Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E87/2009
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
und (…)
B._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) (Erstbefragung im C._______) respektive im (…)
(Einvernahme durch die Kantonspolizei […]) und gelangte über (…) und
(…) im (…) (Erstbefragung) respektive im (…) (Einvernahme) illegal in die
Schweiz. Nachdem sie am 3. Dezember 2006 von der Kantonspolizei
D._______ wegen Benutzens eines öffentlichen Verkehrsmittels mit
einem ihr nicht zustehenden Abonnement einvernommen und
gleichentags vom (…) wegen illegalen Aufenthalts und Ausübens einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung des Landes verwiesen worden war,
ersuchte sie am 4. Dezember 2006 um Asyl. Am 7. Dezember 2006
erfolgte die Kurzbefragung im C._______ und am 9. Januar 2007 die
Anhörung zu den Asylgründen durch E._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der (...) an, stamme aus (...)
und habe ihren Lebensunterhalt als (…) bestritten. Sie habe die
Elfenbeinküste im (…) verlassen, weil es in ihrem Heimatdorf zu Unruhen
zwischen den Ethnien der (...) und der (...) gekommen sei. Eines Tages
sei eine Tränengasbombe in ihr Haus geworfen und dabei ihre Mutter so
schwer verletzt worden, dass sie in der Folge gestorben sei. Sie habe in
(...) Propaganda für ihre Partei RDR (Rassemblement des Républicains)
gemacht, weshalb sie von Leuten der (...) gesucht worden sei. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 räumte das BFM der
Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit
ein, innert Frist zu Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in
der Schweiz vor der Einreichung ihres Asylgesuchs Stellung zu nehmen,
wovon sie keinen Gebrauch machte.
Am 26. Januar 2007 reichte der (...) des Kantons D._______ beim BFM
Dokumente (…) ein, die anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer
Landsfrau der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren ausser
einer Mitgliederkarte der RDR weder Identitätsausweise noch andere
Beweismittel zu den Akten.
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A.b. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 – eröffnet am 7. Februar 2007 –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer
deführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
A.c. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.
A.d. Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Februar 2007 gut, hob die
Verfügung vom 5. Februar 2007 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember
2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und B._______
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche (recte:
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) vom 4. Dezember 2006 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Jahre (…) in die Schweiz eingereist sei
und erst am 4. Dezember 2006 nach ihrer Festnahme durch die Polizei
und vor dem Hintergrund der drohenden Wegweisung aus der Schweiz
um Asyl nachgesucht habe. Ein solches Verhalten entspreche nicht
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person. Zudem habe sie sich
widersprüchlich und wenig überzeugend zur Frage geäussert, weshalb
sie nicht schon früher ein Asylgesuch eingereicht habe.
Des Weiteren habe sie sich widersprüchlich zu den Schlüsselelementen
ihrer Verfolgungsgeschichte geäussert. Anlässlich der Kurzbefragung
habe sie den Zwischenfall mit einer Tänengasgranate auf das Jahr (…)
datiert. Ihre Mutter sei bei diesem Angriff so schwer verletzt worden, dass
sie daran gestorben und die Beschwerdeführerin am (…) ausgereist sei.
Bei der kantonalen Anhörung habe sie dagegen geltend gemacht, der
Tränengasangriff habe im (…) stattgefunden; ihre Mutter sei deshalb im
(…) gestorben. Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______
habe sie ausgesagt, sie habe ihr Heimatland im (…) verlassen.
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Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die ihr aus ihrem
Engagement für die RDR entstandenen politischen Probleme
unsubstanziiert geschildert habe. So sei ihre diesbezügliche spontane
Schilderung bei der Kurzbefragung sehr knapp ausgefallen und habe
lediglich auf die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire Bezug genommen. Sie
habe erst auf wiederholte Nachfragen hin geltend gemacht, für die RDR
aktiv und dadurch sehr bekannt gewesen zu sein. Trotz ihrer angeblichen
Bekanntheit sei es ihr auch bei der kantonalen Anhörung nicht gelungen,
dieses Engagement für die RDR zu substanziieren. Sie sei nicht in der
Lage gewesen, etwas über die Struktur der Partei zu sagen, stattdessen
habe sie sich in ihren Aussagen auf Allgemeinplätze wie beispielsweise
auf den Ort, an dem die Parteiversammlungen jeweils abgehalten worden
seien, beschränkt. Über ihre Funktion innerhalb der Partei und ihre
konkreten Aufgaben habe sie praktisch nichts ausgesagt. Ihre Aussagen
zu den daraus resultierenden Problemen und zu den ethnischen
Konflikten in ihrer Heimatstadt seien sehr unpersönlich und ohne eigene
Betroffenheit ausgefallen.
Andere Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns und seien deshalb
unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben vor ihrer Reise in
die Schweiz als Händlerin in (…), (…) und (…) aufgehalten haben wolle,
nicht Zuflucht in einem dieser Staaten gesucht habe. Realitätsfremd
erweise sich sodann ihre Aussage, der Schlepper habe jeweils an ihrer
Stelle Reisepapiere vorgezeigt, und sie wisse nicht, auf welche Identität
diese gelautet hätten. Eine solche Vorgehensweise sei mit den
Gepflogenheiten im internationalen Flugverkehr nicht zu vereinbaren.
Aufgrund der vorherstehenden Ausführungen könne nicht geglaubt
werden, dass die Beschwerdeführerin als Aktivistin der RDR bekannt
gewesen sei, es deshalb einen Tränengasangriff auf ihr Haus gegeben
habe, bei dem ihre Mutter getötet worden sei, und sie ihr Heimatland
wegen politischen Problemen verlassen habe.
Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der Ablehnung
eines Asylgesuchs, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise
darauf, dass deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich sein könnte.
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Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt an, in
Côte d'Ivoire, namentlich in Abidjan und in den umliegenden Gebieten,
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das ganze
Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für die
Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ausginge. Dem Wegweisungsvollzug stünden auch keine
individuellen Vollzugshindernisse entgegen, zumal die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erfolgreich Handel betrieben
habe und zu diesem Zweck auch in Nachbarländer gereist sei. Ihre
finanzielle Situation sei gut gewesen und sie sei in der Lage gewesen,
legal nach Europa zu reisen. Sie habe in Côte d'Ivoire (…) Kinder, die bei
einem (…) in (…) lebten. Zudem verfüge sie mit ihren Geschwistern und
Halbgeschwistern in verschiedenen Städten über ein ausgedehntes
Beziehungsnetz. Aus den zu den Akten gereichten Dokumenten sei
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig auch selber in (…)
gewohnt habe. Sie verfüge also über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
sei in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihr(…) (…) selber zu
bestreiten.
B.b. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 (Poststempel)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht für sich und B._______ die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der
vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es seien das in der an
gefochtenen Verfügung erwähnte Einvernahmeprotokoll der Kan
tonspolizei C._______ und die Gerichtsakten (…) betreffend die
Vaterschafts und Unterhaltsklage des Prozessbeistandes respektive
des Anwalts ihr(…) (…) beim (...) beizuziehen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung in der Person ihres
Rechtsvertreters zu bewilligen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie unter anderem ein Schreiben
des Prozessbeistandes respektive Anwalts ihr(…) (…) vom 21. No
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vember 2008 an das (...) (und zugleich eine Honorarnote ihres
Rechtsvertreters vom 7. Januar 2009) zu den Akten reichen.
Am 13. Januar 2009 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin die in
der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterstützungsbedürftigkeitser
klärung des (…) vom 6. Januar 2009 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen
den Erwägungen eingegangen.
B.c. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 teilte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ih(…) (…) dürften
den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten,
forderte sie auf, innert Frist zum Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei
C._______ vom 3. Dezember 2006 Stellung zu nehmen, verlegte den
Entscheid über die Anträge auf Beizug der Akten des (…) (…) und auf
Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Antrag auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
B.d. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel) nahm die
Beschwerdeführerin Stellung zum Einvernahmeprotokoll.
B.e. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2009
vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B.f. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. März 2009 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der
Beschwerde.
B.g. Am 21. April 2009 liess die Beschwerdeführerin Kopien eines
Mitgliederausweises der RDR und eines Schreibens des Präsidenten der
RDRSektion von (...) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37,
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent
scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 9
4.
4.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu
genügen vermögen.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits im (…)
(Erstbefragung) respektive im (…) (Einvernahme durch die
Kantonspolizei C._______) erfolgten Einreise in die Schweiz erst am
4. Dezember 2006 im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung
aus der Schweiz um Asyl nachgesucht, was sich mit dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten Person nicht vereinbaren lässt. Die diesbezüglichen
Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich als wenig stichhaltig,
zumal weder im Schreiben vom 22. Juli 2008 noch in den
entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
8. Februar 2007 nachvollziehbar Gründe angeführt werden, welche die
Beschwerdeführerin daran hätten hindern können, ihre Asylgründe nicht
bereits viel früher geltend zu machen. Der Einwand, der Mann, den sie in
der Schweiz kennengelernt habe, habe ihr gesagt, sie brauche nicht um
Asyl nachzusuchen, weil er sie heiraten werde, erweist sich als gänzlich
unbehelflich.
Hinzu kommt, dass auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene zu
den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in
zentralen Punkten der Asylvorbringen (Tränengasangriff und Tod der
Mutter der Beschwerdeführerin) nicht zu überzeugen vermögen, zumal
damit lediglich eine Version der Geschehnisse bekräftigt wird, ohne
indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den von der
Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Nicht
erklärt wird mit den Ausführungen beispielsweise, weshalb die
Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung den Tränengasangriff auf das
Jahr (…) und den Tod ihrer Mutter auf einen Zeitpunkt vor ihrer angeblich
am (…) erfolgten Ausreise datiert hat (Akten BFM A1/10 S. 6). Als völlig
konfus erweisen sich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2.
Februar 2009 zum Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei C._______,
die Mutter der Beschwerdeführerin sei am (…) verstorben, Ende (…)
habe dann die Beerdigung der verstorbenen Mutter stattgefunden. Auch
die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme sind nicht geeignet, die
von der Vorinstanz hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts zu Recht
aufgezeigten Unstimmigkeiten zu erklären.
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Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, substanziierte Angaben
zur RDR zu machen, kann ihr das geltend gemachte politische
Engagement nicht geglaubt werden. Da sich die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die wenig
substanziierten mündlichen Aussagen zu bekräftigen, ohne auch nur
ansatzweise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, kann
an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Den zur Stützung dieser Vorbringen mit Eingabe vom 21. April
2009 zu den Akten gereichten Kopien eines Mitgliederausweis der RDR
und eines Schreibens des RDRSektionspräsidenten von (...) kommt
bereits angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesen Dokumenten
lediglich um Kopien handelt, die ohne weiteres manipuliert worden sein
können, kein Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass sich das Schreiben
inhaltlich nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei
an den Folgen eines Attentats mit einer Tränengasbombe gestorben,
vereinbaren lässt. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
entgegen den Ausführungen im Schreiben nie geltend gemacht hat, sie
sei vor den Ereignissen des Jahres (…) Präsidentin der Frauen der RDR
gewesen. Zudem fehlt bei der Kopie des RDRMitgliederausweises ein
Foto und das Geburtsdatum stimmt nicht mit den diesbezüglichen
Angaben der Beschwerdeführerin überein.
4.2. Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist im
Zeitpunkt des Asylentscheides festzustellen, dass sich die Lage in Côte
d'Ivoire seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im (…) (Erstbefragung
im C._______) respektive im (…) (Einvernahme durch die Kantonspolizei
C._______, [...]) massgeblich verändert hat. Insbesondere ist
festzustellen, dass der Präsident der RDR, Alassane Ouattara, am 28.
November 2010 die Präsidentschaftswahlen gewann. Nach mehreren
Monaten bürgerkriegsähnlicher Zustände – verursacht durch die
Weigerung des früheren Präsidenten Laurent Gbagbo, seine Niederlage
einzugestehen – lancierten die Truppen des international anerkannten
Wahlsiegers Alassane Ouattara Ende März 2011 einen Grossangriff, der
mit der Festnahme Laurent Gbagbos im April und mit der Beherrschung
des gesamten Staatsgebietes von Côte d'Ivoire Anfang Mai 2011 endete.
Nach der Vereidigung von Präsident Ouattara vom 21. Mai 2011
konstituierte sich am 1. Juni 2011 ein neues Ministerkabinett unter der
Leitung des Premierministers Guillaume Soro. Im Ministerkabinett ist die
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RDR mit vierzehn von insgesamt sechsunddreissig Ministerposten die am
stärksten vertretene politische Fraktion.
Angesichts dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt aufgrund ihrer geltend
gemachten Aktivitäten für die RDR vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire
oder nach ihrer Einreise in die Schweiz begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes haben muss.
4.3. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin und ih(…) (…) verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Aus den antragsgemäss beigezogenen Akten
(…) des (…) (Urteil vom 14. Januar 2009, in Rechtskraft seit 20. Februar
2009) ergibt sich, dass es sich beim Vater von B._______ um einen zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannten Aufenthalts befindlichen
französischen Staatsangehörigen mit letztbekannter Wohnsitzadresse in
Frankreich handelt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
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6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei
minderjährigen Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden
(vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen).
6.2.2. Das Bundesamt führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
an, in Côte d'Ivoire, namentlich in Abidjan und in den umliegenden
Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das
ganze Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für
die Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausginge.
Dem Wegweisungsvollzug stünden auch keine individuellen
Vollzugshindernisse entgegen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland erfolgreich Handel betrieben habe und zu diesem Zweck
auch in Nachbarländer gereist sei. Ihre finanzielle Situation sei gut
gewesen und sie sei in der Lage gewesen, legal nach Europa zu reisen.
Sie habe in Côte d'Ivoire (…) Kinder, die bei einem (…) in (…) lebten.
Zudem verfüge sie mit ihren Geschwistern und Halbgeschwistern in
verschiedenen Städten über ein ausgedehntes Beziehungsnetz. Aus den
zu den Akten gereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin zeitweilig auch selber in (…) gewohnt habe. Sie
verfüge also über ein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in der Lage,
den Lebensunterhalt für sich und B._______ selber zu bestreiten.
6.2.3. Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Ver
fügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie ermöglicht es den
Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und
verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven
leiten lassen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).
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6.2.4. Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der
Wegweisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen
Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die
erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der
betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine
Lage im Heimat oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese
Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen
Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten
Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher
auszufallen, als wenn lediglich – wie bei der Anordnung der
Wegweisung – eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge
angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann
sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den
persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben.
Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer
seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat
oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politi
schen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen kei
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss darge
legt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betrof
fenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt
gilt es, die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation,
in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland
befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Weg
wiesung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass
diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4
E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2.5. Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung der Zumut
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung kei
ne Hinweise darauf enthält, dass das BFM die persönliche Situation
der Beschwerdeführerin gebührend gewürdigt und eine Abwägung im
Sinne der vorgenannten Erwägung (E. 6.2.4.) vorgenommen hat. Ins
besondere ist nicht ersichtlich, dass sich das BFM mit dem Kindes
wohl (vgl. E. 6.2.1.) de(…) in der Schweiz geborenen (…) der Be
schwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Dies erschwert nicht nur ei
ne sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die
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betroffene Person, sondern beschränkt auch die Möglichkeit des
Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungs
prozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden,
dass das Bundesamt der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht
nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt hat.
6.2.6. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht
verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann
oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Ent
sprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Ent
scheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren unge
achtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuhe
ben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter
Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die
volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im
Beschwerdeverfahren nachgeliefert respektive verbessert wird und die
betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, in ihrer Ver
nehmlassung vom 2. März 2009 eine rechtsgenügliche Begründung für
den angeordneten Wegweisungsvollzug nachzuliefern, obwohl in der
Beschwerde unter anderem angeführt wurde, die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn gehörten zur Kategorie der verletzlichen Personen, ihr in
(…) wohnhafter (…) sei arbeitslos und nicht in der Lage, für sein(…)
(…) und (…) aufzukommen, sie habe ihren Verwandten aus Scham
nichts von der Existenz ihre(…) in der Schweiz geborenen (…) erzählt
und sie befürchte, als muslimische Frau mit einem ausserehelichen
Kind von der eigenen Familie verstossen und von der Gesellschaft
geächtet zu werden. Angesichts dieser Sachlage bleibt kein Raum für
eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrens
mangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der An
ordnung des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
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8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen der
Beschwerdeführerin) wären die reduzierten Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Weil indessen aufgrund der Akten nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist, ist der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die
Beschwerdeführerin von deren Bezahlung zu befreien.
8.2. Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist
diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der in der
eingereichten Kostennote vom 7. Januar 2009 geltend gemachte
Arbeitsaufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.
erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des
vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, zumal nur die notwendigen
Kosten zu ersetzen sind. Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), der Praxis in Vergleichsfällen
und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren Eingaben des
Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin
für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1500. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Dezember 2008
werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des
Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die
Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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