B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-869/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2008 in die Schweiz ein, wo er
tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2008 wurde er zur Per-
son befragt, am 2. September 2008 zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Januar 2012 – eröffnet am
26. Januar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2012 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde in der er beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Ge-
samtwürdigung als unglaubhaft ausfielen.
In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers einige nicht uner-
hebliche Widersprüche auf: So machte er beispielsweise anlässlich der
persönlichen Befragung vom 22. August 2008 und der Anhörung vom
2. September 2008 unterschiedliche Angaben, über die Anzahl Tage, an
denen sein Cousin von der Arbeit ferngeblieben sein soll sowie über die
Anzahl Personen, die den Cousin in der Schneiderei gesucht haben sol-
len (BFM-Akten A4/10 S. 5, A8/18 S. 7). Auch die Ausführungen darüber,
ob er seinen Freund nach der Flucht zuerst angerufen oder ihn persönlich
aufgesucht habe, sind widersprüchlich (BFM-Akten, A4/10 S. 5, A8/18
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S. 7). Abgesehen von den zahlreichen und deshalb nur beispielhaft auf-
gezählten Widersprüchen kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp ausfal-
len, dass er nur oberflächliche und allgemeingültige Beschreibungen ge-
ben kann und Realkennzeichen weitgehend vermissen lässt.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen vermögen die Wider-
sprüche nicht zu entkräften und erklären die Substanzlosigkeit seiner
Ausführungen nicht. So mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei
Befragung nervös war und eigenen Angaben zufolge ein einfacher Mann
ist, der nicht Lesen und Schreiben kann. Es wäre ihm jedoch ohne weite-
res möglich gewesen, die Abläufe und Gründe, die zu seiner Flucht ge-
führt haben, ohne erhebliche Widersprüche und detaillierter zu schildern.
Im Übrigen spricht die Tatsache, dass er – trotz mehrfacher Aufforderung
des Bundesamtes – bis zum heutigen Zeitpunkt kein gültiges Identitäts-
papier eingereicht hat, und dies, obwohl er anlässlich der Anhörung vom
2. September 2008 in Aussicht hatte, er werde sich noch am gleichen Tag
darum kümmern, nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers (BFM-Akten, act. A8/18 S. 3).
3.4. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestä-
tigen.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, weshalb für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht
bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht.
Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung beispiels-
weise als nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlech-
ten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver-
fügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-790/2009 vom
20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen und Mitteilun-
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gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der jah-
relang in einer Schneiderei gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt
selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und
zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in
das Heimatland unterstützen wird. Unter diesen Umständen ist der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessua-
len Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: