B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-87/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerin, syrische Kurdin, ersuchte am 17. Juni 2014 zu-
sammen mit ihren Eltern und dem jüngeren Bruder im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung
zur Person vom 27. Juni 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die PKK habe
sie in B._______ rekrutieren wollen. Ein Mal seien deswegen zwei Perso-
nen der PKK mit ihr in Kontakt getreten. Nach ihrer Ablehnung habe die
PKK versucht, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Ihre Schulkameradin-
nen seien PKK-Anhängerinnen gewesen und hätten versucht, sie zur Mit-
arbeit in der YPG zu überreden.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte als Beweismit-
tel ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde. Über das Asylgesuch der Eltern und des Bruders der Beschwerde-
führerin entschied das SEM mit separater Verfügung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Hei-
matregion der Beschwerdeführerin werde von der kurdischen Partei der
demokratischen Einheit (PYD) kontrolliert. Die YPG sei ein militärischer
Flügel der PYD und für die Sicherheitsbelange zuständig. Angesichts der
allgemeinen Kriegslage in Syrien komme es zu verstärkten Rekrutierungen
der YPG unter der kurdischen Bevölkerung. Eine gewisse Erwartungshal-
tung der YPG gegenüber der Beschwerdeführerin sei daher nachvollzieh-
bar. Den Rekrutierungsversuchen fehle jedoch die asylrelevante Intensität,
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da auch andere Schulkameradinnen angefragt worden seien. Ihren Anga-
ben sei zudem nicht zu entnehmen, dass ihre Beitrittsweigerung Konse-
quenzen asylrelevanten Ausmasses zur Folge gehabt hätten.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, sie sei kurz
vor einer Zwangsrekrutierung durch die PKK gestanden. Zudem litten vor
allem junge Frauen unter der Kriegssituation, da sie eine Entführung und
Vergewaltigung zu befürchten hätten. In der Schweiz nehme sie regelmäs-
sig an politischen Veranstaltungen teil und prangere das syrische Regime
an. Eine Gefährdung durch künftige Verfolgung sei deshalb nicht ausge-
schlossen.
4.3 Die Beschwerdeführerin gibt als Asylgrund die drohende Zwangsrekru-
tierung durch die PKK respektive YPG an. Die Rekrutierungsversuche fan-
den vornehmlich durch Schulkameradinnen der Beschwerdeführerin statt,
welche sie zur Mitarbeit in der PKK aufgefordert haben. Lediglich ein Mal
nahmen zwei Personen der PKK zwecks Rekrutierung direkt mit ihr Kontakt
auf. Die Beschwerdeführerin gibt allerdings selbst an, dass die PKK nach
ihrer Ablehnung versucht habe, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Dieser
Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht gezielt von der PKK
ausgesucht wurde, sondern dass die PKK aufgrund der Kriegslage in Sy-
rien generell versucht hat, kurdische Frauen zu rekrutieren. Dies wird auch
dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin keiner konkreten Be-
drohung durch die PKK aufgrund ihrer ablehnenden Haltung ausgesetzt
war. Den geschilderten Rekrutierungsversuchen fehlt somit die asylrele-
vante Intensität. Die Gefährdung von Frauen durch Entführung und Verge-
waltigung in einem Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese
Gefahr aber grosse Teile der weiblichen syrischen Bevölkerung in ähnlicher
Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu
beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
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zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
5.2 Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeit handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund; es fehlt
somit die Asylrelevanz. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin
keinerlei Beweismittel für ihre angebliche exilpolitische Tätigkeit einge-
reicht hat, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzuzweifeln
ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember
2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Der Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der
Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der obigen Erwägungen
sind die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: