Abtei lung V
E-8724/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8724/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
8. September 2007 verliess und über Togo und ihm unbekannte Län-
der am 9. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Anhörung im A._______ vom 14. Sep-
tember 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom
27. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei Igbo katholischen Glaubens und habe in
_______ (Anambra State) gewohnt,
dass er seit 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualiza-
tion of the Sovereign State of Biafra) sei,
dass er am 20. August 2007 zusammen mit Kollegen in _______
(Nachbardorf von _______) an einer Versammlung der MASSOB
teilgenommen habe,
dass sie auf dem Heimweg von Polizisten angehalten worden seien
und ihnen gesagt worden sei, man werde sie zum nächsten Polizei-
posten führen,
dass die Polizisten ihre Mitgliederkarten der MASSOB gefunden und
konfisziert hätten,
dass sie von den Polizisten gezwungen worden seien, in ein Fahrzeug
zu steigen,
dass herumstehende Zivilisten zu schreien begonnen und die Polizis-
ten ihre Schusswaffen abgefeuert hätten,
dass er im Unterschied zu anderen Personen, die auf den örtlichen
Polizeiposten transportiert worden seien, im Tumult habe in den Wald
flüchten können,
dass er die Nacht im Wald verbracht habe und am Nachmittag des fol-
genden Tages von seiner Schwester per Handy darüber informiert wor-
den sei, die Polizei sei am Vormittag zu Hause vorbeigekommen und
habe sich bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt,
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dass seine Mutter in Polizeigewahrsam genommen worden sei und ihr
gesagt worden sei, man erwarte seine Rückkehr,
dass er einen Freund namens K._______ (seinen Familiennamen
kenne er nicht) telefonisch beauftragt habe, zu Hause nachzuschauen
und dieser ihm bestätigt habe, dass seine Mutter weggebracht worden
sei,
dass er daraufhin einen weissen Freund und Mitarbeiter seines Vaters
namens P._______ (seinen Familiennamen kenne er nicht) telefonisch
um Hilfe gebeten und dieser ihm geraten habe, zu ihm nach Lagos zu
kommen,
dass er nach einem mehrtägigen Aufenthalt bei P._______ in Lagos
aus Nigeria ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Iden-
titäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte,
dass er zur Erklärung geltend machte, er könne keine rechtsgenügli-
chen Identitäts- oder Reisepapiere abgeben, weil er dazu nicht die Mit-
tel habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2007 - eröffnet am
26. November 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. September 2007
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ih-
re Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass seine Schilderungen vage und stereotyp ausgefallen seien,
dass er die Ereignisse vom 20. August 2007 nicht detailliert habe be-
schreiben können und die Anzahl der anwesenden Polizisten mit fünf,
zehn und hundert angegeben habe,
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dass auch seine Vorbringen zur Thematik der Versammlung der MAS-
SOB vom 20. August 2007 unsubstanziiert ausgefallen seien und nicht
geglaubt werden könne, es sei ohne Beschlussfassung und ohne Stra-
tegieentwicklung lediglich über die allfällige Befreiung einer bestimm-
ten Person diskutiert worden,
dass auch seine Aussagen zu seiner angeblichen Tätigkeit für die
MASSOB als Provot vage ausgefallen seien und auf Gemeinplätzen
beruhten,
dass er des Weiteren ausgesagt habe, die Polizei habe anlässlich der
Anhaltung vom 20. August 2007 seine Mitgliederkarte der MASSOB
gefunden,
dass die Regierung im Jahre 2006 angekündigt habe, dass alle Mit-
glieder der MASSOB, die eine solche Karte auf sich tragen würden,
verhaftet, eingesperrt oder sogar getötet würden,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe, bei Ver-
sammlungen der MASSOB gebe es keine Identitätskontrollen,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, der Beschwer-
deführer habe seine Migliederkarte auf sich getragen, da dies äusserst
risikoreich und völlig unnütz gewesen wäre,
dass er zudem bei der summarischen Befragung ausgesagt habe, er
habe von Lagos aus seiner Schwester telefoniert, um Neuigkeiten über
seine Mutter zu erfahren, und dazu anlässlich der Bundesanhörung
das Gegenteil behauptet habe,
dass er schliesslich sein Vorbringen im A._______, er habe K._______
telefonisch gebeten, zu Hause nachzuschauen, an der Bundesanhö-
rung mit keinem Wort mehr erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Dezember 2007
(Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter - sinngemäss - den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme von Amtes wegen, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts beantragt,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Mitteilung an B._______, der
Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, Ansetzung einer
angemessenen Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln im
Original, eine ergänzende Anhörung, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und
dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeu-
gender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original und auf
ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumu-
ten ist, nach der Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbs-
tätigkeit als _______ wieder aufzunehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachrei-
chung von Beweismitteln im Original und auf ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers werden abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- B._______ (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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