Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
{T 0/2}
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember
2010 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus
A._______ (Provinz Diala), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 20. September 2010 verliess und nach Aufenthalten von circa acht
Tagen im Iran und circa zehn Tagen in der Türkei über ihm unbekannte
Länder am 11. Oktober 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass die Eltern des Beschwerdeführers aussagegemäss gestorben seien
und er bei seinem Onkel A., der Polizist gewesen sei, gelebt habe,
dass A. den Beschwerdeführer sehr schlecht behandelt habe, indem ihn
dieser geschlagen und getreten habe,
dass er aus Angst vor seinem Onkel bei der Polizei nicht um Hilfe
nachgesucht habe,
dass dieser Onkel auch seinen Bruder schlecht behandelt habe, weshalb
sein Bruder in die Schweiz geflüchtet sei und hier ebenfalls um Asyl
nachgesucht habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Datenbank Eurodac am 6. Oktober
2010 in Crotone (Italien) registriert wurde,
dass das BFM am 19. Oktober 2010 im EVZ B._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gleichentags das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, nie in Italien gewesen zu sein, und auf
seinen Angaben zu seinem Reiseweg, wonach er mit dem LKW bis in die
Schweiz gelangt sei, beharrte,
dass er zudem bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben wolle,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 2. November 2010 die italienischen Behörden
(fälschlicherweise) um Wiederaufnahme (take-back) des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte, in
der Folge aber feststellte, dass es sich um ein Aufnahmeverfahren (take-
charge) handle und dies den italienischen Behörden am 17. November
2010 unter Ansetzung der Antwortfrist auf den 3. Januar 2011 mitteilte,
dass dieselben am 23. November 2010 einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am
15. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der Fingerabdruck-
Datenbank Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am
6. Oktober 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer jedoch seine Einreise und seinen Aufenthalt
in Italien bestreite,
dass entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers, in Italien
eingereist zu sein, das entsprechende Resultat der
Fingerabdruckdatenbank und die Antwort der italienischen Behörden
eindeutig seien und seine Behauptungen widerlegen würden,
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dass überdies seiner Bitte, bei seinem Bruder in der Schweiz zu bleiben,
nicht entsprochen werden könne, zumal der Beschwerdeführer volljährig
sei, womit kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Kernfamilie gemäss
Dublin-II-VO zwischen den Geschwistern vorliege,
dass zudem sein Bruder mehr als drei Jahre vor dem Beschwerdeführer
in die Schweiz eingereist sei,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [DAA; SR
0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen; SR 0.362.32), für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO am 23. November 2010 zugestimmt
hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer dazu am 19. Oktober 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, wobei er seine Einreise und seinen Aufenthalt
in Italien dementiert habe,
dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Anwendung der Dublin-II-
VO zu widerlegen,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben
würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
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dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zumutbar, technisch möglich
sowie praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung
Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 –
Datum Poststempel – Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und
sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Telefax vom 21. Dezember 2010 der Vollzug der Wegweisung
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1998 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ) ausgesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezember
2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift die Frist gewahrt ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mehr bestritten
wird, dass er am 6. Oktober 2010 in Italien von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
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dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-
Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) die
italienischen Behörden als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter anderem geltend
macht, dass sein Bruder in der Schweiz lebe, weshalb er in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass diesbezüglich das BFM zu Recht davon ausgeht, dass die
Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Hindernis für die
Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens darstellt,
dass der (Alter) Beschwerdeführer nämlich volljährig ist und den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, dass eine gelebte
Lebensgemeinschaft mit seinem Bruder besteht, womit gemäss
Art. 8 EMRK einer Überstellung nach Italien nichts entgegensteht,
dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr in den Irak befürchte er, behelligt zu werden, festzustellen ist,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass er ferner nicht geltend macht, er hätte in den Irak zurückgeführt
werden sollen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein ärztliches
Zeugnis in Aussicht stellte, welches er bis dato nicht zu den Akten
reichte,
dass ohnehin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei
Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in
Anspruch nehmen,
dass dementsprechend die geltend gemachte Krankheit des
Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt,
zumal der Beschwerdeführer die behaupteten gesundheitlichen
Probleme nicht substanziiert und auch aus den Akten nichts
entsprechendes hervorgeht, was zu einem anderen Schluss führen
könnte,
dass davon auszugehen ist, eine medizinische Betreuung sei
gewährleistet, zumal sich Italien an die einschlägigen EU-
Mindestrichtlinien zu halten hat,
dass damit auch keine Notwendigkeit besteht, den in Aussicht gestellten
Arztbericht abzuwarten,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
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Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen
ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz zu Recht keine
Vollzugshindernisse der Wegweisung nach Italien feststellte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die
Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: