B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-866/2008
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
(…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…) und
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N (…).
E-866/2008
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus Damaskus stammender Kurde syri-
scher Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Damaskus – verliess
seinen Heimatstaat angeblich am 20. Dezember 2005 in Richtung Türkei.
Am 7. Februar 2006 flog er von dort aus mit einem gefälschten Pass nach
Zürich. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Februar 2006 wurde er im EVZ
summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er mit Ver-
fügung vom 22. Februar 2006 dem Kanton (...) zugewiesen. Die kantona-
le Behörde hörte ihn am 26. Juni 2006 einlässlich an.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine aus [Ort] stammende [Staatsangehö-
rige] – lebte gemäss ihren Angaben seit ihrer Heirat im Jahr 19(…) in
Damaskus und verliess diesen Ort mit den drei gemeinsamen Kindern am
(…) 2007. Sie gelangte auf dem Luftweg nach Mailand und reiste von
dort aus illegal mit dem Auto am 13. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo sie
am 16. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2007 wurde sie im EVZ summarisch befragt
und am 4. Oktober 2007 durch die kantonale Behörde eingehend ange-
hört. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wurden sie und ihre Kinder für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
aus, er habe seit zirka 20(…) ein Nähatelier in Damaskus geführt. Er sei
zudem seit 20(…) beziehungsweise August/September 20(…) Mitglied
der Yekiti-Partei und habe sich jeweils mit seinen Angestellten und dem
Verantwortlichen namens (...) oder (...) am Abend versammelt und über
die Situation der Kurden und der kurdischen Studenten gesprochen. Sei-
ne Aufgabe sei es zudem gewesen, Mitglieder für die Partei anzuwerben.
Er habe jedoch wegen seines Berufes nicht viel Zeit für die Partei gehabt.
Seine letzte Parteiaktivität sei das Nähen von Kostümen für das Newroz-
Fest im Jahre 2005 gewesen. Am (…) 2005 sei er von zwei Personen in
Zivil im Gebäude, in dem er gearbeitet habe, angesprochen und gefragt
worden, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, hätten diese Leute
ihm die Augen verbunden und ihn entführt. Er sei in einen Raum einge-
sperrt und dort geschlagen und an seinen Handgelenken an der Decke
aufgehängt worden. Es sei ihm gedroht worden, dass – falls er nicht
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sprechen würde – seine Frau, Schwester oder Mutter vor ihm vergewal-
tigt würden beziehungsweise sein Vater entführt würde. Er sei nach sei-
nen Tätigkeiten gefragt worden, namentlich für welche politische Partei er
arbeite. Es seien ihm Fotos seiner Angestellten vorgelegt und er sei über
sie ausgefragt worden. Er sei danach ausgezogen, mit kaltem Wasser
abgespritzt und abermals geschlagen worden, worauf er das Bewusstsein
verloren habe. Danach sei er von einer Person (sogenannter "Gut-
mensch" gemäss der Bezeichnung im Beschwerdeverfahren) ganz an-
ständig angesprochen worden. Er sei aufgefordert worden, zirka zwei Li-
ter Wasser zu trinken. Als er dann den Wunsch geäussert habe, die Toi-
lette zu benutzen, hätten anwesende Männer ihm mit einer Zange den
Penis zugeklemmt. Da dies für ihn unerträglich gewesen sei, habe er sich
bereit erklärt, zu reden beziehungsweise sei er bereit gewesen, irgendet-
was zu erzählen, damit ihm der Zugang zur Toilette gewährt werde. Er
habe wahrheitsgemäss erzählt, dass seine Mitarbeiter für die Yekiti-Partei
arbeiteten und er mit diesen beiden regelmässig Sitzungen abhalte, dass
er Kleider für Folkloregruppen nähe und er die Yekiti-Partei finanziell un-
terstütze. Er sei während den ersten zehn Tagen gefoltert, danach weni-
ger intensiv unter Druck gesetzt worden. Er sei in dieser Zelle festgehal-
ten worden, bis er am (…) 2005 unter der Bedingung, dass er mit den
Behörden zusammenarbeite, freigelassen worden sei. Er habe sich ver-
pflichtet, wöchentlich bei der Sektion [Ort] zu erscheinen. Anlässlich sei-
nes ersten Erscheinens (eine Woche nach seiner Freilassung) sei er auf-
gefordert worden, in zwei Wochen Informationen zu seinen beiden Ange-
stellten und einer weiteren Person zu liefern, ansonsten er wieder einge-
kerkert würde. Daraufhin habe er sich für zirka zehn Tage ins Dorf seines
Vaters namens [Namen des Ortes] begeben. Als eines Tages der Nach-
richtendienst (Mukhabarat) zum Dorfvorsteher gelangt sei und diesem
mitgeteilt habe, ihn festnehmen zu wollen, habe er aus Angst die Flucht
ins Nachbardorf [Name des Ortes] ergriffen. Sein Vater sei am gleichen
Tag festgenommen und 4 Tage festgehalten beziehungsweise am Folge-
tag wieder freigelassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im
Nachbardorf namens [Name des Ortes] beziehungsweise [Name des Or-
tes] geblieben. Er befürchte bei einer Rückkehr, für einen Monat, zwei
Monate oder für ein Jahr gefangen genommen zu werden.
B.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie und ih-
re Kinder – nach der Flucht ihres Mannes (…) 2005 fast täglich, danach
bis zu ihrer Ausreise am (…) 2007 alle paar Tage – durch den Ge-
heimdienst belästigt, namentlich sowohl tagsüber als auch nachts aufge-
sucht worden seien beziehungsweise der Geheimdienst einmal bewaffnet
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aufgetaucht sei. Dieser habe ihr damit gedroht, die Kinder zu entführen
und sie selbst mitzunehmen und zu foltern, falls sie den Aufenthaltsort ih-
res Mannes nicht verraten würde. Ihre Kinder hätten in Angst gelebt und
ihre Schwiegermutter sei wegen dieser Belästigungen gestorben. Ihr
Schwiegervater sei auch eingeschüchtert und bedroht worden und der
Geheimdienst habe in Anwesenheit der Kinder ihr Haus durchsucht. Der
Schwiegervater habe ihr geraten, zu ihrem Mann zu gehen. Sie selbst
habe deswegen Angstkrämpfe bekommen. Ihr Mann habe ihr Dorf zirka
(...) 2005 verlassen, nachdem er aus der Haft – die von Ende (…) 2005
bis zum (…) 2005 gedauert habe – entlassen worden sei. Am (…) No-
vember 2005 sei ihr Schwiegervater für drei Tage entführt worden, worauf
sie das Dorf verlassen habe und in die Stadt Damaskus zurückgekehrt
sei. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, einer kurdischen Partei anzu-
gehören. Sie wisse nicht viel, lediglich, dass ihr Mann sich mit Leuten
dieser Partei versammelt habe. Auf Nachfrage hin führte sie aus, dass sie
nicht [in ihr Heimatland] ausgereist sei, weil ihr Familienbüchlein in Syrien
beschlagnahmt worden sei, es in [ihrem Heimatland] schwierig sei für die
Kinder, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen und sie zudem in [ih-
rem Heimatland] niemanden gehabt habe, der sie finanziell hätte unter-
stützen können. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, unter (...) bezie-
hungsweise unter (...) und (...) zu leiden. Sie habe bei einer Rückkehr
nach Syrien Angst, von ihrem Mann getrennt zu werden. Sie könne auch
nicht [in ihr Heimatland] zurück, weil sie die Kinder nicht von ihrem Vater
trennen könne und zudem für sie keine Aufenthaltsbewilligung habe.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 – eröffnet am 10. Januar 2008 – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Poststempel) fochten die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter –
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 erhob die zuständige In-
struktionsrichterin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zah-
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lungsfrist bis zum 6. März 2008. Die Bezahlung erfolgte fristgerecht am
26. Februar 2008.
F.
In der Vernehmlassung vom 6. März 2008 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden gleichentags zur Kennt-
nis gebracht.
G.
Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorins-
tanz mit Verfügung vom 27. Juli 2011 ihren Entscheid vom 9. Januar 2008
teilweise in Wiedererwägung, hob namentlich die den Wegweisungsvoll-
zug betreffenden Ziffern 4 und 5 auf und verfügte aufgrund der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz.
H.
Mit Verfügung vom 4. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden an-
gefragt, ob sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zu-
rückziehen wollten, da diese – soweit die Fragen der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs betreffend – gegenstandslos geworden sei.
I.
Mit Eingabe vom 11. August 2011 (Poststempel) teilten die Beschwerde-
führenden – handelnd durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter – und un-
ter Beilage zahlreicher Beweismittel dem Gericht mit, dass sie an der Be-
schwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt – namentlich aufgrund des En-
gagements des Beschwerdeführers für eine Änderung der syrischen Poli-
tik in der Schweiz – festhalten würden. Sie liessen diverse Beweisunter-
lagen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers einrei-
chen.
J.
Ebenfalls mit Eingabe vom 11. August 2011 reichten die Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch den gleichentags neu mandatierten Rechtsvertre-
ter – den syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers inklusiv Zu-
stellcouvert aus der Türkei und Übersetzung ein. Der Rechtvertreter hielt
darin fest, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien.
K.
Es folgten weitere Eingaben vom 13. August 2011, 19. August 2011 (Kos-
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Seite 6
tennote des ehemaligen Rechtsvertreters), 26. August 2011, 19. Oktober
2011, 24. Oktober 2011, 9. November 2011, 16. November 2011,
7. Dezember 2011, 15. Dezember 2011, 11. Januar 2012, 16. Februar
2012, 28. Februar 2012, 13. März 2012 und 16. März 2012, denen jeweils
weitere zahlreiche Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers beilagen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2012 verneinte das BFM ein
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und hielt weiterhin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
M.
Mit Replikeingabe vom 5. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung Stellung.
N.
Am 16. April 2012 folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit
beigelegten Ausdrucken seines Facebookprofils.
O.
Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte der aktuelle Rechtsvertreter seine
Kostennote ein.
P.
Am 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke seines
Facebookprofils zu den Akten.
Q.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Be-
schwerdeschrift, der weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden und
der eingereichten Beweismittel wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden
liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides stellte sich das
BFM auf den Standpunkt, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zent-
ralen Punkten seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden un-
glaubhaft.
Es führte zunächst aus, aufgrund der lediglich oberflächlichen und stereo-
typen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Yekiti-
Mitgliedschaft müsse davon ausgegangen werden, dass er selber nicht
politisch aktiv gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach seinen Tätig-
keiten habe er lediglich mit der Aussage, er habe nur sehr wenig Zeit für
die Partei gehabt und sei kein Führer, sondern lediglich Parteimitglied
gewesen, beantworten können. Deshalb sei fraglich, wieso ausgerechnet
er und nicht der verantwortliche Leiter oder seine beiden aktiven Ange-
stellten festgenommen und verhört worden seien. Sonderbarerweise ha-
be der Beschwerdeführer auch über ein Jahr nach den angeblichen Er-
eignissen im Jahre 2005 nichts über diese Parteimitglieder aussagen
können. Das Ausblenden dieser wichtigen Bezugspersonen stelle ein
wichtiges Indiz für eine konstruierte Geschichte dar. Weitere Wider-
sprüchlichkeiten ergäben sich aus der vorgebrachten letzten Tätigkeit; so
habe er zuerst dargelegt, seine letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise
sei die Teilnahme am Newroz-Fest 2005 gewesen, welches bekanntlich
am 21. März stattfinde, später jedoch erklärt, im April 2005 an einer Par-
teisitzung teilgenommen zu haben. Sodann habe er angegeben, seinen
Peinigern gegenüber nicht im Stande gewesen zu sein, Angaben über die
politischen Tätigkeiten seiner Angestellten zu machen, da er selber nichts
darüber gewusst habe. Gemäss seinen späteren Angaben sei er aber mit
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diesen Angestellten zusammen politisch aktiv gewesen, womit er sehr
wohl über deren Aktivitäten hätte informiert sein müssen. Sodann habe er
an der Erstbefragung von vier Räumen gesprochen und dargelegt, bereits
am ersten Tag in einem unterirdischen Raum an den Handgelenken an
die Decke gehängt worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhö-
rung gesagt, dies sei erst später geschehen, namentlich nachdem er die
geforderten Auskünfte erteilt habe. Diese Ausführungen seien einerseits
widersprüchlich und andererseits sei es unlogisch, dass er erst zu einem
späteren Zeitpunkt an die Decke gehängt worden sei, da die Polizei die
gewünschten Auskünfte ja bereits nach der Verhaftung erhalten habe.
Weiter beschreibe der Beschwerdeführer seine Mitnahme und den ersten
Hafttag sehr detailreich, was angesichts der dargelegten Folterhandlun-
gen und mehrmaliger Bewusstlosigkeit sehr fragwürdig erscheine. Dem-
gegenüber vermöge er über die vier Wochen und Monate seiner Haft und
die Zeit nach der Entlassung praktisch nichts zu sagen. Zur Dauer des
Gefängnisaufenthalts mache er sodann keine übereinstimmenden Anga-
ben, namentlich spreche er einmal davon, insgesamt 5 Monate und eini-
ge Tage inhaftiert gewesen zu sein, wonach er (…) 2005 aus der Haft ent-
lassen worden wäre, gab indes ein anderes Mal zu Protokoll, er sei am
(…) 2005 entlassen worden. An der Empfangsstelle habe er zwei Papiere
erwähnt, die er bei seiner Haftentlassung habe unterschreiben müssen,
demgegenüber an der Anhörung ausführlich über die Entlassung gespro-
chen, ohne die Papiere zu erwähnen. Auf die Frage hin, ob er nicht etwas
unterzeichnet habe, habe er zuerst ein Aussageprotokoll erwähnt, dann –
darauf hingewiesen, dass er an der Erstanhörung von zwei Papieren be-
richtet habe – bestätigt, ein zweites Papier unterzeichnet zu haben, mit
dem man ihn aufgefordert habe, sich beim Nachrichtendienst der Sektion
von [Ort] zu melden. Er sei sodann nicht im Stande gewesen, zu erzäh-
len, wo er inhaftiert gewesen und wo er aus der Haft entlassen worden
sei. Schliesslich habe er zur Anzahl der Personen, über die er Auskunft
habe erteilen sollen, keine übereinstimmenden sowie zu seinen Familien-
angehörigen und zur Festnahme seines Vaters widersprüchliche Angaben
gemacht. Auch seine Ausführungen zur Ausreise und zum Fehlen von
Reisepapieren seien unrealistisch und unglaubhaft. Überdies entspreche
die Schilderung des Beschwerdeführers überhaupt nicht der tatsächlichen
Verfolgungslage in Syrien: Tätigkeiten der Yekiti-Partei würden vom syri-
schen Staat zwar überwacht, aber bis zu einem gewissen Grade toleriert.
Zwar geschähen vereinzelt Festnahmen an Newroz-Festen im Zusam-
menhang mit der Yekiti-Partei, der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, während einer solchen Aktion festgenommen worden zu sein. Er
habe sich auch in keiner Weise politisch exponiert, womit kein Grund für
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seine Festnahme bestehe. Falls gegen seine Angestellten etwas vorgele-
gen habe, hätte man diese festgenommen und nicht ihn. Zudem ergäben
schwerste, grundlose Misshandlungen keinen Sinn, denn ein solches
Vorgehen würde mit Sicherheit an die Öffentlichkeit gelangen und Image-
schäden seien nicht im Interesse der syrischen Behörden.
Vor diesem Hintergrund seien auch die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin unglaubhaft. So mache sie an der Erstbefragung geltend, die Be-
hörden hätten sie seit dem Weggang ihres Mannes im (…) 2005 bis zu ih-
rer Ausreise am (…) 2007 fast täglich beziehungsweise alle zwei Tage
aufgesucht. Demgegenüber habe sie jedoch an der Anhörung diese An-
gaben relativiert und erklärt, nach der ersten Hausdurchsuchung sei der
Geheimdienst nur noch alle 15 Tage vorbeigekommen. Diese engmaschi-
ge Überwachung durch den Geheimdienst sei auch deshalb unglaubhaft,
weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, Syrien legal, folglich unter
Kontrolle der syrischen Behörden, verlassen zu haben.
4.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hielt diesen Erwä-
gungen auf Rechtsmittelebene entgegen, der Beschwerdeführer habe
– entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach seine Ausfüh-
rungen stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien – sehr ausführlich
die Parteistruktur aufgezeigt und die Namen aller Angehörigen seiner
"Zelle" genannt; ein umfassenderes Wissen könne von einem Durch-
schnittsparteimitglied nicht erwartet werden. Er habe sodann ja unter Fol-
ter gestanden, dass er sich mit diesen Personen getroffen habe und zu-
sätzlich den Namen des Gruppenchefs genannt. Zudem sei er an der
Empfangsstelle missverstanden worden, insofern er ausgesagt haben
soll, über die politischen Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer nichts gewusst
zu haben. Vielmehr habe er vermutlich an der Erstanhörung zu Protokoll
gegeben, er habe den Peinigern keine Informationen gegeben, weil er
"gesagt habe, er wisse nichts" und nicht "weil er nichts gewusst habe".
Etwas anderes entbehre des Sinnes. Dem Argument des BFM, wonach
er den Ablauf der Polizeiverhöre und die Folterungen am (…) 2005 nur
mit erheblichen Abweichungen habe schildern können, sei entgegenzu-
halten, dass bei solchen Aussagen auf den Kern der Geschichte und
überraschende Details zu achten sei. So habe er den Kern der Vorbrin-
gen immer gleich geschildert und angegeben, verhört und dabei gefoltert,
geschlagen, an ein Seil gebunden und nackt mit Wasser bespritzt worden
zu sein. Zentral seien jeweils die Fotos seiner Angestellten und auch der
geschilderte "Gutmensch" gewesen. Als überraschendes Detail erweise
sich das Vorbringen, dass er gegenüber seinen Peinigern die Bitte ge-
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äussert habe, dass sie ihn nicht auf sein (...) Bein schlagen sollten; die-
ses habe er sich nämlich – wie aus dem Bericht des [Spital in der
Schweiz] vom (…) Juli 2006 hervorgehe – vor zirka 16 Jahren gebrochen.
Der psychologische Trick mit dem "Gutmenschen" stelle in vielen Ländern
ein angewandtes Vorgehen dar. Auch die Details der Folter seien zu über-
raschend, um erfunden zu sein, namentlich das Zwangstrinken und Zu-
schnüren des Penis. Die Unterschiede in der Beschreibung (an der Erst-
anhörung habe der Beschwerdeführer von einer Zange gesprochen, an
der Anhörung dann von einem Plastikobjekt) würden daher rühren, dass
er verbundene Augen gehabt habe und daher nur mutmassen könne, was
es gewesen sei. Aus aussagepsychologischer Sicht würden Detailabwei-
chungen indessen gerade für die Glaubhaftigkeit sprechen und nicht da-
gegen. Es handle sich bei dieser Folter um eine ausgesuchte perverse
Folter. Zum Kern der Geschichte würden auch die Umstände der Freilas-
sung vom (…) 2005 zählen, wo er ein Geständnis habe unterzeichnen
müssen, welches verlangt habe, mit den Sicherheitskräften zusammen-
zuarbeiten und sich wöchentlich beim Polizeiposten [Ort] zu melden. Als
er vom Befrager aufgefordert worden sei, sich zu den Bedingungen im
Zusammenhang mit der Freilassung zu äussern, habe er die Frage offen-
sichtlich dahingehend verstanden, dass diese sich auf den Inhalt der Frei-
lassungsbedingungen bezogen habe und nicht auf die Form, mit der die
Freilassung besiegelt worden sei. Abweichungen in der chronologischen
Darstellung des Beschwerdeführers hätten sich daraus ergeben, dass er
die Folter mit dem Aufhängen erst später während der Anhörung erwähnt
habe, ohne zu präzisieren, auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage be-
zogen habe. Zudem habe die neunstündige Anhörung sich wohl schlecht
auf seine Konzentration ausgewirkt. Dem Befrager sei diese Abweichung
auch nicht aufgefallen; er hätte sonst während der Anhörung nachfragen
müssen, da der Beschwerdeführer beide widersprüchlichen Angaben
gleichzeitig vorgebracht habe ("il me torturaient moins après ces 10 jours"
und "mais quand même, ils m'attachaient les mains et ils m'attachaient au
plafond quand ils le voulaient, une fois par jour ou une fois tous les deux
jours"). Er sei aber in der Tat nach dem Geständnis nicht mehr schwer
gefoltert worden, sondern es seien ihm Schläge verpasst worden und er
sei verbal demütigend behandelt worden. Insofern die Vorinstanz zweifle,
über wen er nach seiner Freilassung Informationen hätte liefern sollen,
habe er sich an der Erstbefragung kurz gehalten und an der Anhörung
Namen geliefert; es lägen folglich keine Widersprüche vor.
Betreffend die Beschwerdeführerin werden in der Beschwerdeschrift kei-
ne Ausführungen gemacht.
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Seite 12
5.
5.1. Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Glaub-
haftigkeit und damit die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826 f.).
5.2.1. Vorerst ist dem Beschwerdeführer betreffend der Schilderung sei-
ner Haft Recht zu geben; die vorgebrachten Folterhandlungen sind mit
teilweise überraschenden Details gespickt, was zunächst dafür spricht,
dass er das Erzählte tatsächlich erlebt haben könnte. Eine genauere Be-
trachtung bringt indessen zahlreiche elementare Unstimmigkeiten zu Ta-
ge, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grundsätzlich erschüttern.
Zunächst ist er nicht im Stande, Angaben zum Haftort machen, was aber
– aufgrund des zentralen Charakters einer Haft – zu erwarten gewesen
wäre (vgl. A8 S. 15). Es wirkt angesichts seiner vorgebrachten Tätigkeit –
er habe fürs Newroz-Fest genäht, an Sitzungen teilgenommen und Mit-
glieder angeworben – in der Tat unlogisch, dass die Behörden ihn und
nicht seine Angestellten oder den Leiter der Gruppe festgenommen und
verhört hätten und ihn anschliessend mit einer solchen Intensität gesucht
haben sollen. Auch seine auf Beschwerdeebene aufgeführten Erklärun-
gen räumen die verschiedenen Widersprüchlichkeiten nicht aus dem
Weg: Sein Rechtfertigungsversuch, er habe betreffend die Bedingungen
zur Freilassung die Frage nicht richtig verstanden und daher das Papier
nicht erwähnt, überzeugt nicht, denn das Unterschreiben der (beiden)
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Seite 13
Papiere war – seiner einmal vorgetragenen Variante zufolge – für seine
Freilassung zentral (vgl. A8 S. 11). Die Ungereimtheit in der chronologi-
schen Abfolge der Schilderungen zur Folter vermag er sodann auch nicht
mit der Aussage, er habe den Zeitpunkt an der Anhörung nicht präzisiert,
umzustossen. Seiner Geschichte zufolge ist er an die Decke gehängt ge-
worden, um zu einem Geständnis bewegt zu werden, womit es sich wie-
derum um ein zentrales Element seiner Geschichte handelt, welches –
zeitlich falsch eingereiht – die notwendige Logik umstösst (vgl. A8 S. 9 f.).
Der Verweis, diese Ungereimtheit sei dem Befrager auch nicht aufgefal-
len und dieser hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen
müssen, wirkt sodann unbehelflich. Weiter sind seine Schilderungen
betreffend seine Parteimitgliedschaft – wie in den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zutreffend festgehalten wird – zu unsubstanziiert ausgefallen, um
geglaubt werden zu können. So weicht er auf die Frage hin, was seine
letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise gewesen sei, aus und erklärt, er
habe wegen seiner Arbeit nicht viel Zeit für die Partei gehabt und, auf
Nachhaken des Befragers hin, er könne sagen, das Nähen der Kostüme
für das Newroz-Fest 2005 sei seine letzte Tätigkeit gewesen (vgl. A8
S.13). Die Tatsache, dass er seine diesbezüglichen Erzählungen sehr un-
substanziiert wiedergibt und auf Nachhaken des Befragers hin ausweicht,
spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die überzeugen-
de vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht wahrscheinlich ist, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde, da seine
Frau mit ihrem eigenen Pass aus Syrien legal ausreiste, unterstreicht die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die syrischen Behörden kontrollieren
ihre Grenzen streng und würden eine gesuchte Person oder die Ehefrau
eines Gesuchten nicht legal ausreisen lassen.
5.2.2. Somit halten die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, womit auch deren Asylre-
levanz ausgeschlossen ist.
5.3. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die vo-
rinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach diese un-
glaubhaft seien: Einerseits trug sie an der Erstbefragung vor, nach der
Ausreise ihres Mannes habe der Geheimdienst von November 2005 bis
Ende 2005 fast täglich (B1 S. 6) beziehungsweise alle zwei Tage nach
ihm gesucht, später dann alle vier Tage oder wöchentlich einmal (vgl. B1
S. 7), sodann führte sie an der Anhörung aus, die Behörden seien das
erste Mal im Dezember des Jahres 2005 gekommen, dann eine gewisse
Zeit lang alle 4 bis 5 Tage und sodann nur noch alle 15 Tage (vgl. B8
E-866/2008
Seite 14
S. 12 f.). Dass sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen Element ih-
rer Vorbringen – der behördlichen Suche nach ihrem Mann – grundlegend
widerspricht, ist klares Zeichen dafür, dass das Vorgetragene nicht wirk-
lich Erlebtes widerspiegelt. Hätten die Behörden sie so intensiv aufge-
sucht, und – wie sie angibt, ihr Familienbüchlein und die Identitätskarte
ihres Mannes mitgenommen (vgl. B8 S. 13) – hätte sie mit Sicherheit
nicht problemlos mit ihrem Pass aus Syrien ausreisen können. Der gel-
tend gemachten angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt
sodann nach dem oben Gesagten eine glaubhafte Grundlage. Aus diesen
Gründen kann der Beschwerdeführerin die vorgetragene Vorfluchtge-
schichte nicht geglaubt werden.
Es ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (...) Staatsan-
gehörige ist, und dass demnach ihre Flüchtlingseigenschaft im Hinblick
auf diesen Staat zu prüfen ist. Dass sie in [ihrem Heimatland] je flücht-
lingsrelevante Verfolgung erlebt hätte oder in begründeter Weise befürch-
ten müsste, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, und sol-
ches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Insgesamt hat daher das BFM auch betreffend die Beschwerdeführerin
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Voraussetzungen für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin
macht keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit sich die Prü-
fung auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er in
der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben geltend macht,
konzentriert.
6.2. Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens reichte der ehemalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: di-
verse Fotografien von verschiedenen Demonstrationen, eine Bestätigung
der "[irakische Partei]" im Original, einen auf einer internationalen Web-
seite veröffentlichten, mit dem Namen und Wohnort des Beschwerdefüh-
rers bezeichneten Blog vom (…) 2011 in arabischer Sprache mit über-
setzter Zusammenfassung, zahlreiche Ausdrucke von internationalen
Webseiten, die Fotos der Demonstrationen zeigen, worauf der Beschwer-
deführer zu erkennen ist, verschiedene regimekritisch formulierte Flug-
E-866/2008
Seite 15
blätter unter anderem auch von der Schweizer Sektion der [Partei F] in
Syrien, des Rates der [Exilorganisation] in der Schweiz, der [Exilorganisa-
tion] in der Schweiz, der [Exilorganisation] in der Schweiz, des "[Exilorga-
nisation]", der [Exilorganisation] für die Schweiz, und von Amnesty Inter-
national.
Nach der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters am 11. August
2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein: Die
originale syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers samt Überset-
zung und Zustellcouvert aus der Türkei (Poststempel datierend vom
5. Juli 2011), zahlreiche Ausdrucke seines Facebookprofils, auf dem er
Videos und Fotos der Gräueltaten des syrischen Regimes veröffentlicht,
Ausdrucke der Webseite youtube betreffend veröffentlichte Filme von De-
monstrationen (wo der Beschwerdeführer teilweise erkennbar ist), Aus-
drucke des Facebook-Profils von Amnesty International Schweiz, auf de-
nen ebenfalls Fotos und Informationen zu Kundgebungen veröffentlicht
wurden, Ausdrucke der 10vor10-Sendungen "Wer auf sein Volk schiesst,
gehört vor Gericht" vom 18. August 2011, "Syriens Rache an den Angehö-
rigen" vom 9. Februar 2012, einen Ausdruck des Tageszeiger online "Die
Schweizer Helfer der syrischen Revolution" vom 11. Februar 2012, einen
Ausdruck des 20 Minuten online "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern"
und des Tagesanzeigers online "Syrische Spione in der Schweiz", beide
vom 12. Februar 2012.
6.3. In der Vernehmlassung vom 14. März 2012 erwog das BFM hinsicht-
lich der eingereichten Beweismittel, auch wenn es zutreffe, dass die syri-
schen Behörden exilpolitische Aktivitäten beobachten würden, erscheine
es angesichts der grossen Zahl von im Ausland lebenden Syrern überwie-
gend wahrscheinlich, dass die Überwachung des syrischen Geheimdiens-
tes nicht umfassend, sondern selektiv geschehe. Es würden dabei ledig-
lich diejenigen Aktivitäten als heikel eingeschätzt, die eine führende Rolle
bei Anlässen sowie Kundgebungen erkennen liessen, wohingegen es we-
nig wahrscheinlich erscheine, dass in der Masse mitlaufende Teilnehmer
solcher Demonstrationen von den syrischen Behörden als Gefahr wahr-
genommen und folglich registriert würden. So habe das Bundesverwal-
tungsgericht auch in den Urteilen E-1272/2009 vom 25. November 2011
und E-5947/2008 vom 6. September 2011 festgehalten, exilpolitische Ak-
tivitäten würden keine Furcht vor Verfolgung begründen, wenn sie nicht
von einer Person begangen worden seien, welche eine "Füh-
rungsposition" inne habe, nicht exponiert tätig sei und auch sonst keine
wichtige Aufgabe übernommen habe. Dass der Beschwerdeführer eine
E-866/2008
Seite 16
solche exponierte Stellung bekleide, gehe aus den eingereichten Be-
weismitteln nicht hervor.
6.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replikeingabe vom
5. April 2012, dass er und seine Familie, entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung, gefährdet seien, denn jegliche Teilnahme an Kundgebungen,
die sich gegen den Präsidenten Asad richteten, sowie die Verbreitung von
regimekritischen Inhalten im Internet sei als exilpolitische Exponierung zu
werten, insbesondere, wenn diese öffentlich gemacht würde. Bekannter-
massen beobachte der syrische Geheimdienst diese Demonstrationen
genau, wie in letzter Zeit sowohl in den hiesigen Medien als auch in
Deutschland berichtet worden sei. Bilder und Videos solcher De-
monstrationen würden jeweils im Internet veröffentlicht und der syrische
Geheimdienst nehme jeden erkennbaren Teilnehmer als Unterstützer der
Opposition wahr, unabhängig des tatsächlichen Masses seines Engage-
ments. Die syrische Exilgemeinde sei relativ klein und es würden jeweils
nur zirka 40 Personen an Demonstrationen und Protestkundgebungen
teilnehmen, womit eine Identifizierung ein Leichtes sei. Das syrische Re-
gime, welches zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit an den
Tag lege, habe selbst "ausländische Kräfte" für Proteste verantwortlich
gemacht und jeden, der es gewagt habe, zu opponieren, auf die Ab-
schussliste gesetzt. Aktuelle Meldungen würden zeigen, dass das syri-
sche Regime gezielt nach Aktivisten auf Namenslisten suche, und auch
willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Tötungen durchführe.
Diesbezüglich könne sinngemäss nicht mehr unterschieden werden, ob
es sich um Mitläufer oder politische Führungspersönlichkeiten handle, es
sei gleichermassen gefährlich. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerde-
führer seit 2008 aktives Parteimitglied sei und sich seit 2007/2008 an
zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen beteiligt habe; diesbezügli-
ches Bildmaterial finde sich im Internet. Darüber hinaus sei er auch als
Blogger tätig. Er habe sich fortwährend politisch betätigt, seit Ausbruch
des arabischen Frühlings im verstärkten Masse. Die Annahme des BFM,
wonach er nicht in exponierter Stellung exilpolitisch tätig gewesen sei,
müsse somit als falsch bezeichnet werden. Oppositionelle, die regimekri-
tisches Gedankengut im Internet (Facebook, Youtube, Twitter etc.)
verbreiten würden, würden vom syrischen Geheimdienst mittels einer
speziellen Software identifiziert. Der Rechtsvertreter verwies in diesem
Zusammenhang auf zahlreiche Verfahren anderer syrischer exilpolitisch
exponierter Personen, die als Flüchtling anerkannt worden seien. Der
Replikeingabe wurden neu ein Bericht der "Frankfurter Allgemeine" Feuil-
leton, "Syrische Spione in Berlin. Assad sieht dich", vom 11. Februar
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Seite 17
2012, ein Bericht von Amnesty International "Krise in Syrien erfordert Ab-
schiebungsstopp und Aussetzung des Rücknahmeabkommens" vom
14. März 2012 und ein Bericht des UN News Service "General Assembly
demands Syria halt violence without delay", vom 16. Februar 2012, beige-
legt (alles Internetausdrucke).
6.5. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen
Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
6.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein exilpolitisches Engage-
ments bestehe darin, dass er seit 2008 Parteimitglied sei, an zahlreichen
anti-syrischen Demonstrationen seit 2007/2008 beteiligt gewesen sei und
als Blogger im Internet sehr aktiv sei. Seine Tätigkeiten seien dem syri-
schen Geheimdienst nicht entgangen, weshalb er gefährdet sei. Wie
nachfolgend aufgezeigt, erweist sich, dass diese Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers keine subjektiven Nachfluchtgründe darstellen.
6.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem Jahr 2008
Mitglied einer Partei namens "[irakische Partei]" (sic); er reichte ein ent-
E-866/2008
Seite 18
sprechendes Bestätigungsschreiben vom 19. Juni 2011 zu den Akten (vgl.
Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act. 12). Hierzu ist Fol-
gendes festzuhalten: Zwar ist die Existenz einer Partei namens "Uni-
on/Association of Iraqi Democrats" nachweisbar; gemäss öffentlich zu-
gänglichen Quellen handelt es sich dabei um eine Oppositionsbewegung,
die 1979 beziehungsweise 1989 gegründet wurde (vgl. UK Home Office,
Iraq Country Assessment, October 2002,
,
abgerufen am 2. August 2012; Global Security, Iraqi oppositi-
on,, abge-
rufen am 26. Juli 2012; B, Leftist Parties of the World – Iraq,
02.10.2005, , abgerufen am 2. August
2012, International Crisis Group, Iraq backgrounder: What lies beneath,
1.10.2002,
20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/Iraq%20Backgrounder
%20What%20Lies%20Beneath, abgerufen am 27. Juli 2012). Eine Quel-
le beschreibt die Organisation als syrische Gruppierung mit Sitz in Lon-
don (vgl. Federation of American Scientists, The Administration, Cong-
ress, and the Iraqi Opposition, 18.06.1998, abrufbar unter:
, abgerufen am
7. August 2012). Während der Ära von Saddam Hussein hatten viele ira-
kische Oppositionsgruppen ihren Sitz in Damaskus, womit es grundsätz-
lich auch möglich wäre, dass ein syrischer Staatsangehöriger einer iraki-
schen Partei angehört. Indessen ist es nicht denkbar, dass die schweize-
rische Fraktion der Partei einen Briefkopf verwendet, der den Parteina-
men nicht korrekt wiedergibt; in der vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigung wird "[Schreibweise A]" anstelle von "[Schreibweise B]" ver-
wendet. Gegen die Authentizität des Dokumentes spricht zusätzlich, dass
der als "Representative in Europe" der Partei erwähnte "[Name]" nicht in
den oben konsultierten öffentlich zugänglichen Quellen figuriert. Ange-
sichts seiner Position müsste dies aber der Fall sein, womit anzunehmen
ist, dass es sich nicht um eine existierende Person handelt. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung mit den genannten gravie-
renden Mängeln einreicht, spricht überzeugend dafür, dass er nicht Mit-
glied der behaupteten Oppositionspartei ist.
6.6.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auch als Blogger, der sich
erkennbar im Internet gegen das syrische Regime stellt. Aus den Akten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal als Autor eines
Blogs, datierend vom (…) 2011, im Internet in Erscheinung getreten ist
(vgl. Beilage 14 der Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act.
E-866/2008
Seite 19
12). Aufgrund dieses einmaligen persönlichen Beitrages kann der Be-
schwerdeführer nicht als Blogger bezeichnet werden. Im Übrigen bestand
seine Aktivität im Internet ausschliesslich darin, auf seinem Facebookpro-
fil Links zu platzieren. Aus den Akten geht hervor, dass diese Links zwei-
fellos zu Beiträgen führen, die Gräueltaten des syrischen Regimes doku-
mentieren. Es handelt sich jedoch nicht um Beiträge, die von ihm stam-
men. Zudem sind diese Taten des syrischen Regimes mittlerweile welt-
weit bekannt und daher besteht im Internet eine grosse Masse solcher
Berichte. Da sein Profil eine relativ niedrige Anzahl Freunde aufweist, ist
auch der Einflussbereich seiner platzierten Links als sehr eingeschränkt
zu werten (74 bzw. 77 Freunde, vgl. Beilage zu den Eingaben vom
16. November 2011, act. 20, bzw. vom 7. Dezember 2011, act. 21).
6.6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, an zahlreichen anti-
syrischen Demonstrationen teilgenommen zu haben: Die Fotos der De-
monstrationen platzierte er jeweils auf seinem Facebookprofil. Auf diesen
Fotos ist er jeweils bei der Teilnahme an Demonstrationen und Kundge-
bungen erkennbar. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich der Be-
schwerdeführer aus der Gruppe der Teilnehmenden besonders hervorge-
tan hätte. Vielmehr figuriert er als einfacher Teilnehmer. Daran ändern
auch die vom Beschwerdeführer zahlreich eingereichten Flugblätter mit
regimekritischen Inhalten nichts (vgl. oben Erw. 6.2). Auf der Startseite
seines Facebookprofils wird auch seine Zugehörigkeit zur Gruppe "[Fa-
cebook-Gruppe von Exilsyrern]" sichtbar, die ebenfalls Fotos und Filmma-
terial von Demonstrationen aufschaltet. Auf dem Facebook-Profil von
Amnesty International Schweiz wurden ebenfalls Fotos solcher Veranstal-
tungen publiziert. Auch auf diesen Fotos hebt sich der Beschwerdeführer
nicht erkennbar von den anderen ab. Zudem scheinen die auf
"" platzierten Videos von Demonstrationen, worin der
Beschwerdeführer erkennbar ist, nicht auf grosses Interesse zu stossen
(beispielsweise: 63 Aufrufe, Internetausdruck vom 31. Januar 2012 [vgl.
Beilage zu Eingabe vom 16. Februar 2012, act. 24], 0 Aufrufe, Internet-
ausdruck vom 12. März 2012, 26 Aufrufe, Internetausdruck vom 13. März
2012 [vgl. beides Beilage zur Eingabe vom 13. März 2012, act. 27]).
6.6.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Der syrische Geheimdienst hat es zur
Aufgabe, diese Aktivitäten zu überwachen, namentlich syrische Oppositi-
onelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen sowie Exilorganisatio-
nen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die ermittelten Informationen werden
E-866/2008
Seite 20
im Heimatland oft in sogenannte "Schwarze Listen" eingespeist, um eine
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherzustellen (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgericht E-5593/2006 vom 22. Dezember
2010, E. 5.2.3 und E-4625/2006 vom 26. Februar 2009, E. 5.3). Wie vom
Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, wurden die Spionageaktivitäten
des syrischen Geheimdienstes und die Repressionen gegen Syrer zu
Beginn dieses Jahres vermehrt in den deutschen Medien publik. Der
deutsche Aussenminister Guido Westerwelle verwies deswegen im Feb-
ruar 2012 vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft des Landes (vgl. N24
News vom 9. Februar 2012, abrufbar unter: .
de/news/newsitem_7658829.html, zuletzt besucht am 25. April 2012). So
sollten gewisse in Deutschland lebende Personen – nicht nur Syrer – bei
einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen
rechnen müssen (vgl. Rp-Online: "Spione forschen Assad-Gegner aus,
Das Netz der Syrer in Deutschland" vom 8. Februar 2012, abrufbar unter:
deutschland-1.27039 78, zuletzt besucht am 25. April 2012; Amnesty In-
ternational: "Krise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung
des Rücknahmeübereinkommens, Berlin, 14. März 2012, abrufbar unter:
bungsstopp-und-aussetzung-des-rueckueber nahmeabkomm?print=1vgl.,
zuletzt besucht am 25. April 2012). Auch verschiedene Schweizer Medien
berichteten zu Beginn dieses Jahres, dass Angehörige von Syrern in der
Schweiz von der syrischen Polizei misshandelt oder verschleppt worden
seien (vgl. "Syriens Rache an den Angehörigen" 10vor10 vom 9. Februar
2012, abrufbar unter:
c6a0-4c40-972d-04f386a 5f87f, zuletzt besucht am 16. April 2012; "Die
Schweizer Helfer der syrischen Revolution", Tages Anzeiger online vom
11. Februar 2012, "Syrische Spione in der Schweiz", Tages Anzeiger onli-
ne und "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern" 20 Minuten online, beide
vom 12. Februar 2012). Bei diesen Syrern handelte es sich jedoch um
exilpolitisch besonders exponierte Personen, die vom Regime als ernst-
haft gefährlich eingestuft wurden. Ihr Profil ist nicht mit demjenigen des
Beschwerdeführers vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass die syri-
schen Geheimdienste diejenigen Personen erfassen, die sich durch ihre
exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der mit dem Regime Unzufrie-
denen hervorheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner er-
kennbar sind. Dabei ist nicht die optische Erkennbarkeit und Möglichkeit
der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre
Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Be-
E-866/2008
Seite 21
schwerdeführer hat sich durch die blosse Teilnahme an Veranstaltungen,
ungeachtet der Anzahl Teilnehmer, in keiner Weise hervorgetan. Auch
seine Aktivitäten im Internet, die fast ausschliesslich aus dem Platzieren
von Links bestehen, können nicht als für das syrische Regime potentiell
gefährlich gelten.
6.6.5. Schliesslich ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers,
in zahlreichen Verfahren seien exilpolitische Syrer mit ähnlichem Profil als
Flüchtlinge anerkannt worden, festzuhalten, dass in jedem Fall stets eine
individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Daher eignet sich der Verweis auf
die Flüchtlingsanerkennung anderer Syrer nicht als Argument für die
Flüchtlingsrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers.
6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
durch die Teilnahme an Kundgebungsveranstaltungen und Demonstratio-
nen in der Schweiz und das Teilen von Links auf Facebook nicht erkenn-
bar von anderen Exilsyrern unterscheidet, sich somit nicht exilpolitisch
hervorgetan hat. Daher muss nicht von einem ernsthaften Interesse sei-
tens des syrischen Geheimdienstes ausgegangen werden. Der Be-
schwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor künftiger flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr.
6.8. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht
keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit auch sie die Flücht-
lingseigenschaft im Ergebnis nicht erfüllt. Das BFM hat daher die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen korrekterweise verneint.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E-866/2008
Seite 22
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Das BFM hat mit seiner Verfügung vom 27. Juli 2011 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Eine weitere Erör-
terung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich an dieser Stel-
le.
9.
Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung, der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Wegweisung sind die Beschwerdeführenden un-
terlegen. Die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug wurde in-
dessen durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 gegenstandslos. Somit
obsiegen die Beschwerdeführenden im Ergebnis in diesem Punkt. Da die
Beschwerdeführenden somit teilweise unterlegen sind, sind ihnen bei
diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss zwei Drittel der Verfah-
renskosten, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz
VwVG). Diese sind mit der Kostenvorschussleistung vom 26. Februar
2008 über Fr. 600.-- gedeckt. Der Rest des Kostenvorschusses
(Fr. 200.--) ist ihnen daher zurückzuerstatten.
10.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden zu einem Drittel
obsiegt. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, wobei dieser Be-
trag bei einem teilweisen Obsiegen zu reduzieren ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Gesagten haben die Beschwer-
deführenden einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, welche
praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren sind.
Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am
19. August 2011 seine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Auf-
wand von insgesamt Fr. 3'249.30 geltend macht. Der in Rechnung ge-
stellte Aufwand von insgesamt 13 Stunden (für die Ausarbeitung der
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Seite 23
zehnseitigen Beschwerdeschrift und der fünfseitigen Eingabe vom 10.
August 2011 zur Einreichung von Beweismitteln scheint überhöht und ist
auf 8 Stunden zu reduzieren; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr.
230.-- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwer-
deführenden ist somit – unter der Berücksichtigung der Reduktion um
zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE –
betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von Fr. 665.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen.
Der aktuelle Rechtsvertreter, der am 11. August 2011 mandatiert wurde,
reichte seine Kostennote am 18. April 2012 ein, gemäss welcher er einen
Aufwand von 6.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und
Auslagen von Fr. 103.-- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Auf-
wand von insgesamt Fr. 1'767.-- (inklusive Mehrwertsteuer) scheint an-
gemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit – unter der Berücksichti-
gung der Reduktion um zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. VGKE – betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von
Fr. 589.-- zu Lasten des BFM zuzusprechen.
Insgesamt ist den Beschwerdeführenden daher die Summe von
Fr. 1'254.-- als Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-866/2008
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist –
abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Der Rest des Kos-
tenvorschusses von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführenden zurücker-
stattet.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'254.-- zu Lasten des BFM ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: