B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-867/2016
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-867/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (…) Juli 2014 in die Schweiz und
stellte am 14. Juli 2014 ein Asylgesuch. Am 5. August 2014 wurde im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt, und am 16. September 2015 fand die einlässliche An-
hörung zu seinen Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner
aus C._______; die Eltern seien katholischen Glaubens, er selber habe
sich im Jahr (…) der Pfingstgemeinde angeschlossen. Er habe die ersten
elf Schuljahre in C._______ besucht, bevor er im September (…) nach
J._______ gebracht worden sei. Dort hätte er das 12. Schuljahr absolvie-
ren sollen. Jedoch sei damals zwischen Eritrea und Äthiopien erneut der
Krieg ausgebrochen, weshalb man ihn während sechs Monaten militärisch
ausgebildet und danach in den Krieg geschickt habe. Im (…), nach Ende
der zweiten Invasion, habe er in J._______ eine (…)-Ausbildung erhalten,
und nach Beruhigung der Lage sei er nach D._______ verlegt worden. Dort
habe er Feldarbeiten verrichtet. Er sei nachfolgend noch in E._______, in
F._______ und in G._______ stationiert gewesen. Im (…) 2009 sei er fest-
genommen und zunächst in H._______ in einem Gefängnis der Geheim-
polizei namens "(…)" in Haft gewesen, bevor er im (…) 2010 nach
I._______ verlegt worden sei. Er sei bis zu seiner Flucht in I._______ in-
haftiert gewesen. Im (…) 2013 oder (…) 2014 sei ihm die Flucht gelungen.
Er sei zunächst nach C._______ und danach in den Sudan und von dort
über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Hier habe
er erfahren, dass der Vater wegen ihm eine Woche lang inhaftiert gewesen
sei.
A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Identitäts-
karte ER (…), eine Identitätskarte im Original ER (…) und eine Fotografie
zu den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das
SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu
genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
stands nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 4. März 2016
(innert erstreckter Frist) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Replik vom 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung Stellung, hielt seinerseits an seinen Anträgen fest
und liess eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-867/2016
Seite 4
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-867/2016
Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe er hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung in zeitlicher und
inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. Die dazu im
Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs eingebrachten Erklä-
rungen seien als unbehelflich einzustufen. Die hier bestehenden Zweifel
würden durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen bestätigt. So sei
das geschilderte Verhalten der Geheimpolizei, in deren Gefängnis er ein
Jahr verbracht haben solle, realitätsfremd – insbesondere wäre zu erwar-
ten, dass eine solche Behörde die Häftlinge ausführlichen Verhören unter-
ziehe. Zudem würden seine Schilderungen der Haftumstände nicht den
Eindruck von real erlebten, einschneidenden und belastenden Ereignissen
vermitteln. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Flucht aus dem
Gefängnis in I._______ inhaltlich und zeitlich widersprüchlich und unsub-
stanziiert dargelegt. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea während Jahren inhaftiert gewesen und aus der
Haft geflüchtet sei.
4.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise
aus Eritrea auffallend widersprüchlich geschildert. Seine diesbezüglichen
Angaben seien sowohl hinsichtlich Route und Reiseart als auch in zeitlicher
Hinsicht unterschiedlich ausgefallen. Es könne insgesamt vor diesem Hin-
tergrund nicht geglaubt werden, dass er auf diese geltend gemachte Weise
illegal aus Eritrea ausgereist sei. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass
er Eritrea legal und in Besitz eines Reisepasses – den er den schweizeri-
schen Asylbehörden vorenthalte – verlassen habe.
4.1.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten sei dem Vorbringen der Boden
entzogen, der Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers festge-
nommen worden, zumal der Beschwerdeführer über den diesbezüglichen
Zeitraum keine Angaben habe machen können. Ausserdem scheine reali-
tätsfremd, dass der Beschwerdeführer von dieser Festnahme erst im (…)
2014 erfahren haben wolle, habe er doch bereits im (…) 2013 respektive
(…) 2014 Eritrea verlassen.
4.1.4 Letztlich sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer der Pfingst-
gemeinde angehöre und deswegen in Eritrea Probleme bekommen habe.
So habe er einerseits nicht glaubhaft machen können, deswegen behörd-
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Seite 6
licher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein; andererseits wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er Probleme aus religiösen Gründe bereits zu Beginn
des Asylverfahrens in der BzP geltend gemacht hätte, was jedoch nicht der
Fall sei. Sodann erscheine wenig wahrscheinlich, dass er der Pfingstge-
meinde angehöre, während die Eltern römisch-katholischen Glaubens
seien. Schlussendlich sei die Schilderung nicht überzeugend, wie er als
(…)-Jähriger zu dieser Glaubensgemeinschaft gestossen sein wolle; seine
Ausführungen, wie er den Glauben in der Gemeinschaft gelebt habe, wür-
den stereotyp wirken und auch sonst keine Realitätskennzeichen aufwei-
sen.
4.1.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden im Übrigen auch
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Der geschilderte Einzug in den Militärdienst im (…) stelle keine Verletzung
einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft dar, da es dem Recht
eines jeden Staates entspreche, eine Armee zu unterhalten und dazu Sol-
daten zu rekrutieren. Daran ändere der Umstand nichts, dass der National-
dienst in Eritrea mehrere Jahre dauern könne.
Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Aus-
reise gegen heimatliche Gesetze oder Bestimmungen verstossen habe. In
casu könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Haft ge-
wesen, aus dieser geflüchtet und illegal ausgereist sei, mithin sei von einer
legalen Ausreise auszugehen. Auch vor dem Hintergrund der sehr restrik-
tiven Ausreisebestimmungen Eritreas sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als grundsätzlich militärdienstpflichtige Person Militär-
dienst geleistet habe, wobei vorliegend der zwingende Schluss zu ziehen
sei, dass er nach mehreren Dienstjahren aus der Armee entlassen worden
und ihm eine Ausreise aus Eritrea erlaubt worden sei. Der genaue Zeit-
punkt der Entlassung aus dem Militärdienst könne jedoch nicht ermittelt
werden, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht seiner Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diesem Aspekt komme je-
doch letztlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Denn es sei ins-
gesamt anzunehmen, er habe den Heimatstaat legal verlassen, womit
auch nicht anzunehmen sei, er werde bei einer Rückkehr nach Eritrea we-
gen Verletzung militärstrafrechtlicher Bestimmungen oder wegen illegaler
Ausreise zur Rechenschaft gezogen. Eine Furcht vor Verfolgung erscheine
damit unbegründet.
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4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere die Feststellung des SEM
gerügt, wonach der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben gemacht
habe.
4.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zwar auf zahlreiche Unge-
reimtheiten zwischen den in der BzP und der Anhörung protokollierten Aus-
sagen hingewiesen. Indessen sei festzuhalten, dass die BzP "offensichtlich
gravierende Mängel" aufweise:
4.2.2 So habe der Beschwerdeführer am festgelegten Tag über acht Stun-
den lang auf seine Erstbefragung warten müssen. Das lange Warten habe
seine Nervosität gesteigert, was die Situation der Befragung erschwert
habe. Zudem sei die Befragung mit nur einer Stunde und fünfzehn Minuten
äusserst kurz ausgefallen. Diese Umstände würden die Vermutung auf-
kommen lassen, "dass die Befragung grundsätzlich unsorgfältig angegan-
gen" worden sei, zumal auch die Befragungsweise als solche zu Kritik An-
lass gebe. So seien im Zusammenhang mit dem Zivilstand suggestiv for-
mulierte Fragen gestellt worden, was nicht zulässig sei. Bei Durchsicht des
Protokolls der BzP dränge sich auch die Frage auf, ob die Angaben insbe-
sondere hinsichtlich der illegalen Ausreise allein dem Beschwerdeführer
zugerechnet werden könnten. In der Replik wird an dieser Auffassung fest-
gehalten und ausgeführt, namentlich angesichts der hohen Rechtsgüter,
die auf dem Spiel stünden, dürfe nicht von einer Verwertbarkeit des BzP-
Protokolls ausgegangen werden. Zudem bestehe der Beschwerdeführer
darauf, dass er den Inhaftierungsgrund – das Lesen der Bibel – auch bei
der BzP genannt, aber zur Antwort erhalten habe, es sei unmöglich, des-
wegen so lange inhaftiert zu werden. Aufgrund der geschilderten unsorg-
fältigen Vorgehensweise sei daher nicht auszuschliessen, dass diese Aus-
sage nicht Eingang ins Protokoll gefunden habe; ausserdem habe er be-
reits bei der BzP seine Religionszugehörigkeit genannt.
4.2.3 Für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werde daher auf die
Aussagen der Anhörung abgestellt.
4.2.4 Die Einberufung im Jahr (…) nach J._______, die militärische Ausbil-
dung und Abberufung in den Krieg, die Herkunft des Beschwerdeführers
aus Eritrea und seine Ausreise würden vom SEM nicht angezweifelt. So-
weit die Vorinstanz bezweifle, dass die Ausreise illegal erfolgt sei, handle
es sich um reine Mutmassungen. Ebenso spekulativ und nicht belegt sei
die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer sei wohl aus dem Na-
tionaldienst entlassen worden. So habe auch der Beschwerdeführer zu
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Protokoll gegeben, dass Entlassungen selbst bei langjährigen Armeeange-
hörigen nicht praktiziert würden, was auch künftig wohl so bleibe. Der Be-
schwerde-führer befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und sei bester
Gesundheit; damit sei er wehrdienstpflichtig, wobei er sich dem Wehrdienst
entzogen habe. Zudem sei er ein erfahrener und gut ausgebildeter Milita-
rist, weshalb es nicht im Interesse des eritreischen Militärs liegen könne,
ihn aus dem Dienst zu entlassen. Ferner würden keine Hinweise auf spe-
zielle Regierungstreue des Beschwerdeführers vorliegen, die eine Entlas-
sung aus dem Militärdienst und eine Ausreisebewilligung allenfalls recht-
fertigen könnten.
4.2.5 Was die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde betreffe, sei darauf hin-
zuweisen, dass auch seine ältere Schwester dieser Gemeinschaft ange-
höre. Somit sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer sich im jun-
gen Alter ebenfalls dieser Religion angeschlossen habe, und es könne da-
von ausgegangen werden, dass er mit der Pfingstgemeinde bereits ver-
traut gewesen sei, als ihn ein Missionar auf der Strasse angesprochen
habe. Die Tatsache, dass seine Schwester auch der Pfingstgemeinde an-
gehöre, habe ihn wohl im Entschluss zu konvertieren bestärkt. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz seien sodann die Schilderungen, wie er sei-
nen Glauben gelebt habe "äusserst detailliert" ausgefallen.
4.2.6 Die im Zusammenhang mit seinem Glauben erfolgte Inhaftierung sei
auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verfolgungssituation der Ange-
hörigen der Pfingstgemeinde plausibel. Dies gehe aus verschiedenen offi-
ziellen Berichten hervor, beispielsweise einem UK Home Office Bericht
vom 20. Oktober 2014 (Country Information and Guidance – Eritrea:
Religious Groups). Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung sei, dass
die staatlichen Behörden über die religiöse Gesinnung der betroffenen Per-
son informiert seien. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr wegen seiner Religion verfolgt würde.
4.2.7 Insgesamt sei – auch im Licht der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts – in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die illegale
Ausreise und die Desertation zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer sich im (…) 2014 durch die illegale Aus-
reise der Wehrdienstpflicht entzogen habe, müsse er gemäss der Recht-
sprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 mit einer unverhältnismäs-
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sig strengen Strafe im Sinn eines absoluten Malus rechnen, was flücht-
lingsrechtlich relevant sei. Durch die illegale Ausreise, die vom Regime als
politische Aussage wahrgenommen werde, sei er im Heimatland gefährdet.
Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden – zu erwähnen sei bei-
spielsweise das Urteil BVGer D-4876/2007 vom 29. September 2010 – be-
gründe eine illegale Ausreise aus Eritrea bereits die Flüchtlingseigenschaft.
Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen würden, seien zwar vom Asyl ausgeschlossen, würden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die einschränkende Fest-
stellung in Art. 3 Abs. 4 AsylG sei dabei vorliegend vom Erfüllen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen, und es sei ihm man-
gels Vorliegens von Asylausschlussgründen das Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe ist be-
züglich der nachhaltigen Kritik an der BzP vorweg Folgendes festzuhalten:
5.1.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt in ihrer Vernehmlassung vom
4. März 2016 ausführlich Stellung genommen und nicht bestritten, dass es
bis zur Durchführung der Erstbefragung des Beschwerdeführers offenbar
zu einer längeren Wartezeit gekommen ist. Es ist durchaus nachvollzieh-
bar, dass sich das lange Warten auf das subjektive Befinden des Be-
schwerdeführers ausgewirkt und ihn zusätzlich angespannt hat. Entgegen
der in Beschwerde und Replik vertretenen Auffassung kommt indessen das
Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, die Befragung sei bereits
dadurch von vornherein nicht verwertbar. Dies gilt auch vor dem Hinter-
grund der in diesem Zusammenhang protokollierten Fragen/Antworten
zum Zivilstand des Beschwerdeführers. Allein aus dieser Passage kann
– sofern sie überhaupt als "suggestiv" zu beurteilen wäre – nicht auf ein
gesamthaft unsorgfältig erstelltes Befragungsprotokoll geschlossen wer-
den. Die für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens flüchtlingsrelevanter
Gründe bedeutsamen Fragen sind wertfrei und sachlich formuliert worden.
Dabei konnte der Beschwerdeführer zunächst frei seine Fluchtgründe vor-
bringen (vgl. Protokoll BzP Ziff. 7.01). Seine Schilderung begann mit der
Beschreibung, wie er im (…) 2009 von Soldaten festgenommen und ins
Gefängnis „(…)“ gebracht worden sei. In freier Erzählung fügte er danach
an: "Dies ohne zu wissen, warum ich festgenommen wurde" (vgl. a.a.O.).
Diese klare Aussage im Protokoll kann kaum durch eine suggestive Frage-
stellung provoziert worden und deswegen unrichtig sein. Dem Beschwer-
deführer wurde weiterfolgend die Gelegenheit gegeben, sich hierzu kon-
kreter zu äussern ("Haben Sie im Lauf Ihres Gefängnisaufenthaltes jemals
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Seite 10
herausgefunden, warum man sie inhaftiert hat?") Auch hier erwähnte der
Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass die Festnahme im Zusammen-
hang mit seiner Religionszugehörigkeit gestanden habe. Vielmehr liess er
festhalten: "Ich habe […] mehrere Male nach dem Grund meiner Fest-
nahme gefragt, aber ich erhielt keine Antwort. Deshalb habe ich beschlos-
sen, zu fliehen." (vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser klaren Antworten
ist den Mutmassungen im Rechtsmittel zu widersprechen, wonach diese
Erstbefragung unsorgfältig durchgeführt, unter Umständen nicht vollstän-
dig übersetzt worden und damit insgesamt nicht verwertbar sei. Dass die
Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die protokollierten Aus-
sagen der BzP mit einbezogen hat, ist unter den gegebenen Umständen
nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, divergieren diese
ersten Aussagen in wesentlichen Teilen der Asylbegründung von denjeni-
gen in der einlässlichen Anhörung.
5.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Pfingstgemeinde zu
sein. In der BzP hat er diesen Umstand einzig im Zusammenhang mit der
Erhebung der Personalien erwähnt (vgl. Protokoll BzP Ziff. 1.13). Dass dies
zu Verfolgungsmassnahmen geführt habe, hat er in der BzP nicht geltend
gemacht. Erst in der Anhörung führte er neu aus, er sei im (…) 2009 ver-
haftet worden, weil er im Militärdienst die Bibel gelesen und von einem Of-
fizier dabei erwischt worden sei; er (Beschwerdeführer) habe hierbei offen-
gelegt, der Pfingstgemeinde anzugehören, und dies habe zu seiner Inhaf-
tierung geführt (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 57). Er sei vom Offizier noch
gefragt worden, ob er seine Religion oder die Bibel aufgebe, was er ver-
neint habe; daraufhin sei er ohne Befragung eingesperrt worden. Nach
etwa einer Woche im Gefängnis der Geheimpolizei sei ihm auf Nachfrage
nochmals gesagt worden, wenn er sich von seinem Glauben lossage,
käme er frei (vgl. a.a.O. F./A. 58 und 62). Diese zweiten Aussagen weichen
deutlich von denjenigen der Erstbefragung ab. Folglich bestehen erhebli-
che Zweifel an der geltend gemachten Festnahme und anschliessenden
mehrjährigen Inhaftierung.
5.1.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt der Pfingstgemeinde
angehört hat, muss bei dieser Sachlage letztlich nicht abschliessend ge-
prüft werden. Es sei lediglich am Rand angemerkt, dass die Begründung
der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang formulierten Zweifel (vgl.
Verfügung S. 5 f.) einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und im
Übrigen dadurch bestätigt zu werden scheint, dass die in der Schweiz le-
bende Schwester des Beschwerdeführers – entgegen seiner Angabe in
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Seite 11
der Anhörung (vgl. dort a.a.O. F./A. 85) und im Rechtsmittel (vgl. Be-
schwerde S. 7) – in ihren vom Gericht beigezogenen Akten (N […]) festhal-
ten liess, sie gehöre der römisch-katholischen Kirche an.
5.1.4 Die bestehenden Zweifel werden durch weitere zahlreiche Unge-
reimtheiten und Widersprüche in den Aussagen bekräftigt. So hat der Be-
schwerdeführer anfänglich angegeben, ihm sei im (…) 2013 die Flucht aus
dem Gefängnis in I._______ gelungen, als er mit Mitgefangenen an den
Fluss habe gehen können, um sich zu waschen. Er sei mit vielen anderen
weggerannt, einige seien erwischt worden, andere nicht. Er sei eine Woche
in C._______ geblieben und danach ausgereist (vgl. Protokoll BzP
Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er später aus, er sei im (…) 2014 aus der
Haft geflohen. Auf die zeitlichen Ungereimtheiten aufmerksam gemacht,
führte er neu aus, ihm sei im (…) 2014 die Flucht aus I._______ gelungen
und im (…) 2014 sei er aus C._______ weggegangen. Aus I._______ habe
er weglaufen können, als sie im Auftrag der Behörden eine Unterkunft für
Rekruten hätten bauen sollen. Sie hätten Holz schneiden sollen. Plötzlich
seien viele Leute weggerannt, und auch er habe diese Gelegenheit genutzt
und sei entlang des Flusses (…) geflohen (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 38
ff.). Diese Schilderungen unterscheiden sich sowohl in zeitlicher als auch
in inhaltlicher Hinsicht signifikant voneinander.
5.1.5 Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Festnahme als solche und
der folgenden Gefängnisaufenthalte in ihrem Gehalt unrealistisch und nicht
substanziiert ausgefallen sind, wie dies die Vorinstanz in ihrer Verfügung
(vgl. dort S. 4 f.) zutreffend ausgeführt hat.
5.1.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen,
eine mehrjährige Inhaftierung noch eine Flucht aus der Haft glaubhaft dar-
zulegen.
5.1.7 Auffällig sind auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die eingereich-
ten Identitätsausweise: Der Beschwerdeführer hat im EVZ die Kopie eines
Identitätsausweises (Nr. ER […] mit Ausstelljahr […]) eingereicht und er-
klärt, das Original sei bei den Eltern in C._______ und er könne dieses
kommen lassen (vgl. Protokoll BzP ZIFF. 4/4.03 und 4.07). Bei der Anhö-
rung legte der Beschwerdeführer dar, die alte ID sei im Jahr (…) verbrannt,
er habe eine neue als Ersatz erhalten, die er nun im Original (Nr. ER […])
einreiche (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 17 ff.). Nicht erklären konnte der
Beschwerdeführer dabei, wie die erste ID das Ausstelljahr (…) aufweisen
könne, wenn sie angeblich vier Jahre zuvor verbrannt sei (vgl. a.a.O.).
E-867/2016
Seite 12
Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Erstbefragung
noch festhalten liess, das Original dieses Ausweises sei bei den Eltern,
dabei aber dessen Zerstörung unerwähnt liess.
5.1.8 Nach dem Gesagten ist in einem Zwischenergebnis Folgendes fest-
zuhalten: Es erscheint als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea
im Jahr (…) zwar zum Militärdienst eingezogen worden ist und damit Nati-
onaldienst geleistet hat. Jedoch sind die weiteren Vorbringen in Bezug auf
seine Inhaftierung während des Militärdienstes (wegen angeblichen Le-
sens der Bibel und Bekanntwerdens seiner Zugehörigkeit zur Pfingstge-
meinde) und zu seiner Flucht aus der Haft und der damit verbundenen
Desertion als unglaubhaft zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist –
entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 15
oder 16 Jahren regulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist und sich
diesem nicht wie behauptet unerlaubt entzogen hat.
5.1.9 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus
Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige
Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise
bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne.
Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylre-
levanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritre-
ischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sind keine solchen zusätzlichen risi-
kobegründenden Faktoren ersichtlich. Nach den obigen Ausführungen ist
davon auszugehen, dass er in Eritrea den Nationaldienst geleistet hat und
dabei ordentlich aus dem Dienst entlassen worden, mithin diesem nicht
unerlaubt ferngeblieben ist. Er kann daher nicht als Deserteur oder Dienst-
verweigerer betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, ist
ebenfalls nicht ersichtlich.
E-867/2016
Seite 13
5.1.10 Zwei Geschwister des Beschwerdeführers sind in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden (der Bruder [N (…)] wegen sei-
ner Desertion aus der eritreischen Armee im Jahr 2006; die in E. 5.1.3 er-
wähnte Schwester [N (…)] gestützt auf die oben erwähnte vormalige Praxis
der schweizerischen Asylbehörden zur illegalen Ausreise aus Eritrea, de-
ren Änderung mit dem erwähnten Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 letztinstanzlich bestätigt wurde). Diese Umstände vermögen mit
Bezug auf die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimat-
staat umso weniger zu einer anderen Einschätzung zu führen, als die Ge-
schwister Eritrea bereits viele Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen
hatten und er nicht geltend gemacht hat, deswegen seitens der Behörden
irgendwelche Probleme erhalten zu haben.
5.1.11 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch folg-
lich zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-867/2016
Seite 14
7.1.2 Dabei kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergeset-
zes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz
entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt. Gemäss Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die
Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2014/26 E. 5).
7.1.3 Gemäss der im Juni 2016 durch das SEM geänderten Praxis – die
vom Bundesverwaltungsgericht, wie oben erwähnt, geschützt wurde (vgl.
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) – müssen eritreische
Personen alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Gewisse (asylrechtlich
nicht relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates sind jedoch
gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschlies-
sen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Gestützt auf diese Feststellung führte das Bundes-
verwaltungsgericht in einem weiteren Referenzurteil BVGer D-2311/2017
vom 17. August 2017 eine aktualisierte, umfassende Lageanalyse durch
(vgl. Referenzurteil D-2311/2017 E. 10 ff.), welche nachfolgend für die Prü-
fung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerde-
führers heranzuziehen ist.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
E-867/2016
Seite 15
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
7.2.3 Im Referenzurteil vom 17. August 2017 (vgl. dort E. 12) wird in einer
umfassenden Prüfung der allgemeinen Dienstpflicht in Eritrea die Frage
einer bestehenden grundsätzlichen Gefahr des Einzugs in den National-
dienst für einen heimkehrenden, eritreischen Staatsangehörigen grund-
sätzlich verneint. Vielmehr gelte es zwischen verschiedenen Personen-
gruppen zu unterscheiden.
So sei bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea
ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einge-
zogen würden. Dabei sei eine vorgängige Haftstrafe nicht auszuschlies-
sen, indessen sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller
Rückkehrenden dieser Altersgruppe auszugehen, zumal diese ihr Verhält-
nis zum Staat oft durch Bezahlung der 2%-Steuer und durch Unterzeich-
nung eines Reuebriefes geregelt hätten, in dem die Nicht-Absolvierung des
Nationaldienstes bereut und das Einverständnis zu einer allfälligen Bestra-
fung ausgedrückt werde (vgl. a.a.O. E. 13.2 mit Hinweis insbes. auf
D-7898/2015 E. 4.11). Nicht abschliessend geprüft wurde in diesem Zu-
sammenhang die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen an-
gesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den National-
dienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK be-
ziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn
von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe (vgl. Referenzurteil D-2311/2017 vom
17. August 2017 E. 13.2).
Bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – ihre Dienstpflicht erfüllt
hätten, präsentiere sich die Gefährdungssituation in einem anderen Licht:
So sei erstens davon auszugehen, dass es durchaus regelmässig zu Ent-
lassungen aus dem Dienst komme. Zweitens stelle sich bei Personen, die
erst mit Mitte 20 oder älter Eritrea verlassen hätten regelmässig die Frage,
ob sie den Dienst geleistet hätten, wobei das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass von einer grundsätzlich möglichen
E-867/2016
Seite 16
Entlassung nach 5 bis 10 Dienstjahren auszugehen sei. Vor diesem Hin-
tergrund hätten Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien,
weder mit einer Haftstrafe wegen Nichtleistens ihrer Dienstpflicht noch mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Einziehung in den Dienst zu
rechnen (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von knapp
(…) Jahren. Aus Eritrea ausgereist ist er im Alter von (…) oder (…) Jahren
(auch das Ausreisedatum blieb widersprüchlich, vgl. oben E. 5.1.4). Ge-
mäss seinen Aussagen war er von (...) bis zur Ausreise, demnach 15
oder 16 Jahre lang im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert
ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach
dem oben Gesagten davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst
entlassen wurde. Nach dem oben Gesagten ist folglich nicht damit zu rech-
nen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner
Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde
(vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.2.5 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt.
7.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In diesem Zusammenhang wird im erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 (vgl. E. 15 und 16) die generelle politische und wirtschaftliche
Situation in Eritrea beleuchtet. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen
ist der Schluss zu ziehen, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ausgegangen werden kann. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungs-
situationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten
die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
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Seite 17
rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine
konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungs-
not oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.6).
7.3.2 Seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12, in welchem Urteil
die humanitäre Situation in Eritrea in der Folge der jahrzehntelangen krie-
gerischen Auseinandersetzungen, den damit zusammenhängenden inter-
nen Vertreibungen und Neuansiedlungen sowie einer langjährigen Dürre
als desolat beschrieben wurde, haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss seinen Angaben um
einen gesunden Mann. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ergeben sich aus den
Akten nicht, zumal er in Eritrea bei seiner Rückkehr – namentlich mit seinen
Eltern – ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihn bei der Rein-
tegration unterstützen kann.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar derzeit zwangsweise
Rückführungen nach Eritrea nicht durchführbar sind. Die nach wie vor be-
stehende Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss
der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
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und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
amtliche Rechtvertretung bewilligt. In der mit der Replik eingereichten Kos-
tennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von mehr als 14 Honorar-
stunden ausgewiesen (davon fast 10 Stunden allein für das Erstellen der
Beschwerde), was den konkreten Verfahrensumständen nicht angemes-
sen erscheint. Unter Reduktion des zeitlichen Aufwands auf 12 Stunden
sowie Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von maximal
150 Franken (bei nicht-anwaltlicher Verbeiständung) ist das Honorar auf
insgesamt Fr. 1960.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1960.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay