Abtei lung V
E-866/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-866/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Novem-
ber 2008 seine Heimat verliess und am 21. Dezember 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 8. Januar 2009 sowie der direkten An-
hörung vom 15. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er stamme aus B_______,. Nigeria,
dass er am 22. November 2008 Zeuge geworden sei, wie militante Ju-
gendliche zwei Ausländer entführten, woraufhin er mit vier Kollegen
zur Polizei gegangen sei, um dies zu melden, da bereits sein älterer
Bruder von Militanten umgebracht worden sei,
dass er mit seinen Kollegen den Polizisten den Ort der Entführung ge-
zeigt habe und die Militanten sodann die Polizisten beschossen hätten,
wobei im Verlauf des Feuergefechts zwei Militante getötet worden sei-
en und diese Gruppierung hernach nach ihm gesucht habe, um ihn zu
töten,
dass er habe flüchten können, doch seine Eltern geschlagen und sei-
ne Schwester von den Militanten vergewaltigt worden seien,
dass er von einem Tanklastwagenchauffeur nach Port Harcourt gefah-
ren und zu einem Mann gebracht worden sei, welcher ihm geholfen
habe, auf ein Schiff zu kommen,
dass er mit diesem Schiff nach Europa gefahren sei und dort in einer
ihm unbekannten Stadt den Zug nach Kreuzlingen genommen habe,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Papiere sowie
ohne Geld in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 2. Februar 2009 – zugestellt am 4. Februar 2009 – in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwer-
deführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass seine Vorbringen von Ungereimtheiten sowie von widersprüchli-
chen, unglaubhaften und zweifelhaften Ausführungen durchsetzt sei-
en, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 2. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 2. Februar
2009 mit Beschwerde vom 11. Februar 2009 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten hat,
dass er dabei um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs.1 VwVG), weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1),
dass daher die Rüge des Beschwerdeführers, eine materielle
Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen hätte nicht in einem
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgen dürfen (Beschwerde
S. 3, 5), fehl geht,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwel-
che Papiere gehabt und sei ohne Papiere und ohne Geld von Nigeria
bis in die Schweiz gereist, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren
sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4f.; A9, S. 3,6),
dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angebli-
chen Hilfe diverser fremder Personen, ohne jegliche Gegenleistung,
als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1,
S. 5; A9, S. 5f. und 9),
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dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren lediglich
angeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Reise weder
beabsichtigt noch aus Freude gemacht, und damit nichts neues
ausgeführt wird,
dass es grundsätzlich unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer we-
der jemals einen Pass, noch eine Identitätskarte, noch Schulzeugnisse
besessen haben soll (A1, S.3; A9, S.3), zumal er sich diesbezüglich
auch in Widersprüche verwickelte, erklärte er doch demgegenüber an-
lässlich der Befragung im EVZ, dass Jugendliche seine Papiere res-
pektive Schulzeugnisse verbrannt hätten (A1, S. 4),
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle
diese den Behörden nicht offenlegen,
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Umstände und des
Zeitpunktes an welchem die Militanten ihn gesucht hätten,
widersprüchliche Angaben machte,
dass er nämlich an der Befragung im EVZ davon sprach, sie seien am
23. 11. gekommen, ihm sei aber die Flucht gelungen und er habe die
Nacht im Busch verbracht (A1, S. 4),
dass in dieser Nacht die Militanten wieder gekommen seien und seine
Eltern geschlagen, seine Schwester vergewaltigt und seinen Eltern ge-
sagt hätten, dass sie ihn umbringen würden (A1, S. 4),
dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, dass er
gehört habe, wie die Militanten am 23. 11. im Anmarsch gewesen
seien, weshalb er habe fliehen können,
dass seine Eltern geschlagen und seine Schwester vergewaltigt wor-
den seien, da er nicht dort gewesen sei,
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dass die Militanten am 24.11. morgens wieder gekommen seien, wor-
aufhin er habe durch ein Fenster fliehen können und dank eines Lo-
ches, in das er gefallen sei, nicht von den Schüssen getroffen worden
sei, welche die Militanten aufgrund seiner hinterlassenen Fussspuren
in den Busch gefeuert hätten (A9, S. 5),
dass diese Aussagen nicht nur widersprüchlich sind, sondern auch
überaus konstruiert wirken,
dass es zudem nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nicht
gewusst, dass der Bruder des einen Kollegen bei den Militanten sei
(A9, S. 7),
dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimt-
heiten zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem
Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden
Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass mit dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde, wonach aus
zahlreichen Berichten hervorgehe, dass in Nigeria eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche, der Einschätzung der Vorinstanz nichts ent-
gegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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