daher nicht durch ein
besonderes, ihrer Typik entsprechendes Ablaufschema erklären und
analysieren. Es sei durchaus üblich, dass sich willkürliche Festnahmen im
bürgerkriegsversehrten Sri Lanka insbesondere zur Einschüchterung der
Bevölkerung wiederholten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
beabsichtigten Einschüchterung habe die Armee gar kein Interesse daran
gehabt, sogleich im Rahmen einer einzigen Festnahme die gesamten
Familienverhältnisse und allfällige Kontakte zu den LTTE zu
durchleuchten. Weiter sei auch die Erwägung, wonach die Armee
realistischerweise auch die Söhne des Beschwerdeführers
festgenommen hätte, eine blosse Mutmassung, welche zurückzuweisen
sei. Auch hier könne nämlich nicht auf eine standardisierte
Vorgehensweise abgestützt werden. Hinsichtlich der Auflagen seitens der
Armeeangehörigen entgegnete die Rechtsvertreterin, der
Beschwerdeführer habe an beiden Befragungen sinngemäss dasselbe zu
Protokoll gegeben, nämlich, dass er sich zur Verfügung halten müsse,
beziehungsweise, dass er wieder vorgeladen werden könnte. Das BFM
habe ihm hier zu Unrecht einen Widerspruch vorgehalten. Dass er
daneben im EVZ auch noch erwähnt habe, es sei ihm gesagt worden,
irgendwohin zu fliehen, könne nicht als Widerspruch gewertet werden.
Diese Aussage von Soldaten sei als individuelle Anmerkung seitens
einiger Peiniger zu werten und nicht als offizielle behördliche Anordnung.
Weiter sei anzumerken, dass diese letzten Anordnungen/Bemerkungen
seitens der Armee ohnehin nicht fluchtauslösend gewesen seien, sondern
die willkürlichen Mitnahmen, Drohungen und Folterungen insgesamt den
Ausschlag gegeben hätten. Unter diesen Umständen könne der vom
BFM herangezogenen Aussage keine derart entscheidende Bedeutung
abgerungen werden, wie dies vorliegend erfolgt sei. Zusammenfassend
könnten dem Beschwerdeführer somit weder realitätsfremde Elemente
noch Widersprüche zur Last gelegt werden. Somit falle auch die
Schlussfolgerung des BFM, bei den Vorbringen handle es sich um ein
Konstrukt, in sich zusammen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass
der Beschwerdeführer seine Folterverletzungen betreffend einen
ärztlichen Bericht nachgereicht habe. Somit hielten die Vorbringen sowohl
den Anforderungen von Art. 7 an die Glaubhaftigkeit als auch jenen von
Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz stand.
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4.3. Auf Vernehmlassungsstufe nahm das BFM zum eingereichten
Arztbericht Stellung. Es führte dazu aus, dieser sei rudimentär, da es ihm
an detaillierten Angaben zur verwendeten diagnostischen Methode, an
einer Stellungnahme zu allenfalls anders gelagerten Gewalteinwirkungen
und an Indizien für den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Schädigung
ermangle. Der Bericht sei daher in keiner Weise geeignet, die Korrektheit
der Erwägungen und Schlüsse des BFM zu erschüttern.
4.4. Mit Replik vom 3. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie machte geltend, der
behandelnde Arzt habe aufgrund der Kritik des BFM an seinem Bericht
erneut ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, dessen
Extremitäten examiniert und fotodokumentiert. Diese Unterlagen lägen
zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Eingabe bei. Der
behandelnde Arzt habe sodann Rücksprache genommen mit anderen
Ärzten betreffend Sinn und Möglichkeit weiterer Abklärungen. Diese
hätten ihm gesagt, ausser einer gerichtsmedizinischen Begutachtung
vermöchten sonstige weitere Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu
bringen. Es sei eine Tatsache, dass nach gewisser Zeit die Fingernägel
nachwüchsen und der Zeitpunkt des Geschehens nicht mehr genau
eruierbar sei. Auch Röntgen und Laboruntersuchungen brächten in
dieser Sache nicht mehr Aufschluss. Schliesslich wies die
Rechtsvertreterin auf die sich verschlimmernde Lage insbesondere im
Norden und Osten Sri Lankas nach Wiederaufflammen des Bürgerkrieges
hin.
4.5. Am 6. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin folgende
weiteren Beweismittel zu den Akten: zwei ärztliche Bestätigungen vom
16. Mai 2007 und 20. Juni 2007, eine Todesurkunde der Schwester des
Beschwerdeführers (samt Foto und Übersetzung), zwei
Zulassungskopien, je für einen Lastwagen und einen Minibus betreffend
die Jahre 2003 und 2007, Fotos der Fahrzeuge, eine Kopie des
Fahrzeugausweises des Minibusses, eine Versicherungspolice für den
Lastwagen, eine Kopie des Führerscheins des zweitältesten Sohnes, eine
Kopie der Identitätskarte des zweitältesten Sohnes samt Übersetzung.
Hinsichtlich der eingereichten Fotos machte die Rechtsvertreterin
geltend, den darauf abgebildeten Fahrzeugen liessen sich schwach die
Namen des Beschwerdeführers (Minibus) sowie des Sohnes (LKW)
entnehmen.
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Seite 11
4.6. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 führte das
BFM zu den nachträglich eingereichten Beweismittelns folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es sei ihm der Zehennagel
2 rechts ausgerissen worden. Aus der CDRom gehe jedoch hervor, dass
die ganze Kuppe an der betreffenden Zehe fehle, was eher auf eine
Amputation aus medizinischen Gründen hindeute. Die Fingernägel 1 – 4
seien in der Tat wellig und deformiert. Ähnliche Veränderungen seien
jedoch auch auf einigen Zehennägeln erkennbar, zum Beispiel an der
linken grossen Zehe. Hinsichtlich der zwei ärztlichen Zeugnisse aus Sri
Lanka hielt das BFM sodann fest, diesen seien keine Angaben über die
Ursache der behandelten Verletzungen zu entnehmen. Zudem sei davon
auszugehen, dass derartige Dokumente in Sri Lanka mit geringem
Aufwand erschlichen oder gefälscht werden könnten. Schliesslich hielt
das BFM zu den eingereichten Fahrzeugdokumenten fest, es habe keine
Zweifel am Umstand, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Fahrzeuge
besessen und Transporte durchgeführt habe.
4.7. Zu dieser Vernehmlassung nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 4. Februar 2011 wie folgt Stellung: Sie bestritt, dass die
eingereichten Fotografien der Zehen und Finger nicht geeignet seien, die
Foltervorbringen zu untermauern. Sie wies dabei nochmals darauf hin,
dass der Beschwerdeführer stets in gleicher Weise und genau den Ablauf
der Folter und auch seine Gefühlsregungen beschrieben habe. Die
Suggestion des BFM, das fehlende Zehenglied sei wohl amputiert
worden, mute bestenfalls zynisch an. Mit der pauschalen Behauptung,
ärztliche Bestätigungen aus Sri Lanka seien fälschungsanfällige
Dokumente, denen aufgrund dieser Eigenschaft kein Beweiswert
zugemessen werden könne, nehme die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vorweg jede Möglichkeit, seine Aussagen durch
schriftliche Beweismittel zu stützen. Die Rechtsvertreterin machte
schliesslich folgende Sachverhaltsergänzungen, die sich aus der langen
Verfahrensdauer ergeben hätten: Der älteste Sohn des
Beschwerdeführers sei im Sommer 2010 festgenommen worden und
gelte seither als verschwunden. Seine Familie sei wiederholt nach dem
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Sie sei jeweils
aufgefordert worden, nach seiner Rückkehr sofort die Armee zu
benachrichtigen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf diverse Internetberichte darauf hin, dass sich die Situation für
mutmassliche LTTESympathisanten nicht verbessert habe, dass es zu
fortdauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee gegen
ehemalige LTTEMitglieder komme, die freigelassen und rehabilitiert
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worden seien, dass es keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängigen
Gerichte in Sri Lanka gebe und dass zurückkehrende tamilische
Asylbewerber, die Sri Lanka zur Kriegszeit verlassen hatten, eine eigene
Risikogruppe für Verhaftungen bildeten. Da im Falle des
Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er bei den Behörden als
LTTEUnterstützer gelte, sei ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung
zu attestieren.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten, zur Publikation
vorgesehenen Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Oktober 2011 (E6220/2006), welches sich einlässlich mit den
Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch
gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
5.2. Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen
Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines
Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
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Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der
Ereignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen
vermag. Der Beschwerdeführer hat in beiden Befragungen detailliert und
weitestgehend identisch seine drei Mitnahmen durch die Armee
geschildert. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der
Fragestellungen und Folterungen sind keine Ungereimtheiten zu
erkennen. Mit der Rechtsvertreterin ist sodann festzustellen, dass der
einzigen unstimmigen Angabe, wonach dem Beschwerdeführer bei der
letzten Verhaftung gesagt worden sei, er müsse der Armee zur Verfügung
stehen, wenn sie ihn bräuchten, beziehungsweise, er solle irgendwohin
fliehen, keine entscheidende Bedeutung zuzukommen vermag, zumal
angesichts der erlittenen Folter und Schmerzen eine gewisse
Ungenauigkeit in der Erinnerung des daraufhin Gesagten verständlich
wäre. Obwohl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur diese eine
unbedeutende Ungereimtheit vorzuhalten vermochte, hat sie im
angefochtenen Entscheid davon gesprochen, dass die Vorbringen unter
anderem aufgrund der Widersprüche (Mehrzahl) nicht geglaubt werden
könnten.
Auch die weitere Argumentation des BFM, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers klarerweise der Realität widersprächen, vermag das
Gericht nicht zu teilen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte
dreimalige Mitnahme innerhalb eines Monats erscheint dem Gericht im
Kontext des damaligen Wiederaufflammens des Bürgerkrieges als
durchaus plausibel. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass jeweils die familiären Verbindungen zur LTTE ausgeleuchtet worden
seien. Weiter ist festzustellen, dass auch das Argument des BFM, die
damalige NichtMitnahme der Kinder des Beschwerdeführers spreche
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, rein spekulativ ist und die
stimmige Schilderung der Ereignisse nicht in Frage zu stellen vermag.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der
Inhaftierungen erlittenen Misshandlungen mittels ärztlicher Zeugnisse,
Berichte und Fotografien zu untermauern vermochte. Die der CDROM zu
entnehmenden Fotografien lassen in der Tat erkennen, dass eine Zehe
des Beschwerdeführers verkürzt ist und die linke Hand deformierte,
wellige Fingernägel aufweist, während die Fotografie der rechten Hand
ein völlig unauffälliges Bild der Nägel enthält. Es trifft zwar zu, dass der
eingereichte Arztbericht vom 17. Dezember 2007 noch keine
Erwägungen zu einer anderen möglichen Ursache enthielt. Im zweiten
Arztbericht vom 19. Februar 2008 hielt derselbe Arzt dann aber explizit
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Seite 14
fest, das Verteilungsmuster und die fehlenden Hautveränderungen
sprächen klar gegen die theoretische Möglichkeit der Schuppenflechte,
und es sei kaum eine andere Ursache (als die geltend gemachte)
denkbar, die eine Zehe und Finger einer Hand betreffe (die anderen
Gliedmassen aber nicht). In beiden Arztberichten wird abschliessend
festgehalten, der objektive Befund sei mit den vom Beschwerdeführer
gemachten Aussagen vereinbar und plausibel. Mit der Rechtsvertreterin
ist angesichts des klar fehlenden Teils der abgetrennten Zehe 2 rechts
schliesslich davon auszugehen, dass der Arzt im erwähnten Bericht
versehentlich nur von einem fehlenden Nagel gesprochen hat. Die
geltend gemachten Ursachen der Deformationen werden vom Gericht
nach dem Gesagten nicht zuletzt auch angesichts der stimmigen
Aussagen über den Ablauf der Misshandlungen nicht in Zweifel
gezogen.
5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als
überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen vermochte,
dass er im Mai 2007 von der Armee wegen Verdachts von Handlungen
zugunsten der LTTE dreimal festgenommen und dabei zweimal gefoltert
worden ist, indem ihm einerseits die Nägel einer Hand ausgerissen und
ihm andererseits ein Teil einer Zehe abgeklemmt worden ist.
5.4. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute
nach Beendigung der Kriegshandlungen noch ein Risikoprofil aufweist,
welches mit Verfolgung zu rechnen hat. Dazu ist das neuste Lageurteil
des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, welches sich ausführlich
mit der gegenwärtigen Lage und den Kategorien aktuell gefährdeter
Personenkreise auseinandersetzt.
5.4.1. So hielt das Gericht im erwähnten Urteil E6220/2006 vom 27.
Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai
2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet
und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet
erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der
Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise
auf aktive LTTEKader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die
höchstrangigen LTTEKader seien entweder gefangen genommen oder
getötet worden (so auch der LTTEChef Velupillai Prabhakaran), oder sie
hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die
LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte
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oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen,
dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen
mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren
Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten
könnten (vgl. BVGE
E6220/2006 E. 7.1).
5.4.2. Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des
militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter
anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder
gestanden zu haben, ebenso Anhänger des ExGenerals Sarath
Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei
den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen
Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell
angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund
in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in
der Schweiz Kontakte mit führenden LTTEKadern unterhalten zu haben.
Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine
diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse
indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im
Einzelfall nahe Kontakte zu LTTEKadern unterstellt werden könnten, was
eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer
diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen
werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im
Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die
entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der srilankischen
Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive
Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass
verfolgt zu werden (vgl. BVGE E6220/2006 E.8).
5.4.3. Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17.
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Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20.
Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an
seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie
eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls,
die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung
eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort,
welcher als LTTEFinanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
IDPapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied (vgl. BVGE E
6620/2006 E. 10.4.2).
5.4.4. Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das
erwähnte Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (vgl. BVGE E6220/2006 E. 8.5).
Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und
anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen,
paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People’s Democratic Party
(EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil
Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's
Revolutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von
Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri
Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren
sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den
umkämpften LTTEGebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans")
in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von
verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in
jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine
Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die
damalige KarunaGruppe entführt. Diese Entführungs und andere
Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder
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geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen
verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht
und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl.
BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch
heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei
werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die
genaue Urheberschaft bleibt unklar.
5.4.5. Der Beschwerdeführer nannte als Hintergrund des behördlichen
Interesses an seiner Person diverse Umstände. So sei er anfänglich in
den Verdacht der LTTEUnterstützung geraten, weil er Besitzer dreier
Transportfahrzeuge gewesen sei und damit Personen und
Materialtransporte ausgeführt habe, und weil die Behörden Kenntnis über
eine Reise nach Colombo gehabt hätten. Auch sei er im Verdacht
gestanden, weil seine Schwester für die LTTE gekämpft habe und im
Kampf gefallen sei. Im Verlaufe der Anhörungen seien als
Verdachtsmomente hinzugekommen, dass er sich über Jahre in der
Schweiz aufgehalten habe und seine Geschwister in der Schweiz
wohnhaft seien.
5.4.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit der Flucht des
Beschwerdeführers keines dieser früheren Verdachtsmomente
weggefallen und mit den Folterspuren und der jahrelangen
Landesabwesenheit zusammen mit einem Grossteil seiner Geschwister
gar neue Verdachtsmomente hinzugekommen sind. Als Inhaber eines
Transportgeschäftes dürfte der Beschwerdeführer weiterhin dem
Verdacht unterliegen, im Dienste oppositioneller Kräfte Transporte
durchzuführen und über beträchtliche finanzielle Unterstützungsmittel zu
verfügen. Eine drohende behördliche Verfolgung aufgrund der
Verdächtigung, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner schon früher
unterstellten LTTEKontakte ein politischer Opponent, basiert mithin auf
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Zusätzlich ist er
als Geschäftsmann, zumal aus der Schweiz zurückkehrend, aber auch
den oben beschriebenen Gefahren von Erpressung und Entführung
seitens paramilitärischer Kräfte ausgesetzt. Als Indiz dazu ist zu werten,
dass ein Sohn des Beschwerdeführers letztes Jahr entführt worden und
nicht wieder aufgetaucht sei. Der Umstand, dass (...) seiner Geschwister
in der Schweiz wohnhaft sind, erhöht weiter die Gefahr sowohl des
behördlichen Verdachts der finanziellen Unterstützung der Opposition als
auch diejenige einer Entführung und Erpressung. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen
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seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden
gemäss dem erwähnten Länderurteil heute sowohl für den Norden als
auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient
beschrieben wird und die Polizei und Militärbehörden bei Übergriffen ein
hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen.
5.4.7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten
Personenkategorie zugehörig zu erklären ist und eine zukünftige
Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Dem Beschwerdeführer
ist – nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung – auch
heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl zu attestieren. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihm daher
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung
des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53 AsylG).
6.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
In der Kostennote vom 4. November 2011 weist die Rechtsvertreterin
einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 150. sowie Auslagen
(inklusive Dolmetscherkosten) von insgesamt Fr. 250. aus. Der in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen;
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insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt
15 Stunden für Aktenstudium und Ausarbeitung der Rechtsschriften zu
kürzen, zumal es sich nicht um überdurchschnittlich umfangreiche oder
zahlreiche Eingaben an das Gericht gehandelt hat. Das Gericht erachtet
insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden für das
Beschwerdeverfahren – auch im Vergleich mit anderen, ähnlichen
Verfahren – als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine
Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 2500. (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. November 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2500. (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: