B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-870/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM
vom 12. Januar 2015 / (…).
E-870/2015
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Sachverhalt:
A.
Nachdem der Beschwerdeführer mit der Schweizer Botschaft in Colombo
(nachfolgend: Botschaft) Kontakt aufgenommen hatte, begab er sich im
Herbst 2014 zu einem Gespräch dorthin. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass
er aufgrund seiner nahen Verbindungen zu anderen europäischen Ländern
wahrscheinlich nicht auf ein humanitäres Visum der Schweiz angewiesen
sei und im Gegensatz zu England keinen direkten Bezug zur Schweiz
habe. In der Folge informierte er die Botschaft regelmässig über neue Vor-
kommnisse.
B.
Am 24. November 2014 erhielt die Botschaft einen Fax, in welchem der
Beschwerdeführer sich für die Visa und die Möglichkeit, in der Schweiz vor-
übergehend Schutz zu finden, bedankte. Er hatte beim VFS (Global Ser-
vices Pvt Ltd) und der Visasektion für sich, seine Mutter und die Mitarbei-
terin und Journalistin B._______ (nachfolgend: Mitarbeiterin) Touristenvisa
beantragt und erhalten. Diese wurden in der Folge wegen "Migrationsge-
fahr" storniert, und der Beschwerdeführer, welcher sich bereits am Flugha-
fen befand, an der Ausreise gehindert.
C.
Am 1. Dezember 2014 stellten der Beschwerdeführer, seine Mutter und die
Mitarbeiterin Anträge für humanitäre Visa. Der Beschwerdeführer legte in
seiner schriftlichen Begründung im Wesentlichen Folgendes dar:
Er sei Journalist und habe seit 2012 seine eigene Zeitung, (…). Gleichzeitig
sei er für die Demokratische Partei Sarath Fonsekas politisch tätig gewe-
sen. Bereits im Jahr 2007 habe er Todesdrohungen erhalten, da er regie-
rungsfeindliche Artikel geschrieben habe. Am (…) sei sein Parteibüro ver-
wüstet worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei und bei verschiede-
nen NGOs sowie dem Parteiführer Fonseka angezeigt. Am (…) seien vier
unbekannte Personen an seinem Arbeitsplatz erschienen, hätten ihn aus-
gefragt und sowohl ihn als auch seine ebenfalls anwesende Mitarbeiterin
geschlagen. Daraufhin habe er die Medien informiert, dass (…). Am (…)
seien Personen bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt.
Danach sei er weiterhin telefonisch bedroht und aufgefordert worden, sich
der Partei des Präsidenten anzuschliessen. Ausserdem seien ihm immer
wieder politische Positionen angeboten worden, damit (…). Ferner sei er
mit Gewalt zur Teilnahme an (…).
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Der Beschwerdeführer reichte mit den Anträgen für humanitäre Visa zahl-
reiche Dokumente zu den Akten, die meisten in Kopie: Pässe von ihm, sei-
ner Mutter und seiner Mitarbeiterin; verschiedene Ausweise; Visitenkarten;
sri-lankische Zeitungsartikel (ohne Übersetzung); eine Seite eines Telefon-
buches, auf welcher das (…) erscheint; ein Affidavit bezüglich des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer teilweise den Namen seines Vaters
nutze, vom 9. August 2005; ein Dankesschreiben der ehemaligen Präsi-
dentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga an die Mutter des Be-
schwerdeführers vom 30. Juni 2004; Auszüge aus dem Geburtsregister be-
treffend ihn und seine Mutter (mit Übersetzung).
D.
Am 14. Dezember 2014 überwies die Botschaft die Gesuche zusammen
mit einer Stellungnahme an die Vorinstanz.
E.
Mit undatierter Formularverfügung (eröffnet am 24. Dezember 2014) ver-
weigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Absicht der Gesuchstellenden, das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten bei Ablauf der Visa zu verlassen, könne nicht si-
chergestellt werden, die geltend gemachte Bedrohung sei nicht genügend
konkret und es bestehe die Möglichkeit, in einem sicheren Drittstaat Schutz
zu finden.
F.
Am 28. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer für sich, seine Mutter
und seine Mitarbeiterin Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen an, die politische Situation sei unabhängig
vom Ausgang der Wahlen untragbar, da Präsident Rajapaksa eine Nieder-
lage nicht akzeptieren würde. Er (Beschwerdeführer) halte sich mit seiner
Mutter und seiner Mitarbeiterin nach wie vor versteckt in einem Hotel auf,
da sie in ständiger Gefahr seien. Die Eingabe wird vom Beschwerdeführer
mit umfangreichen Beweismitteln untermauert, darunter verschiedene äl-
tere Schreiben von ihm, in welchen er die allgemeine politische Lage und
seine Befürchtungen für die Zukunft darlegt. Insbesondere geht er auf die
Wahlen und illegalen Taktiken des Präsidenten ein, mit welchen dieser
seine Wiederwahl sicherzustellen versuche.
Ferner wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht, wiederum
meist Kopien: je ein neues Antragsformular "Antrag auf Erteilung eines
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Schengen-Visums" vom 28. Dezember 2014 betreffend ihn und seine Mut-
ter; Pässe; Visitenkarten und Ausweise; frühere Eingaben des Beschwer-
deführers an die Botschaft, datiert zwischen 1. und 29. Dezember 2014
bzw. teilweise undatiert; vom Beschwerdeführer verfasste Artikel; verschie-
dene Schreiben betreffend seine politische Tätigkeit, mit Übersetzung;
zwei Schreiben vom 15. und 24. Dezember 2014 mit Übersetzung betref-
fend Unterstützung von Maithripala Sirisena; ein Schreiben des Beschwer-
deführers an den Commissioner of Elections betreffend Drohungen vom
28. Dezember 2014; auf Singhalesisch verfasste Schreiben ohne Überset-
zung; Zeitungsartikel, in denen der Beschwerdeführer erwähnt wird (mit
Übersetzung); ein "Kandidatenausweis" vom 24. Februar 2014; Auszüge
aus Polizeirapporten betreffend Aussagen des Beschwerdeführers und An-
zeigen von ihm bei verschiedenen Stellen (z.T. mit Übersetzung; teilweise
unleserlich); die Übersetzung eines undatierten, an die Presse gerichteten
Schreibens, mit welchem der Beschwerdeführer darüber informiert, (…);
Arztberichte und Rezepte (z.T. unleserlich); ein als "Newspaper Ordinance"
betiteltes Dokument ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer; eine
Einladung an eine Konferenz vom 8. Mai 2012; eine Bestätigung der Sri
Lanka Working Journalists Association betreffend den Beschwerdeführer
vom 14. Mai 2009; weitere in Singhalesisch abgefasste oder unleserliche
Dokumente.
G.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache
vom 28. Dezember 2014 betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter
sowie seine Mitarbeiterin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Einsprache sei sehr allgemein abgefasst und enthalte keine Hin-
weise auf eine unmittelbare Gefahr. Es sei zwar unter Berücksichtigung der
allgemeinen politischen Lage und der bestehenden Spannungen nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sein könnte, wenn er
seine Tätigkeit als Journalist weiterhin ausübe. Aber zurzeit bestehe ge-
mäss Akten keine konkrete Gefährdung. Das Gesetz sehe die Erteilung
eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Ge-
fahr für sein Leben befinde. Beim Beschwerdeführer liege keine besondere
Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen
Schengenvisums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt wie auch eines
humanitären Visums seien nicht erfüllt. Die Vertretung habe die Ausstellung
der Einreisevisa somit zu Recht verweigert.
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H.
Am 28. Januar 2015 liess die Botschaft dem SEM eine ergänzende Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 zukommen. Darin in-
formiert er – soweit lesbar und verständlich – über ein Interview, welches
er mit Kriminellen geführt und aufgezeichnet habe, und in welchem diese
Aussagen im Zusammenhang mit der früheren Präsidentin, Chandrika
Bandaranaike Kumaratungaan, gemacht hätten. Er sei bedroht und aufge-
fordert worden, diese Aufzeichnung herauszugeben. Ferner beschreibt er
erneut seine schwierige Situation in Sri Lanka.
I.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer für sich, seine Mutter und seine Mitarbeiterin Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 ein und beantragte
sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Visagesuche seien gutzuheis-
sen. Die Beschwerde wurde mit Begleitschreiben der Botschaft vom
9. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am
12. Februar 2015 einging.
Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den
bereits dargelegten Vorbringen. Als Politiker, Herausgeber einer Zeitung
und Journalist sei sein Leben in Sri Lanka bedroht. Er, seine Mutter und
seine Mitarbeiterin hätten ihre Unterkunft mehrmals wechseln müssen, um
ihr Leben zu retten. Es bleibe ihnen somit nichts anderes übrig, als das
Land zu verlassen.
Auf Beschwerdeebene reichte er Kopien seiner Korrespondenz mit der
Botschaft, datiert zwischen dem 25. September 2014 und dem 4. Februar
2015, zu den Akten. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
dasselbe vor wie bereits in seiner schriftlichen Begründung des Visumsan-
trages. Ferner legt er dar, es sei sicher, dass die Regierung die Macht nach
den Wahlen nicht abgeben und in der Stadt Colombo Gewalt ausbrechen
werde. Er selber, seine Mutter und seine Mitarbeiterin würden sich in einem
Hotel aufhalten, ohne dieses je verlassen zu können. Sie würden von
Freunden versorgt, was aber längerfristig nicht möglich sei. In – grössten-
teils undatierten – Schreiben schildert er die politische Lage in Sri Lanka
vor den Wahlen sowie seine Situation. Es gebe Gerüchte, wonach der Kan-
didat Sirisena am Tag der Wahlen zurücktreten würde.
Ferner reichte der Beschwerdeführer – neben verschiedenen, bereits bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln – Kopien weiterer Dokumente
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zu den Akten: Drei Dokumente betreffend die Touristenvisa vom 18. No-
vember 2014; Flugreservationen vom 24. und 25. November 2014; Annul-
lierung der Touristenvisa betreffend die Mutter und die Mitarbeiterin; zwei
Formulare bezüglich Verweigerung von humanitären Visa (undatiert); die
erste Seite der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2015 mit dem
entsprechenden Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 5. Februar
2015; Kopien von verschiedenen Ausweisen des Beschwerdeführers;
Passkopien des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Mitarbeite-
rin; die offizielle Registrierung des (…) des Beschwerdeführers; Seite 5 des
(…), Ausgabe Juli 2013; Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Ver-
tretern des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich
seine Beschwerde dort (undatiert); Kopien von Fotografien, betitelt mit "De-
mocratic Party Poster Campaign"; ein Ausdruck eines Online-Artikels ("UN
Human Rights Chief urged to visit Sri Lanka: TGTE" vom 26. Januar 2015);
Eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) hin-
sichtlich Registrierung einer Beschwerde vom 30. Dezember 2014; eine
Aufforderung der HRC zur Einreichung weiterer Informationen vom 1. Ok-
tober 2014; eine Formularbeschwerde beim HRC vom 12. Oktober 2014
betreffend einen Vorfall vom 27. September 2014; ein Schreiben vom
1. Dezember 2014 (Adressat unbekannt); ein an die Botschaft adressiertes
Schreiben vom 7. Januar 2014 betreffend illegale Abstimmungsurnen; ein
weiteres an die Botschaft gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 2015, ge-
mäss welchem der Beschwerdeführer trotz positiven Ausgangs der Wahlen
weiterhin bedroht werde; ein Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit Über-
setzung, mit welchem der Beschwerdeführer über geplante Treffen infor-
miert wird, an denen der Kandidat Sirisena teilnehmen werde; zwei Schrei-
ben sowie ein Plakat betreffend Einsetzung des Beschwerdeführers als
"Coordinating Officer of the Election Campaign" für Sirisena vom 24. De-
zember 2014; ein an den "Commissioner of Elections" gerichtetes Schrei-
ben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2014, in welchem er die-
sen über die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen informiert; ein
Schreiben vom 5. Januar 2015, in welchem der Beschwerdeführer die Bot-
schaft über seine Tätigkeit für Sirisena informiert; ein Schreiben vom
18. Januar 2015 (Adressat unbekannt) betreffend andauernde telefonische
Drohungen; verschiedene nicht adressierte Schreiben, datiert zwischen
dem 25. Januar und dem 6. Februar 2015, in welchen er im Wesentlichen
die politische Entwicklung in Sri Lanka beschreibt (teilweise kaum lesbar);
eine Ausgabe des (…) vom März 2012.
J.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 übermittelte die Botschaft weitere
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Korrespondenz des Beschwerdeführers und informierte darüber, dass sich
dieser zurzeit in Nepal aufhalte. Folgende Dokumente wurden vom Be-
schwerdeführer eingereicht: ein handschriftliches, unleserliches, undatier-
tes Schreiben; Kopien von Schreiben des UNHCR Katmandu vom 16. und
17. Februar 2015, in welchen bestätigt wird, dass die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers, der Mutter und der Mitarbeiterin dort in Behandlung
seien; ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015, in
welchem er über die Situation in Nepal und den Zustand der Mutter berich-
tet.
K.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 informierte die Botschaft über weitere Ent-
wicklungen im Verfahren. Der Beschwerdeführer habe der Botschaft ge-
genüber regelmässig berichtet über den sich verschlechternden Gesund-
heitszustand seiner Mutter, welche am (…) verstorben sei. Er mache auf
Postern sie (Schweizer Botschaft in Sri Lanka) und das UNHCR in Nepal
verantwortlich für deren Tod. Anfang März 2015 hätten sich der Beschwer-
deführer und die Mitarbeiterin in Katmandu abgemeldet und seien mut-
masslich nach Sri Lanka zurückgekehrt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Vollmacht seiner Mitarbei-
terin nachzureichen sowie den aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen.
M.
Am 30. März 2015 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe des Be-
schwerdeführers weiter, welche folgende Dokumente (in Kopie) umfasst:
an die Botschaft gerichtetes Schreiben (Fax vom 9. Oktober 2014) in Sin-
ghalesisch mit der Bitte um Übersetzung; bereits bekanntes Schreiben des
Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015; eine Todesanzeige des (…) in
Katmandu betreffend die Mutter; eine Bestätigung des UNHCR in Nepal
vom 26. Februar 2015 hinsichtlich Rückzugs der Asylgesuche; ein Schrei-
ben der Metropolitan Police in Katmandu zum Transport des Leichnams;
Schreiben des (…) in Katmandu, betreffend Krankenversicherung, sowie
ein weiteres Dokument des Hospitals, zwei Schreiben des (…) in Colombo
vom 16. und 18. März 2015 (wahrscheinlich Rezepte für Medikamente).
N.
Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Botschaft die neue Kontaktad-
resse des Beschwerdeführers mit.
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Seite 8
O.
In einer E-mail vom 22. April 2015 informierte die Botschaft das Bundes-
verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer ihr nach wie vor Faxe zu-
kommen lasse, in denen er ihr die Schuld am Tod der Mutter zuweise. Zu-
dem wurde ein auf Lanka News Web veröffentlichter Artikel weitergeleitet,
welcher diese Anschuldigungen sowie Informationen über die Situation des
Beschwerdeführers enthält.
P.
Am 8. Mai 2015 leitete die Botschaft eine Eingabe vom 21. April 2015 an
das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin legt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dar, er wisse, dass der ehemalige Präsident Rajapaksa wie-
der an die Macht kommen und die Regierung sich nach August 2015 ver-
ändern werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem
Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums ver-
weigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Die vorinstanzliche Verfügung betrifft neben dem Beschwerdeführer auch
seine Mutter und die Mitarbeiterin. Er erhebt die Beschwerde denn auch im
Namen dieser beiden Personen. Da die Mutter jedoch am (…) verstorben
ist, ist das Verfahren in Bezug auf sie als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben. Betreffend die Mitarbeiterin ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 (eröffnet am
16. April 2015) aufgefordert wurde, innert Frist eine Vollmacht nachzu-
reichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde bezüglich die
Mitarbeiterin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem innert Frist
beim Gericht keine Vollmacht eingegangen ist, ist bezüglich diese auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
3.
E-870/2015
Seite 9
3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden
Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
3.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
5.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
6.
6.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
6.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
(SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
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Seite 10
Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen
enthält (Art. Abs. 2-5 AuG).
6.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-
Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
6.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
7.
E-870/2015
Seite 11
7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft (BBl
2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die
Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug ge-
nommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am 25. Februar 2014 er-
liess das BFM (heute SEM) eine überarbeitete Version dieser Weisung (Nr.
322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen
in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das
unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
7.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ih-
ren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des
SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim
Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen
E-870/2015
Seite 12
Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).
Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai
2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
8.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner am 30. März 2015 durch die Bot-
schaft übermittelten Eingabe die Kopie eines Schreibens in singhalesi-
scher Sprache zu den Akten, mit der Bitte um Übersetzung. In Anbetracht
des grossen Umfangs seiner Eingaben, sowie des Umstandes, dass es
sich beim besagten Schreiben nicht um eine neue Eingabe handelt, son-
dern diese der Botschaft am 9. Oktober 2014 zugestellt wurde, ist nicht
davon auszugehen, dass dieses Dokument eine derartige Relevanz auf-
weist, um am Ausgang des Verfahrens etwas ändern zu können. Ausser-
dem hat sich der Beschwerdeführer, welcher die englische Sprache offen-
sichtlich beherrscht, nicht veranlasst gesehen, eine Erklärung zu diesem
Dokument abzugeben. Da es sich ferner um eine Kopie eines von Hand
verfassten Schreibens handelt, hat dieses ohnehin nur geringen Beweis-
wert. Entsprechend wird auf die Übersetzung dieses Dokuments verzich-
tet.
9.
9.1 In seinem Gesuch vom 1. Dezember 2014, seiner Einsprache vom 28.
Dezember 2014 sowie seiner Beschwerde vom 5. Februar 2015 ersucht
der Beschwerdeführer um Erteilung eines humanitären Visums. Er macht
dazu geltend, er sei in Sri Lanka nicht sicher, da er als Journalist regie-
rungskritische Artikel verfasst habe, ausserdem politisch in der Opposition
tätig gewesen sei und schliesslich (…). Er sei deshalb wiederholt bedroht
worden und müsse sich versteckt halten.
9.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-
raum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil er-
sucht der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in seinem Heimat-
land. Er ficht die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen an
und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, er habe keine
akute Gefährdung seiner Person aufzuzeigen vermocht.
E-870/2015
Seite 13
10.
10.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines hu-
manitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
10.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka
wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Journalisten und andere in der Medienbranche tätige
Personen, welche für Berichte über heikle Themen verantwortlich zeich-
nen. Diese unterliegen nach wie vor der von der sri-lankischen Regierung
verfolgten Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Eine
weitere Risikogruppe stellen gemäss diesem Urteil politische Anhänger
des Ex-Generals Fonseka dar.
10.3 Der Beschwerdeführer belegt seine Tätigkeit als Journalist wie auch
seine politischen Aktivitäten mit zahlreichen Beweismitteln. Zudem macht
er in diesem Zusammenhang diverse Vorfälle (telefonische und persönli-
che Drohungen, Zerstörung seines Parteibüros) geltend. Jedoch kann aus
diesen Vorbringen – wie nachfolgend aufgeführt – nicht auf eine aktuelle,
unmittelbare Gefährdung seiner Person geschlossen werden.
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Journalisten und
Oppositionellen, der seinen Angaben zufolge vom ehemaligen Präsidenten
Rajapaksa beziehungsweise diesem nahe stehenden Personen wiederholt
durch Gewalt und Drohungen zum Schweigen oder zum Übertritt zu des-
sen Partei gebracht werden sollte. Abgesehen von einem vom Beschwer-
deführer erwähnten Ereignis im Jahr 2007 konzentrierten sich die Drohun-
gen schwergewichtig auf die Zeit vor den letzten Präsidentschaftswahlen
vom 8. Januar 2015. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Person im Vorfeld der Wahlen
in den Fokus des ehemaligen Präsidenten geraten und von dessen Entou-
rage unter Druck gesetzt worden ist. Wie bereits von der Vorinstanz fest-
gestellt worden ist, hat möglicherweise aufgrund der damaligen allgemei-
nen politischen Lage und der bestehenden politischen Spannungen eine
gewisse Gefährdung vorgelegen. Ob diese zum Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung genügend konkret gewesen ist, erscheint zweifelhaft, kann an
dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Vorliegend ist abzuklären, ob
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der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer unmittelbaren Gefähr-
dung, die die Ausstellung eines humanitären Visums begründen könnte,
ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit die Botschaft stets über
seine Situation auf dem Laufenden gehalten. In der Zeit unmittelbar vor
den Wahlen hat er sich in kurzen Intervallen an die Botschaft gewendet.
Nach den Wahlen hat die Häufigkeit abgenommen und die letzte, dem Ge-
richt bekannte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. April 2015.
In seinen Schreiben bezieht er sich hauptsächlich auf die politische Situa-
tion in der Zeit kurz vor den Wahlen und seine Einschätzung, wonach der
damalige Präsident Rajapaksa die Macht unmöglich abgeben werde.
Diese Beurteilung hat sich nicht bewahrheitet. Rajapaksa hat seine Nieder-
lage unmittelbar nach den Wahlen anerkannt ist und ist am 9. Januar 2015
aus dem Amt ausgeschieden. In seiner letzten Eingabe bringt der Be-
schwerdeführer vor, er wisse, dass Rajapaksa wieder an die Macht kom-
men und die Regierung sich nach August 2015 ändern werde. Auch diese
Voraussage ist nicht eingetroffen. Seit den durch die EU als frei und fair
bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 regieren Präsident Siri-
sena mit seiner Sri Lankan Freedom Party (SLFP) mit Premierminister Ra-
nil Wickremesinghe (United National Party [UNP]) in einer grossen Koali-
tion. Der Versuch des ehemaligen Präsidenten, wieder in die Regierung
Einzug zu nehmen, ist bei den Parlamentswahlen gescheitert (vgl. Neue
Züricher Zeitung [NZZ], Rajapakse verliert Parlamentswahl. Sri Lanka
bleibt auf Kurs, 18.08.2015,
zifik/regierung-knapp-im-amt-bestaetigt-1.18598112 [aufgerufen am 1.
Februar 2016]). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer den heutigen Präsidenten Sirisena anlässlich der Wahlen als "ge-
meinsamen Oppositionskandidaten" unterstützte (vgl. anlässlich der Ein-
sprache vom 28. Dezember 2014 eingereichte Beweismittel). Selbst wenn
der Beschwerdeführer dem ehemaligen Präsidenten als unbequeme Per-
son bekannt gewesen sein dürfte, sind keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass er durch die neue Regierung Sirisenas gefährdet wäre. Er macht denn
auch in keiner Eingabe eine Gefährdung durch die aktuelle Regierung gel-
tend.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Demokrati-
schen Partei Fonsekas war, vermag zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu
einer Gefährdung zu führen. Unter Präsident Sirisena ist Fonseka rehabili-
tiert und im Februar 2015 zu Sri Lankas erstem Feldmarschall ernannt wor-
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den (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka between Elections, 12. Au-
gust 2015,
lanka/272-sri-lanka-between-elections.pdf, aufgerufen am 1. Februar
2016). Es ist deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass Personen we-
gen ihrer politischen Unterstützung Fonsekas staatlicher Verfolgung aus-
gesetzt werden.
10.5 Aufgrund der politischen Lage in Sri Lanka, die sich seit der Stellung
des Antrags auf ein humanitäres Visum zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers verändert hat, ist zusammenfassend nicht von einer unmittelbaren Ge-
fährdung oder einer besonderen Notsituation auszugehen. Demnach hat
das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht ver-
weigert und die Erteilung eines humanitären Visums abgelehnt.
11.
Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist beziehungsweise sie nicht zufolge Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben ist.
12.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht
zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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