Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8683/2010
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schlach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit spanischsprachiger Eingabe vom 20. Januar 2010 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá suchte die Beschwerdeführerin um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin
aus, sie stamme aus B._______ im Departement C._______. Ihre
gesamte Verwandtschaft habe Probleme mit der Guerillagruppierung
FARC. Diese verlange, dass sich die männlichen Familienmitglieder,
welche älter als zehn Jahre seien, der Organisation anschliessen würden.
Ihre Familie sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb sie seit
September 2003 von der FARC bedroht werde. Zudem sei die ganze
Familie zum "militärischen Objekt" erklärt worden. Am 6. Oktober 2003
sei ein Familienmitglied von der FARC ermordet worden. Diesen Mord
habe die Familie bei den Behörden angezeigt, worauf sie alle Drohanrufe
von der FARC erhalten hätten. Sie hätten deshalb ihren Wohnort
gewechselt. Wegen finanzieller Schwierigkeiten seien sie im Jahre 2005
nach B._______ zurückgekehrt. Im August 2005 und Dezember 2006
seien zwei weitere Familienmitglieder von der FARC ermordet worden.
Am 15. April 2007, 1. Juli 2007 und 5. Juli 2008 sei die Familie erneut von
der FARC bedroht worden. In allen Fällen hätten sie sich an die
Behörden gewandt beziehungsweise Anzeige eingereicht, indes hätten
sie keine Hilfe erhalten. Im Jahre 2009 hätten Unbekannte versucht, ihren
Aufenthaltsort ausfindig zu machen, worauf sie - die Beschwerdeführerin
- sich nach D._______ begeben habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – die
der Beschwerde beigelegten und unter "Anexo de Dokumentos"
aufgeführten spanischsprachigen Dokumente ein.
B.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 überwies die Schweizerische Botschaft
dem BFM das Dossier zur Bearbeitung. Dabei führte die Vertretung aus,
aus Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der
ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der
Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
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Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als
gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM der
Beschwerdeführerin Frist.
D.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juni
2010 die Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische
Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 26. Juli 2010.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 - eröffnet am 18. November 2010
- verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Mit unvollständig datierter (Oktober 2010) spanischsprachiger Eingabe an
die Schweizerische Botschaft (Eingang 29. November 2010) beantragt
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Die Beschwerde ging am 21. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin zwölf spanischsprachige
Dokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
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des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus
prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der
Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung
beziehungsweise Übersetzung der Eingabe verzichtet. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und
hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
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Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin mache geltend, von der FARC bedroht zu werden.
Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit
als gegeben erachtet werden. Sodann gelinge es keinem Staat, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um
eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Es sei deshalb nicht davon
auszugehen, dass sie von der FARC an jedem beliebigen Ort ausfindig
gemacht werden könne. Aus ihren Angaben sei denn auch zu
entnehmen, dass sie und ihre Familie lediglich in B._______ von der
FARC bedroht worden seien. Dementsprechend mache die
Beschwerdeführerin auch keine Behelligungen geltend, seit sie nach
D._______ übersiedelt sei. Es könne deshalb geschlossen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel
von den Verfolgern schützen könne.
Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein
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Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt
werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger
Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches zur
Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführerin mache
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen
Umständen sei es ihr zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten -
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort
sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Der Beschwerdeführerin sei es
somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss geltend, das BFM habe ihr zu Unrecht die Einreise nicht
bewilligt und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Vor dem
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Entscheid sei sie nicht durch einen konsularischen Beamten angehört
worden, weshalb sie ihre Situation nicht ausreichend habe darlegen
können. Sie habe begründete Furcht vor dem Verlust des Lebens oder
der Freiheit. Aufgrund des Entscheides habe sie zudem den Eindruck,
dieser stütze sich einzig auf ihr äusseres Profil ab. Der Schluss, sie sei
nicht in der Lage, sich der Schweizer Kultur anzupassen, sei beleidigend.
5.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie hätte vor dem
Entscheid des BFM zu ihrer Situation beziehungsweise zu ihren
Asylgründen durch die Botschaft persönlich angehört werden müssen.
5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
5.3.2. Vorliegend erachtete das BFM den Sachverhalt aufgrund der
Eingabe der Beschwerdeführerin und der umfangreichen Dokumentation
als hinreichend erstellt und den Fall damit als entscheidreif. Es
verzichtete daher auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin. Diese
Erkenntnis teilte es der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni
2010 mit und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer
aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit in einem anderen
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Staat als der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur
Schweiz sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten zu äussern. Innert der
angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2010 ihre
Stellungnahme ein. Diese Ausführungen änderten am Schluss des BFM,
der Sachverhalt sei abschliessend erstellt, nichts. Aufgrund der Aktenlage
erachtet auch das Gericht den Sachverhalt im Zeitpunkt der
Entscheidfällung als entscheidreif. Es ist somit festzustellen, dass die
Vorgehensweise des BFM der vom Bundesverwaltungsgericht
festgelegten Praxis entspricht. Im Weiteren hat das BFM - wie gemäss
der Rechtsprechung erforderlich - in seiner Verfügung vom 11. November
2010 das Absehen von einer persönlichen Anhörung einlässlich
begründet. Demnach hat das BFM den verfahrensrechtlichen
Anforderungen hinreichend Genüge getan.
5.4. Zu den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist
festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung an keiner
Stelle ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich
der Schweizer Kultur anzupassen. Einzig hat es festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz und die Nachbarländer Kolumbiens würden ihr von der Kultur
her näher stehen. Diese Ausführungen können entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht weder als erniedrigend noch als
beleidigend erachtet werden.
5.5. Weiter hat das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative hat und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Andererseits hat es ausführlich erwogen, dass es der
Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, sich in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
bemühen. An diesen Feststellungen vermag die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen in der Rechtsmittelgabe nichts zu ändern.
Namentlich legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht
geschlossen habe, ihr sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
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AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf
Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM
hat der Beschwerdeführerin demnach zur Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: