Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E866/2012
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass er am 7. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
Chiasso sowie am 3. Februar 2012 in einer direkten Anhörung durch das
BFM zu seinem Asylgesuch befragt wurde und er im Wesentlichen
erklärte, er habe am 7. Mai 2010 sein Heimatland verlassen, da er keine
Arbeit gefunden habe, die es ihm erlaubt hätte, seine Familie zu
unterstützen,
dass er sich mehrere Monate in Griechenland aufgehalten habe, bevor er
zirka ein Jahr lang auf Sizilien (Italien) gelebt habe,
dass er in der Schweiz auf der Suche nach einer besseren Zukunft ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass er in seinem Heimatland keine Probleme mit Behörden oder Dritten
gehabt habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eröffnet am 10.
Februar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte,
auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne
von Art. 18 AsylG gestellt werde,
dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine
Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) geltend gemacht werden müsse,
dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe geltend mache,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides die Wegweisung
aus der Schweiz sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung sei in
den Wegweisungspunkten aufzuheben und ihm sei infolge
Unzumutbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, ihm sei die Bezahlung eines
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, seine jetzige
finanzielle Situation lasse es nicht zu, die Schweiz zu verlassen und eine
Rückkehr nach Marokko komme für ihn nicht in Frage, da er mangels
finanzieller Mittel dort nicht überleben könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit vorliegender Beschwerde der Entscheid des BFM, auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, nicht angefochten wird und die Verfügung
vom 3. Februar 2012 insoweit in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu begründen vermögen,
dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich in
seinem Heimatland um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um sich eine
existenzielle Grundlage zu sichern,
dass es ihm auch freisteht, sich bei den landwirtschaftlichen Arbeiten,
wovon seine Familie im Heimatland lebe (vgl. Akten BFM A19/9 F20), zu
beteiligen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtlos erweisen,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser Betracht
fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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