Abtei lung V
E-8734/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8734/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger aus der
C._______ und D._______, reiste nach eigenen Angaben am 25.
Oktober 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 1. November 2007 fand dort die
erste Befragung statt und am 21. November 2007 erfolgte die
Anhörung durch das BFM. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der
Anhörungen habe der Beschwerdeführer seine Heimatstadt F._______
am 1. Oktober 2007 mit einem Auto verlassen. Nach seinem ersten
Aufenthalt in G._______ sei er mit einem Schlepper weiter bis zur
iranischen Grenze gereist. Von dort aus sei er dann zu Fuss via Iran in
die Türkei gelangt, wo er für zehn Tage verblieben sei. Dort sei er in
der Folge in einen Lastkraftwagen gestiegen und mittels einer Fähre
über Italien in die Schweiz gekommen.
Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er von sein Stiefvater seit jeher schlecht behandelt
worden sei und bereits seit seiner Kindheit einer Erwerbstätigkeit habe
nachgehen müssen. Er habe dann einen grösseren Geldbetrag
angespart, welcher ihm seinen Stiefvater gewaltsam habe abnehmen
wollen. Daraufhin habe er eine Strafanzeige gegen ihn erstattet,
woraufhin sein Stiefvater für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden
sei. Nach seiner Entlassung habe sein Stiefvater ihn bedroht und
deshalb habe er, aus Angst umgebracht zu werden, den Irak
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz, beantragte deren
Aufhebung und verlangte die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme von Amtes
wegen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen
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Vertreters. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2008 stellte der damals
zuständige Instruktionsrichter fest, dass Gegenstand des Verfahrens
lediglich die Frage bilde, ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem hiess er das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2008 wurde die
Vorinstanz aufgefordert, eine ergänzende Stellungnahme
einzureichen, welche mit Eingabe vom 9. Mai 2008 erfolgte. Darin
wurde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Am 27. Mai 2008 erfolgte auf entsprechende Einladung des Gerichts
vom 15. Mai 2008 eine Stellungsnahme des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol-
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen je-
doch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom
3. Januar 2008 ausgeführt - Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmung zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Urteilen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 und 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk
und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si-
tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze
jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
Der junge, ledige Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stammt aus F._______ in der
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C._______, wo er von 1987 bis zu seiner Ausreise lebte, und dort
über ein bestehendes familiäres Netz (vgl. A1 S. 2 f.), sowie aufgrund
seiner langjährigen Anwesenheit vor Ort, als auch durch seine Arbeit
als (...) (vgl. A1 S. 2), wohl auch über einen Kollegenkreis verfügt.
Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der C._______ und des
familiären Rückhalts - ungeachtet seines angeblich schlechten
Verhältnisses zu seinem Stiefvater - kann vorliegend davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenen
Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbei-
ten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten
verkennen zu wollen. Das Verhältnis zu seiner Mutter scheint gemäss
den Anhörungen nicht wirklich zerrüttet zu sein, sondern ist eher als
eine durch die Auseinandersetzungen mit seinem Stiefvater
strapazierte Beziehung zu bezeichnen. Überdies dürften
Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen ihn in zusätzlicher
Weise unterstützen.
Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm
mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
massgeblich verändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
7.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde auch ein Gesuch
um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, welches
vom damals zuständigen Instruktionsrichter versehentlich nicht
behandelt wurde.
Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei ein Anwalt zu bestellen,
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Verlangt wird
diesfalls zusätzlich zur Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit eine
sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
konkreten Fall (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Es ist zu
prüfen, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE
122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und deshalb ist das
vorliegende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Somit
sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE
122 I 8 E. 2c S. 10). Zu einer wirksamen Beschwerdeführung sind
besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt
erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den
besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Da diese Voraussetzungen vorliegend zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht gegeben waren, wäre das Gesuch um
Beigabe eines Anwalts bereits im Instruktionsverfahren abzuweisen
gewesen, wobei die Sachlage sich auch zum heutigen Zeitpunkt nicht
anders präsentiert.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
H._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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