Abtei lung V
E-873/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, (...),
Angola,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Januar 2010 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-873/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B_______/Luanda stammende
Katholikin, verliess nach eigenen Angaben ihr Heimatland Angola im
Sommer 2008 und reiste über Portugal und Italien in die Schweiz ein,
wo sie am 10. Juli 2008 ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2008 wurde
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe sowie am
18. September 2009 vom BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen
befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei in Luanda wohnhaft gewesen. Im Jahre 2001 sei sie von ihren
Eltern gezwungen worden, einen älteren Mann nach Brauch zu
heiraten. Dieser habe sie schlecht behandelt, zum Arbeiten auf das
Feld geschickt und gar geschlagen, als sie schwanger gewesen sei.
Hierauf habe sie sich einer Operation unterziehen müssen und könne
seither keine Kinder mehr bekommen. Als ihr der Mann überdies ein
Bein gebrochen habe, habe sie wegen dieser Misshandlung eine
Nichtregierungsorganisation (NGO) aufgesucht, welche ihr aber nicht
geholfen habe. Im Jahre 2008 habe sie sich an einen Onkel gewandt,
welcher ihr zur Ausreise verholfen habe.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2009 gelangte C_______, ein in der
Schweiz niedergelassener Landsmann der Beschwerdeführerin, an
das BFM und teilte den Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin
die Absicht habe, ihn zu heiraten. In einem weiteren Schreiben vom
26. Oktober 2009 (Datum des Eingangsstempels beim BFM) setzte
C_______ das BFM darüber in Kenntnis, dass die Heiratsabsichten
nicht mehr bestünden. Des Weiteren berichtete C_______, dass er
den Vater der Beschwerdeführerin kontaktiert und dieser ihm mitgeteilt
habe, dass es besser sei, wenn die Beschwerdeführerin nach Angola
zurückkehren würde. Man würde sie dort willkommen heissen.
C.
Das BFM gewährte am 4. Dezember 2009 der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des obgenannten
Schreibens. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 nahm der Rechtsvertreter
namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Stellung zum Sach-
verhalt und führte u.a. aus, dass sie und ihr Freund weiterhin den
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E-873/2010
Wunsch hätten, zu heiraten. Gleichzeitig legte der Rechtsvertreter sein
Mandat nieder.
D.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am 15. Januar 2010 -
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird -
soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2010 (Eingabe und Poststempel) reichte
die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, dem Asylgesuch sei stattzugeben,
sie sei nicht wegzuweisen, das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig
aufzunehmen sowie es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem ersuchte sie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht - allerdings ohne Einreichung einer Für-
sorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.
Februar 2010 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen sowie verfügt, dass die Beschwerdeführerin den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Ferner wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- bis zum 15. März 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse zu über -
weisen.
G.
Am 6. März 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
H.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte das Zivilstandsamt
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D_______ mit, dass erneut ein Verkündverfahren mit einem
E_______, portugiesischer Staatsangehöriger, eingeleitet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache, in der die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin mit überzeugenden Erwägungen
als unglaubhaft.
Das Bundesamt stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin -
trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht in der Lage gewesen sei, aus-
führlich darüber zu berichten, was ihr Mann ihr angetan habe, und nur
darauf verwiesen habe, dass sie "nicht mit der Heirat einverstanden"
gewesen sei, weil sie ihren Mann "nicht gern gehabt habe", dass es
"eine schlechte Zeit" gewesen sei und sie auf dem Feld habe arbeiten
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müssen. Die angeblichen Misshandlungen sowie die ganze Beziehung
zu ihrem Ehemann habe die Beschwerdeführerin wenig konkret und
sehr oberflächlich geschildert, weshalb zweifelhaft erscheine, ob ihre
Aussagen den Tatsachen entsprechen.
Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass wesentliche
Sachverhaltselemente krass widersprüchlich oder tatsachenwidrig
dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin machte tatsachenwidrige
Angaben zum Datum ihrer Ausreise, indem sie anlässlich ihrer
Befragung im EVZ Vallorbe zuerst angab, am 7. Juli 2008 aus Angola
ausgereist zu sein. Mit dem Vorwurf konfrontiert, ihrem Reisepass sei
zu entnehmen, dass sie bereits am 12. Juni 2008 ausgereist sei,
dementierte sie ihre erste Aussage. Zudem gab sie bei der
Erstbefragung an, aufgrund der Schläge im Jahre 2002 ihr Kind
verloren zu haben. Bei der Anhörung des BFM führte sie jedoch aus,
dies sei im Jahre 2005 geschehen, nachdem ihr erstes Kind im Alter
von drei Jahren gestorben sei, wobei sie bei der Befragung im EVZ
Vallorbe ein verstorbenes Kind mit keinem Wort erwähnte. Im Weiteren
gab sie bei der Erstbefragung an, sich wegen der schlechten
Behandlung durch ihren Ehemann wiederholt bei der [Name der NGO]
beklagt zu haben. Diese habe jedesmal ihren Ehemann vorgeladen
und mit ihm gesprochen, wobei sich sein Verhalten nicht verändert
habe. Im Widerspruch dazu hat sie bei der Anhörung des BFM
berichtet, lediglich einmal bei einer NGO, die jedoch nichts
unternommen habe, vorgesprochen zu haben. Des Weiteren sei
erwähnt, dass im Schreiben von C_______ vom 26. Oktober 2009 die
Rede vom kontaktierten Vater der Beschwerdeführerin ist.
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom
18. September 2009 aus, ihre Eltern seien 2005 verstorben.
5.2 Schliesslich vermögen die Einwendungen der Beschwerde-
führerin, sie habe nicht widersprüchliche, sondern bei der Anhörung
des BFM nur präzisierende Aussagen gemacht - zumal sie bei der
ersten Befragung traumatisiert gewesen sei - nicht zu überzeugen.
Vorliegend ist ferner festzuhalten, dass die Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen den bereits ausgeführten Sachverhalt lediglich wieder-
holt.
5.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Gericht zum
Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu
keinem anderen Schluss als demjenigen des BFM führen und die Vor-
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instanz somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Dass die Beschwerdeführerin ein Verkündverfahren eingeleitet hat,
steht der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen; es ist der Be-
schwerdeführerin zumutbar, dieses Verfahren aus dem Ausland fort-
zusetzen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
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§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Seit der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges befindet sich
Angola in einer Phase des Wiederaufbaus. Trotz Verbesserung in
vielen Bereichen lebt jedoch die Mehrheit der Bevölkerung weiterhin in
Armut. Mit Ausnahme der Enklave Cabinda sind in Angola seit dem
Ende des Bürgerkrieges 2002 keine bewaffneten Gruppen mehr aktiv.
Mit Unterstützung des UNHCR und der angolanischen Regierung
kehrten zwischen 2002 und 2007 mehr als 400`000 angolanische
Flüchtlinge in ihre Heimat zurück (United Nations High Commissioner
for Refugees, UNHCR, Repatriation to Angola officially ends after
410'000 refugees go home; /4607b7d24.html , zuletzt
besucht am 19. Mai 2010). Von einer Situation allgemeiner Gewalt
kann bezüglich Angola nicht gesprochen werden. Aus dem Gesagten
sind somit keine Hinweise ersichtlich, dass die aus Luanda
stammende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
in konkreter Weise gefährdet wäre.
Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Weg-
weisungshindernisse zu entnehmen. Insbesondere verfügt die junge
und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin offensichtlich
über ein soziales Beziehungsnetz, auf das sie - wie aus dem
Schreiben von C_______ vom 26. Oktober 2009 hervorgeht - bei ihrer
Rückkehr in ihre Heimat zurückgreifen kann.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 6. März 2010
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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