B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8679/2010
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. November 2010 / N (…).
E-8679/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______)
stammender, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit,
suchte erstmals am 11. April 1995 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er
zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Nachgang einer
Protestkundgebung auf den Polizeiposten verbracht, verhört und gefoltert
worden. Nach erfolglosem Verfahrensabschluss wurde er am 26. Ju-
ni 1996 in die Türkei zurückgeführt.
A.b Im Frühjahr 2000 verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
erneut und stellte – unter Hinweis auf eine Verurteilung wegen gemein-
rechtlicher Delikte sowie auf Probleme mit der Familie seiner geschiede-
nen Frau – am 16. März 2000 ein weiteres Asylgesuch. Nach negativem
Abschluss auch dieses Verfahrens erfolgte am 2. Oktober 2001 seine er-
neute Rückführung.
A.c Am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspo-
lizei D._______ wegen Verdachts auf (…) festgenommen. Anlässlich der
Festnahme machte er geltend, in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch
stellen zu wollen, welches am
21. Mai 2007 registriert wurde. Zur Begründung brachte er im Wesentli-
chen vor, nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens sei er in sein
Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Dort sei am 31. Dezember 2001
ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn ausgeübt worden, ausserdem
hätten ihn Unbekannte im Sommer 2005 und im Sommer 2006 geschla-
gen.
Während der Vorbereitungshaft vom (…) 2007 bis zum
(…) 2007 – wie schon anlässlich seiner früheren Asylverfahren – wurde
der Beschwerdeführer in der E._______ behandelt, wobei das Vorliegen
einer (…) seit mindestens dem Jahre 2000 diagnostiziert wurde.
A.d Mit Verfügung vom 10. August 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug.
A.e Mit Urteil E-5539/2010 vom 16. August 2010 hiess das Bundesver-
waltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut,
E-8679/2010
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hob jene auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz.
In seinen Erwägungen führte es dabei im Wesentlichen an, das BFM ha-
be seine Begründungspflicht verletzt, da aus seiner pauschalen Feststel-
lung, die geltend gemachten Behelligungen in B._______ respektive
F._______ würden keine "wirkliche Verfolgung" darstellen, nicht hervor-
gehe, welche Überlegungen diesem Schluss zugrunde lägen. Im Übrigen
habe es in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2007 auf die in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten – und zur Annahme einer asylre-
levanten Verfolgung allenfalls geeigneten – Zwangsbehandlungen mit
Elektroschocks mit keinem Wort Bezug genommen. Diese offensichtli-
chen Verletzungen der Begründungspflicht führten zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung, da dieser Verfahrensfehler seitens der Be-
schwerdeinstanz nicht geheilt werden könne.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am 18. November 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch vom 21. Mai 2007 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2010 (Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Ver-
fügung des BFM vom 16. November 2010 sei aufzuheben, ihm sei in der
Schweiz Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen,
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kos-
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tenvorschusses angesetzt, welcher am 13. Januar 2011 fristgemäss ein-
ging.
C.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 liess
der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von PD Dr. med.
G._______, Psychiatrische Polyklinik der E._______ vom
29. September 2011, zu den Akten reichen und gestützt darauf beantra-
gen, ihm sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2011 wurde das
Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
10. Januar 2011 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
So mache der Beschwerdeführer geltend, eine unbekannte Täterschaft
habe ein Attentat mit einer Schrotflinte auf ihn verübt. Sodann hätten
mutmasslich aus Kreisen der PKK stammende Täter ihn wiederholt ge-
schlagen. Diese von privaten Drittpersonen ausgehenden Übergriffe sei-
en bereits deshalb nicht asylrelevant, da der türkische Staat willens und
in der Lage sei, ihm vor denselben Schutz zu gewähren. Ausserdem
handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um lokal oder
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Seite 6
regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch
Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne.
Was die geltend gemachten Behandlungen mit Elektroschocks in der (…)
Klinik in H._______ anbelange, sei zunächst festzustellen, dass es sich
dabei nicht um eine durch Art. 3 AsylG geschützte Verfolgung handle.
Sodann handle es sich beim vorgetragenen Vorfall um ein abgeschlosse-
nes Ereignis aus dem Jahre 2001, dessen zwangsweise Wiederholung er
im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten habe.
5.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
5.3. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich
beim Attentat aus dem Jahr 2001 und bei den dem Jahr 2005 zugeordne-
ten Behelligungen nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern
um Übergriffe privater Drittpersonen.
Nach der so genannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und ef-
fizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der ent-
scheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im
Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18 E. 10.2 f., S. 202 f.).
5.3.1. Was das Attentat mit der Schrotflinte anbelangt, haben die türki-
schen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit klar zu er-
kennen gegeben, indem sie ein Strafverfahren an die Hand genommen
haben, welches aussagegemäss in einer Verurteilung des Täters
I._______ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mündete (vgl. Eingabe
vom 8. November 2010, Akten BFM C37 S. 2). Der Vollständigkeit halber
ist überdies festzustellen, dass der Vorfall aus dem Jahr 2001 bereits
Jahre zurückliegt, ihm mithin die Asylrelevanz auch insoweit abzuspre-
chen ist, als er in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur
Ausreise aufweist. Mithin handelt es sich dabei um einen abgeschlosse-
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Seite 7
nen und damit asylrechtlich unbeachtlichen Vorgang, dient doch die
Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Benachteiligungen.
Auch bestehen – angesichts der zuvor getroffenen Feststellung, in der
Türkei bestehe eine dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende
Schutzinfrastruktur – keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Ver-
folgung. Die diesbezüglich geltend gemachte Furcht des Beschwerdefüh-
rers erweist sich als unbegründet.
Mit dem Vorbringen schliesslich, die im Dorf wohnhaften Angehörigen des
Beschwerdeführers würden von ihm erwarten, dass er den Onkel räche,
also seinerseits einen erneuten Konflikt mit dem – zwischenzeitlich aus
der Haft entlassenen – Täter in Gang setze, wird klarerweise keine asyl-
relevante Verfolgung zum Ausdruck gebracht.
5.3.2. Hinsichtlich der Behelligungen aus dem Jahr 2005 ist vorab festzu-
stellen, dass dieselben die zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derliche Intensität nicht erfüllen dürften. Sodann gibt der Beschwerdefüh-
rer auch betreffend diese Vorfälle an, von der Polizei nach dem Tather-
gang befragt worden zu sein, woraus grundsätzlich auf ein behördliches
Verfolgungsinteresse geschlossen werden kann. Die Angelegenheit sei
letztlich nicht weiterverfolgt worden, da der Beschwerdeführer keine ge-
naueren Angaben über die Täterschaft habe machen können (C5 S.16).
Damit kann nicht von polizeiliche Untätigkeit gesprochen werden, viel-
mehr muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, sich nicht mit
mehr Nachdruck um staatlichen Schutz bemüht zu haben, obwohl ihm die
Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems – beispielsweise mit
Hilfe eines Anwalts – objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewe-
sen wäre.
5.4. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
nach seiner zweiten Rückführung in die Türkei im Jahr 2001 in der (…)
Klinik von H._______ gegen seinen Willen mit Elektroschocks behandelt
worden sei, erweist sich in verschiedener Hinsicht als unbeachtlich.
Zunächst muss einer Verfolgungshandlung gemäss Art. 3 AsylG ein be-
stimmtes Verfolgungsmotiv zugrundeliegen, damit die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die gesetzliche Aufzählung dieser (Ras-
se, Religion, Nationalität, Gruppenzugehörigkeit, politische Anschauun-
gen) ist abschliessend.
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Seite 8
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen
mit einer (...) Behinderung von der genannten Massnahme betroffen. Tat-
sächlich bezieht sich das in Art. 3 AsylG genannte Kriterium der "Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne eines Auffangtat-
bestandes auf Personen, die sich durch ein gemeinsames soziales
Merkmal auszeichnen, welches den Anknüpfungspunkt für eine sachlich
nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahme bildet (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, Bern 2009, S. 181 f.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch,
dass es sich bei der sogenannten (…)therapie gemäss zutreffender Auf-
fassung des BFM nicht um eine ungerechtfertigte Verfolgungsmassnah-
me, sondern um eine auch in westeuropäischen Ländern anerkannte
Therapiemethode handelt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer werde
aufgrund seiner Erkrankung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise "ver-
folgt", geht damit klarerweise ins Leere.
Weiter ist festzustellen, dass es sich auch hierbei um ein abgeschlosse-
nes Ereignis handelt, welches keinen sachlichen noch zeitlichen Zusam-
menhang zur sechs Jahre später erfolgten Ausreise aufweist.
5.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt
es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Be-
weismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 9
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
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Seite 10
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführenr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht
der Fall ist.
7.2.2. Gesundheitliche Probleme können unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstel-
len, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere ge-
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).
Vorliegend sind die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstan-
ces"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, nicht erfüllt, wobei im Weiteren auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 7.3.2. verwiesen werden kann.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird.
7.3.1. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde.
7.3.1.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation des Beschwerdefüh-
rers stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts auf die im vorliegenden
Verfahren eingereichten Arztberichte der E._______ vom
5. Oktober 2010 und vom 29. September 2011. Hieraus ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer unter einer (…), einer (…) sowie an Störungen
durch (…) leidet.
Gemäss dem jüngsten Zeugnis ist eine (…) Medikation mit (…) unter re-
gelmässiger psychiatrischer Konsultation (alle drei bis vier Wochen) me-
dizinisch dringend indiziert. Weiter benötigt der Beschwerdeführer regel-
mässige Labor- und Spiegelkontrollen. Weiter werden regelmässige the-
rapeutische Gespräche sowie die Möglichkeit einer integrierten Versor-
gung mit Zugang zu tagesstrukturierenden Massnahmen als angemessen
bezeichnet.
7.3.1.2 Hinsichtlich der vorstehend dargelegten psychischen Erkrankung
des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesund-
heitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
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Seite 12
mutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et ration-
nement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.3.1.3 Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
ist vorliegend in Bestätigung der Erwägungen des BFM festzustellen,
dass die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich
gewährleistet ist. Das türkische Gesundheitswesen garantiert
psychisch erkrankten Menschen den Zugang zu medizinischen
Einrichtungen. Nebst mehreren psychiatrischen Kliniken des
staatlichen Gesundheitsministeriums sowie spezieller Einrichtungen
der Sozialversicherungsanstalt verfügen auch die allgemeinen
Krankenhäuser vermehrt über psychiatrische Abteilungen.
Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte
Medikament (...) – respektive zumindest ein alternatives, den Wirkstoff
(...) ebenfalls enthaltendes Präparat – in der Türkei ohne Weiteres er-
hältlich ist. Auch ist – angesichts der präzisen Diagnosen der
E._______ – die Kontinuität der Behandlung gewährleistet. Die in den
eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können in-
ternational anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden,
diese gelten selbstverständlich auch in der Türkei. Die Behandlungs-
konzepte für psychisch kranke Personen sind auf die erwähnten Klas-
sifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch
wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht
demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entspre-
chen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behand-
lung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen.
Mit Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern für
bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen
unentgeltlich ist. Von den Versicherten müssen die vergleichsweise
niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden. Bei
Mittellosigkeit ist die Finanzierung derselben mittels "Grüner Karte"
("Yesil Kart") möglich. Der diesbezügliche Einwand in der
Rechtsmitteleingabe, wonach für den Zeitraum zwischen
Antragstellung und Erhalt einer "Yesil Kart" die notwendige Kontinuität
der Behandlung des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, erweist
sich als unbegründet. Gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Bericht beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit
eines exemplarischen Landratsamtes für die Ausstellung der Karte
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lediglich 15 Tage. Sodann ist nicht einsehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht bereits aus der Schweiz, via seine
Angehörigen, um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte be-
mühen kann.
Zwar ist mit Blick auf staatliche Institutionen einschränkend
festzuhalten, dass dieselben vorwiegend auf stationäre Behandlungen
ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt sind. Indessen
gibt es in der Türkei eine wachsende Anzahl an privaten
Gesundheitseinrichtungen, welche differenzierte, auch ambulante
Behandlungen von psychisch erkrankten Menschen nach westlichem
Standard anbieten. Diese privaten Dienstleistungen sind allerdings
kostenpflichtig. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit einer
allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, um die sich zu
bemühen dem Beschwerdeführer – allenfalls mit Hilfe seines
Rechtsvertreters – zuzumuten wäre. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass die zahlreichen in Europa (vgl. C7 S. 8) sowie in der
Heimat wohnhaften Angehörigen im Rahmen ihrer familiären
Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen
mitfinanzieren werden.
Somit stehen dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die
Türkei die zur Behandlung seiner gesundheitlichen benötigten Ärzte,
Institutionen und Medikamente grundsätzlich zur Verfügung.
7.3.1.4 Gegen eine Behandlung im Heimatstaat wird in der
Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Ärzte gingen davon aus, dass
(…) des Beschwerdeführers in der Türkei nicht angemessen versorgt
werden könne. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als aktenwidrig.
Den aktenkundigen Zeugnissen der E._______ vom 5. Oktober 2010
und vom 29. September 2011 ist lediglich die Einschätzung zu
entnehmen, eine Rückführung sei kontraindiziert respektive für seine
Genesung kontraproduktiv. Die Befürchtung einer (…) wird explizit im
Zusammenhang mit einer erneuten Unterbringung in einer
geschlossenen Abteilung geäussert. Wie vorstehend aufgezeigt, ist in
der Türkei jedoch auch eine ambulante Behandlung erhältlich. Es ist
denkbar, dass dabei der Betreuungsstandard nicht den hiesigen
Verhältnissen entspricht. Dies allein lässt eine Rückkehr wie
vorstehend ausgeführt (vgl. Ziff. 7.3.1.2.) jedoch nicht als unzumutbar
erscheinen, soweit eine angemessene Behandlung gewährleistet ist.
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An dieser Einschätzung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe
geäusserte Befürchtung eines Suizids, welche im Übrigen durch die
ärztlichen Zeugnisse nicht gestützt wird (vgl. Zeugnis vom
29. September 2011: "Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung"),
nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom
Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte,
durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts zu erzwingen.
7.3.2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, eine
Rückkehr nach B._______ sei nicht möglich, weil dort der Täter des
auf ihn verübten Attentates lebe, kann vorab zur Vermeidung von
Wiederholungen auf Ziffer 5.3.1. verwiesen werden. Entgegen der
Auffassung in der Beschwerdeschrift bezeichnet B._______ nicht ein
ländliches Gebiet (…), sondern einen eigenständigen Landkreis in der
Provinz C._______. Bei der gleichnamigen Provinzhauptstadt handelt
es sich um eine (…). Auch die lediglich 16 Kilometer von B._______
entfernte Stadt F._______ hat über (…) Einwohner. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der näheren Umgebung
von B._______ ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Die jeweilige Anreise erscheint zumutbar, zumal gemäss den
eingereichten Zeugnissen eine Konsultation nur alle drei bis vier
Wochen notwendig ist.
Weiter hat das BFM zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsalternative in Istanbul zur Verfügung steht, zumal er
dort bereits 2001 und 2006 bei seinem (…) gelebt hat (vgl. C7 S. 5 ff.).
7.3.3. Im Sinne einer Gesamtwürdigung stehen die vorliegenden
gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist nicht
notwendigerweise auf eine Behandlung seiner Beschwerden in der
Schweiz angewiesen. Der Zugriff auf die genannten
Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer
individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall ihrer Rückkehr in sein Heimatland
auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete.
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Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernis-
se entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei
nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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