Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
17. November 2010 / N (…), N (…), N (…).
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
im Frühjahr 2001 verliessen und sich in den Irak nach Erbil begaben, wo
sie bis im August 2007 gelebt hätten,
dass sie in der Folge den Irak über die Türkei verlassen hätten und am
27. August 2007 in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags,
beziehungsweise am 3. September 2007 (Beschwerdeführer R.K.) um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 10. beziehungsweise am 13. September 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso befragt und am 2. September 2009 (Z.K.
und R.K.), 3. September 2009 (H.K.) und 8. Oktober 2009 (S.Q.) durch
das BFM zu den Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer H.K. sei bei den
iranischen Sicherheitsbehörden in Ungnade gefallen und gelte
fortwährend aus politischen Gründen verfolgt,
dass er sich im Alter von achtzehn oder zwanzig Jahren der Kurdischen
Demokratischen Partei Irans (KDPI) angeschlossen habe und während
drei Jahren zusammen mit seinem Vater bei den Peschmerga tätig
gewesen sei,
dass er danach nach Teheran und später nach Bandar Abbas gezogen
sei und sich als Händler betätigt habe,
dass er im Jahre 1986 nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er bereits
zwischen seinem dreizehnten Lebensjahr und dem Eintritt in die
Peschmerga gelebt habe,
dass er dort geheiratet und eine (…) und einen (…) betrieben habe,
dass er im Frühjahr 1991 vor seinem (…) von Leuten des ETELAAT
(iranischer Geheimdienst) aufgefordert worden sei, kurz zur
Beantwortung einiger Fragen in deren Büroräumlichkeiten zu erscheinen,
dass er sich dort melden solle, wann es ihm genehm sei,
dass er sich umgehend beim ETELAAT gemeldet habe, jedoch nicht
wieder entlassen worden sei,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 3
dass er nach einigen Tagen einen Fluchtversuch gewagt habe, indem er
seinen Bewacher zu Boden gestossen habe, über den Hof in die Stadt
gerannt sei, sich jedoch in eine Sackgasse verirrt habe und von seinen
Verfolgern gefasst worden sei,
dass er in der Folge der Spionagetätigkeit für die KDPI,
regierungsfeindlichen Aktivitäten und der Gefährdung der nationalen
Sicherheit beschuldigt, während drei Jahren festgehalten, fast täglich
verhört und gefoltert worden sei,
dass er schliesslich vor Gericht geführt und zum Tode verurteilt worden
sei,
dass mehrere Rechtsanwälte engagiert worden seien und in der Berufung
das Todesurteil in eine fünfzehnjährige Verbannungsstrafe nach
H._______ umgewandelt worden sei,
dass er in H._______ einer täglichen Meldepflicht beim ETELAAT
unterstellt worden sei,
dass er im Frühjahr 2001 während eines jährlich gewährten Urlaubs seine
Verwandten in G._______ besucht habe und ungewollt in eine
regierungsfeindliche Demonstration geraten sei, wobei er von einer
Überwachungskamera erfasst und noch am gleichen Abend von der
ETELAAT sowohl bei seinen Verwandten in G._______ wie auch zu
Hause in H._______ gesucht worden sei,
dass er sich deshalb nach I._______ zu Freunden begeben und dort
seine Ausreise und die Ausreise seiner Familie in den Irak organisiert
habe,
dass er sich auch während des Irakaufenthaltes weiterhin vom ETELAAT
gefürchtet habe, da die Grenzen zwischen Iran und Irak offen gewesen
seien und die iranischen Behörden auch im Irak Zugriff auf politische
Gegner gehabt hätten,
dass er etwa im Herbst 2005 auf der Strasse angegriffen und mit einem
Messer verletzt worden sei, weshalb sein Leben auch im Irak erheblicher
Gefahr ausgesetzt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin S.Q. keine eigenen Asylgründe geltend
machte und im Wesentlichen vorbrachte, sie habe den Iran aufgrund der
Probleme ihres Ehemannes verlassen,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 4
dass sie und ihre Familie auch im Irak keine Ruhe gefunden hätten und
der Beschwerdeführer H.K. noch kurz vor der Ausreise aus dem Irak vom
ETELAAT gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer Z.K. vorbrachte, er habe den Iran zusammen
mit seiner Familie aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen und da
sein Vater auch im Irak in ständiger Angst gelebt habe, sei er seiner
Familie im Jahre 2007 in die Schweiz gefolgt,
dass der Beschwerdeführer R.K. im Wesentlichen vorbrachte, er sei im
Iran aufgrund seiner Ethnie sozial und wirtschaftlich diskriminiert,
dass er und seine Familie zudem vom ETELAAT ständig beobachtet
worden seien,
dass sein Vater im März 2001 anlässlich eines Besuches in G._______
erneut Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, weshalb
dieser gesucht worden sei,
dass R.K. gleichentags von den iranischen Behörden festgenommen,
zwei Tage festgehalten und verhört worden sei, mit dem Ziel,
Informationen über den Verbleib seines Vaters zu erhalten,
dass er mittels Bezahlung einer Kaution freigekommen sei,
dass sein Vater auch im Irak in ständiger Angst habe leben müssen und
er zusammen mit seiner Familie den Irak im Jahre 2007 verlassen habe
und in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügungen vom 17. November 2010 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 5
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 beantragten, die
Verfügungen des BFM seien aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass subeventualiter die Sache zwecks ergänzender Feststellung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ersuchten,
dass die Verfahren N (…) und N (…) mit dem Verfahren N (…) zu
vereinigen und in einem Beschwerdeverfahren an die Hand zu nehmen
seien,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember
2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2011 auf
einen Online-Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Januar
2011 verwiesen und ausführten, wie dem Bericht zu entnehmen sei,
seien durch das iranische Regime erneut zwei Mitglieder der
oppositionellen Volksmudschahedin nach Protesten gegen die
Wiederwahl von Präsident Ahmadinejad festgenommen, zum Tode
verurteilt und hingerichtet worden,
dass auch der Beschwerdeführer H.K. den iranischen Behörden als
Oppositioneller aus der Zeit des Widerstandes der Volksmudjahedin
bekannt sei und befürchtet werden müsse, dass ihn bei einer Festnahme
durch die iranischen Behörden dasselbe Schicksal erwarten würde,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März
2011 den Antrag auf Vereinigung der Verfahren aufgrund des engen
persönlichen und sachlichen Zusammenhangs guthiess und die
Verfahren vereinigte,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Beschaffbarkeit von
Gerichtsakten an Revolutionsgerichten im Iran einholte, und bezüglich
der vorliegend interessierenden wesentlichen Aspekte dieser
Einschätzung den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
eingeräumt wurde,
dass den Beschwerdeführenden zudem Gelegenheit gegeben wurde,
zum Umstand schriftlich Stellung zu nehmen, wonach im Rahmen eines
in der Schweiz eingeleiteten Strafverfahrens gegen den Sohn M.K. dieser
berichtet habe, die Familie der Beschwerdeführenden habe vor ihrer
Einreise in die Schweiz mehrere, angeblich fünf Jahre in Griechenland
gelebt,
dass M.K. geschildert habe, bis zur 4. Klasse in Griechenland gelebt zu
haben und dass die Familie nach einem negativen Asylentscheid in
Griechenland in Athen untergetaucht sei, bevor sie sich auf den Weg in
die Schweiz gemacht hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung ausführte,
aufgrund der aktuellen Aktenlage erscheine ein Durchdringen der
Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos,
dass gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die Beschwerdeführenden
aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-
einzuzahlen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. März 2011 - die sich
mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März
2011 postalisch gekreuzt hat - neue Beweismittel zu den Akten reichten,
dass mit den eingereichten Unterlagen geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer (R.K.) habe für die KDPI Schweiz im Juli 2010 die
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 7
Fahrt von (…) für die Teilnahme an einer Demonstration in J._______
organisiert und die Koordination eines kurdischen Festes in der Schweiz
vom 29. August 2009 übernommen,
dass am 12. Februar 2011 die KDPI Schweiz in Zürich eine Standaktion
durchgeführt habe, an deren Organisation wiederum der
Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei, die Bewilligung
eingeholt und während des Anlasses als erste Ansprechperson zur
Verfügung gestanden sowie die anfallenden Kosten bezahlt habe,
dass hierzu Kopien der Unterschriftensammlung, von im Internet
aufgeschalteten Fotografien der Standaktion und eines Internetberichtes
zu den Akten gereicht wurden,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2011 im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Feststellungen in
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März
2011 Stellung nahmen und unter anderem vorbrachten, ihren jüngsten
Versuchen, doch noch an gerichtliche Akten aus dem Iran
heranzukommen, stünden im Moment die einwöchigen Ferien im Iran
entgegen, sie würden sich das Nachreichen von Dokumenten aus dem
Iran jedoch vorbehalten,
dass auf die Ausführungen in der Stellungnahme, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (vorab per
Telefax) mitteilten, sie hätten auf Facebook eine Kampagne gestartet, auf
die ein in Schweden lebender und als Flüchtling anerkannter Zeuge
aufmerksam geworden sei,
dass der Zeuge den Beschwerdeführer H.K. während dessen Haft im
Gefängnis kennengelernt habe und dies in einem Schreiben, das
demnächst eintreffen würde, bezeugen werde und als mündlicher Zeuge
jederzeit zur Verfügung stehe,
dass die Unterlagen zur Facebook-Kampagne mit Übersetzung
nachgereicht würden und namhafte Internetseiten Reaktionen auf
Facebook eingebracht hätten,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 8
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2011
(Postaufgabe) verschiedene als neue Beweismittel bezeichnete
Unterlagen zu den Akten reichten, so ein Bestätigungsschreiben des
Komitees der PDKI in der Schweiz vom 1. Mai 2011 zusammen mit einer
DVD, die deutsche Übersetzung eines Radioberichtes auf Radio Voice of
Kurdistan vom 25. September 2008 aus Anlass des Todes des Vaters
des Beschwerdeführers H.K., ein Zeugenbericht vom 24. Mai 2011 eines
in Schweden anerkannten Flüchtlings mit deutscher Übersetzung, ein auf
aufgeschalteter Bericht einer Standplatz-, Flugblatt-
und Unterschriftensammlungsaktion vom 7. Mai 2011 in Zürich
(Bewilligung auf den Beschwerdeführer H.K. lautend), Ausdrucke von
Websites bezüglich der Unterstützungsaktion zugunsten des
Asylgesuches der Beschwerdeführenden (mit deren Familienfoto) und
Auszüge betreffend die von den Beschwerdeführenden lancierte
Facebook-Kampagne sowie verschiedene Blätter von
Unterschriftensammlungen zugunsten des Asylgesuches der
Beschwerdeführenden,
dass in der Eingabe zudem ausgeführt wurde, die Familie habe es über
einen Onkel geschafft, einen korrupten beziehungsweise willigen
Mitarbeiter des Gerichts in G._______ ausfindig zu machen, der alle alten
Archivsäcke abgesucht habe, die politischen Dossiers jedoch nach
Teheran verbracht worden seien,
dass der Gerichtsmitarbeiter kurz darauf offenbar verhaftet worden sei,
weil er angeblich nach alten Dokumenten gesucht habe und den Grund
dafür nicht habe angeben wollen, er jedoch auf Kaution wieder
freigelassen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden leider keine weiteren Versuche
unternehmen könnten, Akten aus dem Iran zu beschaffen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel −
so auch vorliegend − endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 9
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe, obwohl dies
zwingend angezeigt gewesen wäre, es trotz Zweifeln an (im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten) Gerichtsakten pflichtwidrig
unterlassen, Botschaftsabklärungen zu veranlassen und damit die Pflicht
zu einer sorgfältigen Würdigung der Beweismittel verletzt, diese damit
willkürlich beurteilt und ihre Pflicht zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung verletzt,
dass diese Rüge, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
unbegründet ist, vorliegend die rechtserheblichen Sachverhalte
hinreichend erstellt sind und demnach der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Feststellung des
Sachverhaltes und Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ebenso der
Antrag auf Kontaktaufnahme mit dem UNHCR abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 10
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM
in den angefochtenen Verfügungen den von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in
ausgewogener und überzeugender Form beurteilen, im Resultat zu
bestätigen sind und die zwar ausführlichen und auf alle wesentlichen
Teilaspekte bezogenen Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf
Rechtsmittelebene in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere
Beurteilung zulassen,
dass das BFM zu Recht feststellte, es erscheine unlogisch und
realitätsfremd, wenn der iranische Geheimdienst den Beschwerdeführer
H.K. erst fünf Jahre nach seiner Rückkehr nach G._______ im Jahre
1991 angehalten und verhaftet hätte, wenn der ETELAAT von seinen
Aktivitäten für die KDPI Kenntnis gehabt hätte und H.K. auf die
entsprechende Frage, wie der ETELAAT im Jahre 1991 auf ihn
aufmerksam geworden sei, nur vage und ausweichend geantwortet habe
(Akten BFM A13/16 F47),
dass in der Rechtsmitteleingabe hierzu vorgebracht wird, während der
Haftzeit habe ihn (H.K.) einmal ein als Zeuge eingesetzter vermummter
Mann, den er an dessen Stimme als einen Bekannten zu erkennen
geglaubt habe, identifiziert und verraten und eventuell habe dieser Mann
die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam gemacht,
dass er unter dem Eindruck der schweren erlittenen Folterungen und
während dem detaillierten Bericht über diese Misshandlungen anlässlich
der Anhörung vor dem BFM nicht daran gedacht habe, diesen Vorfall zu
erwähnen,
dass dieses neue Vorbringen in Berücksichtigung des protokollarisch
festgehaltenen Aussageverhaltens nicht zu überzeugen vermag und als
nachgeschobener Erklärungsversuch wirkt, da der nun geschilderte
Verrat als zentrales und besonders einschneidendes persönliches
Ereignis von bedeutender Wichtigkeit für den Beschwerdeführer hätte
erscheinen müssen, zumal er zusätzlich in der Rechtsmitteleingabe
ausführt, er sei nach der Haftentlassung von seiner Familie gedrängt
worden, sich an diesem Mann aufgrund des Verrates zu rächen,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 11
dass im Übrigen die Frage anlässlich der Anhörung beim BFM, wie der
ETELAAT im Jahre 1991 auf ihn aufmerksam geworden sei, nicht
während dem Bericht über erlittene Misshandlungen gestellt wurde,
sondern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Peshmerga (A13/16
F41-47),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zwar
zutreffend erkannte, es erscheine wenig plausibel, dass der
Beschwerdeführer H.K. anlässlich der geltend gemachten Demonstration
in G._______ vom März 2001 mittels eines Videokamera-Bildes innerhalb
eines Tages von iranischen Sicherheitsbehörden habe identifiziert
werden können und infolge dieser angeblichen Identifizierung behördlich
gesucht worden sei,
dass dies umso unwahrscheinlicher erscheint, als die Demonstration
nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers H.K. "riesengross"
gewesen sei (A13/16 F65),
dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung
insoweit und in dem Sinne zuzustimmen ist, als eine, auf welche Art auch
immer stattgefundene, Identifizierung und entsprechende Weiterleitung
durch die iranischen Sicherheitskräfte auch in kurzer Zeit objektiv nicht
ausgeschlossen werden kann,
dass dennoch bezüglich der Zweifel an der Schilderung des
Beschwerdeführers H.K. anzumerken bleibt, dass er anlässlich der
Erstbefragung vorbrachte, er habe im Zeitpunkt der zufälligen Teilnahme
an der Demonstration nicht gewusst, dass Spitzel anwesend gewesen
seien, die heimlich fotografiert hätten (A2/9 S. 4 Pt. 15) und anlässlich der
direkten Befragung durch das BFM andererseits darüber hinaus zu
wissen vorgibt, die Regierungsbehörden hätten überall versteckte
Kameras installiert und die Demonstranten gefilmt (A13/16 F65) und er
sei anhand dieses Filmmaterials identifiziert worden (A13/16 F67),
dass im Weiteren die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführerin S.Q. ihren Ehemann in grosse Gefahr
gebracht hätte, wenn ihre Schilderung zutreffen würde, sie habe nach
einer mehrtägigen Belagerung ihres Hauses durch iranische
Sicherheitskräfte ihr Haus mitsamt ihren Kindern sogleich verlassen und
sich zum Versteck ihres Ehemannes begeben,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 12
dass auch die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
ein solches Verhalten nicht plausibel erscheinen lassen und das BFM zu
Recht folgerte, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden
seien - vor dem Hintergrund des hohen Gefahrenrisikos - realitätsfremd
und nicht nachvollziehbar,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Würdigung des
BFM zu folgen ist, wonach die diversen im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, den geltend gemachten
Sachverhalt zu stützen und auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang nur hervorzuheben ist, dass sich die
Bestätigungsschreiben der KDPI vom 16. Februar 2010 als offenkundige
Gefälligkeiten ohne Beweiswert darstellen,
dass das BFM zudem den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
6. August 2010 Gelegenheit einräumte, gemäss deren eigenen Angaben
in G._______ befindliche Gerichtsakten, so die Anklageschrift sowie das
Urteil des angeblichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer H.K., zu
beschaffen,
dass die Einschätzung des BFM zu stützen ist, dass es sich bei dem in
der Folge eingereichten Schreiben eines iranischen Anwaltes, das
besagt, dass es diesem in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht
möglich sei, Einsicht in das genannte Gerichtsverfahren zu erhalten, mit
grosser Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde
und diesem somit kein Beweiswert zukomme,
dass bei dieser Sachlage und nach den bisherigen Erwägungen
offenkundig wird, dass das BFM nicht gehalten gewesen wäre, weitere
Abklärungen und somit insbesondere Abklärungen über die
Schweizerische Botschaft im Iran vorzunehmen und auf die
diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Schweizerischen Botschaft in Teheran zur allgemeinen Beschaffbarkeit
von Gerichtsakten an Revolutionsgerichten im Iran einholte und es
gemäss dieser Einschätzung vom Februar 2011 zwar im Ermessen des
Richters liegt, ob er Kopien von Akten oder Urteilen herausgibt, in der
Regel der Verurteilte jedoch eine Kopie seines Urteils bekommen sollte,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 13
dass es auch im Nachhinein möglich sein sollte, Kopien der Unterlagen
zu bekommen und der Betroffene oder ein bevollmächtigter Anwalt
Zugang zu den Unterlagen habe,
dass zu dieser Einschätzung den Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011
das rechtliche Gehör eingeräumt wurde und sie in ihrer Stellungnahme
vom 23. März 2011 entgegneten, es stehe nicht im Widerspruch zu
den jüngsten Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass keine
Gerichtsakten beschafft werden könnten, da auch gemäss diesen
Abklärungen diesbezüglich keine Gewissheit bestehe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. März 2011 jedoch ebenso festgestellt wurde, dass das Schreiben des
iranischen Anwaltes vom 24. August 2010 nicht von einem der Anwälte
stammt, die den Beschwerdeführer H.K. früher vor dem
Revolutionsgericht verteidigt haben sollen (Akten BFM A13/16 F34),
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar erscheine, wenn gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers (H.K.) seinen früheren Anwälten
Akteneinsicht gewährt worden ist, (in Berücksichtigung des Stellenwertes
des geltend gemachten Verfahrens) jedoch keine Kopien der
Gerichtsakten oder des Gerichtsurteils erstellt worden sein sollen (A13/16
F35-F37),
dass diesen Feststellungen in der Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 23. März 2011 nicht Konkretes
entgegengehalten wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme jedoch
vorbrachten, ihren jüngsten Versuchen, doch noch an gerichtliche Akten
aus dem Iran heranzukommen, stünden im Moment die einwöchigen
Ferien im Iran entgegen und sie würden sich das Nachreichen von
Dokumenten aus dem Iran vorbehalten,
dass das weitere Vorbringen in der Eingabe vom 6. Juni 2011, wonach
ein Mitarbeiter des Gerichts in G._______ erfolglos nach gerichtlichen
Unterlagen gesucht habe und die Beschwerdeführenden leider keine
weiteren Versuche unternehmen könnten, Akten aus dem Iran zu
beschaffen, nicht hilfreich erscheint und aufgesetzt anmutet,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 14
dass, bei ernsthaften Bemühungen um die Beschaffung von
Gerichtsunterlagen, vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass hierfür
einer der Anwälte mandatiert worden wäre, denen damals Akteneinsicht
gewährt worden sei und den Beschwerdeführer H.K. im geltend
gemachten Verfahren erfolgreich vor der Todesstrafe bewahrt hätten
sowie dafür von der Familie reichlich honoriert worden sein sollen
(A13/16 F 34),
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 zudem Gelegenheit
eingeräumt wurde, zum Umstand schriftlich Stellung zu nehmen, wonach
sie vor ihrer Einreise in die Schweiz angeblich fünf Jahre in Griechenland
gelebt hätten,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 23. März 2011
den fünfjährigen Aufenthalt in Griechenland nicht in Abrede stellten und
zutiefst bereuten, nicht die Wahrheit über ihren Fluchtweg gesagt zu
haben,
dass im Übrigen jedoch sämtliche vorgebrachten Ereignisse sich so
zugetragen hätten, wie bisher geltend gemacht,
dass der Aufenthalt in Griechenland zwischen zirka dem Jahre 2002 und
dem Jahr 2007 zu liegen kommt und demnach das vorgebrachte
Ereignis, der Beschwerdeführer H.K. sei im Herbst 2005 im Irak auf der
Strasse mit einem Messer angegriffen worden und sein Leben sei im Irak
(auch aus diesem Grund) in Gefahr gewesen (A13/16 F58-F60), nicht
den Tatsachen entsprechen kann,
dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin S.Q., der
Beschwerdeführer H.K. sei von der ETELAAT, kurz bevor sie den Irak
verlassen hätten, gesucht worden (A20/10 F49-F52), ebenfalls nicht den
wahren Begebenheiten entsprechen kann,
dass tatsächlich ernsthaft gefährdete Personen sich nicht zu
unbegründeten Übertreibungen und schon gar nicht zum Vorbringen
tatsachenwidriger Bedrohungslagen veranlasst sehen müssen,
dass das BFM im Resultat auch zu Recht erwog, der im Arztbericht vom
4. September 2010 diagnostizierte Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers H.K. (posttraumatische Belastungsstörung, Narben
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 15
und Fraktur der rechten Mittelhand) vermöge die Kausalität zu
asylrelevanten Nachteilen nicht zu belegen,
dass jedoch, wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht entgegnet wird,
nicht die zeitliche Kausalität zu den medizinischen Feststellungen
unterbrochen wäre,
dass vielmehr der inhaltliche Kausalzusammenhang fehlt, mithin die
sachverhaltlich vorgetragenen Gründe nicht als kausal zur medizinischen
Diagnose erachtet werden können,
dass zudem (wie bereits in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 angeführt) zu ergänzen ist,
dass (unter anderen) insbesondere einschlägige kurdische Medienstellen
Urteile der Revolutionsgerichte, die auf die Todesstrafe lauten und
allenfalls − nicht selten nach zum Teil heftigen internationalen Protesten −
in mildere Strafen umgewandelt wurden, regelmässig mit namentlicher
Nennung der Verurteilten vermelden und diese ausnahmslos grosse
Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen,
dass festzustellen ist, dass solche Aufmerksamkeit bezüglich des
Beschwerdeführers H.K. weder geltend noch aktenkundig gemacht
wurde, noch durch eine Konsultation der einschlägigen Medienprodukte,
soweit diese dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind, der
Beschwerdeführer als Betroffener eines solchen Urteils hätte eruierbar
gemacht werden können,
dass daran eine angebliche Ausstrahlung eines Berichtes über den Tod
des Vaters des Beschwerdeführers H.K. vom 25. September 2008 im
Radio Voice of Kurdistan in Berücksichtigung der gesamten Verfahrens-
aspekte in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
zumal tontechnische Produktionen mit Leichtigkeit Manipulationen
zugänglich sind,
dass auch der Zeugenbericht des in Schweden als Flüchtling
anerkannten Landsmanns des Beschwerdeführers H.K. vom 24. Mai
2011 nicht tauglich ist, den von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass der Inhalt des Zeugenberichts den Eindruck erweckt, er wäre mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers H.K. geradezu abgesprochen,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 16
dass die − wohl als Realkennzeichen gedachte − Aussage im
Zeugenbericht, wonach der Richter F. bei einem seiner Besuche im
Gefängnis den Beschwerdeführer H.K. auf seine überraschend ähnliche
Physiognomie mit H.K. angesprochen habe, nicht ins Gesamtbild der
Vorbringen des Beschwerdeführers H.K. passt,
dass der Beschwerdeführer H.K. vorbrachte, bereits während der ersten
18 Monaten Gefängnis in Einzelhaft dem Richter F. begegnet zu sein und
sie seien gegenseitig ab ihrer Ähnlichkeit erschrocken (A13/16 F30),
dass sich gemäss Angaben des Zeugen dieser und der
Beschwerdeführer H.K. jedoch erst im Zentralgefängnis, wohin der
Beschwerdeführer nach den ersten 18 Monaten in eine
Gemeinschaftszelle bei der Polizei von G._______ verlegt worden sei
(A13/16 F27), kennengelernt hätten und es demnach keinen Sinn macht,
dass der Richter F. den Beschwerdeführer H.K. in diesem späteren
Zeitpunkt in der vorgebrachten Form auf ihre gemeinsame Ähnlichkeit
hätte ansprechen sollen,
dass der sinngemäss erhobene Beweisantrag, den Zeugen auf der
Schweizer Botschaft in Schweden oder in der Schweiz persönlich
anzuhören, in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist,
dass im Weiteren das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend
den Beschwerdeführer R.K. zu Recht erkannte, er habe die anlässlich der
direkten Bundesbefragung geltend gemachte zweitägige Haft bei der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt,
dass dies jedoch angesichts des eindrücklichen Ereignisses zu erwarten
gewesen wäre, wenn es tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen
würde und der Erklärungsversuch von R.K., er sei anlässlich der
Erstbefragung schnell unterbrochen worden, wenn er habe ins Detail
gehen wollen (N […], A10/13 F25), den Akten widerspricht, da er sich
vielmehr in freier Rede ohne Unterbrechungen äussern konnte (A1/9
Punkt 15.),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage zu schliessen ist, dass der den
Beschwerdeführer H.K. betreffende Sachverhalt in der von ihm
vorgebrachten Form und demnach die von diesem Sachverhalt
abgeleitete Gefährdungslage der weiteren Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft gemacht werden konnten,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 17
dass daran auch die nachgereichten Unterlagen zur Facebook-
Kampagne und das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben
des angeblichen Zeugen aus Schweden nichts zu ändern vermögen und
nicht geeignet sind, die gesamte bisherige Aktenlage in
entscheidwesentlicher Hinsicht in einen anderen Licht erscheinen zu
lassen,
dass, auch wenn der Zeuge tatsächlich mit dem Beschwerdeführer H.K.
gemeinsam in Haft gewesen ist, dies an der Würdigung, wonach der
vorliegend geltend gemachte Sachverhalt und somit eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht ist, nichts zu
ändern vermag,
dass entgegen der Vorbringen im Rechtsmittelverfahren
flüchtingsrechtlich bestehende Vorfluchtgründe aufgrund der
vorliegenden Aktenlagen nicht zu bejahen sind, und es sich erübrigt, auf
die weiteren Entgegnungen der Beschwerdeführenden einzugehen,
dass sich namentlich eine Auseinandersetzung mit einer angeblichen
Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten des Vaters
des Beschwerdeführers H.K. erübrigt und das BFM in den angefochtenen
Verfügungen in Würdigung der Aktenlage zu Recht nicht ausdrücklich
darauf einging,
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich denn auch keine
stichhaltigen sachdienlichen Unterlagen zu den Akten reichten und auch
keine überzeugenden Gründe darlegen, weshalb sie dazu nicht in der
Lage gewesen sein sollten,
dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden sei, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art.
54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe
mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet
(BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 18
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend und in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, dass die
Beschwerdeführenden aus ihrem Aufenthalt im Irak keine subjektiven
Nachfluchtgründe abzuleiten vermögen, die eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht begründen könnte, und vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass in genereller Hinsicht ferner festzuhalten ist, dass nach konstanter
Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines
Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4),
dass vorliegend geltend macht wird, insbesondere die
Beschwerdeführenden H.K. und R.K. hätten aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt,
dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt ist und einschlägigen Berichten zufolge in der
Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und
verurteilt wurden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum
iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und
Mitglieder exilpolitischer Organisationen ─ Informationsgewinnung
iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen),
dass überdies unbestrittenermassen die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und systematisch erfassen,
dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3)
und dabei davon auszugehen ist, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 19
dass somit die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die
Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche
Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung
einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung sind, sondern Positionen, Form
und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht a.a.O. S. 7),
dass gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gefestigten Praxis
durch das Einholen von Bewilligungen für (Stand)Aktionen, die
Durchführung von Standaktionen verbunden mit
Unterschriftensammlungen, die Teilnahme an Demonstrationen und auch
die wiederholte Publikation von Artikeln im Internet respektive die
Tatsache, auf einer Internet-Seite mit Foto aufgeführt zu sein, klarerweise
noch keine entsprechende entscheidende Gefährdung dargetan wird,
dass sich die iranischen Behörden auf die Identifizierung von Personen
konzentrieren, die nachweislich eine führende Rolle in einer fraglichen
Exilorganisation ausüben, die gezielte Aktionen gegen den iranischen
Staat zu Umsturzzwecken des Regimes betreiben und massgeblichen
entsprechenden Druck auf die schweizerische Diaspora oder die
Bevölkerung im Iran zu bewirken vermögen,
dass entgegen den auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nicht
dargetan ist, dass die iranischen Behörden bei den
Beschwerdeführenden von einer Bedrohung für das Regime ausgehen
würden und ihnen insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad
zugemessen werden kann, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes würden,
dass die Darlegungen auf Rechtsmittelebene und die aus Sicht der
Beschwerdeführenden unterschiedliche Gewichtung der
Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Beachtung der
geltenden Rechtsprechung nicht durchzudringen vermögen,
dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführenden würden bei der Rückkehr in den Iran nicht aus
Gründen, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland entstanden
wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht der
Beschwerdeführenden, aus Sicht der iranischen Behörden in den Kreis
ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden und im
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 20
Iran deshalb von ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter
Form überzogen zu werden, zu verneinen ist,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach sie in ihrem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnten,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 21
da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und das BFM zu Recht
feststellte, die im Heimatland herrschende politische Situation spreche
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden,
dass im ärztlichen Bericht vom 4. September 2010 betreffend den
Beschwerdeführer H.K. ausgeführt wurde, die Prognose sei gut, wenn
keine neuen Traumata hinzukommen würden und das Hauptproblem aus
ärztlicher Sicht aus der Angst vor erneuter Gefangennahme
beziehungsweise Gefährdung der Familie bei einer Rückkehr in den Iran
oder Irak bestehe,
dass entsprechende Befürchtungen, wie oben ausgeführt, objektiv
unbegründet erscheinen,
dass die beim Beschwerdeführer H.K. diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung, die aus anderen Gründen entstanden sein muss als
geltend gemacht, zweifelsfrei auch im Iran behandelt werden kann und
entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe er dabei nicht mit
allfälligen Peinigern konfrontiert würde,
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 22
dass bezüglich der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin S.Q,
die an Diabetes und Schilddrüsenüberfunktion leide und täglich auf
Medikamente sowie alle drei Tage auf einen Bluttest angewiesen sei,
offenkundig kein Vollzughindernis im Sinne der Rechtsprechung
erkennbar ist oder war, da auch diese Beschwerden im Iran ohne
Weiteres behandelbar sind,
dass das BFM demnach in den angefochtenen Verfügungen ohne
weiteren Begründungsaufwand zu Recht feststellte, es würden auch
keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darlegen konnten,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde insgesamt nicht geradezu als offensichtlich
unbegründet darstellt (Art. 111 Bst. e AsylG), die Beschwerdebegehren
aufgrund vorstehender Erwägungen jedoch aussichtslos erscheinen
mussten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht abgewiesen wurden und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.− (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 23
dass die aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem geleisteten
Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8705/2010, E-8701/2010, E-8704/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1200.− werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: