Abtei lung V
E-872/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Walter Stöckli
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______, geboren (...), Demokratische Republik
Kongo,
(...),
vertreten durch Frau Annelise Gerber, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 i.S.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(N_______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-872/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo
eigenen Angaben zufolge am 25. November 2006, reiste am 1.
Dezember 2006 von Brazzaville (Republik Kongo) aus auf dem
Luftweg über Frankreich nach Italien und von dort am 3. Dezember
2006 auf dem Landweg in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2006
wurde sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung in
(...) von der (Polizei) angehalten, die eine auf ihren Namen
ausgestellte kongolesische Wählerkarte ("Carte d'électeur")
sicherstellte. Am 13. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein
Asylgesuch ein, wo sie am 21. Dezember 2006 summarisch zu den
Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurde. In der
Folge führte das BFM am 22. Januar 2007 eine direkte
Bundesanhörung durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in ihrer Heimat als
Sympathisantin der MLC (Mouvement de Libération du Congo,
zuweilen auch: Mouvement de Libération Congolais oder Mouvement
pour la Libération du Congo) gefährdet. Zusammen mit ihrem
Ehemann habe sie sich im April 2006 der MLC angeschlossen und
aktiv an der Präsidentschaftswahlkampagne von Jean-Pierre Bemba,
dem Vorsitzenden der Partei, teilgenommen, indem sie Flugblätter
verteilt habe. Ihr Ehemann habe sich nach dem zweiten Wahlgang am
21. November 2006 an den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof
("Cour suprême") beteiligt und sei an jenem Tag nicht nach Hause
zurückgekehrt. Am Abend des darauf folgenden Tages (22. November
2006) seien drei Soldaten in Zivil bei ihr zu Hause erschienen, hätten
nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und bei der
anschliessenden Hausdurchsuchung eine Pistole gefunden. Sie sei
von diesen Soldaten festgenommen und nach B._______ abgeführt
worden, wo sie in einem "Raum" festgehalten worden sei; circa um
Mitternacht des 23. Novembers 2006 sei ihr durch Vermittlung eines
Abtes und einer weiteren Kirchenvertreterin zur Flucht verholfen
worden. Diese Kirchenvertreter hätten sie nach C._______ gebracht,
wo sie ihren Ehemann wieder angetroffen habe. Dieser habe ihr
gesagt, er sei bei den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof
festgenommen worden, habe aber daraufhin ebenfalls fliehen können.
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Am 25. November 2006 habe sie sich zusammen mit ihrem Ehemann
und jenem Abt nach D._______ begeben. Ihr Ehemann sei bei der
Passkontrolle am Flughafen von D._______, wo sie beide auf andere
Namen lautende Reisepässe vorgewiesen hätten, im Gegensatz zu ihr
festgenommen worden; sie sei mit dem Abt weitergereist, der sie bis in
die Schweiz begleitet habe. Wo sich ihr Ehemann aufhalte, wisse sie
nicht; sie habe nicht mehr nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31; Fassung gemäss Ziffer I der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007)
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf
Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird -
soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2007 (Datum des Poststempels)
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wies das
Bundesverwaltungsgericht vorab auf die mit
Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von
Gesetzes wegen verbundene aufschiebende Wirkung hin; im Weiteren
wurde in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM ging am 21. Februar 2007
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren
Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen
seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1.
Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem
Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung
vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar
(Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die
gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im
Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei
Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht
die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen
Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer
Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach
Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht
beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich
die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher - mit der soeben unter E. 1.3 erwähnten
Einschränkung - einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
3.2
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3.2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und
Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden (hauptsächlich) zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der
Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. im Einzelnen das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 4 - 6).
3.2.2 Aus den Ausnahmeklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG ergibt sich im Sinne eines Umkehrschlusses, dass gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre
Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks
zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen
einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch
amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich
auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen
nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im
Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 -
5.6.6).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass die bei der Beschwerdeführerin sichergestellte
Wählerkarte kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, handelt es sich doch dabei offensichtlich
nicht um ein zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestelltes
Dokument.
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3.3.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht gelungen, die Nichtabgabe einer
Bescheinigung für den Verlust von Identitätspapieren ("Attestation de
perte de pièces"), in deren Besitz sie gemäss eigenen Angaben
gewesen sein soll, plausibel zu erklären. So vermögen etwa auch ihre
Ausführungen keineswegs zu überzeugen, dass sie davon
ausgegangen sei, sie benötige die betreffende Bescheinigung nicht,
und nur deshalb im Besitz der sichergestellten Wählerkarte gewesen
sei, weil sie sich zufälligerweise in der Bibel befunden habe, die ihr –
nach ihrer angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft in B._______ -
auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vom Abt, der ihr zur Flucht
verholfen haben soll, und einer Ordensschwester nach D._______
(BFM act. A 1 S. 5) beziehungsweise von einer Nachbarin nach
C._______ (BFM act. A 10 S. 5 und 12) gebracht worden sei. Ohnehin
ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in
einem Zeitpunkt, in welchem sie sich - angeblich auf Anraten jenes
Abtes - bereits zur Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo
entschlossen hatte, nur gerade darum gebeten haben soll, dass man
ihr ihre Bibel und Kleider bringe. Zu Recht weist die Vorinstanz im
Übrigen auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhaltung durch die (Polizei) am 5. Dezember 2006 zunächst, das
heisst, bevor ihre Wählerkarte sichergestellt werden konnte,
tatsachenwidrige Altersangaben gemacht hatte (vgl. Rapport der
[Polizei] ...), was zusätzlich gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit
und die Glaubhaftigkeit der für die Nichtabgabe von Reise- und
Identitätspapieren genannten Gründe spricht.
3.3.3 Überdies hat die Vorinstanz überzeugend zahlreiche weitere
Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin
aufgezeigt, welche die von dieser sinngemäss geltend gemachte
politisch motivierte Verfolgung als offensichtlich unglaubhaft
erscheinen lassen. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur MLC habe
machen können, nicht in der Lage gewesen sei, den genauen Ort ihrer
angeblichen Gefangenschaft in B._______ detailliert zu beschreiben,
ihre angebliche Flucht aus dieser Gefangenschaft realitätsfremd
geschildert und schliesslich auch widersprüchliche Aussagen zu den
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Gegenständen gemacht habe, die sie sich nach der Flucht habe
bringen lassen, beziehungsweise zur Identität der Personen, die ihr
die betreffenden Gegenstände gebracht haben sollen (vgl. dazu
bereits vorne, E. 3.3.2).
3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Die Behauptung, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nicht gewusst haben soll, dass
sie schliesslich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und in diesem
Zusammenhang Identitätspapiere benötigen würde, bildet keine
hinreichende Erklärung für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren, zumal nach wie vor unerklärt bleibt und letztlich
unerklärlich erscheint, weshalb sie sich gemäss eigenen Aussagen im
Hinblick auf ihre Ausreise nur gerade ihre Bibel beziehungsweise ihre
Bibel und Kleider, nicht aber auch Reise- oder Identitätspapiere, mit
denen sie sich ausserhalb ihrer Heimat hätte ausweisen können, habe
bringen lassen. In der Beschwerdeschrift wird anerkannt, dass die
Beschwerdeführerin "offensichtlich bei der Polizeikontrolle in (...)
falsche Angaben gemacht" habe; wenn in diesem Zusammenhang
erklärt wird, die betreffenden falschen Angaben seien "durch Angst
und Unsicherheit ausgelöst" worden, so ist festzuhalten, dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern Angst und Unsicherheit einen plausiblen
Grund für die offensichtlich unzutreffenden Altersangaben der
Beschwerdeführerin gebildet haben könnten. In der Beschwerdeschrift
werden im Weiteren die unsubstanziierten Angaben der
Beschwerdeführerin zur MLC und zu ihren eigenen politischen
Aktivitäten damit begründet, es sei bei der Wahlkampagne
ausschliesslich um die Person des zukünftigen Präsidenten und nur in
zweiter Linie um die Ziele der MLC gegangen; dies allein vermag aber
nicht zu erklären, dass sie über die MLC nahezu nichts auszusagen
wusste. In der Beschwerdeschrift wird überdies bestritten, dass die
Beschwerdeführerin ihre angebliche Flucht aus der Gefangenschaft in
B._______ realitätsfremd geschildert habe; es sei davon auszugehen,
dass der Abt dem wachhabenden Polizisten Geld bezahlt habe.
Weshalb aber der betreffende Abt überhaupt dazu veranlasst gewesen
sein sollte, der - ihm offenbar zuvor unbekannten -
Beschwerdeführerin zur Flucht aus der Gefangenschaft zu verhelfen,
ihr in der Folge gefälschte Reisepapiere zur Ausreise zu beschaffen
und sie schliesslich gar bis in die Schweiz zu begleiten, ist auch in der
Beschwerdeschrift nicht näher begründet worden. Jeder Grundlage
entbehrt schliesslich der Einwand, die Vorinstanz habe "als politischen
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Hintergrund der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin die Situation in
der Demokratischen Republik Kongo bis zum Jahr 2002" beschrieben
und sei auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen im
Herbst 2006 nicht eingegangen. Vielmehr erübrigte es sich aufgrund
der zahlreichen, bereits genannten Unstimmigkeiten in den Vorbringen
der Beschwerdeführerin, näher auf jene Wahlen einzugehen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
festzustellen war, dass sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch
- wie bereits erwähnt - auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
eines "Wegweisungsvollzugshindernisses" nötig sind. Die genaue
inhaltliche Tragweite dieses Begriffes bleibt zwar noch zu klären,
jedenfalls aber gilt auch hier das Beweismass der Offensichtlichkeit
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom
11. Juli 2007 E. 5.6.6). Da im Falle der Beschwerdeführerin - wie sich
auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des
Wegweisungsvollzugs ergeben wird - offensichtlich keine
Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend auch
diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die
Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
5.
Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
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6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die
Demokratische Republik Kongo ist im Sinne der zu beachtenden
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf
Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl.
auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG)
noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erfüllt. Wie nämlich bereits dargelegt wurde, ist die
Beschwerdeführerin offensichtlich kein Flüchtling im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK; ebenso offensichtlich
bestehen aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen
keine Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in die
Demokratische Republik Kongo eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung konkret drohen würde.
6.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die
allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen
Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen
Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG
als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der
allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam
die damals für die Behandlung von Beschwerden im Asylbereich
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission Ende 2004 zum
Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr wurde
der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar erachtet,
wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen
Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der
Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im
Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte
soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr.
33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese
Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach
2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. In der Beschwerdeschrift
wird - wie bereits erwähnt - gerügt, die Vorinstanz habe es
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unterlassen, näher auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den
Wahlen im Herbst 2006 einzugehen. Es ist indessen festzuhalten,
dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach
Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli
beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights
Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der
innenpolitischen Situation geführt haben, die eine neue Lageanalyse
erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass
sie aus Kinshasa stammt, wo sie selbst bis zu ihrer Ausreise
ununterbrochen gelebt hat und zudem nach wie vor einer ihrer Brüder
wohnt; im Weiteren verfügt sie über eine mehrjährige Berufserfahrung
als (...), (...), und (...).
6.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a
Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr
mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand:
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