B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-869/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und das Kind
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar
2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland am (…) 2012 und reisten über die Türkei sowie unbekannte Län-
der am 10. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 30. Juli 2012 und der einlässlichen An-
hörung vom 11. Juni sowie 14. Juli 2014 beziehungsweise der ergänzen-
den Anhörung vom 18. September 2014 machten sie zu ihren Ausreise-
und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie – ein Ehepaar mit seinem Kind – seien iranische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______, Provinz E._______.
Der Beschwerdeführer [Werdegang und Anstellung]. Am [2000er Jahre]
habe man ihn (…) suspendiert und stattdessen in (…) versetzt. In diesem
Zusammenhang habe er (…) 2011 [Beobachtungen betreffend verbotene
Handlungen seitens des Staates; Verfassen eines Berichts; Fotografien] Er
habe auch die NGOs über die Schwierigkeiten (...) informiert. [Staat] habe
jedoch nicht gewollt, dass er diese Probleme publik mache. Am (…) 2011
habe er um 16 Uhr eine Versammlung mit (…) Vertretern der NGOs der
Provinz einberufen. Ein paar Minuten nach der Eröffnung der Sitzung seien
drei Beamte in Zivil ins Büro gestürmt und hätten allen befohlen mitzukom-
men. Er habe ihnen gesagt, sie müssten sich ausweisen, bevor er mit ihnen
mitgehe. Daraufhin seien er und die anderen (…) Männer aus dem Büro
gezerrt worden. Zuerst habe man sie [Ort], von dort aus [Ort] und danach
an einen ihm unbekannten Ort gebracht beziehungsweise er sei in
F._______ in Einzelhaft gesperrt worden; wenig später habe man ihn an
einen Ort namens "(...)" gebracht, wo er die folgenden zwei Wochen fest-
gehalten, verhört, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei; man habe
sogar seine Hinrichtung simuliert. Es sei ihm vorgeworfen worden, ein
Spion zu sein. Um aus der Haft entlassen zu werden, sei ihm keine andere
Wahl geblieben, als zahlreiche Dokumente zu unterschreiben, in denen er
bestätigt habe, als Spion gearbeitet, die nationale Sicherheit gefährdet so-
wie die geistliche Herrschaft in Frage gestellt zu haben. Am Tag seiner
Freilassung am (…) 2011 habe man ihm – bevor er tatsächlich aus der Haft
entlassen worden sei – vorgetäuscht, ihn erschiessen zu wollen. In der
Folge habe er sich in ärztliche beziehungsweise psychologische Behand-
lung begeben (er befinde sich auch in der Schweiz in Behandlung) und
müsse bis anhin Medikamente einnehmen. (…) nach diesem Vorfall sei er
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zum ersten Mal [Arbeitsstelle] gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass
gegen ihn (…) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er deshalb suspen-
diert worden sei; das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil habe ihm das
Personalamt mündlich eröffnet. Daraufhin habe er mit [Politikern] gespro-
chen und eine Beschwerde eingereicht. Er habe jedoch nichts erreichen
können; die letzte Instanz habe den Entscheid der Vorinstanz geschützt.
Im (…) 2012 habe er erneut [Fotografien gemacht], mit der Absicht, diese
(…) veröffentlichen zu lassen. Im Übrigen habe er etwa sechs Monate vor
seiner Ausreise begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und
verschiedene Bücher darüber gelesen. In der Schweiz habe er schliesslich
konvertiert und sich taufen lassen.
Die Beschwerdeführerin [Werdegang und Anstellung]. Am [2000er Jahre]
sei sie auf dem Weg von der Arbeit nach Hause unfreiwillig in einen De-
monstrationszug geraten. Als sie – zum damaligen Zeitpunkt sei sie im Üb-
rigen schwanger gewesen – um ihre Mutter über ihren Verbleib zu infor-
mieren das Mobiltelefon hervorgenommen habe, habe sie einen Schlag
verspürt, sei nach vorne getaumelt und mit dem Kopf gegen etwas gestos-
sen; daraufhin habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie wieder aufge-
wacht sei, sei sie mit anderen zusammen (…) eingesperrt gewesen. Nach
einer Weile sei sie in eine Einzelzelle verlegt worden. Anschliessend habe
man sie verhört, geschlagen und misshandelt; man habe ihr vorgeworfen,
sie habe mit ihrem Mobiltelefon Filmaufnahmen gemacht. Irgendwann
habe sie das Bewusstsein verloren; als sie wieder aufgewacht sei, sei sie
[Krankenhaus] gewesen. Sie habe starke Blutungen gehabt und ihr Kind
verloren. Man habe ihr gesagt, dass ihr Dossier an [Gericht] weitergeleitet
werde. Nachdem sie am [2000er Jahre] aus dem Krankenhaus entlassen
worden sei, habe man sie wiederum in eine Einzelzelle gebracht. Am
[2000er Jahre] sei sie vor Gericht gestellt worden; der Richter habe ihr ge-
sagt, dass sie ein Geständnis unterschrieben habe, wonach sie eine Ter-
roristin sei. Sie habe entgegnet, dass sie während der Verhöre mehrere
Papiere habe unterschreiben müssen, ohne eines davon gelesen zu ha-
ben. Er habe daraufhin erklärt, dass das ihr Geständnis sei und, da sie die
Papiere unterschrieben habe, er nichts anderes sagen könne. Anschlies-
send habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, keine politischen Tätig-
keiten mehr auszuüben und an keiner Demonstration mehr teilzunehmen,
woraufhin sie auf Bewährung freigekommen sei. Nach ihrer Freilassung sei
sie zur Gynäkologin gegangen. Sie sei in Depressionen verfallen und habe
psychiatrisch betreut werden müssen; sie habe auch ihren Beruf nicht mehr
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ausüben können. Sie nehme auch heute noch Psychopharmaka und be-
finde sich in ärztlicher Behandlung. Im Übrigen habe sie sich in der
Schweiz taufen lassen.
Im (…) 2011 hätten die Beschwerdeführenden, da sich viele Probleme in
ihnen angestaut hätten und sie ihre Meinung frei hätten äussern wollen,
auf Empfehlung ihres Arztes hin begonnen, sich politisch zu engagieren.
Sie hätten das Bedürfnis verspürt, sich am Regime und am System zu rä-
chen. Aus diesem Grund hätten sie eine Zeitschrift mit politischem Inhalt in
Briefkästen geworfen sowie an unauffälligen Orten regimekritische Flug-
blätter und CDs verteilt. Der Beschwerdeführer habe seit 2010 auch einen
Weblog unterhalten.
Im (…) 2012 habe sodann der Schulleiter ihnen empfohlen, dass sie ihr
Kind nicht länger zur Schule schicken sollen, da Randalierer jene überfal-
len hätten. Das Kind habe daraufhin die letzte Prüfung nicht schreiben kön-
nen.
Am (…) 2012 seien die Beschwerdeführenden G._______ zu Besuch ge-
wesen, als sie benachrichtigt worden seien, dass man ihr Haus durchsucht
habe. Da sie sowohl regimekritische Flugblätter und CDs als auch Bücher
über das Christentum beziehungsweise die Bibel bei sich zu Hause gehabt
hätten, hätten sie sofort um ihr Leben gefürchtet. Falls sie im Iran geblieben
wären, wären sie aufgrund des gefährlichen Materials, das in ihrer Woh-
nung gefunden worden sei, hingerichtet worden. Daher hätten sie den Va-
ter der Beschwerdeführerin gebeten, einige Sachen für sie zusammenzu-
packen und ihr Identitätsbüchlein (…), einem Bekannten, abzugeben, wo
sie alles später abgeholt hätten. Unmittelbar danach seien sie ausgereist.
Nach ihrer Ausreise seien [Verwandte] vorgeladen worden. [Verwandter]
des Beschwerdeführers sei sogar verhaftet worden.
Schliesslich hätten sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie müss-
ten jedoch politisch kürzer treten, weil [Verwandte] befragt worden seien
und [Verwandter] des Beschwerdeführers festgenommen worden sei.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel ins Recht gelegt: Geburtsurkunden (Shenasnameh), Taufschein
[christliche] Gemeinde in der Schweiz sowie diverse Fotografien bezüglich
der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Ferner wurde eine Mappe des
Beschwerdeführers mit folgenden Dokumenten eingereicht: [Berichte, Fo-
tografien], diverse von ihm verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel,
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Berichte einer Online-Zeitung über ihn, Artikel im Zusammenhang mit
NGOs, mit denen er zusammengearbeitet habe, sowie (…).
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegwei-
sung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerde-
führenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung
(in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters) und um Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel eingereicht: Therapieberichte aus dem Iran, Auszüge aus Google E-
arth (…), Bericht über die Demonstration und Festnahmen in D._______
[2000er Jahre], Google-Suche betreffend den Beschwerdeführer, Ein-
stiegsseite "(…)" sowie Auszug aus einem Facebook-Account.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und über die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem räumte es
ihnen Gelegenheit ein, innert Frist eine Beschwerdeergänzung sowie eine
Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel einzureichen.
E.
Mit Eingaben vom 17. Februar und 3. März 2015 reichte der Rechtsvertre-
ter eine Beschwerdeergänzung sowie eine Übersetzung des wesentlichen
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Gehalts der bei der Vorinstanz und während des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Beweisunterlagen sowie weitere Dokumente nach.
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung
gut, setzte den mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Frei, als
amtlichen Beistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des SEM zu
und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
I.
Der Rechtvertreter reichte mit Eingabe vom 7. April 2015 eine Replik sowie
eine Honorarnote zu den Akten.
J.
Mit Eingaben vom 31. August sowie 1. September 2015 reichte der Rechts-
vertreter folgende weitere Beweismittel (samt Übersetzung) zu den Akten:
Denunziationsschreiben [des Vorgesetzten des Beschwerdeführers], Ko-
pie der Aufenthaltsbewilligung von H._______, welcher in der Schweiz Asyl
erhalten habe, sowie weitere Belege über die neusten exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers.
Zudem wurde darum ersucht, die Asylakten von H._______ zur Entscheid-
findung beizuziehen, da H._______ den Beschwerdeführer im Rahmen
seines Asylverfahrens namentlich als Verantwortlichen der oppositionellen
Gruppe genannt habe. Im Übrigen wurde eine ergänzte Kostennote nach-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung führte das SEM das Folgende aus:
4.1.1 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Vorbringen aufkommen. Namentlich habe die Beschwerdeführe-
rin ihre Festnahme auf sehr divergierende Art und Weise beschrieben. Im
Rahmen der BzP habe sie erklärt, dass sie am [2000er Jahre] in einem Taxi
auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen sei (A3/11 S. 8). Als sie ausgestie-
gen sei – sie sei gerade am telefonieren gewesen –, habe ihr jemand von
hinten auf den Kopf geschlagen, woraufhin ihr Telefon zu Boden gefallen
sei und sie mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen habe. Unbekannte
Leute hätten das Telefon mit den Füssen zertrampelt und sie danach einige
Male mit Fusstritten traktiert, so dass sie das Bewusstsein verloren habe.
Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich in (…) befunden und habe am
ganzen Körper geblutet. Die Leute in (…) hätten gesagt, man müsse ihr
helfen, da sie am Sterben gewesen sei. Sie sei in (...) geblieben, bis ihr
Ehemann gekommen sei und sie herausgeholt habe. Sie sei damals im
[Zahl] Monat schwanger gewesen, habe aber aufgrund der Fusstritte ihr
Kind verloren. Weshalb sie festgenommen worden sei, wisse sie nicht.
Demgegenüber habe sie in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, sie
sei an besagtem [Tag] auf dem Rückweg von der Arbeit zu ihrer Mutter
gewesen (A15/24 S. 4 ff.). Sie sei im [andere Zahl] Monat schwanger ge-
wesen. An jenem Tag habe es Demonstrationen gegeben und sie habe
Mühe gehabt, ein Taxi zu organisieren. Schliesslich habe sie ein Privattaxi
nehmen können, habe jedoch kurz vor (...) aussteigen müssen, da die
Strassen gesperrt gewesen seien. Sie sei daher zu Fuss weitergegangen,
sei allerdings nach einer Weile nicht mehr weitergekommen, weil die Stras-
sen mit Demonstranten und Gardisten in schwarzer Uniform überfüllt ge-
wesen seien. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als mit dem Demonst-
rationszug mitzulaufen. Als sie, um ihre Mutter zu informieren, ihr Telefon
hervorgenommen habe, habe sie Schläge ans Ohr und auf den Rücken
gespürt. Das Handy sei ihr aus der Hand geflogen und sie sei mit dem Kopf
gegen etwas gestossen, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Nach-
dem sie zuerst mit anderen Leuten in (...) festgehalten worden sei, habe
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man sie in Einzelhaft gesteckt. Dort sei sie fünf Tage lang festgehalten,
verhört und misshandelt worden. Man habe ihr vorgeworfen, mit ihrem
Handy Videoaufnahmen gemacht zu haben. Was mit ihrem Mobiltelefon
geschehen sei, wisse sie nicht. Da sie starke Blutungen gehabt habe, habe
man sie in eine Art Krankenhaus bringen müssen, wo ihr das Pflegeperso-
nal gesagt habe, dass eine Abtreibung durchgeführt worden sei. Schliess-
lich sei sie vor ein Gericht gestellt worden und habe sich schriftlich ver-
pflichten müssen, keine politischen Tätigkeiten mehr auszuüben. Nach der
Gerichtsverhandlung habe man sie zu ihrem Mann und zu ihrem Vater ge-
bracht, die ausserhalb des Gerichtssaals auf sie gewartet hätten.
4.1.2 Auch der Beschwerdeführer habe zwei stark voneinander abwei-
chende Versionen der ihm widerfahrenen Ereignisse zu Protokoll gegeben.
So habe er anlässlich der BzP erzählt, er sei von den staatlichen Behörden
deshalb ins Visier genommen worden, weil er von den NGOs über deren
Schwierigkeiten (...) informiert worden sei (A4/11 S. 7). [Staat] habe nicht
gewollt, dass er diese Schwierigkeiten publik mache. (…), und dass er mit
seinen Belehrungen aufhören solle. Er habe daraufhin am (…) 2011 alle
NGOs (…) zu einer Sitzung (…) eingeladen, um über die genannten Prob-
leme zu sprechen. Noch gleichentags sei er gegen 16 Uhr nachmittags
festgenommen worden. Man habe ihn zuerst [Ort], anschliessend zu [Ort]
und von dort aus weiter zu einem ihm unbekannten Ort gebracht. In der
Bundesanhörung habe er andererseits geschildert, dass er am (…) 2011
noch während der Sitzung festgenommen worden sei (A13/23 S. 3). Zuerst
sei er in F._______ in Einzelhaft gesperrt worden; wenig später habe man
ihn an einen Ort namens "(...)" gebracht, wo er die folgenden zwei Wochen
festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung habe man ihm seine Ar-
beitsstelle gekündigt und mittgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren gegen
ihn eingeleitet worden sei (A13/23 S. 11). Diese Massnahme habe er in der
BzP dagegen nicht erwähnt.
4.1.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesen Vorgängen würden
sich ebenfalls von seinen unterscheiden. Namentlich habe sie in der BzP
zu Protokoll gegeben, er sei aufgrund der Fotografien, (…), festgenommen
worden (A3/11 S. 8). In der Bundesanhörung habe sie wiederum erklärt,
der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme keine beruf-
lichen oder privaten Probleme gehabt, (…) (A15/24 S. 14). Dies stehe im
Widerspruch zu seiner Aussage, man habe ihn bereits [2000er Jahre] sus-
pendiert, da man vermutet habe, dass er die geistliche Herrschaft nicht ak-
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zeptiere und kein loyaler Bürger sei (A13/23 S. 9). Anzumerken sei im Üb-
rigen, dass er selbst diese Suspendierung in der BzP nicht erwähne, was
ebenfalls fragwürdig erscheine.
4.1.4 Darüber hinaus sei zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden in der
BzP angegeben hätten, ein Verwandter von ihnen habe ihnen am Tag ihrer
Flucht das Nötigste für die Ausreise (…) gebracht (A3/11 S. 7; A4/11 S. 8).
Die Beschwerdeführerin habe zuerst sogar gemeint, dass ihnen das Iden-
titätsbüchlein per Post zugeschickt worden sei – ein äusserst merkwürdiger
Irrtum angesichts der Tatsache, dass sie die Heimat ja noch am selben
Abend verlassen hätten. Sie habe sich jedoch in der Folge korrigiert: Sie
hätten einen Verwandten angerufen und ihn gebeten, ihnen ihre Kleidung
und Identitätspapiere zu bringen. In der Bundesanhörung hätten beide
demgegenüber gesagt, dieser Verwandte sei der Vater der Beschwerde-
führerin gewesen (A13/23 S. 18; A15/24 S. 18). Obschon dies streng ge-
nommen kein Widerspruch sei, mute es dennoch seltsam an, dass sie nicht
bereits in der BzP explizit vom Vater beziehungsweise Schwiegervater ge-
sprochen, sondern die reichlich unpersönliche Formulierung "ein Verwand-
ter" benutzt hätten.
4.1.5 Auch hätten sie betreffend die Bedrohungen gegenüber ihrem Kind
unterschiedliche Versionen angegeben. Der Beschwerdeführer habe in der
BzP zu Protokoll gegeben, er sei vom Schulleiter angerufen worden, der
ihm mitgeteilt habe, Unbekannte seien gekommen, um das Kind mitzuneh-
men (A4/11 S. 8). Von da an habe er es nicht mehr zur Schule geschickt.
Diese Unbekannten hätten ausserdem oft bei ihnen zu Hause angerufen
und gedroht, ihn festzunehmen. In der Bundesanhörung habe er indes
diese vermeintlichen Unbekannten nicht mehr erwähnt, sondern lediglich
erklärt, er selbst habe zu seinem Kind gesagt, dass es die letzte Prüfung
nicht mehr schreiben solle (A11/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe in
der BzP ebenfalls angegeben, drei oder vier Unbekannte hätten ihr Kind
von der Schule mitnehmen wollen (A3/11 S. 8). In der Bundesanhörung
habe sie hingegen erzählt, die Schuldirektorin habe ihr telefonisch mitge-
teilt, das Kind solle nicht mehr zur Schule kommen, da ein paar Randalierer
die Schule überfallen hätten (A15/24 S. 17). Sie habe jedoch nicht ge-
glaubt, dass dieser Vorfall gezielt gegen ihr Kind gerichtet gewesen sei be-
ziehungsweise einen direkten Zusammenhang mit ihr respektive den Akti-
vitäten ihres Mannes gehabt habe.
4.1.6 Weiter scheine es schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin
sich nahezu völlig sorglos mitten in das Chaos der Demonstration begeben
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Seite 11
habe, obwohl dort angeblich "der Teufel los gewesen war", Reifen gebrannt
hätten und Tränengas eingesetzt worden sei (A15/24/ S. 7). Falls es tat-
sächlich keinen anderen Weg nach Hause gegeben hätte, wäre es nahe-
liegender gewesen, eine Weile abzuwarten oder jemanden telefonisch um
Rat zu fragen; dies umso mehr, da sie zum besagten Zeitpunkt schwanger
gewesen sei. Darüber hinaus scheine es realitätsfremd, dass sie mitten in
dieser bedrohlichen Situation auch noch ihre Mutter habe anrufen wollen,
um ihr zu sagen, dass sie in der Demonstration stecken geblieben sei und
sie sich keine Sorgen machen solle. Höchst unglaubhaft sei ausserdem die
von den Beschwerdeführenden geäusserte Behauptung, der Arzt habe
ihnen empfohlen, sich oppositionell zu betätigen, um ihre traumatisierten
Erlebnisse zu verarbeiten und ihrer Wut gegen das Regime Luft zu machen
(A13/23 S. 15; A15/24 S. 16). Es sei offensichtlich, dass es angesichts der
psychisch stark angeschlagenen Verfassung in keiner Weise eine adä-
quate Therapieform gewesen wäre, sich durch ein regimekritisches Enga-
gement erneut der Gefahr einer Inhaftierung auszusetzen; eine derartige
ärztliche Verordnung wäre geradezu kriminell gewesen. Es könne auch nur
schwer nachvollzogen werden, dass sie dieser so bereitwillig Folge geleis-
tet hätten, obschon sie angeblich immer noch unter dem Schock der ersten
Inhaftierung gelitten und starke psychosomatische Symptome gezeigt hät-
ten (A13/23 S. 14; A15/24 S. 14). Vor diesem Hintergrund wäre vielmehr
zu erwarten gewesen, dass die Angst, noch einmal etwas Ähnliches zu er-
leben, sie von sämtlichen riskanten Aktivitäten abgehalten hätte. Ferner er-
scheine es fragwürdig, weshalb die Polizei ihr Haus ausgerechnet in ihrer
Abwesenheit durchsucht habe, zumal den Polizisten die Möglichkeit, dass
jemand die Beschwerdeführenden über die Hausdurchsuchung informiere
und ihnen somit die Gelegenheit zur Flucht verschaffe, gewiss auch be-
wusst gewesen sei.
4.1.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An
dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass ihnen aufgrund ihrer hohen Fäl-
schungsanfälligkeit ohnehin kein Beweiswert zukomme, würden sie ledig-
lich das berufliche Engagement des Beschwerdeführers, jedoch nicht die
angeblich daraus entstandenen Probleme aufzeigen.
4.1.8 Sodann würden die übrigen Vorbringen nicht den Anforderungen ge-
mäss Art. 3 Asyl standhalten. Die Beschwerdeführenden hätten geltend ge-
macht, zum Christentum konvertiert zu sein, und hierzu zum Beleg ihre
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Seite 12
Taufscheine der [christlichen] Gemeinde in der Schweiz zu den Akten ge-
reicht. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit und
Nachhaltigkeit ihres Glaubenswechsels bestehen würden beziehungs-
weise nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser primär die Erwir-
kung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz bezwecke, würden sie kei-
nerlei öffentliches Auftreten oder Engagement in diesem Zusammenhang
erwähnen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die irani-
schen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten hätten und
sie infolgedessen im Falle einer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmassnah-
men rechnen müssten.
4.1.9 In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführen-
den sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Aktivitäten wie die Teil-
nahme an Kundgebungen und die Unterhaltung eines Blogs keine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu be-
gründen vermöchten. Den Akten seien jedenfalls keine konkreten Hinweise
darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch be-
tätigt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotografien von De-
monstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert
exilpolitisch betätigt hätten. Es würden keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestehen, im Iran seien gegen sie aufgrund der geltend gemachten
Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit an-
zunehmen, dass sie nicht über ein politisches Profil verfügten, das sie bei
einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung
nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen sei deshalb zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber Folgendes ausgeführt:
4.2.1 Die Vorinstanz habe den massglichen Sachverhalt beziehungsweise
die Fluchtgründe nicht vollständig wiedergegeben und gewürdigt, was eine
Verletzung von Art. 12 sowie Art. 29 VwVG darstelle. Wichtige Vorbringen
– wie namentlich die geltend gemachte publizistische Tätigkeit wie das Be-
treiben eines Weblogs seit 2010/2011 (A4/11 S. 9; A11/11 S. 7) – seien vom
SEM nicht erwähnt worden. Zudem erörtere das Staatssekretariat das von
den Beschwerdeführenden erwähnte Verfassen von Flugblättern und das
Verbreiten von regimekritischen Artikeln und CDs nur nebenbei, ohne sich
weiter dazu zu äussern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die beiden
Interviews, welche die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin geführt
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habe, verglichen mit den drei Befragungen des Beschwerdeführers, we-
sentlich kürzer ausgefallen seien. In der BzP habe sodann ein Dolmetscher
afghanischer Herkunft übersetzt, welcher nicht persischer Muttersprache
gewesen sei, was die Qualität der sprachlichen Übertragung jedenfalls
nicht verbessert und gegebenenfalls zu Missverständnissen geführt habe.
Zudem habe die erste Anhörung des Beschwerdeführers wegen nicht aus-
reichender Übersetzungsfähigkeiten der Dolmetscherin abgebrochen wer-
den müsse (vgl. A11/11 S. 9), was ebenfalls eine mögliche Quelle von Män-
geln darstellen könnte. Zudem falle beim Durchlesen der Protokolle auf,
dass der Beschwerdeführer sehr motiviert gewesen sei, seine Flucht-
gründe detailliert vorzutragen. Jedoch sei er andauernd in seinem Bemü-
hen um Mitwirkung sowie Redefluss unterbrochen worden (vgl. die über-
aus grosse Anzahl der Protokollnotiz "GS wird unterbrochen").
4.2.2 Weiter habe die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Festnahme, deren
Datum und die Geschehnisse bis zu ihrer Freilassung im Wesentlichen
übereinstimmend geschildert. Dass in der BzP vom [Zahl], während in der
Anhörung vom [andere Zahl] Schwangerschaftsmonat die Rede gewesen
sei, sei mit dem Einsatz eines afghanisch stämmigen Dolmetschers plau-
sibel erklärt worden (A15/24 S. 20). Die Beschwerdeführerin habe hinge-
gen in der BzP die Demonstration (…), die Sicherheitskräfte, die im Einsatz
gewesen seien, die massive Gewaltanwendung und schliesslich die Ge-
richtsverhandlung vor der Entlassung aus der Haft nicht erwähnt. Neben
dem summarischen Charakter der BzP falle als Erklärung für dieses Aus-
sageverhalten in Betracht, dass sie in der Anhörung die massive Gewalt-
anwendungen gegen sich habe detailliert schildern können, weil bei dieser
– im Gegensatz zur BzP – eine Dolmetscherin (und nicht ein Dolmetscher)
zum Einsatz gelangt sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin durch die in der Haft erlittenen Behelligungen, die zu ei-
nem Abort geführt hätten, sehr wahrscheinlich stark traumatisiert worden
sei, wofür die anschliessende geltend gemachte psychiatrische Behand-
lung spreche (vgl. eingereichten Bericht des iranischen Psychotherapeu-
ten vom [2000er Jahre]); dies sei bei der Würdigung ihrer Angaben gegen-
über dem SEM zu berücksichtigen. Des Weiteren habe sie den Auseinan-
dersetzungen auf der Strasse zu ihrem Wohnort nicht ausweichen können,
da es keinen anderen Weg gegeben habe (vgl. beigelegten Stadtplan aus
Google Earth und den Internet-Bericht, welcher die Demonstration […] be-
stätige).
E-869/2015
Seite 14
4.2.3 In Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers
sei festzuhalten, dass das SEM keine abweichenden Gründe für die gel-
tend gemachte Festnahme habe ausmachen können. Es habe lediglich
festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, er sei
nach der NGO-Versammlung um 16 Uhr festgenommen worden. Der Be-
schwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht wi-
dersprüchlich geäussert: In der BzP habe er auf die Frage, wie viel Zeit
zwischen der Versammlung und der Festnahme vergangen sei, gar nicht
geantwortet, sondern bloss darauf hingewiesen, dass er "noch am selben
Tag um 16 Uhr" festgenommen worden sei (A4/11 S. 7). Zudem habe die
Sitzung selber erst um 16 Uhr begonnen und sei wenige Minuten danach
von zivilen Beamten gestürmt worden, welche alle (…) Teilnehmer mitge-
nommen hätten (A13/23 S. 3). Hinsichtlich der erwähnten Haftorte sei da-
rauf hinzuweisen, dass es sich bei E._______ um die Bezeichnung der
Provinz handle, deren D._______ sei, und nicht um einen konkreten Ort.
Die Verhaftung habe am Versammlungsort in I._______ ([…]) stattgefun-
den. Von dort sei er [Ort], in F._______ und danach an einen unbekannten
Ort mit der Bezeichnung "(...)" beziehungsweise "(...)" gebracht worden.
Somit müsse ein Missverständnis vorliegen, welches wohl auf den Einsatz
eines afghanisch stämmigen Dolmetschers bei der BzP zurückzuführen
sei. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Suspendierung und Ent-
lassung anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, beruhe einerseits auf deren
summarischen Charakter und sei andererseits auf den Umstand zurückzu-
führen, dass ihm in dieser Befragung weder zu den Umständen der Haft
noch zu den Verhören sowie den weiteren Folgen Fragen gestellt worden
seien. Die Verhaftung, welche mit Misshandlungen, Folter und Scheinhin-
richtungen verbunden gewesen sei, habe überdies einen stärkeren Ein-
druck hinterlassen als die Suspendierung und die spätere Entlassung. Zu
berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass ihn die Schilderungen
anlässlich der BzP offenbar stark mitgenommen hätten, sei er doch wei-
nend aus der Mittagspause zurückgekehrt und habe dabei auf seine De-
pression verwiesen (A4/11 S. 8). Sodann sei es auch nicht erstaunlich,
dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, da sich diese seit ihrer Fest-
nahme im Jahr [2000er Jahre] in psychiatrischer Behandlung befunden
habe, nicht alles über seine Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erzählt und ihr
aus diesem Grunde auch die näheren Umstände sowie die Folgen der
Festnahme vom (...) 2011 verschwiegen habe, weshalb sich diesbezüglich
die Angaben der beiden Ehepartner nicht in jeder Hinsicht decken würden.
4.2.4 Hinsichtlich der Angaben bezüglich der Bedrohung des Kindes er-
scheine der Vorwurf der Vorinstanz unfair, da es bei der ersten Anhörung
E-869/2015
Seite 15
zum Abbruch wegen Problemen mit der Dolmetscherin gekommen sei. Zu-
dem seien an der fraglichen Protokollstelle explizit "einleitende Fragen" ge-
stellt worden und die "Anhörung zur Sache" sei erst später erfolgt (A11/11
S. 2 und 4 f.). Zu einer Thematisierung der Bedrohung des Kindes sei es
weder im weiteren Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der ergänzen-
den Anhörung gekommen (vgl. auch Unterschriftenblatt der Hilfswerksver-
tretung A13/23 S. 23 mit der Anregung, eine zusätzliche Befragung durch-
zuführen). Dass die Beschwerdeführenden schliesslich die Gezieltheit des
Drohszenarios gegenüber ihrem Kind relativiert hätten, habe wohl mit ihrer
Aufrichtigkeit zu tun und spreche somit eher für die Glaubhaftigkeit dieser
Drohung.
4.2.5 Betreffend den Rat des Arztes sei darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz die Beschwerdeführenden zu diesem Vorhalt im Rahmen der An-
hörungen nicht befragt habe, wodurch der Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer erklärt, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe ausrei-
sen müssen und eigentlich sein Psychotherapeut ihn auf diese Idee ge-
bracht habe (A13/23 S. 15). Somit sei keine Rede von einer ärztlichen Ver-
ordnung gewesen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihrerseits im
Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten zwar von einer angeordne-
ten Therapie gesprochen. Sie habe diese Aussage jedoch kurz danach
wieder relativiert und eine Empfehlung bestätigt (A15/24 S. 16).
4.2.6 Betreffend den Angaben zur Hausdurchsuchung in Abwesenheit hät-
ten die Beschwerdeführerenden ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des In-
struktionsgesprächs erklärt, dass sie, als sie sich zum Treffen mit
G._______ begeben hätten, ihr Auto vor dem Haus stehen gelassen hät-
ten, weshalb sie davon ausgehen würden, dass die Sicherheitskräfte an-
genommen hätten, sie seien zu Hause. Weiter bestehe kein Zweifel, dass
die Auswertung des bei der vorgenommenen Hausdurchsuchung sicher-
gestellten Materials (Laptop, selbst verfassten Flugblätter, christliche Lite-
ratur und eine Bibel) durch die Sicherheitskräfte zum Nachweis regimekri-
tischer Aktivitäten in der Nachbarschaft und im Internet sowie zum Beweis
der Konversion zum Christentum diene. Im Übrigen erscheine es letztlich
für die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens unerheblich, dass
sie Beschwerdeführenden zuerst von einem Verwandten und später vom
Vater der Beschwerdeführerin gesprochen hätten, der ihnen ihre Sachen
nach der Hausdurchsuchung (…) gebracht habe.
E-869/2015
Seite 16
4.2.7 Im Übrigen sei bezüglich der eingereichten Beweismittel festzuhal-
ten, dass die umfangreichen Unterlagen ohne ausführliches Verzeichnis
und ohne summarische Angaben eines Dolmetschers bei den Akten liegen
würden. Ebenso wenig könne den Protokollen entnommen werden, dass
die Dokumente im Einzelnen von den Beschwerdeführenden hätten erläu-
tert werden können. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden, und aufgrund der Schwere der Verletzung könne auch keine Hei-
lung auf Beschwerdestufe erfolgen. Berücksichtige man vor dem Hinter-
grund der eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er sich nach seiner Inhaftierung, Suspendierung und Entlas-
sung (…) in politischer Hinsicht radikalisiert, im Internet und anderen Me-
dien kritische Berichte veröffentlich sowie schliesslich den Kontakt zu [Me-
dien] gesucht habe, so würden jene in wesentlichen Punkten mit den ein-
gereichten Unterlagen korrespondieren. Unter den vorliegenden Umstän-
den hätte das SEM zumindest eine stichwortartige Begründung liefern
müssen, welche Beweismittel es wie bewerte und wie es diese im Zusam-
menhang mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten poli-
tischen Aktivitäten im letzten Jahr ihres Aufenthalts im Iran (Weblog, Ver-
teilen von Flugblättern und CDs) beurteile.
4.2.8 Sodann seien die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die
Schweiz exilpolitisch tätig gewesen (Teilnahme und Engagement an Kund-
gebungen, Sitzungen sowie kulturellen Anlässen). Gleichwohl habe die Be-
schwerdeführerin vor einiger Zeit mit ihren Aktivitäten aufgehört. Bezüglich
des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er auf den eingereichten
Beweismitteln deutlich erkennbar sei und wenn man seinen Namen in der
Suchmaschine "Google" eingebe, zahlreiche Referenzstellen mit kriti-
schem, gegen das iranische Regime gerichtetem Inhalt auffinde. Die Do-
kumentation der exilpolitischen Aktivitäten zeige jedenfalls einen ver-
gleichsweise hohen Exponierungsgrad auf, weshalb zu erwarten sei, dass
er dadurch das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 hielt das SEM fest, es seien
keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der erhobene
Vorwurf, es sei aufgrund des Einsatzes eines afghanischstämmigen Dol-
metschers in der BzP wohl zu Missverständnissen gekommen, müsse ent-
schieden zurückgewiesen werden. So sei insbesondere das Vorbringen,
wonach es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin in der BzP, sie
habe ihr Kind im [Zahl] und nicht im [andere Zahl] Schwangerschaftsmonat
verloren, um einen Übersetzungsfehler handle, haltlos. Die persischen
E-869/2015
Seite 17
Worte für [Zahl] und [andere Zahl] würden sich in keiner Weise ähneln, so
dass man sie selbst bei unterschiedlicher/m Aussprache/Dialekt unmöglich
verwechseln könnte. Auch bezüglich der widersprüchlichen Angaben hin-
sichtlich der Orte, an denen der Beschwerdeführer festgehalten worden
sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Unstimmigkeiten durch die Tatsache,
dass in der BzP ein afghanischstämmiger Dolmetscher übersetzt habe, er-
klärbar sein sollten. Aus den BzP-Protokollen gehe im Übrigen nicht hervor,
dass es zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher Ver-
ständigungsprobleme gegeben habe; sie hätten vielmehr angegeben, die-
sen gut verstanden zu haben.
Ferner bleibe das SEM bei seiner Einschätzung, wonach den exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kein ausreichendes Gewicht zu-
komme. Selbst die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift würden reichlich mager und unpräzise ausfallen. So würden in pau-
schaler Form die Teilnahme an Kundgebungen, Sitzungen sowie kulturel-
len Anlässen, der Unterhalt eines kritischen Blogs und diverse kritische Bei-
träge auf Facebook sowie anderen Webseiten geltend gemacht und mit
entsprechenden Fotos beziehungsweise Ausdrucken belegt. Nichts in die-
sen Darstellungen deute jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer
über ein exilpolitisches Profil verfüge, das sich von demjenigen anderer
Exil-Iraner in der Schweiz markant abhebe. Das Ausmass der Aktivitäten
deute gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keines-
wegs auf ein besonderes Engagement oder eine überdurchschnittliche Ex-
poniertheit hin und begründe daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsfurcht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2012
vom 15. Februar 2013 und E-6681/2012 vom 16. Dezember 2013). Insbe-
sondere sei im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
Vorverfolgung im Iran habe glaubhaft machen können, davon auszugehen,
dass ihn die iranischen Behörden
– selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangen
würden – nicht als eine ernsthafte Bedrohung für das politische System
erachten würden.
4.4 Mit Replik vom 7. April 2015 führte der Rechtsvertreter aus, es falle auf,
dass sich die Vorinstanz bloss zu einigen Nebenpunkten der in der Be-
schwerdeschrift aufgeworfenen Probleme äussere. Was zunächst das
Missverständnis bezüglich des Schwangerschaftsmonats angehe, werde
auf das eingereichte Arztzeugnis verwiesen, welches den Abort aufgrund
von Fremdeinwirkung ausweise. Sodann würden die unterschiedlichen An-
gaben über den Ort der Inhaftierung des Beschwerdeführers seitens der
E-869/2015
Seite 18
Beschwerdeführenden nicht alleine mit den nicht ausreichenden Sprach-
kenntnissen des vom SEM beauftragten Dolmetschers erklärt, sondern
vielmehr mit dessen mangelhaften Orts- und Hintergrundkenntnissen über
die staatlichen Organe sowie die Umgebung von D._______. Im Übrigen
lasse die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorgeschichte,
welche von ihnen über weite Strecken urkundlich belegt worden sei (na-
mentlich das […] Engagement des Beschwerdeführers und die deswegen
erfolgte Suspendierung beziehungsweise Entlassung […]), das heutige
exilpolitische Engagement als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von
Art. 54 AsylG erscheinen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe die
eingereichten Beweismittel nicht korrekt abgenommen. Namentlich würden
die umfangreichen Unterlagen ohne ausführliches Verzeichnis und ohne
summarische Inhaltsangaben eines Dolmetschers bei den Akten liegen.
Den Protokollen könne zudem nicht entnommen werden, dass die Beweis-
mittel im Einzelnen von den Beschwerdeführenden hätten erläutert werden
können. Somit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und
aufgrund der Schwere der Verletzung könne auch keine Heilung auf Be-
schwerdestufe erfolgen.
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass diese Rügen zu Recht
vorgebracht werden. Die Vorinstanz hat es unterlassen, von den einge-
reichten Beweisunterlagen Übersetzungen einzufordern oder anzufertigen;
die Dokumente sind im Beweismittelcouvert ohne weitere Klärung, teils mit
nicht nachvollziehbaren Bemerkungen versehen (vgl. z.B. "[…]"), abgelegt.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht in ge-
eigneter Weise die Möglichkeit gegeben, die eingereichten Beweisunterla-
gen zu kommentieren. In der ersten Anhörung vom 11. Juni 2014, die über-
dies durch massive Dolmetscherschwierigkeiten gekennzeichnet war und
schliesslich aus diesem Grund abgebrochen werden musste, wurden die
Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen und zu den
betreffenden Beweisunterlagen in einer sehr unstrukturierten und aufgrund
des Protokolls letztlich nicht mehr nachvollziehbaren Weise erfasst; die
protokollierten Äusserungen (vgl. beispielsweise A11/11 S. 6 "[…]") lassen
sich nicht sinnvoll den Beweismitteln zuordnen und bleiben unverständlich.
Die zweite Anhörung ist durch wiederholte Unterbrechungen des Be-
schwerdeführers gekennzeichnet. Es wurde ihm nicht Raum gewährt,
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Seite 19
seine Erklärungen, die entgegen den Kommentaren des Befragers durch-
aus relevant und von Interesse gewesen wären und im Übrigen auch ver-
schiedene Realkennzeichen aufweisen, angemessen ausführen zu kön-
nen; vielmehr wurde er wiederholt zur Kürze angehalten und beispiels-
weise mit der unsachgemässen Bemerkung, man habe ja die eingereich-
ten Fotos und könne sich daher selber ein Bild machen (A13/23 S. 10),
unterbrochen.
Insgesamt wurde somit der Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren
nicht richtig erstellt und die Beweisabnahme erfolgte nicht korrekt. Soweit
auf die eingereichten Beweise Bezug genommen wird, erschliesst sich
dem Leser wegen des unstrukturierten Ablaufs der Befragungen aus den
jeweiligen Protokollstellen nicht, um welche Dokumente es sich dabei ge-
nau handelt (vgl. namentlich A11/11 S. 6 f.; A13/23 S. 15). Hinzu kommen
erhebliche Dolmetscherprobleme in der Anhörung vom 11. Juni 2014 sowie
die Tatsache, dass die BzP beider Beschwerdeführenden zwar in Farsi,
aber von einem Paschto-Dolmetscher durchgeführt wurde.
5.3 Erst mit den Eingaben im Beschwerdeverfahren und den hier einge-
reichten Übersetzungen (vgl. Eingaben vom 17. Februar und 3. März 2015,
oben Bst. E) hat der Beschwerdeführer seine Beweisunterlagen in einer
strukturierten und nachvollziehbaren Weise erläutern und kommentieren
können. Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage darf der rechtserheb-
liche Sachverhalt nun als genüglich erstellt betrachtet werden, und die in
den vorinstanzlichen Akten festzustellenden Mängel können dank der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Erläuterungen, Übersetzungen und
weiteren Beweisunterlagen als behoben gelten. Das Gericht erachtet einen
reformatorischen Entscheid aufgrund der heutigen Aktenlage als möglich;
eine Kassation wegen ungenügender Sachverhaltserstellung drängt sich
demnach nicht auf.
Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlas-
ses an einem Verfahrensmangel litt und erhebliche Teile der Sachverhalts-
erstellung erst auf Beschwerdeebene erfolgen konnten, wird indessen im
Kosten- und Entschädigungspunkt und bei der Würdigung des notwendi-
gen Aufwandes im Beschwerdeverfahren (vgl. unten E. 8.2) zu berücksich-
tigen sein.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Folgenden zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht der
E-869/2015
Seite 20
Glaubhaftigkeit entbehren. Obschon einzuräumen ist, dass teils Unstim-
migkeiten in den Angaben bestehen, hinterlassen ihre Ausführungen den-
noch mehrheitlich einen lebensechten sowie substantiierten Eindruck und
stimmen im Gesamtkontext überein. Zudem beziehen sich die Widersprü-
che teilweise auf Vorfälle, welche nicht den konkreten Ausreisegrund be-
treffen, respektive die Beschwerdeschrift vermag – teils vermeintliche –
Unstimmigkeiten aufzulösen sowie Einwände des SEM zu entkräften. Vor-
liegend hat das Staatssekretariat jedenfalls Art. 7 AsylG zu restriktiv ange-
wandt, indem es einseitig auf Abweichungen zwischen den Befragungen
oder auf nicht erhebliche Wiedersprüche abgestellt hat, ohne gleichzeitig
im Sinne einer Gesamtwürdigung auch jenen Umständen hinreichend
Rechnung zu tragen, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Anträge – wie namentlich
den Beizug von Asylakten aus einem anderen Verfahren – einzugehen.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten ihr Heimatland ver-
lassen müssen, weil Sicherheitskräfte im Rahmen einer Razzia bei ihnen
zu Hause "gefährliches Material" (Flugblätter, CD sowie eine Ausgabe der
Bibel) gefunden und mitgenommen hätten. Den Grund für diese Haus-
durchsuchung stelle vermutlich der Inhalt der von den Beschwerdeführen-
den zuletzt verteilten Flugblätter dar, welche von den Vorfällen beziehungs-
weise dem Studentenaufstand vom (…) gehandelt hätten (A13/23 S. 17).
Sie hätten im (…) 2011 begonnen, sich politisch zu engagieren und insbe-
sondere eine Zeitschrift namens "(…)" mit politischem Inhalt, wobei der Be-
schwerdeführer die Artikel verfasst und die Beschwerdeführerin das Layout
gestaltet habe, sowie regimekritische Flugblätter und CDs in Briefkästen
gelegt respektive an unauffälligen Orten verteilt. Der Beschwerdeführer
habe ausserdem seit 2010 einen Weblog unterhalten.
6.2.2 Ihr politisches Engagement schilderten die Beschwerdeführenden in
grossen Zügen übereinstimmend, ohne dass aber beispielsweise auffällige
Deckungsgleichheiten oder wörtliche Übereinstimmungen bestehen wür-
den, die auf abgesprochene oder auswendig gelernte Aussagen hindeuten.
Vielmehr schilderten die Beschwerdeführenden die Vorfälle aus ihrer je ei-
genen Wahrnehmung, in eigenen Worten in kongruenter Weise (vgl.
A13/23 S. 15, 19; A15/24 S. 16). In ihren Erzählungen fallen verschiedene
Realkennzeichen auf, wie zum Beispiel, dass beide in Bezug auf die ge-
troffenen Vorsichtsmassnahmen die (…)-Werbung nannten, unter welcher
E-869/2015
Seite 21
sie die Flugblätter in die Briefkästen legten (A13/23 S. 19; A15/24 S. 16).
Auch die Beiläufigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer in anderem Er-
zählkontext das Herstellen und Verteilen oppositioneller Flugblätter bezie-
hungsweise Zeitschriften erwähnte (vgl. A11/11 S. 7, A13/23 S. 15), ist als
Realkennzeichen einzuschätzen.
Soweit sodann die Vorinstanz festhält, es sei höchst unglaubhaft, dass der
Arzt den Beschwerdeführenden empfohlen habe, sich oppositionell zu be-
tätigen, um ihre traumatisierenden Erlebnisse zu verarbeiten und ihrer Wut
gegen das Regime Luft zu machen, da dies offenkundig keine adäquate
Therapieform gewesen wäre, vermag diese Erwägung nicht zu überzeu-
gen. Für das Gericht ergibt sich aus den Akten diesbezüglich eine andere
Lesart. An der vom SEM zitierten Aktenstelle (A13/23 S. 15) gab der Be-
schwerdeführer lediglich zu Protokoll, sein Psychotherapeut – dem er im
Übrigen seine Erlebnisse in der Haft und insbesondere die erlebten Schein-
hinrichtungen erzählt habe (vgl. A13/23 S. 14) – habe ihm gesagt, er habe
viele Probleme in sich aufgestaut, die in irgendeiner Form "raus" und er-
zählt werden müssten (A13/23 S. 15). Eine derartige Aussage eines Psy-
chotherapeuten an seine Patienten erscheint durchaus plausibel. Dass der
Beschwerdeführer sich zu politischen Aktivitäten entschloss und die Unge-
rechtigkeiten oder Demütigungen nicht einfach hinnimmt, sondern sich da-
gegen zur Wehr setzt, erklärt sich aus seiner Persönlichkeit, wie sie auch
in anderen Kontexten der Befragung aufscheint (vgl. beispielsweise A13/23
S. 11f., 15, 18f., 21). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sprach in diesem
Zusammenhang zwar zunächst von einer ärztlichen Anordnung, relativierte
ihre Aussage jedoch in der gleichen Antwort wieder beziehungsweise er-
klärte, es habe sich darum gehandelt, dass sie sich gemäss dem Arzt ir-
gendwie hätten beschäftigen sollen, um "von der Sache weg zu kommen";
sie hätten sich am Regime rächen wollen, weil es ihr Leben ruiniert habe
(A15/24 S. 16). Eine Abwegigkeit in den Schilderungen der Beschwerde-
führenden ist – anders als von der Vorinstanz behauptet – somit nicht er-
sichtlich.
Aufgrund der Akten ergibt sich namentlich für den Beschwerdeführer eine
glaubhafte und nachvollziehbare, in seiner Persönlichkeit begründete Mo-
tivation, sich politisch zu engagieren und sich gegen erlebtes Unrecht auf-
zulehnen. Er beschrieb in plausibler Weise, wie er sich als (…) gegen be-
obachteten Machtmissbrauch einsetzte, und wie er nach der als ungerecht
erlebten Haft und den erlittenen Misshandlungen radikaler geworden sei
(vgl. etwa A13/23 S. 21: "(…). Meine Aktivitäten waren nicht radikal. Nach
dieser zweiwöchigen Haft wurde ich radikal"; oder A13/23 S. 18: "Dieses
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Seite 22
Regime hat mir viel Schaden zugefügt. Physisch und psychisch. Ich be-
trachtete das als mein Recht, wenn mir Schmerz zugefügt wird, zu
schreien. Meine politischen Aktivitäten waren meine Schreie. Das ist mein
gutes Recht …").
6.2.3 Übereinstimmend sind ferner die Angaben der Beschwerdeführen-
den – wiederum je aus der eigenen Wahrnehmung geschildert – hinsicht-
lich der Geschehnisse kurz vor sowie nach der Hausdurchsuchung (ver-
einbartes Treffen mit [Medien], Besuch G._______, Mitteilung über die
Hausdurchsuchung, Organisation der Ausreise; A13/23 S. 16 f.; A15/24
S. 18). Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdefüh-
rerin habe zuerst behauptet, dass ihnen ihr Identitätsbüchlein per Post zu-
geschickt worden sei, was angesichts der Tatsache, dass sie ihr Heimat-
land noch am selben Abend verlassen hätten, einen äusserst merkwürdi-
gen Irrtum darstelle; diese Aussage habe sie anschliessend korrigiert und
erklärt, sie hätten einen Verwandten angerufen und ihn gebeten, ihnen ihre
Kleidung und Identitätspapiere zu bringen. Hierzu ist anzumerken, dass die
Korrektur immerhin innerhalb des gleichen Satzes erfolgte (A3/11 S. 7) und
die Ausführungen rund um die Ausreise ansonsten nicht zu beanstanden
sind.
6.2.4 Überdies entgegnete der Beschwerdeführer dem Vorwurf des SEM,
wonach es fragwürdig sei, dass die Polizei das Haus ausgerechnet in ihrer
Abwesenheit durchsucht und ihnen somit Gelegenheit zur Flucht verschafft
habe, dass zu jenem Zeitpunkt sein Auto vor dem Haus parkiert gewesen
sei, weshalb die Sicherheitskräfte vermutlich davon ausgegangen seien,
die Beschwerdeführenden seien zu Hause gewesen. Diese Erklärung er-
scheint nachvollziehbar. Es unterstreicht ausserdem, wiederum im Sinne
eines Realkennzeichens, die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung, dass der
Beschwerdeführer an anderer Stelle, in ganz anderem inhaltlichem Kon-
text, zu Protokoll gab, sie seien an diesem Tag mit dem Auto seines
Schwiegervaters unterwegs gewesen (A13/23 S. 16, 18). Somit fügen sich
auch diese Aussagen in ein stimmiges Gesamtbild ein.
6.2.5 Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsicht-
lich der Festnahme respektive Vorladung ihrer Familienangehörigen nach
ihrer Ausreise (A15/24 S. 20 f.) inhaltlich übereinstimmend, und auch die
Erklärung, sie hätten aus diesem Grund ihre exilpolitische Tätigkeit ein-
schränken müssen (A13/23 S. 19), ist stimmig. Der Vater der Beschwerde-
führerin, (…), sei gefragt worden, (…)" (vgl. A13/23 S. 17). Auch in diesen
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Seite 23
Schilderungen sind Realkennzeichnen zu erkennen, die für die Glaubhaf-
tigkeit des Vorbringens sprechen.
6.2.6 Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht,
dass bei den Beschwerdeführenden unmittelbar vor ihrer Ausreise eine
Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bei der politisch inkriminierende Ma-
terialien – insbesondere Flugblätter und CDs – sichergestellt worden sind,
und dass aufgrund dieser Hausdurchsuchung die iranischen Behörden
Kenntnis von ihren politischen beziehungsweise regimekritischen Aktivitä-
ten haben und sie bereits aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr mit
Verfolgungsmassnahmen rechnen müssten.
Freilich ist die Hausdurchsuchung, welche schliesslich zur Ausreise der
Beschwerdeführenden führte, auch vor dem Hintergrund der geltend ge-
machten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und der (ver-
suchten) Eindämmung seiner (…) Aktivitäten zu betrachten. Der Be-
schwerdeführer gab denn auch selber in diesem Zusammenhang zu Pro-
tokoll, nachdem er bereits eine Festnahme mit schlimmen Misshandlungen
erlebt habe, ohne dass damals irgendwelche Beweise gegen ihn vorgele-
gen hätten, müsste er nunmehr, nachdem nun Beweise sichergestellt wor-
den seien, mit Verfolgung rechnen (vgl. A13/23 S. 20). Diese Befürchtun-
gen sind – wie im nachfolgenden aufgezeigt wird – durchaus nachvollzieh-
bar.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer, ein [Tätigkeit], schilderte seine diesbezügli-
chen Vorbringen in den Befragungen in wesentlichen Punkten übereinstim-
mend. Anders als von der Vorinstanz behauptet, gab er sowohl in der BzP
als auch in den Bundesanhörungen an, am (…) 2011 Vertreter der regio-
nalen NGOs zu einer Sitzung eingeladen zu haben, um mit ihnen über die
Probleme rund um seine Beobachtungen (…) zu sprechen. Kurz nach Be-
ginn der Sitzung beziehungsweise gegen 16 Uhr (welche Angaben sich
nicht widersprechen) seien er und die Vertreter festgenommen worden
(A4/11 S. 7; A13/23 S. 3). Diese Darstellungen sind mit zahlreichen Unter-
lagen, insbesondere mit der vom Beschwerdeführer erstellten Dokumenta-
tion über seine Beobachtungen (…), untermauert.
Weiter weisen seine Schilderungen hinsichtlich der anschliessend erleb-
ten, prägenden Misshandlungen während der Haft zahlreiche Glaubhaftig-
keitsmerkmale auf. In eindrücklicher und einen zutiefst glaubhaften Ein-
druck hinterlassender Weise schilderte er die erlebten Demütigungen, das
E-869/2015
Seite 24
Ausgeliefertsein gegenüber der Person, die die Verhöre und die Folterun-
gen dirigierte, und seine psychischen Reaktionen dieser Person gegen-
über (vgl. die Aussagen in A13/23 S. 3 f.). So erzählte er beispielsweise,
wie er anfänglich nach einem Anwalt verlangt habe, was er aber alsbald
bereut habe, habe doch der Peiniger daraufhin gesagt: "So so, du willst
einen Verteidiger. Ich bin dein Verteidiger, dein Richter und dein Gott", und
– in späterem Zusammenhang – wie er bei der bevorstehenden Elektro-
schockfolter und beim Befehl, sich nackt auszuziehen, gewusst habe "er
war der Gott. Sein Wille soll geschehen" (A13/23 S. 4). Ebenso vermitteln
die substantiierten Aussagen zu den beiden erlebten Scheinhinrichtungen
(A13/23 S. 5ff.) und zu den Gedanken und Gefühlen, die er dabei gehabt
habe, zutiefst den Eindruck von selbst Erlebtem.
Was die Orte anbelangt, an denen er festgehalten wurde, gab der Be-
schwerdeführer unter anderem an, er sei an einen unbekannten Ort ge-
bracht worden. Dabei besteht kein Widerspruch zu seiner späteren Aus-
sage, wonach er zum "(...)" ("(...)", eine im Übrigen zynische Benennung
des Folterzentrums, in dem der Beschwerdeführer misshandelt wurde) ge-
bracht worden sei; er wisse jedoch nicht, wo sich dieses befinde (A13/23
S. 4).
Dem in den Akten in Kopie befindlichen Arztzeugnis (ausgestellt im Januar
2015; vgl. Beilagen zur Eingabe vom 3. März 2015, Beschwerdeakten act.
4) lässt sich schliesslich entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem
(…) 2011 wegen "Panic Disorder" mit Medikamenten therapiert worden.
Dies fügt sich nahtlos in die Schilderungen der im Jahr 2011 erlebten Haft
und Misshandlungen ein.
6.3.2 Ferner wirft ihm die Vorinstanz vor, er habe erst in der Anhörung be-
hauptet, nach seiner Freilassung habe der Arbeitgeber ihm gekündigt und
mittgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei
(A13/23 S. 11); diese Massnahme habe er in der BzP nicht erwähnt.
Ebenso habe man ihn bereits im (…) 2011 (…) suspendiert, da man ver-
mutet habe, dass er die geistliche Herrschaft nicht akzeptiere und kein lo-
yaler Bürger sei (A13/23 S. 9); auch diese Suspendierung habe er in der
BzP nicht erwähnt. Dem wurde in der Beschwerdeeingabe entgegnet, dass
der Beschwerdeführer die Suspendierung und Entlassung anlässlich der
BzP nicht erwähnt habe, beruhe einerseits auf deren summarischen Cha-
rakter und sei andererseits auf den Umstand zurückzuführen, dass ihm in
dieser Befragung weder zu den Umständen der Haft noch zu den Verhören
sowie den weiteren Folgen Fragen gestellt worden seien. Diese Erklärung
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ist überzeugend. Ausserdem ist in diesem Kontext zu berücksichtigen,
dass ihn die Schilderungen im Rahmen der BzP offenbar stark mitgenom-
men haben, zumal er weinend aus der Mittagspause zurückkehrte und da-
bei auf seine Depression verwies (A4/11 S. 8).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er sich nach seiner Inhaftierung, Suspendierung und Entlassung
(…) in politischer Hinsicht radikalisiert habe – er habe insbesondere eigen-
mächtige Recherchen getätigt, im Internet sowie anderen Medien kritische
Berichte veröffentlich sowie den Kontakt zu [Medien] gesucht –, in wesent-
lichen Punkten mit den eingereichten Unterlagen korrespondieren. Dieses
Verhalten ist durchaus nachvollziehbar und, wie bereits erwähnt, mit der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers – er möchte sich gegen
das ihm widerfahrene Unrecht wehren –, erklärbar, selbst wenn aus den
Protokollen hervorgeht, wie traumatisch und Depressionen auslösend die
Erlebnisse für ihn waren. Jedenfalls hat er nach Einschätzung des Gerichts
seine Motivation sowie sein Engagement plausibel geschildert.
6.3.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin erheblich von den Sachverhaltsvorbringen ihres Ehe-
mannes abweichen würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie im Rahmen
ihrer Anhörung entsprechende Angaben machte (A15/24 S. 14 ff.). Über-
dies erscheinen die Schilderungen, wie sie von der Festnahme ihres Ehe-
mannes erfahren habe (A15/24 S. 14), durchaus glaubhaft.
6.3.4 Demnach ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Beobachtungen (…), seine Verhaftung
im Jahr 2011 und die damals erlebten Misshandlungen, seine Entlassung
(…) sowie sein weiteres Engagement glaubhaft gemacht ist.
6.4 Sodann ist hinsichtlich der von der Vorinstanz dargelegten Unstimmig-
keiten innerhalb der Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes festzu-
halten:
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin die im [2000er Jahre] erlebte Fest-
nahme und die damit zusammenhängenden Erlebnisse in der BzP und in
der ausführlichen Anhörung offenkundig divergierend geschildert hat.
Gleichzeitig fällt freilich auf, dass die Schilderungen in der BzP – wo im
Übrigen nicht ein Frauenteam die Befragung führte, sondern ein männli-
cher Dolmetscher mitwirkte – sich vor allem durch Abkürzungen kennzeich-
nen und die gesamte später geschilderte Passage betreffend die erlebten
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Misshandlungen ausgelassen worden ist; die Beschwerdeführerin schil-
derte in der BzP-Befragung sozusagen lediglich den Anfang (in […] ge-
sperrt zu werden) und den Schluss (vom Ehemann abgeholt zu werden)
der Ereignisse, die in der Anhörung ausführlicher und umfassender vorge-
tragen worden sind. Die in der Anhörung geltend gemachten Ereignisse
werden ferner durch die eingereichten Arztberichte gestützt (Zeugnis eines
Gynäkologen sowie Zeugnis eines Facharztes für Neurologie und Psycho-
logie; vgl. Beilagen zur Eingabe vom 3. März 2015, Beschwerdeakten act.
4).
Ausführliche Erwägungen in diesem Zusammenhang können indessen un-
terbleiben, und es kann vorliegend letztlich offenbleiben, ob sich die gel-
tend gemachte Festnahme im [2000er Jahre] wie geschildert zugetragen
hat. Diese Asylvorbringen datieren aus dem Jahr [2000er Jahre], weswe-
gen sie für die Ausreise im Jahr 2012 nicht mehr relevant sein können. Ein
allfälliger Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Anlass zur
Ausreise ist im Übrigen nicht ersichtlich.
6.5 Schliesslich wurde in Bezug auf den Anruf des Schulleiters betreffend
das Kind von der Vorinstanz zwar zu Recht festgehalten, dass einzelne
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden bestehen.
Gleichwohl gaben sie namentlich übereinstimmend an, dass [das Kind] auf-
grund der Ereignisse die letzte Prüfung nicht habe schreiben können
(A11/11 S. 4; A15/24 S. 17). Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen zu
Protokoll, dass sie nicht glaube, dass dieser Vorfall gezielt gegen ihr Kind
gerichtet gewesen sei beziehungsweise in einem direkten Zusammenhang
mit ihr beziehungsweise den Aktivitäten ihres Mannes stehe (A15/24 S.
17). Somit erscheint dieses Vorbringen grundsätzlich nicht asylrelevant. Al-
lerdings wurden hierzu anlässlich der Befragungen auch keine klärenden
Fragen mehr gestellt, obschon die Hilfswerksvertretung dies in der Anhö-
rung des Beschwerdeführers explizit rügte (A13/23 Unterschriftenblatt).
6.6 In Würdigung der Gesamtumstände ist vorliegend mithin festzuhalten,
dass die geltend gemachte Hausdurchsuchung, in deren Rahmen die ira-
nischen Behörden politische Druckschriften gefunden haben, die durch
den jeweiligen Beitrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführe-
rin entstanden sind, glaubhaft gemacht wurde und folglich anzunehmen ist,
dass die heimatlichen Behörden Kenntnis über ihre politischen Tätigkeiten
haben. Das fluchtauslösende Ereignis ist sodann vor dem Hintergrund [Tä-
tigkeit] des Beschwerdeführers, seines Engagements (…) und seiner an-
schliessenden Verhaftung sowie Misshandlung zu betrachten.
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Somit ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden im Ausrei-
sezeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund ihrer
politisch-oppositionellen Aktivitäten befürchten mussten und auch im heu-
tigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland besteht.
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann, da die dro-
hende Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgeht, offenkundig
nicht bejaht werden.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. Nachdem keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe
aus den Akten hervorgehen, ist ihnen Asyl zu gewähren.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar
2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden Asyl in der Schweiz zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Be-
schwerdeführenden auszugehen. Es ist ihnen in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsene notwen-
dige Vertretungskosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 1. September 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von
22.75 Stunden ausgewiesen, welcher angesichts des vorliegend über-
durchschnittlich komplexen und aufwendigen Beschwerdeverfahrens (be-
wirkt durch die nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung im vo-
rinstanzlichen Verfahren und dementsprechend diverse Abklärungen im
Beschwerdeverfahren, Klarstellungen beziehungsweise Übersetzungen
von Beweisunterlagen, die im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben
sind; vgl. oben E. 5) als gerade noch angemessen erachtet wird. Der gel-
tend gemachte Stundenansatz von Fr. 240.– ist reglementskonform
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die ausgewiesenen Auslagen (Fr. 235.50) sind
angemessen.
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Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr.
6'151.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Honorar
für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mit Ausrichtung der Partei-
entschädigung abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 6'151.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: