B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-87/2014
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 10. Februar 2009 erfolgte die Befragung zur Person (BzP).
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 9. September 2009 auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Grie-
chenland weg. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2009 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an.
Am 21. Februar 2011 hob das Bundesamt seine Verfügung vom 9. Sep-
tember 2009 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wie-
der aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchge-
führt. Infolge dieser Wiedererwägung schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 3. März 2011 als ge-
genstandslos geworden ab.
C.
Am 9. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er stamme aus (…),
wo er ein (…)geschäft besessen habe. Er sei seit dem Jahr (…) Mitglied
der (…) gewesen, welche zur (…) gehört habe. Die syrischen Behörden
hätten ihn deswegen wiederholt auf das Revier mitgenommen, befragt
und jeweils am nächsten Tag freigelassen. Er sei immer wieder schika-
niert worden: Die Behörden hätten mehrmals seinen Laden verwüstet,
(…) mitgenommen und ihn vor den Augen seiner Kunden abgeführt. Fünf
Tage nach seiner Teilnahme am Newroz-Fest (…) seien Mitglieder der
(…) festgenommen und befragt worden.
Er machte geltend, sich in der Schweiz ab November 2010 exilpolitisch
betätigt zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob
aber infolge Unzulässigkeit den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
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E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2014 forderte der Instruktionsrichter ihn zur Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung (konkrete Anträge) und zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– auf. Mit Beschwerdeverbesserung vom
27. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen (neu manda-
tierten) Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die Dispositiv-
ziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur
vertieften Abklärung der ursprünglichen Fluchtgründe an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei
mit prozessleitender Verfügung festzustellen, dass die Dispositivziffer 1
der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die Be-
schwerde die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme durch den Kanton
(…) gemäss Ziffer 7 dieser Verfügung nicht hindere. Es sei ihm eine
Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel sowie das
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende
Rechtsvertreter sei als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Der Beschwerdeverbesserung lagen mehrere Dokumente bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Ansetzen einer Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher
Beweismittel ab und forderte den Beschwerdeführer innert fünftägiger
Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Der
Kostenvorschuss ging am 7. Februar 2014 beim Gericht ein.
G.
Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2014
fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten.
H.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer das
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Dokument Nr. (…) im Original ein und ersuchte darum, dieses wenn mög-
lich vor Ort überprüfen zu lassen.
I.
Die zweite Vernehmlassung des BFM ging am 7. März 2014 beim Gericht
ein.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 26. Februar 2014 (Datum
Poststempel) ein Schreiben von B._______ vom 13. Februar 2013 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
an, die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Behörden vor der
Ausreise könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Es sei
nicht einsichtig, weshalb er anlässlich der BzP von der Verhaftung von
Mitgliedern seiner Gruppe (…) gesprochen, jedoch seine eigene Verhaf-
tung nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) sowie die Schikanen und Befra-
gungen durch die Behörden erst in der Anhörung erwähnt habe. Im Übri-
gen entsprächen die von ihm geschilderten Handlungen der Behörden
(wiederholtes Aufsuchen in seinem Geschäft und Mitnahmen zu Befra-
gungen, ohne den Beschwerdeführer je in Haft behalten) nicht der be-
kannten Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsapparate, welche er-
fahrungsgemäss den der Opposition verdächtigten Personen sehr hart
begegnen würden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er von
verschiedenen Behörden beziehungsweise Abteilungen mitgenommen
worden sein soll; die Verfolgung beschränke sich üblicherweise auf das
Vorgehen einer (einzigen) Behörde.
5.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift an, er sei in
Syrien verhört und schikaniert, jedoch nicht misshandelt. Das liege wohl
daran, dass ihn die Behörden nicht als grosse Bedrohung angesehen hät-
ten. Bei einer späteren Befragung hätten sie ihn aufgefordert, als Spitzel
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zu arbeiten. Weil er dies abgelehnt habe, seien die Ereignisse immer
schlimmer und häufiger geworden.
5.3. In der Beschwerdeverbesserung wurde vorgebracht, die Mitglieder
der (…) seien etwa fünf Tage nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) einzeln
festgenommen und verhaftet worden, so auch der Beschwerdeführer.
Dabei sei er mit Fäusten traktiert worden, so dass er geblutet habe. Er
habe zugesichert, als Informant für die Polizei über die Tätigkeit von Kur-
den in der Stadt zu spionieren, damit er freigelassen werde. Weil er dazu
nicht wirklich gewillt gewesen sei, sei er nach einigen Tagen erneut fest-
genommen und auf den Posten der (…) gebracht worden. Dort sei er so
stark geschlagen worden, dass er anschliessend den Arzt habe aufsu-
chen müssen. In der Folge sei es zu wiederholten Kontakten mit der Poli-
zei gekommen, weshalb sein Vater einen Anwalt mit der Sache betraut
habe. Auf Drängen des Vaters habe er sich ab (…) bei Verwandten ver-
steckt, bis seine Flucht mit gefälschten Papieren vorbereitet gewesen sei.
Während dieser Zeit hätten sich die Sicherheitskräfte öfter beim Vater
nach seinem Verbleib erkundigt. Offenbar sei es zu einer Anklage der
Staatsanwaltschaft wegen (…) gegen ihn gekommen, welche am (…) zu
einer Verurteilung in Abwesenheit zu fünf Jahren Gefängnis geführt habe.
Sein Vater habe ihm kürzlich das entsprechende Dokument Nr. (…) per
Mail übermittelt.
5.4. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2014 aus,
der Beschwerdeführer reiche mit dem Dokument (…) die Zusammenfas-
sung eines Urteils aus dem Jahre (…) zu den Akten, gemäss dem er in
Abwesenheit unter anderem zu fünf Jahren Haft ohne Beschwerdemög-
lichkeit verurteilt worden sei. Das zugrunde gelegte Vergehen des Be-
schwerdeführers habe sich gemäss diesem Dokument am (…) ereignet;
die französische Übersetzung bezeichne dieses Datum fälschlicherweise
als Datum der Festnahme. Dokumente in der Art des eingereichten Ur-
teils könnten ohne Weiteres fabriziert und käuflich erworben werden, der
Beweiswert sei sehr gering. Weiter sei nicht erklärbar, weshalb der Be-
schwerdeführer zum ersten Mal auf Beschwerdestufe erwähne, dass er
am (…) in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei.
5.5. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe
das Dokument (…) von einem Anwalt erhalten. Der Vorwurf der Fäl-
schung sei nicht konkret belegt; das BFM sei aufzufordern, das Doku-
ment fachgerecht überprüfen zu lassen. Im Übrigen stimme es nicht, dass
bei der BzP mit syrischen Flüchtlingen ein völlig offener Diskurs über das
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politische Vorleben geführt werden könne. Sein Misstrauen sei gross ge-
wesen, weil bei der Befragung ein ägyptischer Übersetzer geamtet habe.
Dieser sei sprachlich unpräzis gewesen und er habe an dessen Geheim-
haltung gezweifelt. Ein Freund, der in der gleichen (…) aktiv gewesen sei,
bestätige seine politische Verfolgung.
6.
6.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Vorab
fällt auf, dass der Beschwerdeführer das Kerngeschehen mit zunehmen-
dem Verfahrenslauf gesteigert darstellt. So hat das BFM zutreffend darauf
hingewiesen, dass er in der BzP das Asylgesuch allein mit den fehlenden
Rechten der Kurden begründet und erst in der Anhörung eine eigene
Verhaftung nach dem Newroz-Fest im Jahr (…) sowie die Schikanen und
Befragungen durch die Behörden erwähnt hat. Seine erstmals auf Be-
schwerdeebene angeführten Einwände gegen die Befragung – diese sei
nicht ausführlich genug erfolgt und er habe grosses Misstrauen gegen
den ägyptischen Dolmetscher gehabt – wertet das Gericht als Schutzbe-
hauptung, zumal er in der Befragung das Vorliegen weiterer Asylgründe
ausdrücklich verneint und am Schluss unterschriftlich bestätigt hat, wahr-
heitsgemäss ausgesagt zu haben. Zudem finden sich im Protokoll keine
Hinweise darauf, dass er sich durch den Dolmetscher verunsichert gefühlt
hätte. Er bringt sodann erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass er am
(…) in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Nachdem er
sich eigenen Angaben zufolge bis im (…) in Syrien aufgehalten und nach
seiner Ausreise mit seiner Familie Kontakt gehabt hat, ist davon auszu-
gehen, dass er vom Urteil Kenntnis gehabt hätte und damit in der Lage
gewesen wäre, dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu erwäh-
nen. Seine Darstellung des Kerngeschehens enthält zudem nicht auflös-
bare Widersprüche. So verneint er in der Beschwerdeschrift, von den sy-
rischen Behörden misshandelt worden zu sein, und gibt an, die Aufforde-
rung, für diese als Spitzel zu arbeiten, abgelehnt zu haben. Dagegen
bringt er in der Beschwerdeverbesserung vor, von der (…) so stark ge-
schlagen worden zu sein, dass er den Arzt habe aufsuchen müssen; er
habe dieser daher zugesichert, als Informant für sie tätig zu sein. Dem-
nach kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden, dass die geltend ge-
machte Verfolgung durch syrische Behörden vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Das Schreiben von
B._______, das als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, vermag
daran nichts zu ändern, und es erübrigen sich aus demselben Grund wei-
tere Abklärungen.
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Seite 8
6.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung vor der Ausreise glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
7.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung
erübrigen sich demnach.
8.
8.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Dispositivziffer 1 der angefoch-
tenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerde die
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme durch den Kanton (…) gemäss Zif-
fer 7 der angefochtenen Verfügung nicht hindere, wird mit dem vorliegen-
den Entscheid gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird nicht zurückerstattet
und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: