B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-867/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksre-
publik China) im Juli 2011 in Richtung Nepal. Fünf Monate später habe sie
Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlas-
sen. Am 20. Dezember 2011 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags
reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 20. Januar 2012
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. Januar 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
stamme aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______, Bezirk Yushu
in der Region Kham, Tibet. Sie habe immer im Dorf gelebt. Sie habe nie
eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. In der örtlichen Schule
habe ein Lama Tibetisch unterrichtet und sie habe ihm dabei geholfen. Ein-
mal in der Woche sei der Abt vorbeigekommen und habe über politische
Fragen und den Dalai Lama gesprochen. Der Abt und wenig später auch
der Lama seien von den chinesischen Behörden verhaftet worden, worauf
sie geflohen sei.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksre-
publik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei
eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unab-
hängigen Tibet-Experten) anzuordnen, sowie es sei ihr die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel-
len, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen
und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger
Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechts-
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pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
rin spreche kein Chinesisch und nur wenig Kham-Dialekt, weshalb von al-
lem Anfang an Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hät-
ten. Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft
nach dem Reiseweg sowie ihrem Länder- und Alltagswissen befragt wor-
den. Ihre Ausführungen hätten den Eindruck bestätigt, dass sie nicht in der
angegebenen Region gelebt habe und sie sich das vorhandene Wissen
angeeignet habe. Sie habe zwar einige Angaben bezüglich der Geographie
ihres Heimatortes und der näheren Umgebung machen können, sobald je-
doch nach den konkreten Lebensumständen gefragt worden sei, habe sie
vage, undifferenziert und teilweise falsch geantwortet. So sei sie weder mit
dem alltäglichen Sprachgebrauch in der Region noch mit den Nennwerten
und dem Erscheinungsbild der in Tibet zirkulierenden Geldscheine ver-
traut. Obwohl ihre Familie von der Landwirtschaft gelebt habe und auch sie
mitgeholfen habe, sei sie gänzlich uninformiert in Bezug auf Fruchtwechsel
oder die erforderlichen Brachen und Düngungen. Zudem widerspreche sie
sich bezüglich der familieneigenen Anbauprodukte und habe falsche Anga-
ben bezüglich der gängigen altersabhängigen Bezeichnungen für Yaks und
Dris gemacht, obwohl die Familie solche besessen habe. Weiter hätten ihre
Angaben bezüglich der übrigen Lebensumstände im Autonomen Gebiet Ti-
bet den aktuellen Realitäten nicht entsprochen. So habe sie erklärt, dass
niemand in ihrem Dorf ein Handy oder ein Telefon besitze und es in ihrem
Dorf keine Elektrizität gebe.
Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei
ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China. Es
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sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt
habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten
von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vo-
rinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit
nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Be-
schwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von
Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts
vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführun-
gen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung,
ihre Staatsangehörigkeit sei als "nicht bekannt" anzunehmen, nicht einver-
standen ist. Darauf ist nachstehend näher einzugehen.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bun-
desrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden
die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich seien. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
gebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben
der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensde-
fizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht
erklären kann. Die Beschwerdeführerin merkt selbst an, dass sie nur "ein
bischen" Kham–Dialekt spreche und begründet dies damit, dass sie lange
in Nepal gelebt habe (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F40 ff.). Gemäss
eigener Angaben hat sie jedoch nur fünf Monate in Nepal gelebt. Dass sie
in diesen fünf Monaten ihren Dialekt verloren habe, ist nicht glaubhaft. Wie
die Vorinstanz richtig feststellte, widerspricht sie sich in Bezug auf das von
der Familie angebaute Gemüse (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F79
ff.) und ihr fehlt grundsätzliches Wissen bezüglich Landwirtschaft und Nutz-
tierhaltung (SEM-Akten A7/12 F77 ff. und F111 ff.), welche ihre Familie an-
geblich betrieb. Weitere Vorbringen widersprechen schlicht den tatsächli-
chen Begebenheiten im heutigen Autonomen Gebiet Tibet, wie ihre Aussa-
gen bezüglich Elektrizität und Mobiltelefonie (SEM-Akten, A 15/37 F21 ff.).
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Weiter vermag sie mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer
Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit
nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist
sich als unzutreffend.
4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
anlässlich der Befragung sei es zu zahlreichen Missverständnissen zwi-
schen ihr und dem Dolmetscher sowie zu Übersetzungsfehlern gekom-
men. Sie habe nie ausgesagt, dass sie "nur (noch) ein wenig Kham Dialekt"
spreche. Auch die Widersprüche bezüglich der durch ihre Familie ange-
bauten Gemüsesorten würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen. Der
Übersetzer sei eine ältere Person gewesen und sie habe sich nicht getraut
ihm nochmals zu widersprechen, da Tibeter älteren Menschen generell
nicht widersprechen würden. Wäre tatsächlich unkorrekt protokolliert wor-
den, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, anlässlich der Rücküber-
setzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches hat sie offen-
sichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte die Beschwerdeführerin am
Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll ihren
Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihr verständliche Spra-
che rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A7/12 S. 10). Dabei hat sie sich be-
haften zu lassen. Missverständnisse und Übersetzungsfehler sind somit
auszuschliessen.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann
eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin
die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Auf-
enthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin
selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf
EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
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lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Be-
schwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaub-
haft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit
auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu
geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
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vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: