Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8661/2010
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A.________, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in
Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM 13. Oktober 2010 / N (…).
E-8661/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben aus B._______
stammt und in C._______ lebt, ersuchte mit Schreiben vom 21. August
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl. Zur
Begründung führte sie an, sie sei im Februar 2008 während vier Monaten
von der Terrorism Investigation Division (TID) grundlos und auf blossen
Verdacht hin in Haft gehalten worden, als sie zusammen mit ihrer Mutter
ihren von der TID inhaftierten Schwager in Colombo habe besuchen
wollen. Während dieser Zeit sei sie psychisch und physisch gefoltert
worden. Auch ihre Mutter sei zum gleichen Zeitpunkt verhaftet und nach
zwei Monaten wieder freigelassen worden. Seither werde sie von
paramilitärischen Gruppen in C._______ gesucht und habe Angst,
verhaftet oder entführt zu werden.
B.
Am 12. September 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in
Colombo die Beschwerdeführerin schriftlich auf, detaillierte Ausführungen
zu den Gründen, wieso sie Sri Lanka verlassen wolle, zu machen.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin
daraufhin geltend, sie habe ihr Haus verlassen müssen und lebe nun an
einem anderen Ort. Weil die Polizei über ihre Verhaftung informiert sei,
könne sie nirgendwo in Sri Lanka leben. Im Übrigen wiederholte sie
wörtlich die Vorbringen aus dem Schreiben vom 21. August 2008.
C.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 28. Oktober
2008 mit, sie habe nicht die personelle Kapazität, mit allen
Asylsuchenden eine ausführliche Befragung durchzuführen, und verzichte
deshalb im vorliegenden Fall auf eine Befragung.
D.
Mit Eingaben vom 23. Januar 2009 und vom 22. Mai 2009 erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und brachte erneut
vor, sie habe Angst, verhaftet, entführt oder umgebracht zu werden.
Nachdem jemand die Sicherheitsdienste über ihre neue Adresse
informiert habe, seien mehrmals Beamte des Sicherheitsdienstes
gekommen – teilweise in der Nacht –, um sie zu befragen. Zudem seien
Mitglieder einer paramilitärischen Gruppe mit vier Motorrädern
E-8661/2010
Seite 3
gekommen und hätten sie befragt. Schliesslich werde sie von
unbekannten bewaffneten Männern verfolgt.
E.
Mit Brief vom 20. Juli 2010 wies das BFM die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass es den Sachverhalt als erstellt und deshalb eine Befragung
durch die Botschaft als nicht notwendig erachte. Es erwäge, ihr
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern,
da sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Zu diesen
Ausführungen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
gewährt.
Mit Antwort vom 17. August 2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, zu
ihrem Schutz lebe sie nicht in ihrem Haus, sondern andernorts.
Unbekannte Personen seien mehrmals auf der Suche nach ihr bei ihrem
Haus vorbeigegangen. Die paramilitärischen Gruppen und unbekannte
Personen in C._______ verdächtigten sie immer noch, Verbindungen zur
Befreiungsbewegung zu haben. Im Übrigen wiederholte sie frühere
Vorbringen.
F.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte das BFM die Einreise in die
Schweiz und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, die Inhaftierung der
Beschwerdeführerin liege bereits über zwei Jahre zurück, weshalb
zwischen der Haft und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein
genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Zudem sei die
Beschwerdeführerin nicht akut gefährdet, was sich daran zeige, dass sie
ohne weitere Bedingungen freigelassen und seither nicht mehr verhaftet
worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass seitens der Behörden
kein weiteres Verfolgungsinteresse vorliege, zumal sich die generelle
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkriegs verbessert habe.
G.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Verfügung des BFM mit nicht
unterzeichneter Eingabe vom 20. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die BFM-
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr im Hinblick auf die
Asylgewährung oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts die
Einreise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung bringt sie im
E-8661/2010
Seite 4
Wesentlichen vor, sie könne in Sri Lanka nicht in Frieden leben und sei
dort immer noch bedroht, weil sich die allgemeine Sicherheitslage nicht
verbessert habe und die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus
weiterhin in Kraft seien. Im Übrigen wiederholt sie die Vorbringen aus
ihren früheren Schreiben zu einem grossen Teil wörtlich, wenn auch von
einer Übersetzungsmaschine vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.2. Die Rechtsmitteleingabe trägt keine Unterschrift. Gemäss Art. 52
Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Unterschrift des
Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin oder ihres
Vertreters zu enthalten. Nach Art. 52 Abs. 2 VwVG wird der
Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerde eingeräumt, wenn diese den Anforderungen von Art. 52 Abs.
1 VwVG nicht genügt und nicht offensichtlich unzulässig ist. Mit dem
Erfordernis einer Originalunterschrift soll in der Verwaltungsrechtspflege
vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden,
E-8661/2010
Seite 5
insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine
vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d).
Aufgrund der zu einem grossen Teil wörtlichen Übereinstimmung der Beschwerdeschrift mit den früheren
Schreiben der Beschwerdeführerin können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die
Beschwerdeeingabe vom 20. November 2010 der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und von dieser
eingereicht wurde. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage nach der Autorenschaft und dem
"Beschwerdeverursacher" mit hinreichender Bestimmtheit beantwortet werden. Aus prozessökonomischen
Gründen rechtfertigt es sich deshalb, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift von Art. 52
VwVG und als Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus auf die Ansetzung einer Nachfrist zu
verzichten. Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht.
1.2.3. Die Beschwerde wird mithin als frist- und formgerecht eingereicht
betrachtet und es wird auf sie eingetreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1.
Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu
können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
das Heimatland verlassen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich
in ihrem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens
des Heimatlandes nicht.
4.2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
E-8661/2010
Seite 6
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann. Relevant für die Beurteilung der Gefährdung ist der
Zeitpunkt des Entscheides der zuständigen Asylbehörde (BVGE 2007/31
E. 5.3, EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1).
5.
5.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische
Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch. Ist dies nicht möglich, fordert sie die asylsuchende
Person nach Abs. 2 auf, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Im Urteil
BVGE 2007/30 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die
Befragung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn diese faktisch
oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich
ist. In diesen Fällen muss sie die gesuchstellende Person, soweit möglich
und notwendig, mittels eines individualisierten Schreibens auffordern, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Ist der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs rechtsgenüglich erstellt,
E-8661/2010
Seite 7
kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer
Entscheid ab, ist diesbezüglich das rechtliche Gehört zu gewähren. Das
BFM muss den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung begründen.
5.2. Die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM verzichteten
im vorliegenden Fall auf eine mündliche Befragung der
Beschwerdeführerin. Die Botschaft machte dafür Personalmangel
geltend. Als Ersatzmassnahme sandte die Botschaft der
Beschwerdeführerin am 12. September 2008 ein Schreiben mit der
Aufforderung, detailliert darzulegen, welche Probleme sie in Sri Lanka
habe, wieso sie ihr Heimatland verlassen wolle, wieso sie Probleme
habe, was sie zu ihrem Schutz bisher unternommen habe und ob sie
nicht in einem anderen Teil Sri Lankas Schutz suchen könnte. In ihrer
Antwort machte die Beschwerdeführerin grösstenteils wörtlich die
gleichen Ausführungen wie in ihrer ersten Eingabe. Sie machte keine
genaueren Angaben zur Art und Intensität der Verfolgung und stellte
ohne nähere Begründung fest, sie könne aus Sicherheitsgründen an
keinem andern Ort in Sri Lanka leben.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 das
rechtliche Gehör und führte aus, es betrachte den Sachverhalt als erstellt,
erwäge, ihr Asylgesuch abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. In ihrer Eingabe vom 17. August 2010 wiederholte die
Beschwerdeführerin noch einmal die bereits bekannten Vorbringen und
führte aus, sie lebe immer noch versteckt und werde weiterhin von
paramilitärischen Gruppen und unidentifizierten Personen verfolgt.
Das BFM begründete in seiner ablehnenden Verfügung vom 13. Oktober
2010 den Verzicht auf eine Befragung durch die Botschaft in Colombo
damit, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei.
Obwohl das BFM zwischen dem Eingang des Asylgesuchs in der Schweiz am 11. November 2008 und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juli 2010 keine Amtshandlungen vornahm, was eine unüblich
lange Untätigkeit darstellt, ist damit festzustellen, dass sowohl die Schweizerische Botschaft wie auch das
BFM in der Erstellung des Sachverhalts korrekt vorgegangen sind. Insbesondere durfte das BFM
angesichts der oft wörtlich übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Tat davon
ausgehen, dass diese bezüglich ihrer Schutzbedürftigkeit nichts weiter anzuführen habe und der
Sachverhalt deshalb rechtsgenüglich erstellt sei.
6.
E-8661/2010
Seite 8
6.1. Es ist damit zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit
nicht schutzbedürftig sei.
6.2. Das BFM stellte zu Recht fest, dass die viermonatige Haft der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Entscheides bereits zweieinhalb
Jahre zurückgelegen hat und deshalb ihre Schutzbedürftigkeit nicht zu
begründen vermag. Auch die Feststellung, dass zwischen der
Gefangenschaft und dem Wunsch auf Einreise im Zeitpunkt des
Entscheides kein Kausalzusammenhang bestehe, und dass das
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene, sind zutreffend
und entsprechen der gängigen Praxis.
6.3.
Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei nicht akut
gefährdet, was unter anderem dadurch belegt sei, dass sie ohne
Bedingungen freigelassen worden sei, weshalb von keinem
fortbestehenden Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszugehen
sei. Ausserdem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit
dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 verbessert und das ganze
Land befinde sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung seit ihrer
Haftentlassung immer wieder von Sicherheitskräften und unbekannten
Personen aufgesucht worden sei, sei sie nie mehr festgenommen
worden. Deshalb fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr
einreiserelevante Nachteile drohten.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift dazu vor, die Lage in Sri Lanka habe sich nicht
verbessert und die Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus, unter denen sie verhaftet worden sei, seien
noch immer in Kraft. Sie werde weiterhin verfolgt und die paramilitärischen Gruppen, die sie verdächtigten,
Beziehungen zur Befreiungsbewegung zu haben, handelten ohne jede Kontrolle, weshalb sie weiterhin in
Gefahr sei und zu ihrem Schutz weiterhin nicht in ihrem Haus lebe. Auch ihr Mann, der im Januar 2009 aus
Katar zurückgekehrt sei, sei in Gefahr, verhaftet oder entführt zu werden, wenn er nach C._______
komme. Deshalb sei er vorläufig in Colombo, wo er aber nicht bleiben könne.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe vor dem
Bundesverwaltungsgericht grösstenteils darauf, die bereits im Verfahren
vor der Vorinstanz vorgebrachten Äusserungen zu wiederholen. Diese
bekannten Vorbringen vermögen an der Beurteilung der Vorinstanz nichts
zu ändern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die
E-8661/2010
Seite 9
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 erheblich verbessert, wobei in Erinnerung zu
rufen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt seines
Entscheides bestehende Situation abzustellen hat. Insbesondere die
Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark
abgenommen. Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die
Regierung teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat
sich die Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt.
Da die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv war und auch sonst keiner
besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört (LTTE-Angehörige,
Menschenrechtsaktivisten, Medienvertreter etc.), kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass sie nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG ist.
7.
Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise zu Recht
abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch
wurde zu Recht abgelehnt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die
Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet
werden und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
E-8661/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: