Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8739/2010/kuc
Urteil vom 28. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am 27. Juni
2009 verliess, anschliessend via den Sudan (9 Monate Aufenthalt) nach
Libyen (3 Monate Aufenthalt) gelangte, von wo aus er am 11. Juli 2010
die erste Stadt in Sizilien, Italien, erreichte,
dass er von Italien her kommend am 26. Juli 2010 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er am 28. Juli, 3. und 18. August 2010 in der EURODAC-Datenbank
daktyloskopisch nicht ausgewertet werden konnte, weil die Fingerkuppen
aufgrund irreparabler Hautdefekte nicht auswertbar waren,
dass ihm das BFM am 18. August 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe das rechtliche Gehör zur mutwilligen
Zerstörung der Fingerkuppen und der damit einhergehenden schuldhaft
grob verletzten Mitwirkungspflicht gewährt hat,
dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Fingerkuppen vor dem
Antritt der Reise nach Italien bewusst durch Verbrennen unkenntlich
gemacht zu haben, und behauptet hat, in Italien nicht daktyloskopiert
worden zu sein, und beteuert hat, sich die Fingerkuppen nicht vor der
Einreise in die Schweiz zerstört zu haben, um einen Aufenthalt in Italien
zu verheimlichen,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. August
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Ziff. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem
Wegweisungsvollzug beauftragte, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2010 zur
Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2010 und zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bundesamt
zurückwies,
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dass eine weitere daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank
vom 15. September 2010 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am
21. September 2009 in (…) von den italienischen Behörden erstmals
daktyloskopisch erfasst und am 9. Oktober 2009 in (…), Italien, ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Vallorbe am 24.
September 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien gewährte,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 5. Oktober
2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und
Antwort bis zum 20. Oktober 2010 ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 9. November 2011 der Übernahme
des Beschwerdeführers nachträglich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 – eröffnet am 9.
Dezember 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14.
Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
und das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben respektive es sei die
Angelegenheit vom BFM neu zu beurteilen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998[(AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in
Italien ([…]) am 9. Oktober 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und
dieser Umstand Bestätigung in der EURODAC -Datenbank findet,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert Frist
unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass Italien mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 seine Zuständigkeit
nachträglich anerkannt und einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers unter gewissen Auflagen ausdrücklich zugestimmt
hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht
nach Italien zurückkehren, weil er dort unter grossem Stress gestanden
und mehrmals suizidale Absichten gehegt habe, weil er dort Wirren
respektive Probleme angetroffen und kein menschenwürdiges Leben
habe führen können, festzustellen ist, dass Dublin-Rückkehrende und
verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die
Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte darauf
hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder Italien könnte sich in
Bezug auf seine Person nicht an die aus den obigen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24.
September 2010, er habe ursprünglich in Italien zwar kein Asylgesuch
stellen wollen, indessen hätten ihn die italienischen Behörden faktisch zu
einer Gesuchstellung im Oktober 2009 gezwungen und dann eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, sowie, er wolle nicht nach Italien
zurück, weil in der Schweiz die Menschenrechte besser respektiert
würden, in Italien das Leben sehr schwierig gewesen sei, er dort auf der
Strasse gelebt habe (im Kalten und ohne Schutz vor der Sonne), er sich
in den Kirchen habe verpflegen müssen und er keine Möglichkeit erhalten
habe, die dortige Landessprache zu erlernen, keinen Grund zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) darstellen,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
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eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass im Übrigen das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) in Bezug auf nach Italien zurückzuführende
eritreische Staatsbürger keine namhaften Unregelmässigkeiten hat
feststellen können (vgl. BVGE E-5644/2009 E. 7.7 in fine),
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und
der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen
Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten
Rechnung zu tragen,
dass ein sinngemäss gestellter Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit dem Urteil damit hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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