Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8658/2010
Urteil vom 3. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
E-8658/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2008 (Ein-
gangsstempel Botschaft: 2. September 2008) - unter Beilage mehrerer
Beweismittel (ausschliesslich in Kopie, als TRUE COPY oder mit "Be-
glaubigungsvermerk" gestempelt) - an die Schweizerische Botschaft in
Colombo gelangte und unter Hinweis auf seine bedrohliche Situation und
das Schicksal von Familienangehörigen sinngemäss um Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Sep-
tember 2008 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch fest-
halte, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismit-tel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2008
(Eingangsstempel Botschaft: 26. September 2008) zahlreiche telefoni-
sche Bedrohungen geltend machte und insbesondere auf den Ter-
rorisme Act Number 48 of 1979 hinwies,
dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Schreiben vom 13. Oktober
2008 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen
von einer Befragung stichwortartig anführte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Botschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2010 anzeigte, es erwäge, ihm die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch ab-
zulehnen,
dass das BFM ihm Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2010
(Eingangsstempel Botschaft) vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2010 die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2010
(Eingangsstempel Botschaft: 2. Dezember 2010) angefochten hat und
sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
E-8658/2010
Seite 3
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt,
das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-de
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Be-
rücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit
der Beschwerdeeinreichung ausgegangen wird,
dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei
Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land
eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Entscheid
E-8658/2010
Seite 4
aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
E-8658/2010
Seite 5
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilun-gen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort
beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid darauf hinweist, dass zwecks
Abklärung des Sachverhalts einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2
AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne, wenn
dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland die
Praxis zwar vorsehe, dass der Gesuchsteller in der Regel zu seinen
Asylgründen angehört werde, von dieser Regel aber insbesondere dann
abgewichen werden könne, wenn – wie vorliegend – der Sach-verhalt
aufgrund der Eingaben erstellt sei,
dass indessen das Bundesamt in solchen Fällen das rechtliche Gehör zu
gewähren habe, was erfolgt sei, und das BFM die Aktenlage als
rechtsgenüglich erachte,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bruder sei im Jahre (…)
durch Unbekannte entführt worden, und er selber sei mehrmals bedroht
worden,
E-8658/2010
Seite 6
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen
um eine Verfolgung durch Dritte handle und der srilankische Staat als
schutzfähig gelte,
dass die Familie des Beschwerdeführers bei den Behörden Anzeige
erstattet habe, es indessen keinem Staat möglich sei, die absolute Si-
cherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass den Akten nicht entnommen werden könne, der Staat sei
schutzunwillig, und diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch ge-
stützt werde, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit
den Behörden geltend mache,
dass sich die Situation in Sri Lanka heute, nach der Niederlage der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009, ganz anders darstelle als
zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle, und die Anzahl von
Entführungen und „Killings“ stark zurückgegangen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt habe, mittlerweile von
B._______ nach C._______ zurückgekehrt zu sein, wo er offenbar keine
Probleme mit Bewaffneten habe, was deutlich mache, dass er nicht mehr
gefährdet sei,
dass die Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und Nachteile, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen zurückzuführen seien, keine einreisebeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und daran auch die ge-
sundheitlichen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers nichts än-
dern könnten,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Vorinstanz
hinsichtlich des Verzichts auf eine Befragung an die Vorgaben, wie sie in
BVGE 2007/30 festgehalten sind, gehalten hat, die diesbezüglichen
Ausführungen des BFM korrekt sind und diesbezüglich der Entscheid
nicht zu rügen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe keine Verletzung seiner prozessualen Rechte geltend macht,
dass weiter auch die Ausführungen des Bundesamtes zur jüngeren
Entwicklung in Sri Lanka und zur aktuellen Situation in seinem Hei-
E-8658/2010
Seite 7
matstaat nicht zu beanstanden sind, auch wenn diese in mancher
Hinsicht noch nicht befriedigend ist,
dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-
gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht
vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Ein-
reise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und
damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu
bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation be-finden, wie das
vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerde-
führer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante
Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht
darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten
ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E-8658/2010
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: