B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-873/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-873/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
23. Juni 2014 auf dem Luftweg in die Vereinigten Arabischen Emirate. Er
reiste am 9. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 19. September 2014 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn
am 4. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er gel-
tend, er sei für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als (…) tätig
gewesen und habe sie gelegentlich verpflegt. Im Jahr 2013 hätten zwei
Leute der SLA (Sri Lankan Army) bei einem Tempel, dessen Verwaltungs-
ratsmitglied er gewesen sei, Holzstücke mitnehmen wollen. Er habe ihnen
dies verweigert und es sei deswegen ein Streit entbrannt. Aufgrund dieses
Streites habe die SLA immer wieder seinen Traktor ausgeliehen. Am
5. März 2014 hätten Leute der SLA dies wieder tun wollen. Er habe sich
jedoch geweigert, den Leuten den Traktor zu übergeben. Deshalb sei er zu
einer Befragung in ein Camp aufgeboten worden. Dort habe man ihm seine
Hilfeleistungen für die LTTE vorgeworfen und ihm gesagt, er müsse sich
für weitere Befragungen bereithalten. Kurz darauf sei er wiederum vorge-
laden worden, habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet. Daraufhin
sei er zu Hause gesucht worden und sei aus dem Haus geflüchtet. Am
23. Juni 2014 habe er Sri Lanka schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
der Vorinstanz vom 11. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und
ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
E-873/2016
Seite 3
zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Ausserdem sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung hat.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 verzichtete die damalige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Darin führt sie aus, sie halte vollumfänglich an den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
E-873/2016
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Unter-
stützung für die LTTE könne dem Beschwerdeführer aufgrund verschiede-
ner Widersprüche nicht geglaubt werden. Seine angeblichen Probleme mit
der SLA seien ein Nachschub. Weiter verstricke er sich in zahlreiche Wi-
dersprüche und äussere sich substanzarm. Zudem seien seine Vorbringen
nicht schlüssig, er antworte ausweichend und könne nicht überzeugend
darlegen, dass er bei seiner Familie gesucht werde. Das Schreiben der
Human Rights Commission habe ausschliesslich den Charakter eines Ge-
fälligkeitsschreibens. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (Haftau-
fenthalte wegen illegalem Sandtransport und unleserlicher Identitätskarte)
seien nicht asylrelevant. Er verfüge über kein Profil, welches die Annahme
E-873/2016
Seite 5
rechtfertigen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Vorbringen seien
plausibel, substantiiert und gut begründet. Ein Nachschub könne ihm nicht
vorgeworfen werden, da er in der BzP angehalten worden sei, seine Vor-
bringen summarisch zu erzählen. Die von ihm gemachten Aussagen seien
zwar nicht vollständig übereinstimmend, im Grundsatz mache er jedoch
stets dieselben Vorbringen, die als glaubhaft eingeschätzt werden müss-
ten. Die Vorinstanz berufe sich einseitig auf kleinere, bei Betrachten des
gesamten Sachverhalts nicht relevante, Widersprüche. Die klaren Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden, be-
rücksichtige sie nicht. Zudem würden seine Aussagen zahlreiche Real-
kennzeichen aufweisen.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird
einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Einzelnen unglaubhaft ausgefallen und andere Vorbringen nicht asylrele-
vant sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Probleme mit der SLA ge-
habt, weil diese Holzstücke von einem Tempel habe mitnehmen wollen.
Dies habe schliesslich dazu geführt, dass er seinen Traktor mehrfach habe
zur Verfügung stellen müssen.
Dazu stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich um einen Nach-
schub handle und der vom Beschwerdeführer geschilderte Zusammen-
hang zwischen dem Vorfall beim Tempel und dem Traktor von ihm nicht
überzeugend habe dargelegt werden können. Gemäss dem Beschwerde-
führer war dieser Vorfall der Grund, weshalb er seinen Traktor habe abge-
ben müssen, mitunter handelt es sich um ein zentrales Vorbringen seiner
Fluchtgründe. Dass er dies nicht bereits an der BzP zumindest ansatz-
weise erwähnt hat, kann er mit dem summarischen Charakter der ersten
Befragung nicht erklären, zumal er bereits dort ausführlich zu seinen Ge-
suchsgründen Auskunft gab (SEM-Akten, A3/11 S. 7 f.). Inwiefern dieser
Vorfall dazu geführt hat, dass er seinen Traktor habe mehrfach abgeben
müssen, kann er nicht nachvollziehbar erklären (SEM-Akten, A10/22 F114
ff.). Der Umstand, dass er den Vorfall anlässlich der Erstbefragung nicht
E-873/2016
Seite 6
erwähnte, zeigt aber deutlich, dass er ihm keine besondere Bedeutung zu-
mass. Aufgrund des Aussageverhaltens steht fest, dass ein Kausalzusam-
menhang zwischen dem Vorfall beim Tempel und dem Traktor nicht glaub-
haft gemacht ist. Unglaubhaft ist auch die Schilderung des Vorfalls selbst,
zumal die militärischen Behörden ja ohne weiteres die Möglichkeit gehabt
hätten, den Traktor einfach zu beschlagnahmen.
4.3.2 Die Probleme mit der SLA datiert der Beschwerdeführer widersprüch-
lich. In der BzP bringt er vor, am 5. März 2014 hätten ihn zwei Personen
der SLA aufgefordert, seinen Traktor abzugeben. Am 7. März 2014 sei er
sodann aufgefordert worden, sich im Camp zu melden (SEM-Akten, A3/11
S. 7). In der Anhörung gibt er einerseits zu Protokoll, er sei am 6. März
2014 aufgefordert worden, sich zu melden, woraufhin er hingegangen sei
(SEM-Akten, A10/22 F70), andererseits sei er am 7. März 2014 aufgefor-
dert worden ins Camp zu gehen, was er am 8. März 2014 getan habe
(SEM-Akten, A10/22 F143). Auch bezüglich der zweiten Vorladung macht
der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Einerseits sei er am
14. März 2014 erneut vorgeladen worden und hätte am selben Tag vorbei-
gehen müssen (SEM-Akten, A3/11 S. 8). Andererseits habe er erst am
15. März 2014 zu einer erneuten Befragung im Camp erscheinen müssen
(SEM-Akten, A10/22 F70).
Diese Widersprüche kann der Beschwerdeführer weder in der Anhörung
(SEM-Akten, A10/20 F152 ff.) noch in seiner Beschwerdeschrift erklären.
4.3.3 Auch dass nach ihm gesucht werde, konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen. So widerspricht er sich bezüglich der Anzahl Mo-
torräder, mit denen die Soldaten bei ihm erschienen seien, und ob er die
Soldaten gesehen habe (vgl. dazu SEM-Akten, A3/11 S. 8 und A10/20 F70
und F161). Dass die Soldaten Stunden vor seinem Haus gewartet hätten,
ohne ins Haus gekommen zu sein, bezeichnet die Vorinstanz zutreffend als
realitätsfremd. Realitätsfremd ist namentlich die Behauptung, dass die Sol-
daten nur vor der Haustür gewartet hätten, er sich aber durch die Hintertür
problemlos einem Zugriff habe entziehen können (SEM-Akten, A10 S. 17)
Auch dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, kann der
Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen. Hierzu und bezüglich wei-
terer Widersprüche und Unstimmigkeiten ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dies gilt auch für
seine beiden Gefängnisaufenthalte, welche offensichtlich nicht asylrele-
vant sind.
E-873/2016
Seite 7
4.3.4 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Lan-
desabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen soge-
nannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgingen. Nachdem die Aussagen des Beschwer-
deführers unglaubhaft ausgefallen sind, kann er aus dem UNHCR-Bericht,
wonach bereits niederschwellige Unterstützungen der LTTE Verfolgungs-
massnahmen auslösen können, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Be-
schwerde begnügt sich denn auch damit, vergangenen Menschrechtsver-
letzungen im Allgemeinen zu verweisen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern
ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-873/2016
Seite 8
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE wurde im Mai 2009 beendet. Dennoch hat sich die Situation im ehe-
malige Kriegsgebiet der Nordprovinz (sog. Vanni-Gebiet; BVGE 2011/24 E.
13.2.2.1) kaum verändert. Der Vollzug dorthin ist weiterhin grundsätzlich
unzumutbar, es sei denn, dass eine zumutbare innerstaatliche Aufenthalts-
alternative besteht. Die Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn individuelle Zu-
mutbarkeitskriterien (tragfähige familiäres oder soziales Beziehungsnetz
sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation)
vorliegen. Hingegen ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grund-
sätzlich zumutbar, doch sind auch hier die individuellen Zumutbarkeitskri-
terien zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Nordprovinz (Distrikt
Jaffna); seinen letzten Wohnsitz hatte in C._______ (Distrikt Trincomalee),
wo er bei einer Schwester untergebracht war. Er ist ein junger gesunder
E-873/2016
Seite 9
Mann im besten Arbeitsalter und hat als Traktorfahrer für Transportleistun-
gen stets ein Auskommen gefunden. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine gesicherte Einkommenssitu-
ation finden wird. Ausserdem leben seine Ehefrau zusammen mit den ge-
meinsamen fünf Kindern in B._______, ebenso seine Eltern und drei seiner
Geschwister. Damit verfügt er über auch über ein breites Beziehungsnetz,
weshalb die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen sind. Darüber
hinaus steht ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in C._______
offen, wo er sich bei einer Schwester vor der Ausreise über drei Monate
aufhielt. Offenbar hatte er dort nicht nur seinen Wohnsitz, sondern verfügte
auch über die Möglichkeit, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, so-
wie über soziale Kontakte. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach der Rückkehr sich erneut und erfolgreich in
C._______ installieren kann, wenn er nicht zu seiner Familien zurückkeh-
ren will.
Die Zumutbarkeitskriterien sind damit sowohl für seinen letzten Wohnsitz
als auch für seine Geburtsstadt, wo seine Familie wohnt, erfüllt, weshalb
der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-873/2016
Seite 10
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-873/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: